Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0500–4

Titel

GESETZ ÜBER DEN SCHUTZ DER NÖ LANDESSYMBOLE

Ausgabedatum

30.08.2012

Text

 

GESETZ ÜBER DEN SCHUTZ DER NÖ LANDESSYMBOLE

 

0500–0

Stammgesetz

2/79

1979-01-26

 

Blatt 1 und 2

0500–1

1. Novelle

95/98

1998-07-23

 

Blatt 1

0500–2

2. Novelle

191/01

2001-11-16

 

Blatt 1

0500–3

3. Novelle

101/06

2006-12-07

 

Blatt 1

0500–4

4. Novelle

102/12

2012-08-30

 

Blatt 1

Ausgegeben am
30.08.2012

Jahrgang 2012
102. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 5. Juli 2012 beschlossen:

Änderung des Gesetzes

über den Schutz der NÖ Landessymbole

Artikel I

Das Gesetz über den Schutz der NÖ Landessymbole, Landesgesetzblatt 0500, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge “örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser” ersetzt durch die Wortfolge:

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. September 2012 in Kraft

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Paragraph eins,

Die Führung des Landeswappens ist den Behörden und Dienststellen des Landes vorbehalten, im übrigen aber, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, verboten. Unter Führung des Landeswappens ist seine Verwendung als Aufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, als Abbildung auf Druckschriften, auf Ehrenzeichen und Medaillen, auf Schildern sowie auf sonstigen Ankündigungen zu verstehen.

Paragraph 2,

(1) Die Präsidenten des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, der Landesrechnungshofdirektor sowie die Landtagsklubs sind berechtigt, im Schriftverkehr im Rahmen ihrer Funktion das Landeswappen als Aufdruck zu führen.

(2) Den Gemeinden Niederösterreichs steht es frei, das Landeswappen in Verbindung mit dem Gemeindewappen zu führen.

(3) Die Darstellung des Landeswappens in wissenschaftlichen Werken oder auf Kunstwerken, im Rahmen des Schulunterrichtes, zur würdigen Ausschmückung heimatlicher Feste und Veranstaltungen oder auf Abzeichen zum Hinweis auf die Verbundenheit mit dem Land Niederösterreich gilt nicht als Führung des Landeswappens.

Paragraph 3,

(1) Die Landesregierung kann öffentlichrechtlichen Körperschaften das Recht zur Führung des Landeswappens als Auszeichnung zuerkennen. Sonstigen juristischen Personen kann dieses Recht als Auszeichnung zuerkannt werden, wenn sie durch ihre Tätigkeit die Interessen des Landes, insbesondere auf den Gebieten der Bildung, der Volkstumspflege, des Sports, der Gesundheit und der Sicherheit, gefördert haben.

(2) Die Landesregierung kann physischen und juristischen Personen, die durch ihre Tätigkeit das Ansehen des Landes in einem besonderen Maß gefördert haben, auf Ansuchen das Recht zur Führung des Landeswappens zuerkennen.

(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar. Es erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod oder wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen wäre, und bei einer juristischen Person, wenn sie zu bestehen aufhört oder ihren Sitz ins Ausland verlegt.

(4) Die Landesregierung hat das Recht zur Führung des Landeswappens abzuerkennen, wenn die tatsächliche Verwendung des Landeswappens der erteilten Bewilligung nicht entspricht oder durch die weitere Führung das Ansehen des Landes geschädigt werden könnte.

Paragraph 4,

Die Führung des Landessiegels ist der Landesregierung und dem Präsidenten des Landtages vorbehalten. Die Herstellung von Nachbildungen des Landessiegels und deren Verwendung ist verboten.

Paragraph 5,

Die Verwendung der Landesfarben, wie insbesondere auf Fahnen, ist jedermann gestattet, sofern die Verwendung nicht in einer die Landesfarben als Landessymbol herabsetzenden Art oder in einer das Ansehen des Landes schädigenden Weise vorgenommen wird.

Paragraph 6,

(1) Wer

  1. Litera a
    das NÖ Landeswappen unberechtigt führt, oder

  1. Litera b
    das NÖ Landeswappen in einer das Ansehen desselben als Symbol des Landes schädigenden Art verwendet, oder

  1. Litera c
    das NÖ Landessiegel nachmacht oder verwendet, oder

  1. Litera d
    die Landesfarben in einer dieselben als Landessymbol herabsetzenden Art oder in einer das Ansehen des Landes herabsetzenden Weise verwendet,

begeht, sofern die Tat in den Fällen der Litera und d nicht eine von den Gerichten zu ahndende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen bestraft.

(2) Bewegliche Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können für verfallen erklärt werden.

(3) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auch auf die Führung und Verwendung von Teilen des Landeswappens, wie insbesondere die Darstellung des Wappens ohne Mauerkrone, sowie von verwechselbaren Nachbildungen anzuwenden.

Paragraph 7,

Physische und juristische Personen, denen bereits durch Bewilligung der Landesregierung das Recht zur Führung des Landeswappens zuerkannt wurde, sind auch weiterhin befugt, dieses im bewilligten Ausmaß zu führen. Das Recht zur Führung des Landeswappens ist bei Wegfall der Auszeichnungswürdigkeit zu widerrufen.

Paragraph 8,

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 1. Juli 1954, Landesgesetzblatt Nr. 56, zum Schutze des nö. Landeswappens außer Kraft.