Niederösterreich
4000–7
NÖ POLIZEISTRAFGESETZ
30.08.2012
NÖ POLIZEISTRAFGESETZ | |||
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4000–0 | Stammgesetz | 135/75 | 1975-09-09 |
| Blatt 1-2 | ||
4000–1 | 1. Novelle | 165/01 | 2001-10-31 |
| Blatt 1 | ||
4000–2 | 2. Novelle | 61/02 | 2002-06-28 |
| Blatt 1, 1a | ||
4000–3 | 3. Novelle | 105/06 | 2006-12-07 |
| Blatt 1, 1a | ||
4000–4 | 4. Novelle | 9/10 | 2010-01-28 |
| Blatt 1 | ||
4000–5 | 5. Novelle | 89/10 | 2010-12-10 |
| Blatt 1, 2 | ||
4000–6 | 6. Novelle | 57/11 | 2011-05-16 |
| Blatt 1, 2, 3 | ||
4000–7 | 7. Novelle | 107/12 | 2012-08-30 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2012 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 5. Juli 2012 beschlossen:
Änderung des NÖ Polizeistrafgesetzes
Artikel I
Das NÖ Polizeistrafgesetz, Landesgesetzblatt 4000, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel römisch eins tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmann: | Die Landesrätin: |
Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:
Paragraph eins,
Verletzung des öffentlichen Anstandes und ungebührliche Erregung störenden Lärms
Wer
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
Paragraph eins a,
(1) Wer an einem öffentlichen Ort oder von Haus zu Haus gehend
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.
(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat gemäß Absatz eins, den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet oder gemäß Paragraph 8, des NÖ Sammlungsgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 4650, zu bestrafen ist.
(4) Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die gegen die Bestimmungen des Absatz eins, verstoßen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, VStG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der strafbaren Handlung durch Anwendung eines gelinderen Mittels verhindert werden kann. Das gelindere Mittel ist anzudrohen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung und Androhung nicht fähig sind, entfällt das Erfordernis der Anweisung und Androhung.
(5) Als gelinderes Mittel kommt die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort als Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht.
Paragraph 2,
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Paragraph eins,, des Paragraph eins a und des Paragraph 6, Absatz eins, einzuschreiten durch
Paragraph 2 a,
(entfällt)
Paragraph 3,
Ehrenkränkung
Eine Ehrenkränkung begeht, wer
Paragraph 4,
Ahndung der Ehrenkränkung
(1) Ehrenkränkungen sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu €
220,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
(2) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes.
(3) Wer sich im Falle des Paragraph 3, Litera , auf die Richtigkeit seiner Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft, ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird oder wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.
(4) Wer eine im Paragraph 3, Litera , oder b genannte Handlung in Erfüllung einer Rechtspflicht oder in Ausübung eines Rechtes setzt, ist nicht zu bestrafen.
(5) Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine im Paragraph 3, Litera , oder b angeführte Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt hätte bewußt sein können.
(6) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen (Paragraph 3, Litera ,), ist nicht zu bestrafen, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
Paragraph 5,
Kostenersatz bei Ehrenkränkungen
(1) Wird jemand der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung für schuldig erkannt, hat er dem Privatankläger auf dessen Antrag die zur Verfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen.
(2) Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so hat der Privatankläger dem Beschuldigten auf dessen Antrag die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, es sei denn, daß die Einstellung aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfolgt ist.
Paragraph 6,
Haltung von gefährlichen Wildtieren
(1) Unbeschadet tierschutzrechtlicher Bestimmungen ist das Halten von gefährlichen Wildtieren aus Gründen der Sicherheit verboten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Wildtiere wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind.
(3) Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht für folgende Personen und Einrichtungen:
Paragraph 7,
Allgemeine Anforderungen für das Halten von gefährlichen
Wildtieren
(1) Wer ein gefährliches Wildtier hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat dafür zu sorgen, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Insbesondere ist das Tier so zu beaufsichtigen und zu verwahren, dass es seine Unterkunft nicht aus eigenem Antrieb verlassen kann.
(2) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Wildtieres darf das Tier nur solchen Personen überlassen, die die dafür erforderliche Eignung und die notwendige Erfahrung aufweisen.
Paragraph 8,
Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Haltung
gefährlicher Wildtiere
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu €
10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Gefährliche Wildtiere, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte gefährliche Wildtiere sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten der Halterin oder des Halters einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Fall der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt die Halterin oder der Halter die Kosten der Verwahrung und allfälliger weiterer Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,.
Paragraph 9,
Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln
im Zusammenhang mit gefährlichen Wildtieren
Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Organen der mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie den bei einer Amtshandlung beigezogenen Sachverständigen und Beteiligten ist im notwendigen Umfang der Zutritt zu Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln zu gewähren, wenn der Verdacht besteht, dass eine Übertretung nach Paragraph 8, erfolgt ist. Diese Personen sind berechtigt, diese Örtlichkeiten zu betreten, um zu überprüfen, ob ein gefährliches Wildtier unrechtmäßig gehalten wird.
Paragraph 10,
Aufhebung einer Rechtsvorschrift
Das Landesgesetz vom 28. Juni 1962, Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 1962,, womit Vorschriften über das öffentliche Baden erlassen werden, wird aufgehoben.
Paragraph 11,
Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.