Titel
Gesetz über die Vollziehung der StVO 1960 durch die Landespolizeidirektion in Niederösterreich
Text
Gesetz über die Vollziehung der StVO 1960 durch die Landespolizeidirektion in Niederösterreich |
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4010–0 | Stammgesetz | 66/95 | 1995-04-12 |
| Blatt 1 |
4010–1 | 1. Novelle | 109/12 | 2012-08-30 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am 30.08.2012 | Jahrgang 2012 109. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 5. Juli 2012 beschlossen:
Änderung des Gesetzes über die Vollziehung der StVO 1960 durch die Bundespolizeidirektionen in Niederösterreich
Artikel I
Das Gesetz über die Vollziehung der StVO 1960 durch die Bundespolizeidirektionen in Niederösterreich, LGBl. 4010, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Vollziehung der StVO 1960 durch die Bundespolizeidirektionen in Niederösterreich, Landesgesetzblatt 4010, wird wie folgt geändert:
Im Titel wird das Wort “Bundespolizeidirektionen” durch das Wort “Landespolizeidirektion” ersetzt.Im Titel wird das Wort “Bundespolizeidirektionen” durch das Wort “Landespolizeidirektion” ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph eins, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:
Im § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge “Bundespolizeidirektionen haben” ersetzt durch die Wortfolge:Im Paragraph eins, Absatz 3, wird die Wortfolge “Bundespolizeidirektionen haben” ersetzt durch die Wortfolge:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. September 2012 in Kraft.Artikel römisch eins tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Der Präsident: Penz | Der Landeshauptmann: Pröll |
§ 1Paragraph eins,
Übertragung
(1) Im Gebiet der Gemeinden, für welche die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion:
die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), jedoch nicht auf der Autobahn,die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Litera , der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), jedoch nicht auf der Autobahn,
die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (§§ 99 und 100 StVO 1960) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96 StVO 1960), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt der StVO 1960),die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (Paragraphen 99 und 100 StVO 1960) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (Paragraph 96, StVO 1960), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt der StVO 1960),
die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (§ 101 StVO 1960),die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (Paragraph 101, StVO 1960),
die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der §§ 5, 5a und 5b StVO 1960,die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der Paragraphen 5,, 5a und 5b StVO 1960,
das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59 StVO 1960),das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (Paragraph 59, StVO 1960),
die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64 StVO 1960),die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (Paragraph 64, StVO 1960),
die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 StVO 1960),die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (Paragraph 86, StVO 1960),
die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a StVO 1960), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d StVO 1960) ergibt.die Sicherung des Schulweges (Paragraphen 29 a und 97a StVO 1960), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (Paragraph 94 d, StVO 1960) ergibt.
(2) Die im Absatz 1 angeführten Angelegenheiten dürfen nicht den Gemeinden zur Vollziehung übertragen werden.
(3) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit.f und g den Gemeinden ihres örtlichen Wirkungsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Absatz eins, Litera und g den Gemeinden ihres örtlichen Wirkungsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 2Paragraph 2,
Schlußbestimmung
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Übertragung bestimmter Angelegenheiten auf dem Gebiet der Straßenpolizei an die Bundespolizeidirektionen Sankt Pölten, Schwechat und Wiener Neustadt, LGBl. 4010, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Übertragung bestimmter Angelegenheiten auf dem Gebiet der Straßenpolizei an die Bundespolizeidirektionen Sankt Pölten, Schwechat und Wiener Neustadt, Landesgesetzblatt 4010, außer Kraft.