Titel
NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007
Text
NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 |
|
6145–0 | Stammgesetz | 43/07 | 2007-06-15 |
| Blatt 1-3 |
6145–1 | 1. Novelle | 66/12 | 2012-07-19 |
| Blatt 1, 3 |
Ausgegeben am 19.07.2012Ausgegeben am, 19.07.2012 | Jahrgang 2012 66. StückJahrgang 2012, 66. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 10. Mai 2012 beschlossen:
Änderung des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 2007
Das NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007, LGBl. 6145, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6145, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 Z.3 entfällt.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.
Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
Der Präsident: PenzDer Präsident:, Penz |
Der Landeshauptmann: PröllDer Landeshauptmann:, Pröll | Der Landesrat: PernkopfDer Landesrat:, Pernkopf |
§ 1Paragraph eins
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherung und der Schutz von landwirtschaftlichen Kulturflächen zur Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft.
§ 2Paragraph 2
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für
* Neupflanzungen,
* Kulturumwandlungen
auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, sowie auf diesen benachbarten Grundflächen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
Grundflächen, die den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005, unterliegen. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde die forstbehördliche Feststellung zu veranlassen, ob diese Voraussetzung gegeben ist.Grundflächen, die den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, unterliegen. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde die forstbehördliche Feststellung zu veranlassen, ob diese Voraussetzung gegeben ist.
eine Neupflanzung zum Schutz von Abhängen, Böschungen oder Verkehrsanlagen.
(3) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
§ 3Paragraph 3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
Landwirtschaftliche Kulturflächen: Grundflächen, die aufgrund des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde, ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind.
Benachbarte Grundflächen: Grundflächen, die nicht mehr als 6 m von den von der Neupflanzung bzw. Kulturumwandlung betroffenen Flächen entfernt sind.
Offenlandflächen: landwirtschaftliche Kulturflächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als solche festgelegt sind.
Neupflanzungen: Pflanzungen von Bäumen, Weingärten, Sträuchern oder ähnlichen Gewächsen, die hinsichtlich der Art und Anordnung der Pflanzung keine Kulturumwandlung darstellen.
Anlage von Forstgärten und Forstsamenplantagen,
Anlage von Christbaumkulturen,
Anlage von Walnuss- oder Edelkastanienplantagen zur Gewinnung von Früchten,
Anlage von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 30 Jahren sowie
Duldung des natürlichen Anfluges ab Erreichen einer Überschirmung von zwei Zehntel der Grundfläche (Naturverjüngung).
(2) Nicht als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes gelten:
Maßnahmen der Wiederbewaldung und
die Errichtung von Windschutzanlagen.
§ 4Paragraph 4
Verbot der Kulturumwandlung
Verboten ist die Kulturumwandlung von Grundflächen, die
im örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) nach Vorgabe überörtlicher Raumordnungspläne als Offenlandflächen festgelegt sind oder
in einem durch kundgemachten Beschluss des Gemeinderates eingeleiteten Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes als Offenlandfläche festgelegt werden sollen. Dies gilt nicht, wenn seit Beginn der Kundmachung dieses Beschlusses 3 Jahre verstrichen sind.
§ 5Paragraph 5
Mindestpflanzabstände
(1) Bei der Neupflanzung sind folgende Mindestabstände gegenüber benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen einzuhalten:
| gegen Weingärten, gegen, Weingärten
| gegen andere land- wirtschaftliche Kulturflächen, gegen, andere land-, wirtschaftliche , Kulturflächen
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1. Nüsse auf allen Unterlagen, 1. Nüsse auf allen , Unterlagen
| 6 m, 6 m
| 5 m, 5 m
|
2. Kirschen auf allen Unterlagen, Äpfel auf stark wachsenden Unterlagen, 2. Kirschen auf allen , Unterlagen, Äpfel auf , stark wachsenden, Unterlagen
| 5 m, 5 m
| 4 m, 4 m
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3. Weichseln, Pfirsiche, Zwetschken und Pflaumen auf allen Unterlagen, Äpfel auf mittelstark wachsenden Unterlage, 3. Weichseln, , Pfirsiche, Zwetschken , und Pflaumen auf allen, Unterlagen, Äpfel auf , mittelstark wachsenden , Unterlage
| 3 m, 3 m
| 2 m, 2 m
|
4. Marillen auf allen Unterlagen, Birnen auf Sämling, 4. Marillen auf allen , Unterlagen,, Birnen auf Sämling
| 4 m, 4 m
| 3 m, 3 m
|
5. Äpfel auf schwach wachsenden Unterlagen, Birnen auf Quitten, 5. Äpfel auf schwach , wachsenden Unterlagen, , Birnen auf, Quitten
| 1,5 m, 1,5 m
| 1,5 m, 1,5 m
|
6. Spaliere und Spindeln aller Obstarten, 6. Spaliere und , Spindeln aller Obstarten
| 1,4 m, 1,4 m
| 0,7 m, 0,7 m
|
7. Weingärten, 7. Weingärten
| halbe Reihenentfernung, mindestens jedoch, halbe, Reihenentfernung,, mindestens jedoch
|
a) niedere Kulturen, a) niedere Kulturen
| 0,6 m, 0,6 m
| |
b) mittlere Kulturen, b) mittlere Kulturen
| 0,9 m, 0,9 m
| |
c) höhere Kulturen, c) höhere Kulturen
| 1,2 m, 1,2 m
| |
8. Sonstige Bäume, Sträucher und ähnliche Gewächse mit einer normalen Wuchshöhe, 8. Sonstige Bäume, , Sträucher und ähnliche , Gewächse mit einer , normalen Wuchshöhe
| | |
a) bis 2 m, a) bis 2 m
| 1,0 m, 1,0 m
| 0,5 m, 0,5 m
|
b) bis 3 m, b) bis 3 m
| 2,0 m, 2,0 m
| 1,0 m, 1,0 m
|
c) bis 5 m, c) bis 5 m
| 5,0 m, 5,0 m
| 2,5 m, 2,5 m
|
d) über 5 m, d) über 5 m
| 6,0 m, 6,0 m
| 3,0 m, 3,0 m
|
(2) Der für die Neupflanzung von Weingärten bestimmte Mindestabstand ist auch bei der Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur in eine höhere Erziehungsart einzuhalten.
(3) Bei Kulturumwandlungen sind folgende Mindestabstände gegenüber benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen einzuhalten:
Art der Kulturumwandlung, Art der Kulturumwandlung
| Abstand, Abstand
|
1. Aufforstung, Duldung des natürlichen Anflugs:, 1. Aufforstung, Duldung des natürlichen Anflugs:
| |
a) Sträucher, a) Sträucher
| 3 m, 3 m
|
b) Bäume, b) Bäume
| 6 m, 6 m
|
2. Forstgärten, Christbaumkulturen, 2. Forstgärten, Christbaumkulturen
| 3 m, 3 m
|
3. Walnuss- oder Edelkastanienplantagen, 3. Walnuss- oder Edelkastanienplantagen
| 6 m, 6 m
|
4. Forstsamenplantagen oder Kurzumtriebsflächen, 4. Forstsamenplantagen oder Kurzumtriebsflächen
| 5 m, 5 m
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(4) Der Abstand ist von der Mitte des Stammes bzw. Strauches zu messen.
(5) Die bei Kulturumwandlungen aufgrund der Mindestpflanzabstände entstehende Abstandsfläche zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche ist frei von Holzvegetation zu halten.
(6) Die in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Mindestabstände gelten nicht gegenüber benachbarten Grundflächen, die den forstrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder auf denen bereits eine Kulturumwandlung erfolgt ist. (6) Die in den Absatz eins bis 3 festgelegten Mindestabstände gelten nicht gegenüber benachbarten Grundflächen, die den forstrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder auf denen bereits eine Kulturumwandlung erfolgt ist.
§ 6Paragraph 6
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
eine Kulturumwandlung entgegen dem Verbot des § 4 vornimmteine Kulturumwandlung entgegen dem Verbot des Paragraph 4, vornimmt
die vorgeschriebenen Mindestpflanzabstände (§ 5) nicht einhält,die vorgeschriebenen Mindestpflanzabstände (Paragraph 5,) nicht einhält,
den aufgrund der Mindestpflanzabstände entstehenden Abstand zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche nicht frei von Holzvegetation hält (§ 5 Abs. 5) oderden aufgrund der Mindestpflanzabstände entstehenden Abstand zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche nicht frei von Holzvegetation hält (Paragraph 5, Absatz 5,) oder
einem Auftrag gemäß § 7 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.einem Auftrag gemäß Paragraph 7, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 3.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen. (3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 3.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
§ 7Paragraph 7
Sonstige Maßnahmen
(1) Unbeschadet einer Bestrafung nach § 6 ist dem bzw. der Nutzungsberechtigten bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag zu erteilen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. (1) Unbeschadet einer Bestrafung nach Paragraph 6, ist dem bzw. der Nutzungsberechtigten bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag zu erteilen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 darf nicht mehr erteilt werden, wenn seit der (2) Ein Auftrag gemäß Absatz eins, darf nicht mehr erteilt werden, wenn seit der
Kulturumwandlung zehn Jahre bzw.
vergangen sind.
§ 8Paragraph 8
Schlussbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, LGBl. 6145–4, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, Landesgesetzblatt 6145–4, außer Kraft.