Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9440/2–1

Titel

Verordnung über Ausbildungslehrgänge für Führungskräfte im Krankenhausverwaltungsdienst

Ausgabedatum

10.08.2012

Text

 

Verordnung über Ausbildungslehrgänge für Führungskräfte im Krankenhausverwaltungsdienst

 

9440/2–0

Stammverordnung

170/79

1979-11-13

 

Blatt 1, 2, 3

9440/2–1

1. Novelle

98/12

2012-08-10

 

Blatt 1

Ausgegeben am
10.08.2012

Jahrgang 2012
98. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 10. Juli 2012 aufgrund des Paragraph 22, Absatz 6, des NÖ Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt 9440–32 , verordnet:

Änderung der Verordnung, mit der die Richtlinien über die Führung von Ausbildungslehrgängen für Führungskräfte im Krankenhausverwaltungsdienst erlassen werden

Die Verordnung, mit der die Richtlinien über die Führung von Ausbildungslehrgängen für Führungskräfte im Krankenhausverwaltungsdienst erlassen werden, LGBl. 9440/2, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Der Titel der Verordnung lautet:

  1. Ziffer 2
    Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

 

Niederösterreichische Landesregierung
Landeshauptmann-Stellvertreter
Sobotka

Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 2 und 4 des NÖ Krankenanstaltengesetzes 1974, Landesgesetzblatt 9440–1, wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Zur Ausbildung auf dem Gebiete der Betriebsführung einer Krankenanstalt können Ausbildungslehrgänge für Führungskräfte und qualifizierte Mitarbeiter des Krankenhausverwaltungsdienstes, (“Akademie für Krankenhausbetriebsführung”) eingerichtet werden.

(2) Die Ausbildung hat insbesondere zur Erlangung zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten

  1. Ziffer eins
    für die Tätigkeit als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt,

  1. Ziffer 2
    für sonstige Führungsaufgaben und qualifizierte Mitarbeit im Krankenhausverwaltungsdienst,

  1. Ziffer 3
    für die Besorgung von Spezialaufgaben im Rahmen der Krankenhausbetriebsführung,

  1. Ziffer 4
    für die Durchführung der Weiterbildung des Verwaltungs- und Wirtschaftspersonals im Bereich einer Krankenanstalt und

  1. Ziffer 5
    für die Ausbildung in Krankenhausbetriebsführung in Ausbildungsstätten für die Krankenpflegefachdienste, die medizinischtechnischen Dienste und die Sanitätshilfsdienste

zu dienen.

Paragraph 2,

(1) Zur Führung solcher Ausbildungslehrgänge dürfen nur Einrichtungen herangezogen werden, die die personellen und sachlichen Voraussetzungen erbringen, um die Erreichung des Ausbildungszieles sowie die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse zur Ausübung der im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Tätigkeiten zu gewährleisten.

(2) Die Durchführung solcher Ausbildungslehrgänge ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Durchführung binnen 6 Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie nach Paragraphen 3 und 4 nicht gegeben sind. Weiters ist die Durchführung zu untersagen, wenn diese Voraussetzungen nachträglich wegfallen.

Paragraph 3,

Jeder Ausbildungslehrgang hat unter der Leitung eines Absolventen einer Sonderausbildung für die Krankenhausbetriebsführung (Lehrgangsleiter) zu stehen, der eine mindestens fünfjährige Erfahrung als Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt nachweisen kann. Die Bestellung eines Stellvertreters ist zulässig.

Paragraph 4,

Als Lehrkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.

Paragraph 5,

(1) Zum Besuch des Ausbildungslehrganges dürfen von der veranstaltenden Einrichtung nur Bewerber zugelassen werden, die

  1. Ziffer eins
    eine Reifeprüfung einer allgemeinen oder berufsbildenden höheren Schule oder die vor dem Wirksamkeitsbeginn der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, an einer Mittelschule oder einer anderen Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung oder

  1. Ziffer 2
    eine mindestens 10jährige Berufstätigkeit im Verwaltungsdienst einer Krankenanstalt

nachweisen können.

(2) Eine Unterschreitung der geforderten Dauer der Berufstätigkeit nach Absatz eins, Litera , kann nachgesehen werden, wenn die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist.

Paragraph 6,

Die Abhaltung eines Ausbildungslehrganges ist unter Angabe der Aufnahmebedingungen und der möglichen Teilnehmerzahl von der veranstaltenden Stelle zeitgerecht öffentlich bekanntzumachen.

Paragraph 7,

(1) Die Ausbildung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil von insgesamt mindestens 1200 Stunden zu umfassen. Die theoretische Ausbildung kann in mehre-

ren Teilseminaren von mindestens je zwei Wochen erfolgen, die Gesamtdauer der Ausbildung soll dabei drei Jahre nicht überschreiten.

(2) Die theoretische Ausbildung hat mindestens 480 Unterrichtsstunden in folgenden Gegenständen zu umfassen:

 


Unterrichtsfach
Mindeststunden


1.


allgemeine
Volkswirtschaftslehre


16


2.


allgmeine
Betriebswirtschaftslehre


32


3.


Planung und Bau von
Krankenanstalten


24


4.


Betriebstechnik in
Krankenanstalten


16


5.


Grundlagen der Medizin
und des ärztl.
Krankenhausdienstes


8


6.


Krankenhausbetriebslehre


24


7.


Organisation des
Pflegedienstes


16


8.


Finanz- und
Rechnungswesen in
Krankenanstalten


32


9.


Kostenrechnung in
Krankenanstalten


24


10.


Krankenhaushygiene


8


11.


Statistik


16


12.


Planung und
Organisation im
Krankenhausbetrieb


64


13.


Gesundheitsökonomie


8


14.


Rechtsnormen im
Krankenhaus


40


15.


EDV – im Krankenhaus


24


16.


Betriebspsychologie


8


17.


Einführung in Sozial-
und Arbeitsrecht


16


18.


Krankenhausleitung und
Personalführung


32


19.


Einführung in die
Ernährungslehre


8


20.


Öffentlichkeitsarbeit
in Krankenanstalten


8


21.


Einführung in
europäische und
außereuropäische
Gesundheitssysteme
unter besonderer
Berücksichtigung des
Krankenhauswesens


24

(3) Die praktische Ausbildung hat mindestens 720 Stunden zu umfassen. Dabei ist dem Lehrgangsteilnehmer Gelegenheit zu geben, die einzelnen Bereiche einer Krankenanstalt kennenzulernen. Außerdem hat er mindestens drei Hausarbeiten (Fallstudien) zu erstellen. Die praktische Ausbildung soll nach Möglichkeit nicht in der Krankenanstalt absolviert werden, in der der Lehrgangsteilnehmer beschäftigt ist. Mindestens jedoch sind 160 Stunden der praktischen Ausbildung in einer anderen Krankenanstalt zu absolvieren. Die praktische Ausbildung hat auch eine Tätigkeit im Pflegebereich von 160 Stunden zu umfassen.

(4) Ferner soll während der Ausbildungszeit eine Studienfahrt durchgeführt werden, an der die Lehrgangsteilnehmer die Gelegenheit haben, die verschiedenen Typen von Krankenanstalten und bedeutsame Krankenhausbauten kennenzulernen.

Paragraph 8,

(1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges sind während der Ausbildungszeit in folgenden Unterrichtsfächern schriftliche Einzelprüfungen durchzuführen:

  1. Ziffer eins
    allgemeine Volkswirtschaftslehre

  1. Ziffer 2
    allgemeine Betriebswirtschaftslehre

  1. Ziffer 3
    Kostenrechnung in Krankenanstalten

  1. Ziffer 4
    Finanz- und Rechnungswesen in Krankenanstalten

  1. Ziffer 5
    Rechtsnormen im Krankenhaus

(2) Aus dem Unterrichtsfach Planung und Organisation im Krankenhausbetrieb" ist eine schriftliche Abschlußarbeit (Diplomarbeit) zu erstellen.

(3) Ferner hat der Lehrgangsteilnehmer sich aus den Wahlfächern

“Betriebstechnik in Krankenanstalten”,

“EDV in Krankenanstalten” oder

“Einführung in Sozialpolitik und Arbeitsrecht”

mindestens in einem ausgewählten Prüfungsgebiet einer weiteren schriftlichen Prüfung zu unterziehen.

Paragraph 9,

(1) Als Prüfungskalkül gelten die Noten

“sehr gut”

“gut”

“befriedigend”

“genügend”

“ungenügend”

(2) Bei ungenügendem Erfolg in einem Gegenstand kann eine Wiederholungsprüfung beim Vortragenden im betreffenden Unterrichtsgegenstand abgelegt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.

Paragraph 10,

(1) Nach Absolvierung der Ausbildung und erfolgreicher Ablegung der im Paragraph 8, vorgesehenen Prüfungen sowie positiver Beurteilung der Abschlußarbeit ist ein Abschlußzeugnis (Diplom) auszustellen. Dieses hat das Gesamtkalkül “mit ausgezeichnetem Erfolg” oder “mit Erfolg” zu enthalten.

(2) Das Gesamtkalkül “mit ausgezeichnetem Erfolg” ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgegenstände als Prüfungskalkül die Note “sehr gut”, bei der anderen Hälfte die Note “gut” erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand die Note “befriedigend” erzielt, muß dieses Kalkül durch die Note “sehr gut” in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die Note “genügend” schließt das Gesamtkalkül “mit ausgezeichnetem Erfolg” aus.

(3) Das Abschlußzeugnis hat außerdem die Lehrgangsdauer sowie die unterrichteten und geprüften Fächer mit der jeweiligen Stundenanzahl und dem jeweiligen Prüfungskalkül zu enthalten.

(4) Schließlich hat das Abschlußzeugnis auch noch einen Hinweis darauf zu enthalten, daß der Absolvent des Ausbildungslehrganges das besondere Ausbildungserfordernis nach Paragraph 22, Absatz 2, NÖ KAG 1974 für die verantwortliche Leitung der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt erbracht hat und sich im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit im Verwaltungsdienst einer Krankenanstalt als “Diplomierter Krankenhausbetriebswirt” bezeichnen darf.

Paragraph 11,

Eine nicht auf Grund dieser Verordnung zurückgelegte Ausbildung auf dem Gebiete der Betriebsführung einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung als Ausbildung nach dieser Verordnung anzuerkennen, wenn deren Ausbildungsansprüche erfüllt worden sind.