Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

4900/1–0

Titel

NÖ Medientransparenz-Richtlinien

Ausgabedatum

29.06.2012

Text

 

NÖ Medientransparenz-Richtlinien

 

4900/1–0

Stammverordnung

55/12

2012-06-29

 

Blatt 1-2

 

Ausgegeben am, 29.06.2012

Jahrgang 2012, 55. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 26. Juni 2012 aufgrund des Paragraph 3 a, Absatz 2, des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011, , verordnet:

NÖ Medientransparenz-Richtlinien

Niederösterreichische Landesregierung:, Landeshauptmann, Pröll

 

Paragraph eins

Anwendungsbereich

Diese Richtlinien gelten

* für in Paragraph 3 a, des Medienkooperations- und

-förderungs-Transparenzgesetzes, MedKF-TG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, angeführte Rechtsträger im Bereich der Landesverwaltung und der Gemeindeverwaltung (im Folgenden: Rechtsträger)

* für die inhaltliche Gestaltung audiovisueller

kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Veröffentlichungen (im Folgenden: Veröffentlichungen).

Paragraph 2

Unterscheidbarkeit

(1) Bei der Beauftragung einer Veröffentlichung ist der Auftragnehmer vertraglich dazu zu verpflichten, eine eindeutige Kennzeichnung vorzunehmen.

(2) Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in Sendungen von Abrufdiensten sind mit den Worten “entgeltliche Einschaltung des/der” oder “Eine entgeltliche Information des/der” oder “bezahlte Anzeige des/der” jeweils unter Beifügung der Bezeichnung des Organs des betreffenden Rechtsträgers oder eines dieses eindeutig identifizierbaren Logos zu kennzeichnen. Veröffentlichungen in einem periodischen Druckwerk, einem wiederkehrenden elektronischen Medium oder auf einer Website sind die Worte “entgeltliche Einschaltung” oder “bezahlte Anzeige” deutlich sichtbar beizufügen.

(3) Entgeltliche Veröffentlichungen sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem redaktionellen Teil des Mediums ausgeschlossen ist.

Paragraph 3

Eindeutiger inhaltlicher Bezug zur Tätigkeit

Im Sinne von Paragraph 3 a, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, MedKF-TG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, muss bei einer Veröffentlichung der inhaltliche Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich eines Rechtsträgers oder der Bezug zur Tätigkeit dieses Rechtsträgers eindeutig gegeben sein. Zu diesem Zweck dürfen Veröffentlichungen ausschließlich jene Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers zählen. Dazu zählen auch Tätigkeiten, die erst nach abgeschlossenem Gesetzgebungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in Wirksamkeit treten, wie etwa Informationen über den Inhalt von Begutachtungsentwürfen und Regierungsvorlagen.

Paragraph 4

Sachinformation und konkretes

Informationsbedürfnis der Allgemeinheit

(1) Im Wege von Veröffentlichungen darf ausschließlich Sachinformation vermittelt werden. In Veröffentlichungen ist daher die ausschließliche oder auch nur teilweise Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine Vermarktung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.

(2) Die transportierte Sachinformation muss entweder der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dienen oder sonst einen feststellbaren potentiellen Nutzen für den Adressatenkreis der Veröffentlichung bei Verwertung der Sachinformation vermitteln. Dies gilt auch bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers.

(3) Als nach Absatz eins und 2 zulässige Veröffentlichungen gelten insbesondere Informationen über:

  1. Ziffer eins
    die rechtliche Zuständigkeit eines Rechtsträgers für bestimmte Lebensbereiche der Bürgerinnen und Bürger,

  1. Ziffer 2
    über gesetzliche Bestimmungen einschließlich bevorstehender oder bereits erfolgter Änderungen im Wirkungsbereich eines Rechtsträgers,

  1. Ziffer 3
    Serviceangebote des Rechtsträgers,

  1. Ziffer 4
    Verbesserungen im Angebot bei Tätigkeiten und Servicefunktionen des Rechtsträgers,

  1. Ziffer 5
    Arbeitsplatzangebote,

  1. Ziffer 6
    barrierefreie Zugänge zu den Angeboten des Rechtsträgers,

  1. Ziffer 7
    Hilfestellungen für Bürgerinnen und Bürger in bestimmten Lebenslagen oder

  1. Ziffer 8
    Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, innerhalb des Wirkungsbereichs eines Rechtsträgers.

Paragraph 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2012 in Kraft.