Niederösterreich
2400/28–1
Verordnung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst
11.06.2012
Verordnung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst | |||
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2400/28–0 | Stammverordnung | 51/00 | 2000-04-20 |
| Blatt 1 | ||
2400/28–1 | 1. Novelle | 44/12 | 2012-06-11 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2012 |
Die NÖ Landesregierung hat am 22. Mai 2012 aufgrund des Paragraph 98, Absatz 3, der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400–48 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst
Artikel I
Die Verordnung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst, LGBl. 2400/28, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 4, Absatz eins, Litera , wird die Wortfolge “NÖ Abgabenordnung 1977, Landesgesetzblatt 3400” durch folgende Wortfolge ersetzt:
Artikel II
Artikel römisch eins tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung: | Niederösterreichische Landesregierung: |
Paragraph eins,
Die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Paragraph 2,
Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines Berichtes des Bürgermeisters an eine Aufsichtsbehörde, eines einfachen Bescheides, der Durchführung einfacher Buchungen und der Lösung einer einfachen dienst- und besoldungsrechtlichen Aufgabe.
Paragraph 3,
In der mündlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die im Paragraph 4, genannten Gegenstände aufweist.
Paragraph 4,
(1) Der mündliche Teil der Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
Grundzüge Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und Behördenorganisation
(2) Als Grundzüge sind die wesentlichen Inhalte des betreffenden Gegenstandes anzusehen.