Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

4005–3

Titel

NÖ PROSTITUTIONSGESETZ

Ausgabedatum

30.08.2012

Text

 

NÖ PROSTITUTIONSGESETZ

 

4005–0

Stammgesetz

89/84

1984-09-21

 

Blatt 1 und 2

4005–1

1. Novelle

127/01

2001-10-17

 

Blatt 2

4005–2

2. Novelle

106/06

2006-12-07

 

Blatt 2

4005–3

3. Novelle

108/12

2012-08-30

 

Blatt 2

 

Ausgegeben am, 30.08.2012

Jahrgang 2012, 108. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 5. Juli 2012 beschlossen:

Änderung des NÖ Prostitutionsgesetzes

Artikel römisch eins

Das NÖ Prostitutionsgesetz, Landesgesetzblatt 4005, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 6, wird die Wortfolge “örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser” ersetzt durch die Wortfolge:

Artikel römisch zwei

Artikel römisch eins tritt am 1. September 2012 in Kraft.

 

Der Präsident:, Penz

Der Landeshauptmann:, Pröll

Die Landesrätin:, Rosenkranz

 

Paragraph eins

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zur Regelung der Anbahnung und Ausübung der Prostitution.

(2) Bundesgesetzliche Regelungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Prostitution: Gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

Anbahnung der Prostitution: Ein Verhalten in der Öffentlichkeit, das die Absicht erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.

Gewerbsmäßigkeit: Die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution erfolgt wiederkehrend zu dem Zweck, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.

Paragraph 3

Verbotsbestimmungen

(1) Personen

* die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

* bei denen dagegen pflegschaftsbehördliche Bedenken

bestehen,

dürfen die Prostitution weder anbahnen noch ausüben.

(2) Die Prostitution darf weder angebahnt noch ausgeübt werden

  1. Ziffer eins
    in für unbeteiligte Personen aufdringlicher Weise oder durch aufdringliche Kennzeichnung von Gebäuden;

  1. Ziffer 2
    in

* Gebäuden, die religiösen Zwecken gewidmet sind,

* Amtsgebäuden,

* Schulen,

* Heimen für Kinder oder Jugendliche,

* Jugendzentren,

* Jugendtreffs im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des NÖ Jugendgesetzes, Landesgesetzblatt 4600,

* Sportstätten,

* Kinder- und Jugendspielplätzen,

* Krankenhäusern,

* Kuranstalten,

* Pensionisten- und Pflegeheimen,

* Kasernen,

* Bahnhöfen und Stationen öffentlicher Verkehrsmittel,

* in unmittelbarer Nähe aller dieser Einrichtungen;

  1. Ziffer 3
    in Gebäuden mit Wohnungen, die nicht zur Ausübung der Prostitution benützt werden, oder die mit solchen Gebäuden einen gemeinsamen Zugang haben. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Wohnungen jener Personen, die die Dienste von Prostituierten ausschließlich für sich in Anspruch nehmen (Hausbesuche);

  1. Ziffer 4
    in Wohnungen, die auch von Kindern und/oder Jugendlichen bewohnt werden;

  1. Ziffer 5
    an Orten oder zu Zeiten, für welche die Gemeinde mit Verordnung ein Verbot erlassen hat (Paragraph 5, Absatz eins,).

Paragraph 4

Anzeigepflicht

Verfügungsberechtigte über Gebäude oder Gebäudeteile, in denen die Prostitution wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt werden soll, müssen dies unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnadresse vorher der Gemeinde anzeigen.

Paragraph 5

Aufgaben der Gemeinde

(1) Die Gemeinde hat mit Verordnung

* die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution,

* die Kennzeichnung von Gebäuden, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird,

an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten zu verbieten, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen, besonders wegen sittlicher Gefährdung Jugendlicher, erforderlich ist.

(2) Die Gemeinde hat Anzeigen nach Paragraph 4, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Gemeinde hat ihre Aufgaben nach diesem Gesetz im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Paragraph 6

Strafbestimmungen

Wer

  1. Ziffer eins
    die Prostitution entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, anbahnt oder ausübt,

  1. Ziffer 2
    der im Paragraph 4, vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt,

  1. Ziffer 3
    es als Verfügungsberechtigter über Gebäude oder Gebäudeteile zuläßt, dass dort die Prostitution ausgeübt wird, obwohl dies dort aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz eins, verboten ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis € 3.600,–, im Falle der Wiederholung mit einer Geldstrafe bis € 7.200,– zu bestrafen.

Paragraph 7

Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörden einzuschreiten durch

  1. Litera a
    Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

  1. Litera b
    Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Paragraph 8

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft.

(2) Verordnungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.