Text
NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007 |
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9230–0 | Stammgesetz | 64/07 | 2007-07-31 |
| Blatt 1-14 [CELEX: 32003L0109, 32005L0036, 32004L0038] |
9230–1 | 1. Novelle | 73/12 | 2012-07-19 |
| Blatt 8, 10, 10a [CELEX: 32009L0050, 32011L0098] |
Ausgegeben am 19.07.2012 | Jahrgang 2012 73. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 10. Mai 2012 beschlossen:
Änderung des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007
Das NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007, LGBl. 9230, wird wie folgt geändert:Das NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007, Landesgesetzblatt 9230, wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 5 lautet:Paragraph 16, Absatz 5, lautet:
Der Punkt am Ende des § 20 Z. 4 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z. 5 und Z. 6 angefügt:Der Punkt am Ende des Paragraph 20, Ziffer 4, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 5 und Ziffer 6, angefügt:
Der Präsident: Penz | Der Landeshauptmann: Pröll |
Die Landesrätin: Schwarz | Die Landesrätin: Scheele |
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1:
| Allgemeine Bestimmungen
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§ 1
| Ziel und Geltungsbereich
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§ 2
| Sozialbetreuungsberufe (Berufsbezeichnungen)
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Abschnitt 2:
| Heimhelferin oder Heimhelfer
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§ 3
| Berufsbild und Tätigkeitsbereich
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Abschnitt 3:
| Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer
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§ 4
| Berufsbild
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§ 5
| Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit” Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit”
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§ 6
| Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung”
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Abschnitt 4:
| Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer
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§ 7
| Berufsbild
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§ 8
| Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit” Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit”
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§ 9
| Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Familienarbeit” Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Familienarbeit”
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§ 10
| Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung”
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Abschnitt 5:
| Aus- und Fortbildung
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§ 11
| Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer
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§ 12
| Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer
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§ 13
| Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer
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§ 14
| Fortbildung
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Abschnitt 6:
| Anerkennung von Ausbildungen, die außerhalb Niederösterreichs absolviert wurden
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§ 15
| Gleichwertige Ausbildungen
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§ 16
| Anerkennung von Ausbildungen
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Abschnitt 7:
| Führen von Berufsbezeichnungen
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§ 17
| Ermächtigung zum Führen von Berufsbezeichnungen
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§ 18
| Untersagung des Führens einer Berufsbezeichnung
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Abschnitt 8:
| Schlussbestimmungen
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§ 19
| Strafbestimmungen
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§ 20
| Umgesetzte EG-Richtlinien
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§ 21
| Übergangsbestimmungen
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§ 22
| In-Kraft-Treten
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins,
Ziel und Geltungsbereich
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die einheitliche Regelung der Sozialbetreuungsberufe. Es werden insbesondere die Berufsbilder, die Tätigkeitsbereiche, die Ausbildung sowie die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnungen geregelt.
(2) Regelungen des Bundes werden nicht berührt. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, berührt werden könnte, sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 2Paragraph 2,
Sozialbetreuungsberufe
(Berufsbezeichnungen)
Heimhelferin oder Heimhelfer
Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer, mit dem Schwerpunkt:
Altenarbeit (“Fach-Sozialbetreuerin A” oder “Fach-Sozialbetreuer A”),Altenarbeit (“Fach-Sozialbetreuerin A” oder “Fach-Sozialbetreuer A”),
Behindertenarbeit (“Fach-Sozialbetreuerin BA” oder “Fach-Sozialbetreuer BA”),Behindertenarbeit (“Fach-Sozialbetreuerin BA” oder “Fach-Sozialbetreuer BA”),
Behindertenbegleitung (“Fach-Sozialbetreuerin BB” oder “Fach-Sozialbetreuer BB”).Behindertenbegleitung (“Fach-Sozialbetreuerin BB” oder “Fach-Sozialbetreuer BB”).
Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer, mit dem Schwerpunkt:
Altenarbeit (“Diplom-Sozialbetreuerin A” oder “Diplom-Sozialbetreuer A”),Altenarbeit (“Diplom-Sozialbetreuerin A” oder “Diplom-Sozialbetreuer A”),
Familienarbeit (“Diplom-Sozialbetreuerin F” oder “Diplom-Sozialbetreuer F”),Familienarbeit (“Diplom-Sozialbetreuerin F” oder “Diplom-Sozialbetreuer F”),
Behindertenarbeit (“Diplom-Sozialbetreuerin BA” oder “Diplom-Sozialbetreuer BA”),Behindertenarbeit (“Diplom-Sozialbetreuerin BA” oder “Diplom-Sozialbetreuer BA”),
Behindertenbegleitung (“Diplom-Sozialbetreuerin BB” oder “Diplom-Sozialbetreuer BB”)Behindertenbegleitung (“Diplom-Sozialbetreuerin BB” oder “Diplom-Sozialbetreuer BB”)
Abschnitt 2
Heimhelferin oder Heimhelfer
§ 3Paragraph 3,
Berufsbild und Tätigkeitsbereich
(1) Die Heimhelferin oder der Heimhelfer ist eine ausgebildete Kraft, die befähigt ist, betreuungsbedürftige Menschen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens zu unterstützen.
(2) Die Tätigkeiten der Heimhelferin oder des Heimhelfers werden vor allem in ambulanter Form, im Wohnbereich der oder des Betreuten, erbracht. Die Heimhelferin oder die Heimhelfer können jedoch auch in teilstationären und stationären Einrichtungen (z.B. Tagesstätten, Pflegeheime) tätig sein. Tätigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens werden unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie von in Sozial- oder Gesundheitsberufen tätigen Personen eigenverantwortlich erbracht. Die Unterstützung bei der Basisversorgung erfolgt ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe.
(3) Zu den Aufgaben der Heimhelferin oder des Heimhelfers zählen insbesondere:
hauswirtschaftliche Tätigkeiten,
Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (etwa Einkauf, Post, Apotheke, Behörden),
Zubereitung bzw. Unterstützung bei der Einnahme von Mahlzeiten,
Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,
Beobachtung des Allgemeinzustandes und Herbeiholen der erforderlichen Hilfe,
Unterstützung von Pflegepersonen,
Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.
Abschnitt 3
Fach-Sozialbetreuerin oder
Fach-Sozialbetreuer
§ 4Paragraph 4,
Berufsbild
(1) Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer ist eine ausgebildete Fachkraft für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer verfügt über umfängliches Wissen über die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Beeinträchtigungen und bietet Begleitung, Unterstützung und Hilfe an.
(2) Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer erfasst die spezifische Lebenssituation von älteren Menschen oder von Menschen mit Behinderungen und führt gezielte Maßnahmen entsprechend den individuellen Bedürfnissen durch. Die Fach- Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer unterstützt die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leistet dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität.
§ 5Paragraph 5,
Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit” Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit”
(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin und des Fach-Sozialbetreuers mit dem Schwerpunkt “Altenarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers umfasst. (1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin und des Fach-Sozialbetreuers mit dem Schwerpunkt “Altenarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers umfasst.
(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Personen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Dieser Bereich umfasst insbesondere:
präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung,
Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen,
Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter,
individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter,
Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen,
Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen, Laienhelfern und Laienhelferinnen,
Begleitung von Sterbenden und von deren Angehörigen.
§ 6Paragraph 6,
Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten
“Behindertenarbeit” und “Behindertenarbeit” und
“Behindertenbegleitung” “Behindertenbegleitung”
(1) Die Tätigkeitsbereiche von Fach-Sozialbetreuerinnen oder von Fach-Sozialbetreuern mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers und beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. (1) Die Tätigkeitsbereiche von Fach-Sozialbetreuerinnen oder von Fach-Sozialbetreuern mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers und beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst.
(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Interventionen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
Unterstützung bei Kontakten zu anderen Personen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität,
Interessensabklärung, Förderung und Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit,
Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern,
Einsatz musischkreativer Mittel und Bewegung zur Bildung und Persönlichkeitsentfaltung, Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung,
Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (z.B. von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung.
Abschnitt 4
Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer
§ 7Paragraph 7,
Berufsbild
(1) Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer übt alle Tätigkeiten aus, die auch die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer des entsprechenden Schwerpunktes ausüben kann und verfügt darüber hinaus über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.
(2) Der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer obliegen darüber hinaus konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit sowie die Koordination und die fachliche Anleitung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern sowie Helferinnen oder Helfern, die bei der Sozialbetreuung mitwirken.
§ 8Paragraph 8,
Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit” Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit”
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit Schwerpunkt “Altenarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers umfasst. (1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit Schwerpunkt “Altenarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers umfasst.
(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in der Entwicklung von Konzepten und Projekten betreffend Altenarbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie in deren Durchführung der Evaluierung. Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer ist erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (etwa Angehörigen ärztlicher oder therapeutischer Berufe oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege), für folgende Maßnahmen befähigt:
Altergerechte Umgestaltung der Wohnumgebung einschließlich der Beratung über und Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungswege,
Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen,
Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit,
Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern von Heimen und im Verhältnis zu den Pflegepersonen,
Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie beispielsweise bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung sowie Suchtproblematik,
Einsatz ihrer methodischen Kompetenzen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit.
§ 9Paragraph 9,
Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Familienarbeit” Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Familienarbeit”
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuerers mit dem Schwerpunkt “Familienarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers umfasst. (1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuerers mit dem Schwerpunkt “Familienarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers umfasst.
(2) Der eigenverantwortliche Bereich wird vorwiegend im Privatbereich von Familien oder von familienähnlichen Lebensformen ausgeübt. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation zu unterstützen. Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt „Familienarbeit“ ist für folgende Maßnahmen befähigt:
Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung),
Haushaltsorganisation und Haushaltsführung (z.B. Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten oder Diätkost im Tagesablauf, auch für Säuglinge und Kleinkinder),
Altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung,
Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Familienangehörigen,
Mitbetreuung von älteren, kranken Familienmitgliedern oder solchen mit Behinderungen,
Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen,
Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden,
Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen).
§ 10Paragraph 10,
Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten
“Behindertenarbeit” und “Behindertenarbeit” und
“Behindertenbegleitung” “Behindertenbegleitung”
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers und beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. (1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers und beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst.
(2) Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” entwickelt auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte betreffend Arbeit oder Begleitung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen und führt diese Projekte eigenverantwortlich durch und evaluiert sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen befähigt: (2) Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” entwickelt auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte betreffend Arbeit oder Begleitung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen und führt diese Projekte eigenverantwortlich durch und evaluiert sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen befähigt:
eigenverantwortliche Durchführung der “personenzentrierten Lebensplanung”,eigenverantwortliche Durchführung der “personenzentrierten Lebensplanung”,
eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der basalen Pädagogik, wie z.B. basale Stimulation, basale Kommunikation, basale Aktivierung,
eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
Abschnitt 5
Aus- und Fortbildung
§ 11Paragraph 11,
Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer
(1) Die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst 200 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist an einer Schule oder einer sonstigen Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren, sofern an dieser Einrichtung nach bundesgesetzlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” angeboten werden darf. (1) Die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst 200 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist an einer Schule oder einer sonstigen Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren, sofern an dieser Einrichtung nach bundesgesetzlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” angeboten werden darf.
(2) Die Ausbildung umfasst die in Anlage 1 angeführten Unterrichtseinheiten und Praxisstunden.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Heimhelferin oder des Heimhelfers (Abschnitt 2), der Vorgaben des Abs. 1 sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung und praktische Ausbildung, Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen. (3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Heimhelferin oder des Heimhelfers (Abschnitt 2), der Vorgaben des Absatz eins, sowie der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt 0822, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung und praktische Ausbildung, Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.
§ 12Paragraph 12,
Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer
(1) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst 1200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens zwei Ausbildungsjahren in einer Schule oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 2 angeführten Ausbildungsmodule.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers (Abschnitt 3), der Vorgaben der Abs. 1 und 2 sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung und praktische Ausbildung, Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen. (3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers (Abschnitt 3), der Vorgaben der Absatz eins und 2 sowie der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt 0822, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung und praktische Ausbildung, Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.
§ 13Paragraph 13,
Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer
(1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst 1800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1800 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens drei Ausbildungsjahren in einer Schule oder durch Absolvierung einzelner Module in Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 3 angeführten Ausbildungsmodule.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers (Abschnitt 4), der Vorgaben der Abs. 1 und 2 sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung und praktische Ausbildung, Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen. (3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers (Abschnitt 4), der Vorgaben der Absatz eins und 2 sowie der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt 0822, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung und praktische Ausbildung, Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.
§ 14Paragraph 14,
Fortbildung
(1) Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer sind verpflichtet, jeweils innerhalb von zwei Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
(2) Heimhelferinnen oder Heimhelfer sind verpflichtet, jeweils innerhalb von zwei Jahren mindestens 16 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
Abschnitt 6
Anerkennung von Ausbildungen, die
außerhalb Niederösterreichs absolviert wurden
§ 15Paragraph 15,
Gleichwertige Ausbildungen
Als gleichwertig zu den Ausbildungen oder Modulen von Ausbildungen nach § 11, § 12 und § 13 gelten Ausbildungen oder Module von Ausbildungen zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer A”, zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer F”, zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer BA” und zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer BB” oder zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer A”, zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BA” und zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB” sowie zur “Heimhelferin” oder zum “Heimhelfer”, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, erfolgreich abgeschlossen wurden.Als gleichwertig zu den Ausbildungen oder Modulen von Ausbildungen nach Paragraph 11,, Paragraph 12 und Paragraph 13, gelten Ausbildungen oder Module von Ausbildungen zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer A”, zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer F”, zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer BA” und zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer BB” oder zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer A”, zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BA” und zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB” sowie zur “Heimhelferin” oder zum “Heimhelfer”, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt 0822, erfolgreich abgeschlossen wurden.
§ 16Paragraph 16,
Anerkennung von Ausbildungen
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates das Führen der in § 2 genannten Berufsbezeichnungen zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes zu gestatten, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 20 Z. 2) entsprechen. (1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Absatz 2, angeführten Staates das Führen der in Paragraph 2, genannten Berufsbezeichnungen zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes zu gestatten, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absatz 2, vorlegt, die dem Artikel 13, Absatz eins, oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 20, Ziffer 2,) entsprechen.
(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1: (2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Absatz eins :,
Schweizerische Eidgenossenschaft
(3) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang des Antrages bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen entscheiden. (3) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang des Antrages bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen entscheiden.
(4) Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung nach § 11, § 12 und § 13 und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund einer Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist. Die Landesregierung hat durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen. Die Landesregierung kann auch durch Verordnung festlegen, inwieweit andere Ausbildungsnachweise als Ersatz für Ausbildungen nach den § 11, § 12 und § 13 gelten. (4) Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung nach Paragraph 11,, Paragraph 12 und Paragraph 13 und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund einer Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist. Die Landesregierung hat durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen. Die Landesregierung kann auch durch Verordnung festlegen, inwieweit andere Ausbildungsnachweise als Ersatz für Ausbildungen nach den Paragraph 11,, Paragraph 12 und Paragraph 13, gelten.
(5) Staatsangehörige eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind, sind Personen nach Abs. 1 gleichgestellt. (5) Staatsangehörige eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind, sind Personen nach Absatz eins, gleichgestellt.
(6) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz. (6) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt 0822, gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.
Abschnitt 7
Führen von Berufsbezeichnungen
§ 17Paragraph 17,
Ermächtigung zum Führen von
Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung “Heimhelferin” oder “Heimhelfer” darf nur von Personen geführt werden, die (1) Die Berufsbezeichnung “Heimhelferin” oder “Heimhelfer” darf nur von Personen geführt werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen,für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 18,) besitzen,
die Ausbildung gemäß § 11 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde,die Ausbildung gemäß Paragraph 11, absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach Paragraph 16, anerkannt wurde,
die Tätigkeit im Rahmen einer Einrichtung ausüben, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornimmt.
(2) Die Berufsbezeichnung “Fach-Sozialbetreuerin” oder “Fach-Sozialbetreuer” mit entsprechendem Zusatz (§ 2 Z. 2) darf nur von Personen geführt werden, die (2) Die Berufsbezeichnung “Fach-Sozialbetreuerin” oder “Fach-Sozialbetreuer” mit entsprechendem Zusatz (Paragraph 2, Ziffer 2,) darf nur von Personen geführt werden, die
das 19. Lebensjahr vollendet haben,
für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen undfür die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 18,) besitzen und
die Ausbildung gemäß § 12 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde.die Ausbildung gemäß Paragraph 12, absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach Paragraph 16, anerkannt wurde.
(3) Die Berufsbezeichnung “Diplom-Sozialbetreuerin” oder “Diplom-Sozialbetreuer” mit entsprechendem Zusatz (§ 2 Z. 3) darf nur von Personen geführt werden, die (3) Die Berufsbezeichnung “Diplom-Sozialbetreuerin” oder “Diplom-Sozialbetreuer” mit entsprechendem Zusatz (Paragraph 2, Ziffer 3,) darf nur von Personen geführt werden, die
das 20. Lebensjahr vollendet haben,
die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen unddie für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 18,) besitzen und
die Ausbildung entsprechend § 13 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde.die Ausbildung entsprechend Paragraph 13, absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach Paragraph 16, anerkannt wurde.
§ 18Paragraph 18,
Untersagung des Führens einer Berufsbezeichnung
(1) Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach § 2 führen, das Vorliegen der für das Führen dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen. (1) Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach Paragraph 2, führen, das Vorliegen der für das Führen dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen.
(2) Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sind durch ein ärztliches Zeugnis und eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Diese Nachweise dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(3) Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines in § 16 Abs. 2 angeführten Staates oder nach § 16 Abs. 6 gleichgestellte Personen können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis, vorlegen. Die Strafregisterbescheinigung kann bei diesen Personen durch eine entsprechende Bescheinigung aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, ersetzt werden. (3) Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines in Paragraph 16, Absatz 2, angeführten Staates oder nach Paragraph 16, Absatz 6, gleichgestellte Personen können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis, vorlegen. Die Strafregisterbescheinigung kann bei diesen Personen durch eine entsprechende Bescheinigung aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, ersetzt werden.
(4) Nicht vertrauenswürdig ist,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der verurteilten Person die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes zu befürchten ist.
(5) Wird der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Führen der Bezeichnung eines Sozialbetreuungsberufes mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Befristungen auszusprechen. (5) Wird der Nachweis nach Absatz eins, nicht erbracht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Führen der Bezeichnung eines Sozialbetreuungsberufes mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Befristungen auszusprechen.
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 19Paragraph 19,
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
eine Berufsbezeichnung nach § 2 trotz Untersagung nach § 18 führt,eine Berufsbezeichnung nach Paragraph 2, trotz Untersagung nach Paragraph 18, führt,
ohne Berechtigung eine Berufsbezeichnung führt, die zur Verwechslung mit einer Berufsbezeichnung nach § 2 geeignet ist,ohne Berechtigung eine Berufsbezeichnung führt, die zur Verwechslung mit einer Berufsbezeichnung nach Paragraph 2, geeignet ist,
eine Ausbildungseinrichtung betreibt oder Zeugnisse und Ausbildungsnachweise für Sozialbetreuungsberufe im Sinne des NÖ SBBG 2007 ausstellt, ohne dazu berechtigt zu sein.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 1 und 2 sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 3 sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 10.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. (2) Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer 3, sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 10.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 20Paragraph 20,
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44;Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, Sitzung 44;
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22;Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30. September 2005, Sitzung 22;
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77;Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, Sitzung 77;
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl.Nr. L 114 vom 30. April 2002,
S. 6;Sitzung 6;
Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, Sitzung 17
Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, Sitzung 1
§ 21Paragraph 21,
Übergangsbestimmungen
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Familienhelferin oder zum Familienhelfer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplom-Sozialbetreuerin F” oder “Diplom-Sozialbetreuer F” zu führen, sofern sie auch zur Ausübung der Tätigkeit als Pflegehelfer oder Pflegehelferin berechtigt sind. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Familienhelferin oder zum Familienhelfer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, Landesgesetzblatt 9230–1, absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplom-Sozialbetreuerin F” oder “Diplom-Sozialbetreuer F” zu führen, sofern sie auch zur Ausübung der Tätigkeit als Pflegehelfer oder Pflegehelferin berechtigt sind.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Altenfachbetreuerin oder zum Altenfachbetreuer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Fach-Sozialbetreuerin A” oder “Fach-Sozialbetreuer A” zu führen. (2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Altenfachbetreuerin oder zum Altenfachbetreuer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, Landesgesetzblatt 9230–1, absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Fach-Sozialbetreuerin A” oder “Fach-Sozialbetreuer A” zu führen.
(3) Personen, die eine Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, erfolgreich absolviert haben sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Heimhelferin” oder “Heimhelfer” auch nach dem 30. Juni 2009 zu führen, wenn die Qualifikationsunterschiede durch eine erfolgreich absolvierte Ergänzungsausbildung ausgeglichen wurden. Ergänzungsausbildungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits erfolgreich absolviert wurden sind zur Gänze anzurechnen. (3) Personen, die eine Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, Landesgesetzblatt 9230–1, erfolgreich absolviert haben sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Heimhelferin” oder “Heimhelfer” auch nach dem 30. Juni 2009 zu führen, wenn die Qualifikationsunterschiede durch eine erfolgreich absolvierte Ergänzungsausbildung ausgeglichen wurden. Ergänzungsausbildungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits erfolgreich absolviert wurden sind zur Gänze anzurechnen.
(4) Ausbildungseinrichtungen, die bereits mit einem Bescheid auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, anerkannt worden sind, gelten auch nach diesem Gesetz als bewilligt. (4) Ausbildungseinrichtungen, die bereits mit einem Bescheid auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, Landesgesetzblatt 9230–1, anerkannt worden sind, gelten auch nach diesem Gesetz als bewilligt.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, dass andere – nicht in den Übergangsbestimmungen erfasste – Ausbildungen, die in Österreich absolviert wurden, unter Berücksichtigung von Umfang und Inhalt als Qualifikationsnachweis gelten. Qualifikationsunterschiede können durch Ergänzungsausbildungen ausgeglichen werden.
§ 22Paragraph 22,
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen bereits nach Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten. (2) Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen bereits nach Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, außer Kraft. (3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, Landesgesetzblatt 9230–1, außer Kraft.
Anlage 1
Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer (§ 11)Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer (Paragraph 11,)
Dokumentation
| 4 UE
|
Ethik und Berufskunde
| 8 UE
|
Erste Hilfe
| 20 UE
|
Grundzüge der angewandten Hygiene
| 6 UE
|
Grundpflege und Beobachtung
| 60 UE
|
Grundzüge der Pharmakologie
| 20 UE
|
Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde
| 8 UE
|
Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation
| 20 UE
|
Haushaltsführung
| 12 UE
|
Grundzüge der Gerontologie
| 10 UE
|
Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung
| 26 UE
|
Grundzüge der Sozialen Sicherheit
| 6 UE
|
Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich
| 120 Stunden
|
Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im (teil-) stationären Bereich
| 80 Stunden
|
Anlage 2
Theoretische Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer (§ 12)Theoretische Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer (Paragraph 12,)
Module für alle Ausbildungsschwerpunkte:
Persönlichkeitsbildung
| | 220 UE
|
(Das Modul beinhaltet u.a.: Subervision, musischkreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab).
| Schwerpunkt BB
| 340 UE
|
Sozialbetreuung/ allgemein
| | 200 UE
|
(Dieses Modul umfasst: Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie; es deckt 170 h der Pflegehilfe- Ausbildung ab).
| | |
Humanwissenschaftliche Grundbildung
| | 80 UE
|
(Dieses Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Es deckt 30 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab).
| | |
Politische Bildung und Recht
| | 40 UE
|
(Das Modul deckt 30 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab).
| Schwerpunkt BB
| 80 UE
|
Medizin und Pflege
| | 480 UE
|
(Das Modul beinhaltet alle medizinischpflegerischen Gegenstände der Pflegehilfe-Ausbildung; in Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des Moduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” abgedeckt). (Das Modul beinhaltet alle medizinischpflegerischen Gegenstände der Pflegehilfe-Ausbildung; in Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des Moduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” abgedeckt).
| Schwerpunkt BB
| 120 UE
|
Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung
| | 20 UE
|
Haushalt, Ernährung, Diät
| | 80 UE
|
(Das Modul deckt 25 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab).
| | |
Ausbildungsschwerpunktspezifische Module:
Sozialbetreuung A/BA
| | 80 UE
|
| Schwerpunkt BB
| 280 UE
|
Anlage 3
Theoretische Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer (§ 13)Theoretische Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer (Paragraph 13,)
Module für alle Ausbildungsschwerpunkte:
Persönlichkeitsbildung (Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung).
| Schwerpunkt BB
| 340 UE 460 UE
|
Sozialbetreuung – allgemein Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
| | 200 UE
|
Humanwissenschaftliche Grundbildung (Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung).
| | 200 UE
|
Politische Bildung und Recht (Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung).
| Schwerpunkt BB
| 80 UE 120 UE
|
Medizin und Pflege (Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung).
| Schwerpunkt BB
| 480 UE 120 UE
|
Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen).
| | 20 UE
|
Haushalt, Ernährung, Diät (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen).
| | 80 UE
|
Management und Organisation
| | 80 UE
|
Ausbildungsschwerpunktspezifische Module:
Sozialbetreuung A/F/BA
| | 320 UE
|
| Schwerpunkt BB
| 520 UE
|