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Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft |
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9020/10–0 | Stammverordnung | 40/03 | 2003-05-30 |
| Blatt 1-5 [CELEX: 31991L0322, 31983L0477, 31991L0382, 31990L0394, 31997L0042, 31999L0038, 31998L0024, 32000L0039] |
9020/10–1 | 1. Novelle | 38/05 | 2005-03-31 |
| Blatt 1, 4, 5 [CELEX: 32004L0037] |
9020/10–2 | 2. Novelle | 115/06 | 2006-12-20 |
| Blatt 1-6 [CELEX: 32003L0018] |
9020/10–3 | 3. Novelle | 99/07 | 2007-12-28 |
| Blatt 1-6 [CELEX: 32006L0015] |
9020/10–4 | 4. Novelle | 89/12 | 2012-07-26 |
| Blatt 1-6 [CELEX: 32009L0161, 32009L0148, 32007L0030] |
Ausgegeben am 26.07.2012 | Jahrgang 2012 89. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 26. Juni 2012 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–29 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 26. Juni 2012 aufgrund des Paragraph 239, Absatz eins, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–29 , verordnet:
Änderung der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende
Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft
Die Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW GK-VO), LGBl. 9020/10, wird wie folgt geändert:
Im Titel werden die Worte “und über” durch die Worte “sowie über” ersetzt und nach dem Wort “krebserzeugende” die Wortfolge “und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)” eingefügt.Im Titel werden die Worte “und über” durch die Worte “sowie über” ersetzt und nach dem Wort “krebserzeugende” die Wortfolge “und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)” eingefügt.
Im § 1 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates “LGBl. 9020–25” das Zitat “LGBl. 9020–29” und wird nach der Zahl “1973” der Klammerausdruck “(NÖ LAO)” eingefügt.Im Paragraph eins, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates “LGBl. 9020–25” das Zitat “LGBl. 9020–29” und wird nach der Zahl “1973” der Klammerausdruck “(NÖ LAO)” eingefügt.
§ 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
Im § 1 Abs. 4 tritt anstelle des Zitates “§ 1 Abs. 2 bis 5” das Zitat “§ 1 Abs. 2 bis 6”.Im Paragraph eins, Absatz 4, tritt anstelle des Zitates “§ 1 Absatz 2 bis 5” das Zitat “§ 1 Absatz 2 bis 6”.
Im § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 7, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und Abs. 2, § 11, § 14, § 16, § 17 Abs. 1, 2 und 3 und § 18 wird jeweils die Zahl “2007” durch die Zahl “2011” ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 14,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz eins,, 2 und 3 und Paragraph 18, wird jeweils die Zahl “2007” durch die Zahl “2011” ersetzt.
Im § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 3 Z. 2, § 10, im Einleitungssatz zu § 12 sowie im § 12 Z. 6, im § 13 Abs. 1 Z. 1 und 2, § 16 und § 17 wird jeweils das Zitat “NÖ Landarbeitsordnung 1973” durch das Zitat “NÖ LAO” ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 10,, im Einleitungssatz zu Paragraph 12, sowie im Paragraph 12, Ziffer 6,, im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 16 und Paragraph 17, wird jeweils das Zitat “NÖ Landarbeitsordnung 1973” durch das Zitat “NÖ LAO” ersetzt.
Im § 4 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates “§ 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3” das Zitat “§ 4 Abs. 1 Z. 1 und 2”.Im Paragraph 4, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates “§ 4 Absatz eins, Ziffer eins bis 3” das Zitat “§ 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2”.
Im § 8 Abs. 1 wird nach dem Wort “krebserzeugend” die Wortfolge “oder fortpflanzungsgefährdend” eingefügt.Im Paragraph 8, Absatz eins, wird nach dem Wort “krebserzeugend” die Wortfolge “oder fortpflanzungsgefährdend” eingefügt.
Im § 9 entfällt der Absatz 2. Im verbleibenden Text entfällt die AbsatzbezeichnungIm Paragraph 9, entfällt der Absatz 2. Im verbleibenden Text entfällt die Absatzbezeichnung
“(1)”.“(1)”.
In der Abschnittsüberschrift zum Abschnitt 2 wird nach dem Wort “Krebserzeugende” die Wortfolge “und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)” eingefügt.In der Abschnittsüberschrift zum Abschnitt 2 wird nach dem Wort “Krebserzeugende” die Wortfolge “und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)” eingefügt.
Im § 10 wird in der Überschrift nach dem Wort “Unterteilung” die Wortfolge “von krebserzeugenden Arbeitsstoffen” angefügt.Im Paragraph 10, wird in der Überschrift nach dem Wort “Unterteilung” die Wortfolge “von krebserzeugenden Arbeitsstoffen” angefügt.
Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:
§ 13 Abs. 2 lautet:Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
Die Überschrift des § 14 lautet:Die Überschrift des Paragraph 14, lautet:
In § 14 erster Satz wird nach dem Wort “Arbeitsstoffen” der Klammerausdruck “(Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen)” eingefügt.In Paragraph 14, erster Satz wird nach dem Wort “Arbeitsstoffen” der Klammerausdruck “(Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen)” eingefügt.
Im § 14 zweiter Satz wird das Wort “Umlaufverbot” durch das Wort “Umluftverbot” ersetzt und tritt anstelle des Zitates “§ 15 Abs. 2 bis 4” das Zitat “§ 15 Abs. 2 und 3”.Im Paragraph 14, zweiter Satz wird das Wort “Umlaufverbot” durch das Wort “Umluftverbot” ersetzt und tritt anstelle des Zitates “§ 15 Absatz 2 bis 4” das Zitat “§ 15 Absatz 2 und 3”.
§ 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
Im § 17 Abs. 1 wird nach dem Wort “kontinuierliche” die Wortfolge “und mobile” und nach dem Wort “Messungen” die Wortfolge “sowie Überwachung” eingefügt.Im Paragraph 17, Absatz eins, wird nach dem Wort “kontinuierliche” die Wortfolge “und mobile” und nach dem Wort “Messungen” die Wortfolge “sowie Überwachung” eingefügt.
Im § 17 Abs. 2 wird das Wort “verwendet” durch das Wort “betrieben” ersetzt.Im Paragraph 17, Absatz 2, wird das Wort “verwendet” durch das Wort “betrieben” ersetzt.
Im § 17 Abs. 3 tritt anstelle des Zitates “§ 32 Abs. 3” das Zitat “§ 32 Abs. 4”.Im Paragraph 17, Absatz 3, tritt anstelle des Zitates “§ 32 Absatz 3 &, #, 8221 ;, das Zitat “§ 32 Absatz 4 &, #, 8221 ;,
Im § 18 wird die Zahl “I bis V” durch die Zahl “I, III, V und VI” ersetzt.Im Paragraph 18, wird die Zahl “I bis V” durch die Zahl “I, römisch III, römisch fünf und VI” ersetzt.
Im § 19 wird in der Überschrift die Abkürzung “EG” durch die Abkürzung “EU” und im Einleitungssatz das Wort “Gemeinschaft” durch das Wort “Union” ersetzt.Im Paragraph 19, wird in der Überschrift die Abkürzung “EG” durch die Abkürzung “EU” und im Einleitungssatz das Wort “Gemeinschaft” durch das Wort “Union” ersetzt.
Im § 19 wird am Ende der Z. 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z. 8 bis Z. 10 angefügt:Im Paragraph 19, wird am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 8 bis Ziffer 10, angefügt:
§ 20 lautet:Paragraph 20, lautet:
Niederösterreichische Landesregierung: Landesrat Pernkopf |
§ 1Paragraph eins,
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1)
Diese Verordnung gilt für
* Arbeitsstätten im Sinne des § 77 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO), LGBl. 9020–29, und * Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO), Landesgesetzblatt 9020–29, und
* Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.
(2) Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(3) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
* NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO): die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–29 * NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO): die NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–29
* Grenzwerteverordnung 2011: die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 253/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 429/2011 * Grenzwerteverordnung 2011: die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2011,
* Anhang I: Anhang I der vorstehend angeführten * Anhang I: Anhang römisch eins der vorstehend angeführten
Grenzwerteverordnung 2011
(4) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 6 der Grenzwerteverordnung 2011. (4) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 6 der Grenzwerteverordnung 2011.
Abschnitt 1
Grenzwerte
§ 2Paragraph 2,
Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)
(1) Als MAK-Werte im Sinne des § 78s Abs. 1 der NÖ LAO werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt. (1) Als MAK-Werte im Sinne des Paragraph 78 s, Absatz eins, der NÖ LAO werden die in Anhang römisch eins (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt.
(2) MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Dienstnehmern.
§ 3Paragraph 3,
Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)
(1) Als TRK-Werte im Sinne des § 78s Abs. 2 der NÖ LAO werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt. (1) Als TRK-Werte im Sinne des Paragraph 78 s, Absatz 2, der NÖ LAO werden die in Anhang römisch eins (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt.
(2) § 3 Abs. 2 der Grenzwerteverordnung 2011 gilt sinngemäß. (2) Paragraph 3, Absatz 2, der Grenzwerteverordnung 2011 gilt sinngemäß.
§ 4Paragraph 4,
Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte
(1) Für den Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des § 78s Abs. 1 und 2 der NÖ LAO (MAK-Werte und TRK-Werte) gilt § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß. (1) Für den Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des Paragraph 78 s, Absatz eins und 2 der NÖ LAO (MAK-Werte und TRK-Werte) gilt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.
(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z. 2 und 3 der Grenzwerteverordnung 2011 gilt sinngemäß. (2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 der Grenzwerteverordnung 2011 gilt sinngemäß.
(3) § 4 Abs. 3 und 4 der Grenzwerteverordnung 2011 gilt sinngemäß. (3) Paragraph 4, Absatz 3 und 4 der Grenzwerteverordnung 2011 gilt sinngemäß.
§ 5Paragraph 5,
MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe
Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft “biologisch inert” keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 78n Abs. 2 lit.b der NÖ LAO aufweisen, gelten die MAK-Werte gemäß § 5 Abs. 2 und 3 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft “biologisch inert” keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des Paragraph 78 n, Absatz 2, Litera , der NÖ LAO aufweisen, gelten die MAK-Werte gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.
§ 6Paragraph 6,
MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe
(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Dampfgemische von ausschließlich kohlenstoff- und wasserstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen auf, gelten die MAK-Werte gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß. (1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Dampfgemische von ausschließlich kohlenstoff- und wasserstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen auf, gelten die MAK-Werte gemäß Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.
(2) Liefert ein Messverfahren nach § 6 Abs. 2 der Grenzwerteverordnung 2011 Ergebnisse in der Einheit mg/m3, ist unter Zugrundelegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m3 umzurechnen. (2) Liefert ein Messverfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grenzwerteverordnung 2011 Ergebnisse in der Einheit mg/m3, ist unter Zugrundelegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m3 umzurechnen.
(3) Unbeschadet des Abs. 1 (3) Unbeschadet des Absatz eins,
gelten gegebenenfalls die MAK-Werte oder TRK-Werte der in den Dampfgemischen enthaltenen Stoffe und
gilt, sofern in den Dampfgemischen ein krebserzeugender Kohlenwasserstoff enthalten ist, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, die Verpflichtung, gemäß § 78s Abs. 7 der NÖ LAO dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.gilt, sofern in den Dampfgemischen ein krebserzeugender Kohlenwasserstoff enthalten ist, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, die Verpflichtung, gemäß Paragraph 78 s, Absatz 7, der NÖ LAO dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.
§ 7Paragraph 7,
Bewertung von Stoffgemischen
Für die Bewertung von Stoffgemischen ist § 7 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß anzuwenden.Für die Bewertung von Stoffgemischen ist Paragraph 7, der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß anzuwenden.
§ 8Paragraph 8,
Information der Dienstnehmer
(1) Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht oder der als krebserzeugend oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft ist, sind über diese Tatsache zu informieren.
(2) Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis “S” versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst. (2) Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der in Anhang römisch eins (Spalte 12) mit dem Hinweis “S” versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.
(3) Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis “H” versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht. (3) Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der in Anhang römisch eins (Spalte 12) mit dem Hinweis “H” versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.
§ 9Paragraph 9,
Handhabung des Anhangs I
Für die Handhabung des Anhangs I gilt § 9 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.Für die Handhabung des Anhangs römisch eins gilt Paragraph 9, der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.
Abschnitt 2
Krebserzeugende und
fortpflanzungsgefährdende
(reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe
§ 10Paragraph 10,
Einstufung und Unterteilung von
krebserzeugenden Arbeitsstoffen
(1) Für die Einstufung krebserzeugender Arbeitsstoffe im Sinne des § 78n Abs. 2 der NÖ LAO gilt § 10 Abs. 1 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß. (1) Für die Einstufung krebserzeugender Arbeitsstoffe im Sinne des Paragraph 78 n, Absatz 2, der NÖ LAO gilt Paragraph 10, Absatz eins, der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.
(2) Für die Unterteilung krebserzeugender Arbeitsstoffe gilt § 10 Abs. 2 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß. (2) Für die Unterteilung krebserzeugender Arbeitsstoffe gilt Paragraph 10, Absatz 2, der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.
§ 10aParagraph 10 a,
Einstufung und Unterteilung von
fortpflanzungsgefährdenden
(reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen
(2) Für die Einstufung fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe im Sinne des § 78n Abs. 2 der NÖ LAO gilt § 10a Abs. 1 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß. (2) Für die Einstufung fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe im Sinne des Paragraph 78 n, Absatz 2, der NÖ LAO gilt Paragraph 10 a, Absatz eins, der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.
(3) Für die Unterteilung fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe gilt § 10a Abs. 2 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß. (3) Für die Unterteilung fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe gilt Paragraph 10 a, Absatz 2, der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.
§ 11Paragraph 11,
Verbot von eindeutig krebserzeugenden
Arbeitsstoffen
Die Verwendung der in § 12 der Grenzwerteverordnung 2011 genannten Arbeitsstoffe ist verboten.Die Verwendung der in Paragraph 12, der Grenzwerteverordnung 2011 genannten Arbeitsstoffe ist verboten.
§ 12Paragraph 12,
Meldung eindeutig krebserzeugender
Arbeitsstoffe
Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gemäß § 78p Abs. 5 der NÖ LAO hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gemäß Paragraph 78 p, Absatz 5, der NÖ LAO hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Name des Dienstgebers und Anschrift der Arbeitsstätte,
voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,
Zahl der exponierten Dienstnehmer,
beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 78q und 78s Abs. 5 der NÖ LAO.beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß Paragraphen 78 q und 78s Absatz 5, der NÖ LAO.
§ 13Paragraph 13,
Persönliche Schutzausrüstung oder
Berufskleidung
(1) Dienstgeber müssen den Dienstnehmern, für die die Gefahr einer Einwirkung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:
geeignete persönliche Schutzkleidung im Sinne des § 89 der NÖ LAO odergeeignete persönliche Schutzkleidung im Sinne des Paragraph 89, der NÖ LAO oder
geeignete Berufskleidung im Sinne des § 89 Abs. 11 der NÖ LAO, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.geeignete Berufskleidung im Sinne des Paragraph 89, Absatz 11, der NÖ LAO, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.
(2) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.
§ 14Paragraph 14,
Luftrückführung
Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) besteht ein Umluftverbot im Sinne des § 15 der Grenzwerteverordnung 2011. Hinsichtlich der Ausnahmen vom Umluftverbot ist § 15 Abs. 2 und 3 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß anzuwenden.Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) besteht ein Umluftverbot im Sinne des Paragraph 15, der Grenzwerteverordnung 2011. Hinsichtlich der Ausnahmen vom Umluftverbot ist Paragraph 15, Absatz 2 und 3 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 3
Sonderbestimmungen für Holzstaub
§ 15Paragraph 15,
Für Holzstaub gelten die §§ 16 in Verbindung mit 34 Abs. 12, 16a, 17 und 18 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.Für Holzstaub gelten die Paragraphen 16, in Verbindung mit 34 Absatz 12,, 16a, 17 und 18 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.
Abschnitt 4
Sonderbestimmungen für Asbest
§ 16Paragraph 16,
Für Arbeiten, bei denen Dienstnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können, gelten die §§ 21 bis 27 der Grenzwerteverordnung 2011 mit Ausnahme von § 22 Abs. 4 und mit der Maßgabe sinngemäß, dassFür Arbeiten, bei denen Dienstnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können, gelten die Paragraphen 21 bis 27 der Grenzwerteverordnung 2011 mit Ausnahme von Paragraph 22, Absatz 4 und mit der Maßgabe sinngemäß, dass
* in § 22 Abs. 2 an die Stelle des Zitates “§§ 4 und 41 ASchG” das Zitat “§§ 74 und 78o der NÖ LAO”, * in Paragraph 22, Absatz 2, an die Stelle des Zitates “§§ 4 und 41 ASchG” das Zitat “§§ 74 und 78o der NÖ LAO”,
* in § 23 Abs. 1 Z. 2 an die Stelle des Zitates “§ 69 * in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, an die Stelle des Zitates “§ 69
ASchG” das Zitat “§ 89 Abs. 1 bis 6 der NÖ LAO”, ASchG” das Zitat “§ 89 Absatz eins bis 6 der NÖ LAO”,
* in § 25 Abs. 1 an die Stelle des Zitates “§ 12 * in Paragraph 25, Absatz eins, an die Stelle des Zitates “§ 12
ASchG” das Zitat “§ 76c der NÖ LAO”, ASchG” das Zitat “§ 76c der NÖ LAO”,
* in § 25 Abs. 2 an die Stelle des Zitates “§ 14 * in Paragraph 25, Absatz 2, an die Stelle des Zitates “§ 14
ASchG” das Zitat “§ 76e der NÖ LAO” und ASchG” das Zitat “§ 76e der NÖ LAO” und
* in § 26 Abs. 1, Abs. 3 und § 27 Abs. 2 an die Stelle des Zitates “§ 43 ASchG” das Zitat “§ 78q der NÖ LAO” tritt. * in Paragraph 26, Absatz eins,, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 2, an die Stelle des Zitates “§ 43 ASchG” das Zitat “§ 78q der NÖ LAO” tritt.
Abschnitt 5
Messungen
§ 17Paragraph 17,
(1) Wenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von Dienstnehmern gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen sowie erforderlichenfalls Kontrollmessungen, kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung gemäß §§ 28 bis 31 der Grenzwerteverordnung 2011 durchzuführen. (1) Wenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von Dienstnehmern gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen sowie erforderlichenfalls Kontrollmessungen, kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung gemäß Paragraphen 28 bis 31 der Grenzwerteverordnung 2011 durchzuführen.
(2) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur gemäß § 32 der Grenzwerteverordnung 2011 in Betrieb genommen und betrieben werden. (2) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur gemäß Paragraph 32, der Grenzwerteverordnung 2011 in Betrieb genommen und betrieben werden.
(3) Die §§ 28 bis 32 der Grenzwerteverordnung 2011 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass (3) Die Paragraphen 28 bis 32 der Grenzwerteverordnung 2011 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
* in § 28 Abs. 3 an die Stelle des Zitates “§ 43 * in Paragraph 28, Absatz 3, an die Stelle des Zitates “§ 43
ASchG” das Zitat “§ 78q der NÖ LAO”, ASchG” das Zitat “§ 78q der NÖ LAO”,
* in § 29 Abs. 1 an die Stelle des Zitates “46 Abs. 6 * in Paragraph 29, Absatz eins, an die Stelle des Zitates “46 Absatz 6,
ASchG” das Zitat “§ 78t Abs. 6 der NÖ LAO” und ASchG” das Zitat “§ 78t Absatz 6, der NÖ LAO” und
* in § 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 4 an die Stelle des Zitates “(§ 5 ASchG)” das Zitat “§ 74a der NÖ LAO” tritt. * in Paragraph 31, Absatz 3 und Paragraph 32, Absatz 4, an die Stelle des Zitates “(Paragraph 5, ASchG)” das Zitat “§ 74a der NÖ LAO” tritt.
Abschnitt 6
Anhänge
§ 18Paragraph 18,
Bei der Vollziehung dieser Verordnung sind die Anhänge I, III, V und VI der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß anzuwenden.Bei der Vollziehung dieser Verordnung sind die Anhänge römisch eins, römisch III, römisch fünf und römisch VI der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
§ 19Paragraph 19,
Umgesetzte EU-Richtlinien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl.Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S. 22;Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl.Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, Sitzung 22;
Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl.Nr. L 263 vom 24. September 1983, S. 25, geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. März 2003, ABl.Nr. L 97 vom 15. April 2004,Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl.Nr. L 263 vom 24. September 1983, Sitzung 25, geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. März 2003, ABl.Nr. L 97 vom 15. April 2004,
S. 48;Sitzung 48;
Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl.Nr. L 206 vom 29. Juli 1991, S. 16;Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl.Nr. L 206 vom 29. Juli 1991, Sitzung 16;
Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates), ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 50, in der Fassung der Berichtigung ABl.Nr.Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates), ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, Sitzung 50, in der Fassung der Berichtigung ABl.Nr.
L 229 vom 29. Juni 2004;
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 131 vom 5. Mai 1998, S 11;Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 131 vom 5. Mai 1998, S 11;
Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl.Nr. L 142 vom 16. Juni 2000, S. 47;Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl.Nr. L 142 vom 16. Juni 2000, Sitzung 47;
Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl.Nr. L 38 vom 9. Februar 2006, S. 36;Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl.Nr. L 38 vom 9. Februar 2006, Sitzung 36;
Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl.Nr. L 338 vom 19. Dezember 2009, S. 87;Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl.Nr. L 338 vom 19. Dezember 2009, Sitzung 87;
Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl.Nr. L 330 vom 16. Dezember 2009, S. 28;Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl.Nr. L 330 vom 16. Dezember 2009, Sitzung 28;
Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, ABl.Nr. L 165 vom 27. Juni 2007, S. 21.Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, ABl.Nr. L 165 vom 27. Juni 2007, Sitzung 21.
§ 20Paragraph 20,
Übergangsbestimmungen
(1) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz iVm § 15 Abs. 2 Z. 1 der Grenzwerteverordnung 2011 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten. (1) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, der Grenzwerteverordnung 2011 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.
(2) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 der Grenzwerteverordnung 2011 nicht erfüllen. (2) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5 der Grenzwerteverordnung 2011 nicht erfüllen.