Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6130/1–9

Titel

NÖ PFLANZENSCHUTZVERORDNUNG

Ausgabedatum

16.03.2012

Text

 

NÖ PFLANZENSCHUTZVERORDNUNG

 

6130/1–0

Stammverordnung

198/78

1978-11-30

 

Blatt 1-6

6130/1–1

1. Novelle

140/93

1993-12-29

 

Blatt 5-9

6130/1–2

2. Novelle

58/98

1998-04-08

 

Blatt 1-5, 5a, 7, 7a-7i , [CELEX: 369L0466, 369L0464, 374L0647, 369L0465, 393L0085]

6130/1–3

3. Novelle

127/99

1999-10-22

 

Blatt 1, 1a, 2-5, 5a, 6, 7, 7a-7n , [CELEX: 398L0057]

6130/1–4

4. Novelle

22/01

2001-04-06

 

Blatt 1, 5a, 5b, 5c, 6

6130/1–5

5. Novelle

101/05

2005-11-30

 

Blatt 1, 2-5, 5a-5c, 6, 7, 7b-7h, 7j, 7l, 7m, 8 , [CELEX: 32003L0116]

6130/1–6

6. Novelle

36/07

2007-05-11

 

Blatt 1-5, 5a, 5b, 5c, 7, 7a-7e, 7g-7k, 7l/n , [CELEX: 32006L0091, 32006L0056, 32006L0063]

6130/1–7

7. Novelle

51/10

2010-06-29

 

Blatt 1, 1a, 3, 5b, 5c, 7a, 7b, 7b/1, 7b/2, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7i, 7j, 7k, 7l, 7m, 7n, 7o, 7p , [CELEX: 32007L0033]

6130/1–8

8. Novelle

40/11

2011-04-08

 

Blatt 7j

6130/1–9

9. Novelle

25/12

2012-03-16

 

Blatt 7b/2, 7j, 7k

 

Ausgegeben am, 16.03.2012

Jahrgang 2012, 25. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 6. März 2012 aufgrund des Paragraph 9, des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6130–3 , verordnet:

Änderung der NÖ Pflanzenschutzverordnung

Artikel römisch eins

Die NÖ Pflanzenschutzverordnung, LGBl. 6130/1, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 44 b, Absatz 5, wird nach dem Wort “Zeitpunkt” das Wort “der” eingefügt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 65, Absatz eins, wird das Wort “zwei” durch das Wort “drei” ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 65, Absatz 2, lautet:

  1. Ziffer 4
    Paragraph 65, Absatz 3, entfällt. Im Paragraph 65, enthält der (bisherige) Absatz 4 die Bezeichnung Absatz 3,

  1. Ziffer 5
    In der Überschrift des 11. Hauptstückes wird das Wort “Gemeinschaft” durch das Wort “Union” ersetzt und entfällt die Wortfolge “und Schlußbestimmungen”.

Artikel römisch zwei

Bei der Beurteilung der Fruchtfolge gemäß Paragraph 65, ist die im Jahr 2011 angebaute Frucht bereits mit zu berücksichtigen.

 

Niederösterreichische Landesregierung:, Landesrat, Pernkopf

 

Inhaltsverzeichnis

Paragraphen

1. Hauptstück: Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen der Obstgehölze

  1. Ziffer eins
    Abschnitt: Säuberungsmaßnahmen                    1

2. Abschnitt: Bekämpfung der San-José-Schildlaus
und anderer Schädlinge

 

, Regelungszweck

, 2

, Pflichten zur Bekämpfung

, 2a

, Verbote

, 3

Züchtung und Haltung 3a

3. Abschnitt: Pflanzenschutzmaßnahmen in Baumschulen

und in Handelsbetrieben für Baumschulerzeugnisse

 

, Begriffsbestimmung, Eigenüberwachung

, 4

, Amtliche Überprüfungen

, 6

, Pflichten der Überwachungsorgane

, 9

, Bescheinigungen

, 10

, Kostentragung

, 12

, Richtlinien der Österreichischen Agentur für, Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH

, 13

2. Hauptstück: Bekämpfung des Kartoffelkrebses

 

, Regelungszweck

, 14

, Maßnahmen im Verdachtsfall und bei Auftreten, des Erregers

, 15

, Maßnahmen im Befallsgebiet

, 16

, Züchtung und Haltung

, 17

, Richtlinien der Österreichischen Agentur für, Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH

, 18

3. Hauptstück: Bekämpfung der Tabakkrankheit

Falscher Mehltau

 

, Eigenüberwachung, Maßnahmen im Verdachtsfall

, 19

, Vorkehrungen

, 20

, Haltungsverbot

, 21

4. Hauptstück: Bekämpfung des Feuerbrandes

 

, Regelungszweck, Wirtspflanzen

, 22

, Meldepflicht

, 23

, Maßnahmen im Verdachtsfall

, 24

, Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus,, Befallszone

, 25

5. Hauptstück: Maßnahmen gegen Viruserkrankungen

von Kern- und Steinobstgehölzen

 

, Begriffsbestimmungen

, 26

, Vermehrungsmaterial

, 27

, Amtliche Überwachungen

, 28

, Untersuchungen

, 29

, Kostentragung

, 30

, Meldepflichten, Quartierbuch

, 31

, Maßnahmen bei Auftreten der Krankheit

, 32

, Kennzeichnung

, 33

, Einfuhr

, 34

, Ausnahmen

, 35

6. Hauptstück: Bekämpfung von Nelkenwicklern

 

, Regelungszweck

, 36

, Meldepflicht

, 37

, Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus

, 38

, Züchtung und Haltung

, 39

7. Hauptstück: Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden

 

, Regelungszweck und Ziel

, 40

, Begriffsbestimmungen

, 41

, Amtliche Untersuchungen von Feldern , zur, Pflanzgutproduktion

, 42

, Amtliche Erhebungen auf Feldern zur, Kartoffelproduktion

, 43

, Meldepflichten, Maßnahmen im , Verdachtsfall

, 44

, Maßnahmen bei befallenen Feldern

, 44a

, Maßnahmen bei befallenen Pflanzen

, 44b

, Aufhebung der Maßnahmen

, 44c

, Züchtung und Haltung

, 44d

8. Hauptstück: Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule

der Kartoffeln

 

, Regelungszweck

, 45

, Amtliche Untersuchungen

, 46

, Meldepflicht

, 47

, Maßnahmen im Verdachtsfall

, 48

, Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus

, 49

, Auffindung des Initialherdes

, 50

, Folgen der Kontaminationserklärung

, 51

, Ausgangsmaterial

, 52

, Züchtung und Haltung

, 53

, Berichte

, 54

9. Hauptstück: Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule

und bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate

 

, Regelungszweck, Begriffsbestimmungen

, 55

, Amtliche Untersuchungen

, 56

, Meldepflicht

, 57

, Maßnahmen im Verdachtsfall

, 58

, Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus

, 59

, Folgen der Befallserklärung

, 60

, Ausgangsmaterial

, 61

, Züchtung und Haltung

, 62

, Berichte

, 63

10. Hauptstück: Bekämpfung des Maiswurzelbohrers

 

, Regelungszweck, Begriffsbestimmungen

, 64

, Aussaatbeschränkungen

, 65

, Verbringungsbeschränkungen, Reinigung , von, Maschinen

, 66

, Berichtspflichten

, 67

11. Hauptstück: Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

 

, Umgesetzte , EU-Richtlinien

, 68

Aufgrund des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6130, wird verordnet:

1. Hauptstück

Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen

der Obstgehölze

1. Abschnitt

Säuberungsmaßnahmen

Paragraph eins

Die Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Obstgehölze, Beerensträucher oder Zierpflanzen sind, sind verpflichtet, die damit bepflanzten Grundstücke und die darauf stehenden Kulturen tunlichst frei von Schadorganismen (Paragraph 2, Ziffer 3, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130) zu halten und diese wirksam zu bekämpfen.

2. Abschnitt

Bekämpfung der San-José-Schildlaus und anderer

Schädlinge

Paragraph 2

Regelungszweck

Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen insbesondere dazu, Maßnahmen zur Bekämpfung der San -José -Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.) und zur Verhütung ihrer Ausbreitung zu treffen.

Paragraph 2 a

Pflichten zur Bekämpfung

(1) Alle Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die mit Obstgehölzen bepflanzt sind, sind verpflichtet, jene Obstgehölze, Beerensträucher und sonstigen laubabwerfenden Gehölze, die mit San-José-Schildlaus oder anderen Schadorganismen (Paragraph 2, Ziffer 3, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130) ähnlicher Bedeutung befallen sind,

  1. Ziffer eins
    einer sachgemäßen Behandlung mit einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel zu unterziehen,

  1. Ziffer 2
    falls sie jedoch bereits Absterbeerscheinungen in einem so weitgehenden Ausmaße zeigen, daß die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht mehr wirtschaftlich erscheint, zu vernichten.

(2) Unter Befall wird die Besiedlung durch lebende Tiere oder Krankheitserreger verstanden.

(3) Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzen der Gattungen Acer L., Contoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Euonymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L., Malus Mill., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., Salix L., Sorbus L., Syringa L., Tilia L., Ulmus L., Vitis L.

Paragraph 3

Verbote

Die Abgabe von Pflanzen und von Vermehrungsmaterial (Reiser, Steckholz, Ableger, Abrisse usw.), das von Obstgehölzen oder Beerensträuchern stammt und von San-José-Schildlaus, Virosen oder anderen Schadorganismen (Paragraph 2, Ziffer 3, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130) befallen ist, ist verboten.

Paragraph 3 a

Züchtung und Haltung

Das Züchten und Halten der San-José-Schildlaus ist nur den gemäß Paragraph 10, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130, hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung der San- José-Schildlaus befaßten Anstalten und Personen gestattet.

3. Abschnitt

Pflanzenschutzmaßnahmen in Baumschulen und in Handelsbetrieben für Baumschulerzeugnisse

Paragraph 4

Begriffsbestimmung, Eigenüberwachung

(1) Unter Baumschulen im Sinne dieser Verordnung werden Betriebe verstanden, in denen Obstgehölze, Beerensträucher sowie Ziergehölze und deren Unterlagen zu dem Zwecke herangezogen werden, um sie in Verkehr zu setzen.

(2) Die Inhaber bzw. Inhaberinnen oder Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen von Baumschulen sind verpflichtet, auf das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen, die mit Bäumen oder Sträuchern verschleppt werden können, oder die deren Pflanzwert wesentlich beeinträchtigen, insbesondere auf San-José-Schildlaus, Virosen, Bakterien und sonstige Schadorganismen (Paragraph 2, Ziffer 3, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130), zu achten und diese Schadorganismen innerhalb ihres Betriebes durch geeignete Pflanzenschutzmaßnahmen wirksam und fachlich einwandfrei zu bekämpfen.

(3) Die gleichen Verpflichtungen obliegen den Inhabern bzw. Inhaberinnen oder Geschäftsführern bzw. Geschäftsführerinnen von Betriebsstätten, in denen zwar Baumschulerzeugnisse nicht herangezogen werden, von denen aus mit solchen aber Handel betrieben wird (Einschlagplätze, Gartencenter, und dergleichen).

Paragraph 5

(entfällt)

Paragraph 6

Amtliche Überprüfungen

Baumschulen und Handelsbetriebe für Baumschulerzeugnisse sind zum Zweck der Durchführung der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6130, vorgeschriebenen Überwachung hinsichtlich der ihnen obliegenden Pflanzenschutzmaßnahmen alljährlich mindestens einmal in der Zeit zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober auf Kosten der Betriebsinhaber bzw. Betriebsinhaberinnen durch Organe der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu überprüfen. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer kann mit deren Zustimmung auch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Überprüfung heranziehen.

Paragraph 7

(entfällt)

Paragraph 8

(entfällt)

Paragraph 9

Pflichten der Überwachungsorgane

Die mit der Kontrolle der Betriebe gemäß Paragraph 4, beauftragten Überwachungsorgane haben

  1. Ziffer eins
    auf das Auftreten von Schadorganismen (Paragraph 2, Ziffer 3, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130), deren Verschleppung durch den Versand oder die Abgabe von Baumschulerzeugnissen eintreten kann, insbesondere aber auf San-José-Schildlaus und Schadorganismen im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009, zu achten;

  1. Ziffer 2
    die Vorschreibung der vom Betriebsinhaber bzw. von der Betriebsinhaberin durchzuführenden erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich vorzuschlagen.

Paragraph 10

Bescheinigungen

(1) Vor Beginn der Verkaufsperiode ist alljährlich von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bzw. der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eine schriftliche Bescheinigung über das Ergebnis der durchgeführten Überprüfung auszufertigen.

(2) Wird vor Beginn der Verkaufsperiode ein Untersuchungsprotokoll nach den Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2010,, ausgestellt, gilt dieses als schriftliche Bescheinigung im Sinne des Absatz eins,

Paragraph 11

(entfällt)

Paragraph 12

Kostentragung

(1) Die Kosten der Überwachung von Baumschulen und von Handelsbetrieben für Baumschulerzeugnisse sind von deren Inhabern bzw. Inhaberinnen zu ersetzen.

(2) Diese Kostenersätze fließen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, falls jedoch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH das Überwachungsorgan entsendet hat, dieser zu.

Paragraph 13

Richtlinien der Österreichischen Agentur für Gesundheit

und Ernährungssicherheit GmbH

Bei Anordnung von Pflanzenschutzmaßnahmen aufgrund dieser Verordnung ist auf die von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH erstellten fachlichen Richtlinien Bedacht zu nehmen.

2. Hauptstück

Bekämpfung des Kartoffelkrebses

Paragraph 14

Regelungszweck

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes dienen dazu, Maßnahmen gegen das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., den Erreger des Kartoffelkrebses vorzuschreiben, die zur

* Ermittlung des Ausgangspunktes der Krankheit und Feststellung ihrer Verbreitung,

* Verhütung des Auftretens und der Ausbreitung sowie

* bei Befall der Verhütung der Ausbreitung und der Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung dienen.

(2) Wer mit Kartoffeln Handel treibt, hat auf Aufforderung die Herkunft nachzuweisen. Den gleichen Nachweis hat der Anbauer bzw. die Anbauerin zu erbringen, wenn das Saatgut nicht aus der eigenen Wirtschaft stammt.

Paragraph 15

Maßnahmen im Verdachtsfall und bei Auftreten des Erregers

(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung mit Kartoffeln bebaute Grundflächen sind, sind verpflichtet, auf das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., des Erregers des Kartoffelkrebses zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diese Krankheit vermuten läßt, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat an sie gelangte Anzeigen unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur endgültigen Feststellung des Kartoffelkrebsvorkommens weiterzuleiten. Eine Fläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze die Merkmale des Kartoffelkrebses festgestellt wurden.

(2) Bei begründetem Verdacht eines Kartoffelkrebsvorkommens und der Gefahr einer Verschleppung durch Ausbringung krebskranker Kartoffeln hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den betroffenen Betrieb eine vorläufige Sperre mit der Wirkung zu verhängen, daß bis zu der von ihr aufgrund des endgültigen Untersuchungsergebnisses nach dem NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130, zu fällenden Anordnung ein Ausbringen von Kartoffeln aus diesem Betrieb untersagt ist.

(3) Ist das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., des Erregers des Kartoffelkrebses einwandfrei festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Niederösterreich eine Erhebung über den Umfang des Befallsgebietes sowie über Herkunft und Sorte des Saatgutes durchzuführen und deren Ergebnis der Landesregierung und der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bekanntzugeben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die befallenen Flächen abzugrenzen und die an die befallenen Flächen angrenzenden Flächen zu Sicherheitszonen zu erklären, sofern und soweit dies zum Schutz der benachbarten Flächen erforderlich ist.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Bescheide nach Absatz 3, aufzuheben, wenn nach einer Untersuchung auf den befallenen Flächen festgestellt wird, daß kein Befall mit Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., dem Erreger des Kartoffelkrebses mehr gegeben ist.

Paragraph 16

Maßnahmen im Befallsgebiet

(1) Kraut und Knollen krebskranker Kartoffelstauden sowie der angrenzenden Stauden im Umkreis von mindestens 1 m sind sorgfältig zu sammeln und an Ort und Stelle zu verbrennen oder – falls dies nicht möglich ist – mindestens einen halben Meter tief, womöglich unter Abdecken mit Ätzkalk zu vergraben. In gleicher Weise sind auch Erde und für Nahrungs- und Futterzwecke ungeeignete Kartoffelreste aus Lagerräumen und Transportmitteln, in welchen sich Kartoffeln von Grundflächen mit Kartoffelkrebs – Auftreten befanden, unschädlich zu machen.

(2) Die gründliche Säuberung der Transportmittel, in welchen krebsbefallene Kartoffeln befördert wurden, ist unmittelbar nach dem Entladen durchzuführen.

(3) Auf Grundflächen, auf welchen in der vorangegangenen Vegetationsperiode Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen Kartoffel nicht angepflanzt, eingeschlagen oder gelagert werden. Ausgenommen davon sind nachweislich gegen Kartoffelkrebs resistente Sorten (Absatz 5,). Auflaufpflanzen von den im Boden zurückgebliebenen Knollen sind sofort nach dem Aufgehen zu sammeln und zu vernichten.

(4) In der Sicherheitszone dürfen nur Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen den (die) Pathotyp(en) von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., den Erreger des Kartoffelkrebses, welche auf den befallenen Flächen festgestellt wurden, resistent sind. Die Produktion von Kartoffeln zum Anpflanzen ist in der Sicherheitszone verboten.

(5) Eine Kartoffelsorte gilt als resistent gegen einen Pathotypen von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., den Erreger des Kartoffelkrebses, wenn sie auf den Befall durch den Erreger so reagiert, daß Neuinfektionen nicht zu befürchten sind.

(6) Kartoffeln aus Betrieben, in welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen nur innerhalb dieses Betriebes, und zwar im gekochten oder gedämpften Zustand zu Nahrungs- oder Futterzwecken verwendet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch nach Anhören der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer die sofortige Dämpfung der gesamten Kartoffeln eines Betriebes oder deren sonstige unschädliche Verwertung anordnen.

(7) Soferne die Ausbringung von Kartoffeln aus befallenen Betrieben oder aus einem gemäß dem NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130, festgelegten Sperrgebiet gestattet wird, hat die diese Verfügung treffende Behörde die zur Vermeidung einer Verschleppung des Kartoffelkrebses erforderlichen Vorsichtsmaßregeln nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im einzelnen vorzuschreiben.

(8) Aus Betrieben, in welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen Erde, Stallmist, Jauche und Kompost ein Jahr lang nicht in andere Betriebe ausgebracht werden.

Paragraph 17

Züchtung und Haltung

(1) Das Halten von Kulturen von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., dem Erreger des Kartoffelkrebses ist verboten.

(2) Das Züchten des Kartoffelkrebses und der Anbau krebsanfälliger Sorten zu Versuchszwecken ist nur den gemäß Paragraph 10, des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6130, hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Kartoffelkrebses befaßten Anstalten und Personen gestattet.

Paragraph 18

Richtlinien der Österreichischen Agentur für Gesundheit

und Ernährungssicherheit GmbH

Bei der Anordnung von Pflanzenschutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses ist auf die von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH erstellten fachlichen Richtlinien Bedacht zu nehmen.

3. Hauptstück

Bekämpfung der Tabakkrankheit Falscher Mehltau

Paragraph 19

Eigenüberwachung, Maßnahmen im Verdachtsfall

(1) Die Inhaber bzw. Inhaberinnen von Tabakbaulizenzen und Gärtner bzw. Gärtnerinnen, die Tabaksetzlinge heranziehen, sind verpflichtet, auf das Auftreten der Tabakkrankheit Falscher Mehltau oder Blauschimmel (Peronospora tabacina Adam) zu achten, ihre Tabakbestände mindestens wöchentlich auf Blauschimmel zu kontrollieren und das Auftreten oder selbst den Verdacht dieser Krankheit unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Diese hat an sie gelangte Anzeigen sofort an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur endgültigen Feststellung des Vorkommens der Tabakkrankheit falscher Mehltau weiterzuleiten.

(2) Die Meldung hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Namen des Lizenzinhabers bzw. der Lizenzinhaberin oder des Gärtners bzw. der Gärtnerin,

  1. Ziffer 2
    den Standort des Feldes oder der Saatbeetanlage,

  1. Ziffer 3
    falls seit dem Aussetzen der Pflanzen auf dem Feld weniger als zehn Tage vergangen sind, die Angabe der Stelle, von der die Setzlinge bezogen wurden.

Paragraph 20

Vorkehrungen

(1) Die im Paragraph 19, genannten Tabakpflanzer bzw. Tabakpflanzerinnen haben zur Verhütung dieser Tabakkrankheit folgende Vorkehrungen zu treffen:

  1. Ziffer eins
    die Erde der zur Heranzucht von Tabaksetzlingen bestimmten Saatbeete ist entweder zu dämpfen oder mit geeigneten chemischen Mitteln zu entseuchen;

  1. Ziffer 2
    sowohl die Setzlinge, und zwar vom Vierblattstadium bis zum Auspflanzen, als auch die Tabakpflanzen auf dem Felde sind regelmäßig in kurzen Abständen mit synthetischen Mitteln (Fungiziden) zu behandeln;

  1. Ziffer 3
    die im Saatbeet von der Krankheit befallenen Setzlinge sind unverzüglich zu vernichten, sie dürfen nicht auf den Kompost oder Mist gelangen;

  1. Ziffer 4
    die im Saatbeet nach Beendigung des Aussetzens verbliebenen – wenn auch gesunden – Setzlinge sind zu vernichten, sie dürfen nicht auf den Kompost oder Mist gelangen;

  1. Ziffer 5
    nach Beendigung der Ernte, spätestens bis 1. Dezember, sind alle Tabakfelder von allen darauf verbliebenen Pflanzenresten durch tiefes Umackern zu räumen; das Verbrennen der Pflanzenreste vor der Ackerung ist zulässig, entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zum Umbruch des Feldes;

6. unverzüglich nach der Entfernung des Tabaks aus den
zur Trocknung und Lagerung verwendeten Räumen sind die verbliebenen Pflanzenreste aus diesen Räumen sorgfältig zu entfernen und zu verbrennen;

  1. Ziffer 7
    Rückstände und Abfälle aus der Fermentierung und Sortierung der Tabakpflanzen müssen verbrannt werden.

(2) Wurde ein behördlicher Auftrag zur Vernichtung befallener Tabakpflanzen im Felde erteilt, sind die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 3, sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall darf während der folgenden zwei Jahre auf dem Grundstück nicht wieder Tabak angebaut werden.

Paragraph 21

Haltungsverbot

(1) Das Halten von lebenden Pflanzen der Gattung Nicotiana ist in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. Februar verboten und zwar auch in Laboratorien und Treibhäusern.

(2) Jegliche Versuchsarbeit mit Peronospora tabacina ist verboten.

(3) Pflanzen der Gattung Nicotiana, die in Gärten, in Gewächshäusern, in Laboratorien (einschließlich wissenschaftlicher Instituten) oder in sonstigen Räumlichkeiten kultiviert und von Peronospora tabacina befallen werden, sind unverzüglich zu vernichten.

(4) Ausgenommen von den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sind die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und andere mit der Erforschung solcher Krankheiten und Schädlinge betraute Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes und der Länder.

4. Hauptstück

Bekämpfung des Feuerbrandes

Paragraph 22

Regelungszweck, Wirtspflanzen

(1) Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen zur Bekämpfung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al, dem Erreger des bakteriellen Feuerbrandes, nachfolgend “Schadorganismus” genannt, mit dem Ziel der Verhütung seiner Ausbreitung und der Tilgung zu setzen.

(2) Wirtspflanzen des Erregers des Feuerbrandes sind insbesondere Pflanzen folgender Gattungen:

* Amelanchier (Felsenbirne)

* Chaenomeles (Zierquitte)

* Crataegus (Weiß- oder Rotdorn)

* Cotoneaster (Zwergmispel)

* Cydonia (Quitte)

* Eriobotrya (Wollmispel)

* Malus (Apfel)

* Mespilus (Mispel)

* Pyrus (Birne)

* Pyracantha (Feuerdorn)

* Sorbus (z.B. Eberesche, Vogelbeere)

* Photinia davidiana (Lorbeerglanzmispel)

* Aronia (Apfelbeere)

Paragraph 23

Meldepflicht

Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, haben einen Verdacht des Auftretens des Schadorganismus unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin (Paragraph 14, Absatz 3, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130) anzuzeigen. Dieser bzw. diese hat den Verdacht zu prüfen. Sollte sich der Verdacht erhärten (begründeter Verdacht), hat er bzw. sie die Bezirksverwaltungsbehörde und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich davon zu informieren.

Paragraph 24

Maßnahmen im Verdachtsfall

(1) Bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, daß Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durchgeführt werden, um den Verdacht abzuklären. Soferne der Schadorganismus auf andere Weise unzweifelhaft festgestellt werden kann, können Labortests unterbleiben. Die Untersuchungen sowie die notwendigen Feststellungen sind durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung durchzuführen.

(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes nach Absatz eins, sind die betroffenen Pflanzen und Pflanzenteile an ihrem Standort (Befallsstelle) zu belassen. Dies gilt nicht für zur Abklärung des Verdachtes notwendige Probenziehungen.

(3) Beim Umgang mit befallsverdächtigen oder befallenen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten. Hygienemaßnahmen sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen.

(4) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Absatz eins, hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigten Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.

Paragraph 25

Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus, Befallszone

(1) Wird bei Untersuchungen nach Paragraph 24, Absatz eins, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 11, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130, zum Schutz der benachbarten Gebiete im Umkreis von bis zu 3 km von der Befallsstelle eine Befallszone abzugrenzen. Dies ist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978 ortsüblich kundzumachen. Weiters sind davon die Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer umgehend zu informieren. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese Information umgehend an die für die Imkerei in Niederösterreich eingerichteten Verbände weiterzuleiten.

(2) Ist die unverzügliche Vernichtung des Schadorganismus nicht gesichert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen, daß jene Pflanzen oder Pflanzenteile zu verbrennen sind, bei denen bei Untersuchungen nach Paragraph 24, Absatz eins, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt wurde. Dabei hat sie die anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze, die Biologie des Schadorganismus und die Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme zu berücksichtigen. Das Verbrennen hat möglichst an Ort und Stelle unter Aufsicht der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder eines von ihr beauftragten Vertreters bzw. einer von ihr beauftragten Vertreterin zu erfolgen.

(3) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat in der Befallszone weitere Untersuchungen durchzuführen, oder unter ihrer Aufsicht durchführen zu lassen, um festzustellen, ob weiterhin ein Befall vorliegt.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung der Befallszone aufzuheben, wenn bei den Untersuchungen nach Absatz 3, durch drei Jahre hindurch, gerechnet ab Bestätigung des Auftretens des Schadorganismus, kein weiteres Auftreten des Schadorganismus festgestellt wurde. Dies ist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978 ortsüblich kundzumachen. Weiters sind davon die Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer umgehend zu informieren. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese Information umgehend an die für die Imkerei in Niederösterreich eingerichteten Verbände weiterzuleiten.

(5) In Befallszonen ist das Auspflanzen von Feuerbrandwirtspflanzen verboten.

(6) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 5, sind Pflanzen folgender Gattungen, die der Fruchtnutzung dienen:

* Cydonia (Quitte)

* Malus (Apfel)

* Mespilus (Mispel)

* Pyrus (Birne), mit Ausnahme der Sorte Speckbirne

(Synonym: Oberösterreichische Weinbirne, Zitronengelbe)

* Sorbus (z.B. Eberesche, Vogelbeere)

* Aronia (Apfelbeere)

5. Hauptstück

Maßnahmen gegen Viruserkrankungen von

Kern- und Steinobstgehölzen

Paragraph 26

Begriffsbestimmungen

Im Sinne der folgenden Bestimmungen gelten als:

  1. Ziffer eins
    Vermehrungsmaterial: Samen, Unterlagen, Edelreiser, wurzelechte Pflanzen und meristemvermehrte Gewebe,

  1. Ziffer 2
    Vermehrungsanlagen: Edelreisermuttergärten, Unterlagenmutterbeete und Unterlagen-Anzuchten, Nachzuchten aus Meristemkulturen sowie Samenträgeranlagen bei Steinobst nach Anlage 1.

  1. Ziffer 3
    Bestände: Auspflanzungen für die Heranzucht von Obstgehölzen der in Anlage 1 aufgezählten Pflanzengattungen.

Paragraph 27

Vermehrungsmaterial

(1) Als Pflanzenschutzmaßnahme, um die Verschleppung von Virosen und Phytoplasmosen zu verhindern, dürfen die in der Anlage 1 aufgezählten Pflanzen für die Gewinnung von Obstgehölzen nur herangezogen werden, wenn das verwendete Vermehrungsmaterial von Pflanzen gewonnen worden ist, die

  1. Ziffer eins
    bei einer amtlichen Untersuchung als frei von den in der Anlage 2 genannten Virosen oder Phytoplasmosen befunden worden sind, oder

  1. Ziffer 2
    aus Vermehrungsmaterial erzeugt worden sind, das von Pflanzen gemäß Ziffer eins, gewonnen worden ist.

(2) Die Vorschrift des Absatz eins, gilt nicht für Samen und Sämlingsunterlagen der Gattungen Quitte (Cydonia Mill.), Apfel (Malus Mill.) und Birne (Pyrus L.).

Paragraph 28

Amtliche Überwachungen

(1) Bestände und Vermehrungsanlagen, die zur Gewinnung von Obstgehölzen der in der Anlage 1 bezeichneten Pflanzengattungen herangezogen werden, sind im Hinblick auf einen möglichen Befall durch die in Anlage 2 genannten Virosen und Phytoplasmosen zu überwachen.

(2) Die Überwachung hat durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu erfolgen. Hiebei ist mindestens einmal jährlich visuell auf mögliche Virussymptome und hinsichtlich des Kulturstandes zu kontrollieren.

(3) Im Rahmen der Überwachung gemäß Absatz 2, sind in Vermehrungsanlagen bei Kernobst im Abstand von jeweils längstens drei Jahren, bei Steinobst jährlich Untersuchungen durchzuführen.

Paragraph 29

Untersuchungen

Die Untersuchungen nach den Paragraphen 27 und 28 sind entsprechend dem Testschema gemäß Anlage 3 durchzuführen.

Paragraph 30

Kostentragung

Die Kosten der Überwachung und der Untersuchungen nach Paragraphen 27 und 28 sind von den über die Bestände und Vermehrungsanlagen Verfügungsberechtigten zu tragen, durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vorzuschreiben und an diese zu entrichten.

Paragraph 31

Meldepflichten, Quartierbuch

(1) Die Verfügungsberechtigten von Vermehrungsanlagen sind verpflichtet, vor Beginn der Anzucht die Art und Herkunft der Pflanzen, sowie den Standort und Umfang des Bestandes der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu melden. Diese Meldepflicht umfaßt auch längerfristige Veränderungen, wesentliche Ausweitungen oder Einschränkungen, z.B. Rodungen aus betriebswirtschaftlichen Gründen.

(2) Als Voraussetzung für die Vergabe von Etiketten (Paragraph 33,) sind bei der Anlage und Kulturführung von Beständen und Vermehrungsanlagen folgende Erfordernisse einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Bei Vermehrungsanlagen hat der Mindestabstand zu arteigenen Obstgehölzbeständen und Wirtspflanzen der in Anlage 2 genannten Krankheitserreger bei Kernobst 200 m und bei Steinobst 500 m zu betragen.

  1. Ziffer 2
    Bestände und Vermehrungsanlagen sind unkrautfrei zu halten. Durch laufende und sorgfältige Pflanzenschutzmaßnahmen sind Infektionen durch Vektoren zu verhindern.

(3) Die Verfügungsberechtigten von Beständen und Vermehrungsanlagen nach Paragraph 28, sind verpflichtet, ein Quartierbuch zu führen. Dieses hat getrennt nach Standorten der einzelnen Vermehrungsquartiere Auskunft über Anzahl und Pflanzanordnung der einzelnen Sorten, Unterlagen und Kombinationen zu geben. Die Herkunft der Unterlagen bzw. des Reisermaterials ist nachzuweisen. Weiters hat das Quartierbuch zu enthalten: Auspflanztermine, Veredlungszeiten, Kultur- und Pflanzenschutzmaßnahmen und Schnittvorgänge. Das Quartierbuch ist durch sieben Jahre aufzubewahren und den Überwachungsorganen (Paragraph 28,) jederzeit zur Einsichtnahme vorzuweisen.

Paragraph 32

Maßnahmen bei Auftreten der Krankheit

(1) Werden in Beständen oder Vermehrungsanlagen der in Anlage 1 angeführten Pflanzengattungen die in Anlage 2 genannten Virosen und Phytoplasmosen festgestellt, so sind die Verfügungsberechtigten verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    die befallenen Pflanzen,

  1. Ziffer 2
    die in Anlage 1 bezeichneten Pflanzen, die nicht nachweislich die Voraussetzungen des Paragraph 27, erfüllen,

  1. Ziffer 3
    Veredlungsunterlagen und andere Vermehrungsmaterialien, die nicht nachweislich die Voraussetzungen des Paragraph 27, erfüllen,

soweit nicht eine Ausnahme nach Paragraph 35, zugelassen wurde, die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Pflanzen unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und der Produktions- und Verarbeitungs- sowie der Inverkehrbringungssysteme zu roden und anschließend durch Verbrennen zu vernichten. Kommt der bzw. die Verfügungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, sind Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Paragraph 11, des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6130, einzuleiten.

(2) Pflanzen- und Vermehrungsmaterial, Veredlungsanlagen und Vermehrungsanlagen nach Absatz eins, dürfen nur zur unverzüglichen Vernichtung durch Verbrennen von ihrem Standort entfernt werden.

Paragraph 33

Kennzeichnung

(1) Pflanzenmaterial der in Anlage 1 genannten Pflanzengattungen, welches den Anforderungen des Paragraph 27, entspricht und für die Gewinnung von Obstgehölzen bestimmt ist, kann als virusfrei oder virusgetestet gekennzeichnet werden. Dabei gilt das Pflanzenmaterial als

  1. Ziffer eins
    virusgetestet, wenn aufgrund der Untersuchungen nach Paragraph 29, ein Befund vorliegt, der ein Freisein von den in der Anlage 2 angeführten Viren und Phytoplasmen bescheinigt ist,

  1. Ziffer 2
    virusfrei, wenn es durch ein geeignetes Verfahren (z.B. Thermotherapie) virusbefreit worden ist und anschließend mittels Untersuchungen nach Paragraph 29, frei von bekannten Viren und Phytoplasmen befunden worden ist.

Für die Kennzeichnung veredelter Pflanzen gilt immer die niedrigste Virusstufe des verwendeten Vermehrungsmaterials.

(2) Die Kennzeichnung von virusfreiem oder virusgetestetem Pflanzenmaterial hat mit einem Virusetikett der NÖ Landesregierung zu erfolgen. Das Etikett ist von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer aufgrund der im Rahmen der Überwachung nach Paragraph 28, festgestellten Pflanzenzahlen abzugeben.

(3) Das Etikett hat das Landeswappen und die Aufschrift “Niederösterreichische Landesregierung” zu tragen. Für virusfreies Pflanzenmaterial ist das Etikett in roter Farbe mit der Aufschrift “virusfrei (vf)” und für virusgetestetes Pflanzenmaterial in gelber Farbe mit der Aufschrift “virusgetestet (vt)” herzustellen. Darüber hinaus sind Angaben über die Herkunft, Unterlagen, Sorte und andere Qualitätsmerkmale auf dem Etikett in gut lesbarer Schrift zulässig.

(4) Das Etikett kann für einzelne Pflanzenmaterialien oder für Bünde von Pflanzenmaterialien vergeben werden. Die Kennzeichnung der gebündelten Ware darf

  1. Ziffer eins
    bei Vermehrungsmaterial (Edelreiser und Veredlungsunterlagen, letztere auch mit schlafendem Edelauge) nicht mehr als 50 Einzelstücke

  1. Ziffer 2
    bei ein- und mehrjährigen Veredelungen nicht mehr als zehn Einzelstücke betragen.

Paragraph 34

Einfuhr

Obstgehölze oder Vermehrungsmaterialien nach in Anlage 1 genannten Pflanzengattungen aus nicht in Niederösterreich gelegenen Vermehrungsanlagen dürfen zur Gewinnung von Obstgehölzen nur verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen der Paragraphen 27 und 33 Absatz eins, entsprechen.

Paragraph 35

Ausnahmen

Die NÖ Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Ausnahmen von Paragraph 27, für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungsvorhaben und für bestimmte, insbesondere nur gebietsweise oder örtlich verbreitete Sorten, sowie in Einzelfällen für bestimmte Arten zulassen, soweit hiedurch die Bekämpfung der in Anlage 2 genannten Krankheiten nicht beeinträchtigt und die Gefahr ihrer Ausbreitung nicht begründet wird.

6. Hauptstück

Bekämpfung von Nelkenwicklern

Paragraph 36

Regelungszweck

Die Bestimmungen dieses Hauptstückes dienen dazu, Maßnahmen gegen das Auftreten der beiden Nelkenwicklerarten Cacoecimorpha pronubana HBN (Mittelmeer-Nelkenwickler) undEpichoristodes acerbella (WALK.) DIAK (Südafrikanischer Nelkenwickler) vorzuschreiben, die zur

* Feststellung des Auftretens dieser Schadorganismen,

* Verhinderung ihres Auftretens und ihrer Ausbreitung

und

* Bekämpfung bei Feststellung eines Befalls dienen.

Paragraph 37

Meldepflicht

Liegt ein begründeter Verdacht oder ein bestätigtes Auftreten der in Paragraph 36, genannten Nelkenwicklerarten vor, ist dies vom Inhaber bzw. von der Inhaberin der Pflanzen oder Pflanzenteile unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Paragraph 38

Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus

(1) Es dürfen nur Pflanzen und Pflanzenteile in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht von Nelkenwicklern befallen sind.

(2) Die von Nelkenwicklern befallenen Kulturen sind so zu behandeln, daß kein Befall der von ihnen stammenden Nelken (Dianthus L.) vorliegt, wenn diese in Verkehr gebracht werden.

Paragraph 39

Züchtung und Haltung

Das Züchten und Halten von Nelkenwicklern ist nur den gemäß Paragraph 10, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130, hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Nelkenwicklers befaßten Anstalten und Personen gestattet.

7. Hauptstück

Bekämpfung v

on Kartoffelzystennematoden

Paragraph 40

Regelungszweck und Ziel

Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen die Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgenden “Kartoffelzystennematoden” genannt, zu treffen mit dem Ziel

* deren Verbreitung festzustellen,

* ihre Ausbreitung zu verhindern und

* sie zu bekämpfen.

Paragraph 41

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Hauptstückes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    amtlich: vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst (Paragraph 6, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130) autorisiert oder durchgeführt;

  1. Ziffer 2
    resistente Kartoffelsorte: eine Sorte, deren Anbau die Entwicklung einer bestimmten Kartoffelzystennematodenpopulation deutlich hemmt;

  1. Ziffer 3
    Untersuchung: ein systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelzystennematoden auf einem Feld;

  1. Ziffer 4
    Feld:

  1. Litera a
    eine einheitlich bewirtschaftete, zusammenhängende Fläche, welche für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wird, oder

  1. Litera b
    ein Teil einer unter Litera a, genannten Fläche, wenn ein Teilungsplan vorliegt, mit dem diese Teilflächen in der Natur genau lokalisiert werden können;

  1. Ziffer 5
    Erhebung: ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes, systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden im Landesgebiet;

  1. Ziffer 6
    Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;

  1. Ziffer 7
    Pflanzgut: Pflanzen oder Teile von Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind;

  1. Ziffer 8
    Pflanzkartoffeln: Knollen oder deren Teile der Art Solanum tuberosum L. (Kartoffel), die zur Erzeugung von Kartoffeln zum Anpflanzen bestimmt sind.

Paragraph 42

Amtliche Untersuchungen von Feldern zur

Pflanzgutproduktion

(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie auf einem Feld

* das in Anhang römisch eins genannte Pflanzgut, oder

* Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von

Pflanzkartoffeln bestimmt sind,

anpflanzen oder lagern wollen. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat eine amtliche Untersuchung des Feldes auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen.

(2) Die amtliche Untersuchung gemäß Absatz eins, ist in dem Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzgut im Sinne des Absatz eins, durchzuführen. Sie kann auch früher durchgeführt werden. In diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht, daß

* keine Kartoffelzystennematoden gefunden wurden

und

* zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Kartoffeln

noch andere in Anhang römisch eins Ziffer eins, genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut wurden.

(3) Als Nachweis gemäß Absatz 2, gelten auch die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, als solche des Absatz eins,, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden.

(4) Im Fall von Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anhang römisch eins Ziffer eins, genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Absatz eins, die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang römisch zwei.

(5) Im Fall von Feldern, auf denen die in Anhang römisch eins Ziffer 2, genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Absatz eins, die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang römisch zwei oder die Überprüfung gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch eins.

(6) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat jährlich unter Anwendung geeigneter Methoden festzustellen, ob und in welchem Bereich eine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. Die vorgenannten Methoden sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen. Die Landesregierung hat das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung im Internet auf www.noe.gv.at kundzumachen. In diesem Fall ist bis zur Aufhebung der Kundmachung eine amtliche Untersuchung gemäß Absatz eins, nicht erforderlich für

  1. Ziffer eins
    das Anpflanzen der in Anhang römisch eins genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, die an dem selben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden sollen, für die das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung festgestellt wurde;

  1. Ziffer 2
    das Anpflanzen von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, die an dem selben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden sollen, für die das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung festgestellt wurde;

  1. Ziffer 3
    das Anpflanzen des in Anhang römisch eins Ziffer 2, genannten Pflanzgutes, wenn die geernteten Pflanzen den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei lit. A unterzogen werden sollen.

(7) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung sich die betroffene Fläche befindet, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie eine Bewirtschaftung gemäß Absatz 6, beabsichtigen.

(8) Die Kosten der Untersuchungen nach Absatz eins, 4 und 5 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum oder Nutzungsberechtigung sich die betroffene Grundfläche befindet.

(9) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz eins, 3, 4 und 5 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Auf Anfrage hat sie der Europäischen Kommission diese Ergebnisse zugänglich zu machen.

(10) Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist

  1. Ziffer eins
    das betroffene Feld von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden,

  1. Ziffer 2
    von der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall mit Bescheid festzustellen und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer davon zu informieren.

Paragraph 43

Amtliche Erhebungen auf Feldern zur Kartoffelproduktion

(1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.

(2) Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anhang römisch zwei Ziffer 2 und werden gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch zwei durchgeführt.

(3) Die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach Absatz eins, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind der Landesregierung und der Europäischen Kommission bis zum 1. April für den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum in schriftlicher Form mitzuteilen.

(4) Wird bei einer Erhebung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist

  1. Ziffer eins
    das betroffene Feld von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden,

  1. Ziffer 2
    von der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall mit Bescheid festzustellen und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer davon zu informieren.

Paragraph 44

Meldepflichten, Maßnahmen im Verdachtsfall

(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die mit Kartoffeln oder in Anhang römisch eins genannten Pflanzen bebaut werden, sind verpflichtet, auf das Auftreten von Kartoffelzystennematoden zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diesen Schadorganismus vermuten läßt, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat an sie gelangte Anzeigen sofort an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur endgültigen Feststellung des Auftretens von Kartoffelzystennematoden weiterzuleiten.

(2) Die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach Absatz eins, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in das amtliche Verzeichnis nach Paragraph 42, Absatz 9, oder Paragraph 43, Absatz 3, einzutragen.

(3) Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist

  1. Ziffer eins
    das betroffene Feld von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden,

  1. Ziffer 2
    von der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall mit Bescheid festzustellen und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer davon zu informieren.

(4) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat einen nach Absatz 3, oder nach Paragraphen 42, Absatz 10 und 43 Absatz 4, festgestellten Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer möglichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zu melden.

Paragraph 44 a

Maßnahmen bei befallenen Feldern

(1) Ab der erstinstanzlichen Feststellung des Befalls (Paragraphen 42, Absatz 10, 43, Absatz 4, 44, Absatz 3,) dürfen auf den Feldern

  1. Ziffer eins
    keine Kartoffeln angepflanzt werden, die für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind,

  1. Ziffer 2
    andere Kartoffeln nur nach erfolgter Meldung an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und unter Anwendung eines amtlichen Bekämpfungsprogrammes (Absatz 2,) angepflanzt werden,

  1. Ziffer 3
    keine der in Anhang römisch eins genannten Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden. Die in Anhang römisch eins Ziffer 2, genannten Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, daß sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei lit. A unterzogen werden, so daß kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.

(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat ein amtliches Bekämpfungsprogramm zu erarbeiten, das mindestens auf die Unterdrückung der Kartoffelzystennematoden abzielt und

* die jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme

für Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden,

* die Merkmale der vorliegenden

Kartoffelzystennematodenpopulation,

* die Verwendung resistenter Kartoffelsorten mit den

höchsten verfügbaren Resistenzgraden gemäß Anhang römisch vier und

* gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verhinderung

der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden

umfasst.

(3) Das nach Absatz 2, erarbeitete Programm ist der Landesregierung, der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten in schriftlicher Form zu übermitteln.

Paragraph 44 b

Maßnahmen bei befallenen Pflanzen

(1) Kartoffeln oder in Anhang römisch eins angeführte Pflanzen, die von einem Feld stammen, dessen Befall erstinstanzlich festgestellt wurde, oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, nach Anhörung der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer als kontaminiert zu erklären.

(2) Pflanzkartoffeln oder in Anhang römisch eins Ziffer eins, angeführte Pflanzen, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden.

(3) Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffel, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei lit. B zu unterziehen.

(4) In Anhang römisch eins Ziffer 2, aufgeführte Pflanzen, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei lit. A unterzogen wurden, so daß sie nicht mehr kontaminiert sind.

(5) Die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 3 und 4 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß oder Pacht sich die betroffenen Pflanzen zum Zeitpunkt der Kontaminationserklärung (Absatz eins,) befinden.

Paragraph 44 c

Aufhebung der Maßnahmen

(1) Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei lit. C keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, so hat

  1. Ziffer eins
    die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer das in Paragraph 42, Absatz 9 und 10 und Paragraph 43, Absatz 3 und 4 genannte amtliche Verzeichnis zu aktualisieren und dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden,

  1. Ziffer 2
    die Bezirksverwaltungsbehörde die Feststellung des Befalls aufzuheben und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer davon zu informieren.

(2) Die Kosten der Untersuchungen nach Absatz eins, sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß oder Pacht sich die betroffene Grundfläche befindet.

Paragraph 44 d

Züchtung und Haltung

Das Züchten und Halten von Kartoffelzystennematoden ist nur den gemäß Paragraph 10, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130, hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung befaßten Anstalten und Personen gestattet.

8. Hauptstück

Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffeln

Paragraph 45

Regelungszweck

Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen das Auftreten von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Korthoff) Davis et al., den Erreger der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, nachfolgend “Schadorganismus” genannt, festzulegen, mit denen folgendes erreicht werden soll:

* Ermittlung des Ausgangspunktes der Krankheit und Feststellung ihrer Verbreitung,

* Verhütung des Auftretens und der Ausbreitung,

* bei Befall Verhütung der Ausbreitung und Bekämpfung

mit dem Ziel der Tilgung.

Paragraph 46

Amtliche Untersuchungen

(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an Kartoffelknollen und erforderlichenfalls an Kartoffelpflanzen (Solanum tuberosum L.) hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer systematische Erhebungen durchzuführen.

(2) Bei den Erhebungen hinsichtlich der Kartoffelknollen sind Proben von Pflanz-, Speise- und Industriekartoffeln, vorzugsweise aus eingelagerten Partien zu entnehmen und von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus zu untersuchen.

(3) Die gezogenen Proben sind nach dem Verfahren gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/56/EG (Paragraph 68, Ziffer 8,) zu untersuchen.

(4) Die Erhebungen hinsichtlich der Kartoffelpflanzen sind nach einem geeigneten Verfahren von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durchzuführen. Ein Verfahren ist dann geeignet, wenn es den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entspricht, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus steht sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigt.

(5) Die Landesregierung hat, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie den Entnahmezeitpunkt nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden festzulegen.

Paragraph 47

Meldepflicht

(1) Ein Feld, ein Lager oder eine Partie gilt als befallen, wenn der Schadorganismus in einer einzelnen Kartoffelpflanze oder -knolle nachgewiesen wurde.

(2) Jeglicher Verdacht des Auftretens des Schadorganismus in einer einzigen Kartoffelpflanze oder -knolle im Feld, an geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen ist von jedermann unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die Anzeige unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer weiterzuleiten.

Paragraph 48

Maßnahmen im Verdachtsfall

(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, daß Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung nach dem Verfahren gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/56/EG und in Anwendung der Vorschriften gemäß Anhang römisch zwei Ziffer eins, der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt werden und der Verdacht abgeklärt wird. Bei Bestätigung des Verdachtes gelten die Vorschriften gemäß Anhang römisch zwei Ziffer 2, der Richtlinie 2006/56/EG.

(2) Bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome oder bei Vorliegen eines im Sinne des Verfahrens gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/56/EG positiven Untersuchungsergebnisses hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 11, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130, bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Absatz eins :

  1. Ziffer eins
    die Verbringung aller Partien oder Sendungen, aus denen Proben entnommen worden sind, zu untersagen, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter ihrer Überwachung, und es wurde nachgewiesen, daß keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht,

  1. Ziffer 2
    Maßnahmen zur Feststellung des Ursprungs des vermuteten Befalles zu setzen,

  1. Ziffer 3
    auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern. Als solche Maßnahmen gelten beispielsweise die amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in Zusammenhang stehen.

(3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Absatz eins, hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigten Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.

Paragraph 49

Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus

(1) Wird bei Untersuchungen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die gemäß dem Verfahren gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt wurden, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen von Kartoffeln bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 11, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130, unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions- und Verarbeitungssysteme sowie der Inverkehrbringungssysteme:

  1. Ziffer eins
    die Knollen oder Pflanzen, die Partie und/oder Sendung, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls den (die) Produktionsorte(n) und die Anbaufläche(n) in bzw. auf denen die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert zu erklären,

  1. Ziffer 2
    unter Berücksichtigung der Maßnahmen des Anhanges römisch drei
    Ziffer eins, der Richtlinie 2006/56/EG das Ausmaß der wahrscheinlichen, durch Kontakt vor oder nach der Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte hervorgerufenen Kontamination zu bestimmen und

  1. Ziffer 3
    basierend auf der Kontaminationserklärung und der Festlegung des wahrscheinlichen Kontaminationsausmaßes sowie der möglichen Ausbreitung des Schadorganismus unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges
    römisch drei Ziffer 2, der Richtlinie 2006/56/EG eine Sicherheitszone abzugrenzen.

(2) Bei der Einrichtung der Sicherheitszone hat die Bezirksverwaltungsbehörde die in Anhang römisch vier Ziffer 4, der Richtlinie 2006/56/EG genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.

(3) Die Sicherheitszone nach Absatz eins, ist erst aufzuheben, wenn gewährleistet ist, daß kein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus mehr besteht. Hinsichtlich dieses Zeitpunktes ist Anhang römisch vier Ziffer 4, der Richtlinie 2006/56/EG zu beachten.

(4) Die Landesregierung hat Kontaminationserklärungen und Einzelheiten der Abgrenzung von Sicherheitszonen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, in denen Niederösterreich genannt wird, unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Diese hat nach den Absatz eins bis 3 vorzugehen.

(5) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, die für kontaminiert erklärt wurden, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Anbau zu melden, daß sie einen Anbau von Kartoffeln oder anderen natürlichen Wirtspflanzen beabsichtigen.

Paragraph 50

Auffindung des Initialherdes

Werden Knollen oder Pflanzen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, für kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des Initialherdes und zur Feststellung des Ausmaßes der Kontamination gemäß Paragraph 48, Absatz eins, von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu untersuchen. Ist das Untersuchungsergebnis positiv, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer nach Paragraph 49, das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu zu bestimmen, die Sicherheitszone neu abzugrenzen und gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung (Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins,) abzugeben.

Paragraph 51

Folgen der Kontaminationserklärung

(1) Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, für kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angebaut werden und sind unter Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörde entweder zu vernichten oder im Rahmen einer behördlich überwachten Maßnahme oder behördlich überwachter Maßnahmen gemäß Anhang römisch vier Ziffer eins, der Richtlinie 2006/56/EG auf andere Weise zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.

(2) Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach Paragraph 50, sind diese Knollen oder Pflanzen unter Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörde einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang römisch vier Ziffer 2, der Richtlinie 2006/56/EG zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.

(3) Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, für kontaminiert oder gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang römisch vier Ziffer 3, der Richtlinie 2006/56/EG zu reinigen und zu desinfizieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin durchführen zu lassen. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kontaminiert und dürfen verwendet werden.

(4) Die Nachweise nach Absatz eins und 2 sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin der Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteile zu erbringen.

Paragraph 52

Ausgangsmaterial

Pflanzkartoffeln müssen in den nachfolgenden Fällen in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programmes gewonnen wurde und das infolge von Untersuchungen, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt wurden, als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Korthoff) Davis et al. befunden wurde:

* bei Auftreten des Schadorganismus an den Pflanzen

des klonalen Ausgangsmaterials von Pflanzkartoffeln,

* in anderen Fällen entweder an den Pflanzen des

klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben des Basispflanzgutes oder früherer Generationen.

Paragraph 53

Züchtung und Haltung

Das Züchten und Halten des Schadorganismus ist nur den gemäß Paragraph 10, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130, hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Schadorganismus befaßten Anstalten und Personen gestattet, sofern dadurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird, und keine Gefahr seiner Verschleppung besteht.

Paragraph 54

Berichte

(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übermittelt der Landesregierung und der Europäischen Kommission einmal jährlich – bis zum 30. April des Jahres hinsichtlich des vorangegangenen Jahres

* die Einzelheiten betreffend der Festlegung der Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie des Entnahmezeitpunktes (Paragraph 46, Absatz 5,),

* die Einzelheiten betreffend der Anzahl, Herkunft

und Zusammensetzung der Proben, die gemäß Paragraph 46, untersucht wurden,

* die Ergebnisse der Untersuchungen, die gemäß Paragraph 46

durchgeführt wurden,

* die Einzelheiten über die gemäß Anhang römisch vier Ziffer 4 Punkt 2,

der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführten Maßnahmen sowie die Registriernummern der erzeugenden Betriebe, der gemeinsamen Lagerhäuser und Versandzentren in der Sicherheitszone.

(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung und die Europäische Kommission unverzüglich über

  1. Ziffer eins
    jede Kontaminationserklärung gemäß Paragraph 49,,

  1. Ziffer 2
    die Einzelheiten der Abgrenzung der Sicherheitszonen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 3, und

  1. Ziffer 3
    die Maßnahmen gemäß Anhang römisch vier Ziffer eins, 5, Gedankenstrich der Richtlinie 2006/56/EG zu unterrichten.

Die Unterrichtung gemäß den Ziffer eins und 2 hat alle Einzelheiten gemäß Anhang römisch drei Ziffer 3, der Richtlinie 2006/56/EG zu enthalten.

(3) Die Einzelheiten dieser Unterrichtung sind entsprechend

Artikel 2 bzw. Artikel 5 der Richtlinie 93/85/EWG (Paragraph 68, Ziffer 5,) vertraulich zu behandeln. Die Informationen können dem Ausschuß nach dem Verfahren des Artikel 18 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl.Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EU, ABl.Nr. L 7 vom 12. Jänner 2010, Sitzung 17, vorgelegt werden.

(4) Zur Erstellung der in Absatz 2, genannten Berichte hat die Bezirksverwaltungsbehörde die diesbezüglichen Informationen unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu übermitteln.

(5) (entfällt)

9. Hauptstück

Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule und

bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate

Paragraph 55

Regelungszweck, Begriffsbestimmungen

(1) Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., früher bekannt als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith, den Erreger der bakteriellen Braunfäule und bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate, nachfolgend “Schadorganismus” genannt, festzusetzen.

(2) Diese Maßnahmen betreffen

* Pflanzen (einschließlich Knollen), außer Samen, von

Solanum tuberosum L. (Kartoffel) und

* Pflanzen, außer Früchten und Samen, von

Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. (Tomate)

beide nachfolgend “aufgeführtes Pflanzenmaterial” genannt.

(3) Diese Maßnahmen dienen:

* der Feststellung des Ausgangspunktes der Krankheit

und ihrer Verbreitung,

* der Verhütung der Krankheit bzw. ihrer

Verschleppung und

* bei Feststellung der Krankheit der Verhütung ihrer

Verschleppung und Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung.

Paragraph 56

Amtliche Untersuchungen

(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an dem aufgeführten Pflanzenmaterial hat die NÖ-Landes-Landwirtschaftskammer jedes Jahr systematische Erhebungen durchzuführen.

(2) Zur Ermittlung anderer möglicher Infektionsquellen, die die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials bedrohen, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in den Erzeugungsgebieten eine Risikobewertung durchzuführen. Stellt sie dabei eine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus fest, hat sie gezielte Untersuchungen darüber durchzuführen, ob der Schadorganismus in anderem als dem aufgeführten Pflanzenmaterial vorkommt.

Diese Untersuchungen betreffen

* Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse

* das Oberflächenwasser für die Bewässerung oder

Beregnung des aufgeführten Pflanzenmaterials

* die Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder

Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials abgeleitet und zur Bewässerung oder Beregnung des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendet werden.

(3) Die Untersuchungen nach den Absatz eins und 2 erfolgen

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des aufgeführten Pflanzenmaterials nach den im Anhang römisch eins Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, der Richtlinie 98/57/EG (Paragraph 68, Ziffer 6,) angeführten Verfahren,

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich Wirtspflanzen anderer Art als dem aufgeführten Pflanzenmaterial sowie hinsichtlich Wasser und Abwässern aufgrund geeigneter Verfahren. Gegebenenfalls sind durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung Proben für Laboruntersuchungen zu entnehmen,

  1. Ziffer 3
    hinsichtlich anderen Materials mit Hilfe geeigneter Verfahren.

(4) Ein Verfahren ist dann geeignet, wenn es den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entspricht, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus steht sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigt.

(5) Die Landesregierung hat hinsichtlich Absatz eins und 2, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie den Entnahmezeitpunkt nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden für das aufgeführte Pflanzenmaterial und gegebenenfalls für andere Wirtspflanzen festzulegen.

(6) Die Landesregierung hat nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH den Umfang der gezielten Untersuchungen nach Absatz 2, je nach dem festgestellten Risiko festzulegen. Die Landesregierung kann auch festlegen, daß bei anderem Material, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsanlagen, von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Untersuchungen über das Vorkommen des Schadorganismus vorgenommen werden müssen.

Paragraph 57

Meldepflicht

Jeglicher Verdacht des Auftretens des Schadorganismus ist von jedermann unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich davon zu informieren.

Paragraph 58

Maßnahmen im Verdachtsfall

(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, daß Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung durchgeführt werden und der Verdacht abgeklärt wird.

Diese Untersuchungen sind

* hinsichtlich des aufgeführten Pflanzenmaterials

nach dem Verfahren des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2006/63/EG (Paragraph 68, Ziffer 9,) und nach Maßgabe der Bedingungen des Anhangs römisch drei Ziffer eins, der Richtlinie 2006/63/EG und

* in anderen Fällen nach einem dafür geeigneten

Verfahren (Paragraph 56, Absatz 4,)

durchzuführen.

Bei Bestätigung des Verdachtes gelten die Vorschriften des Anhangs römisch drei Ziffer 2, der Richtlinie 2006/63/EG.

(2) Bei Vorliegen eines positiven Befundes nach Durchführung

* eines Schnell-Screeningtests gemäß Anhang römisch zwei

Abschnitt römisch eins Ziffer eins und Abschnitt römisch zwei der Richtlinie 2006/63/EG aufgrund der Feststellung von Symptomen der von dem Schadorganismus verursachten Krankheit oder

* eines Screeningtests gemäß Anhang römisch zwei Abschnitt römisch eins Ziffer 2 und 3 und Abschnitt römisch drei der Richtlinie 2006/63/EG,

hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 11, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130, bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Absatz eins :

  1. Ziffer eins
    die Verbringung aller Aufwüchse, Partien oder Sendungen, aus denen Proben entnommen worden sind, zu untersagen, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter ihrer Überwachung, und der Eigentümer bzw. die Eigentümerin wies nach, daß keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht,

  1. Ziffer 2
    Maßnahmen zur Feststellung des Ursprungs des vermuteten Befalles zu setzen,

  1. Ziffer 3
    auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials und die Verbringung anderer als der unter Ziffer eins, genannten Partien von Pflanzkartoffeln, die am Ort der Probeentnahme gemäß Ziffer eins, erzeugt wurden. Als solche Maßnahmen gelten beispielsweise die amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in Zusammenhang stehen.

(3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Absatz eins, hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.

(4) Bei einem Verdachtsfall, bei dem die Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besteht, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich die Landesregierung und den Bund von den Einzelheiten des Verdachtes entsprechend der festgestellten Gefahr zu informieren. Im Falle der Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers eines anderen Landes ist von der Landesregierung unverzüglich die betreffende Landesregierung in gleicher Weise zu informieren. In beiden Fällen hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, daß die Bekämpfung in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Land erfolgt.

(5) Wird die Landesregierung vom Bund oder einer anderen Landesregierung von einem Verdachtsfall informiert, hat sie vorbeugende Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen gemäß den Absatz eins und 2 zu veranlassen.

Paragraph 59

Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus

(1) Wird bei Untersuchungen nach Paragraph 58, Absatz eins, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 11, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130, unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des aufgeführten Pflanzenmaterials:

  1. Litera a
    zu veranlassen, daß die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß Anhang römisch vier der Richtlinie 2006/63/EG das Ausmaß und den Ausgangspunkt (die Ausgangspunkte) des Befalls ermittelt und weitere Untersuchungen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, zumindest an allen klonal verbundenen Pflanzkartoffelbeständen durchführt;

  1. Litera b
    das aufgeführte Pflanzenmaterial, die beprobte Sendung und/oder Partie und die Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie die sonstigen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die mit dem beprobten aufgeführten Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind, als befallen zu erklären;

  1. Litera c
    gegebenenfalls die Felder, die Einheiten mit geschützter Pflanzenerzeugung und die Erzeugungsorte, auf denen das aufgeführte Pflanzenmaterial geerntet und von denen die Probe entnommen worden, als befallen zu erklären; für die Proben, die in der Vegetationsperiode entnommen wurden, sind die Felder, die Erzeugungsorte und gegebenenfalls die Einheiten mit geschützten Kulturen, von denen die Probe entnommen worden ist, als befallen zu erklären;

  1. Litera d
    zu veranlassen, daß die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß Anhang römisch fünf Ziffer eins, der Richtlinie 2006/63/EG das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalls infolge der Berührung vor oder nach der Ernte, der Erzeugung, Bewässerung oder Beregnung oder der klonalen Verbindung mit dem als befallen erklärten Material ermittelt und das betroffene aufgeführte Pflanzenmaterial als wahrscheinlich befallen zu erklären;

  1. Litera e
    auf der Grundlage der Befallserklärung (Litera b und c), des ermittelten Ausmaßes des wahrscheinlichen Befalls (Litera d,) und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang römisch fünf Ziffer 2, Punkt i der Richtlinie 2006/63/EG eine Sicherheitszone abzugrenzen;

  1. Ziffer 2
    in Bezug auf andere als unter Ziffer eins, angeführte Kulturen von Wirtspflanzen, durch die der Anbau des aufgeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte,

  1. Litera a
    eine Untersuchung nach Ziffer eins, Litera a, durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranlassen;

  1. Litera b
    die beprobten Wirtspflanzen des Schadorganismus als befallen zu erklären;

  1. Litera c
    gemäß Ziffer eins, Litera d, bzw. e hinsichtlich der Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln, die betroffenen Kulturen von Wirtspflanzen als wahrscheinlich befallen zu erklären und eine Sicherheitszone abzugrenzen;

  1. Ziffer 3
    hinsichtlich Oberflächenwasser (einschließlich Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials) und Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, durch die bei Bewässerung, Beregnung oder Überflutung mit Oberflächenwasser die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte,

  1. Litera a
    zu veranlassen, daß die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu geeigneten Zeitpunkten anhand von Proben von Oberflächenwasser und gegebenenfalls Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse eine Untersuchung durchführt, um das Ausmaß des Befalls zu bestimmen;

  1. Litera b
    auf der Grundlage der Untersuchung gemäß Litera a, das beprobte Oberflächenwasser gegebenenfalls als befallen zu erklären;

  1. Litera c
    auf der Grundlage der Befallserklärung nach Litera b und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang römisch fünf Ziffer eins und Ziffer 2, Punkt ii der Richtlinie 2006/63/EG den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln, die betroffenen Wässer und Wirtspflanzen als wahrscheinlich befallen zu erklären und eine Sicherheitszone abzugrenzen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich über

* jede Befallserklärung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, und

c und Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, sowie

* über die Einzelheiten der Zonenabgrenzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und gegebenenfalls gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c

zu unterrichten. Die Landesregierung leitet die Berichte unverzüglich dem Bund weiter.

(3) Wird die Landesregierung vom Bund oder einer anderen Landesregierung im Sinne des Absatz 2, informiert, hat sie

* eine Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und

* gegebenenfalls eine Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziffer 3

Litera a, sowie weitere Maßnahmen im Sinne der den Absatz eins und 2

zu veranlassen.

Paragraph 60

Folgen der Befallserklärung

(1) Das gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c als befallen erklärte aufgeführte Pflanzenmaterial darf nicht angebaut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, daß es durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Aufsicht entsprechend dem Anhang römisch sechs Ziffer eins, der Richtlinie 2006/63/EG beseitigt wird, sodaß nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.

(2) Das gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 3, Litera c, als wahrscheinlich befallen erklärte aufgeführte Pflanzenmaterial, einschließlich des aufgeführten Pflanzenmaterials, bei dem eine Gefährdung festgestellt wurde und das an Orten erzeugt wurde, die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, darf nicht angebaut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, daß es durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Aufsicht entsprechend dem Anhang römisch sechs Ziffer 2, der Richtlinie 2006/63/EG verwendet oder entsorgt wird, sodaß nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.

(3) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c als befallen oder gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 3, Litera c, als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang römisch sechs Ziffer 3, der Richtlinie 2006/63/EG zu reinigen und desinfizieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin durchführen zu lassen. Nach der Reinigung und Desinfektion gelten diese Gegenstände als nicht mehr befallen und dürfen verwendet werden.

(4) Neben den in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Maßnahmen hat die Bezirksverwaltungsbehörde in den gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 3, Litera c, abgegrenzten Sicherheitszonen Maßnahmen gemäß Paragraph 11, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130 im Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vorzuschreiben. Hierbei hat sie Anhang römisch sechs Ziffer 4 Punkt eins und 4 Punkt 2, der Richtlinie 2006/63/EG zu beachten.

(5) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Flächen stehen, die in Anhang römisch sechs Ziffer 4 Punkt 2, der Richtlinie 2006/63/EG genannt sind, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Anbau von aufgeführtem Pflanzenmaterial zu melden, daß sie beabsichtigen dieses anzubauen.

(6) Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Maßnahmen gelten als aufgehoben, wenn die Sicherheitszone aufgehoben wird.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde teilt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub die von ihr vorgeschriebenen Maßnahmen mit.

(8) Die Kosten der Maßnahmen nach den Absatz eins bis 3 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des aufgeführten Pflanzenmaterials zu tragen.

(9) Die Nachweise nach Absatz eins und 2 sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin des aufgeführten Pflanzenmaterials zu erbringen.

Paragraph 61

Ausgangsmaterial

(1) Pflanzkartoffeln müssen in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programmes gewonnen wurde und das infolge von Untersuchungen, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführt worden sind, als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., früher bekannt als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith befunden wurde.

(2) Die Untersuchungen werden in Fällen, in denen der Schadorganismus in der Pflanzkartoffelerzeugung entdeckt und bestätigt wurde

* in Form von Untersuchungen an den Vorstufen,

einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials und von systematischen Untersuchungen an Klonen von Basispflanzgut, oder

* in Fällen, in denen nachweislich keine klonale

Verbindung besteht, in Form von Untersuchungen an allen Klonen von Basispflanzgut oder den Vorstufen, einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials durchgeführt.

(3) In allen anderen Fällen werden entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben aus dem Basispflanzgut oder den Vorstufen Untersuchungen durchgeführt.

Paragraph 62

Züchtung und Haltung

Das Züchten und Halten des Schadorganismus ist nur den gemäß Paragraph 10, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130, hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Schadorganismus befaßten Anstalten und Personen gestattet, sofern dadurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird, und keine Gefahr seiner Verschleppung besteht.

Paragraph 63

Berichte

(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übermittelt der Landesregierung und der Europäischen Kommission einmal jährlich – bis zum 30. April des Jahres hinsichtlich des vorangegangenen Jahres

  1. Ziffer eins
    die Einzelheiten betreffend der Festlegung der Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie des Entnahmezeitpunktes (Paragraph 56, Absatz 5,),

  1. Ziffer 2
    die Einzelheiten betreffend der Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben, die gemäß Paragraph 56, untersucht wurden,

  1. Ziffer 3
    die Ergebnisse der Untersuchungen, die gemäß Paragraph 56, durchgeführt wurden,

  1. Ziffer 4
    die Einzelheiten der Maßnahmen, die gemäß Paragraph 60, Absatz 4, von den Bezirksverwaltungsbehörden vorgeschrieben wurden.

Hinsichtlich der Ziffer eins bis 3 ist dabei der Anhang römisch eins Abschnitt römisch zwei Ziffer 2, der Richtlinie 2006/63/EG zu beachten.

(2) Zur Erstellung der in Absatz eins, genannten Berichte hat die Bezirksverwaltungsbehörde die diesbezüglichen Informationen unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu übermitteln.

(3) (entfällt)

10. Hauptstück

Bekämpfung des Maiswurzelbohrers

Paragraph 64

Regelungszweck, Begriffsbestimmungen

(1) Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen das Auftreten und die Verbreitung von Diabrotica virgifera le Conte, dem Maiswurzelbohrer, festzusetzen.

(2) Diese Maßnahmen betreffen Pflanzen der Gattung Mais (Zea mays L.), im folgenden Wirtspflanzen genannt.

Paragraph 65

Aussaatbeschränkungen

(1) Zum Zwecke der Bekämpfung des Maiswurzelbohrers bzw. der Verhinderung seiner Ausbreitung, dürfen Wirtspflanzen höchstens in drei aufeinander folgenden Jahren auf derselben Fläche angebaut werden.

(2) Abweichend von Absatz eins, dürfen Wirtspflanzen in mehr als drei aufeinander folgenden Jahren angebaut werden, wenn auf diesen Flächen Vorstufen- oder Basissaatgut zur Saatmaisproduktion angebaut wird.

(3) Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Paragraph 66

Verbringungsbeschränkungen, Reinigung von Maschinen

Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die mit Maisfeldern bzw. unverarbeiteten Maiserzeugnissen in Berührung gekommen sind, dürfen nur über Strecken von mehr als 40 km verbracht werden, wenn sie von Erde und Pflanzenrückständen gereinigt wurden.

Paragraph 67

Berichtspflichten

Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung und der Europäischen Kommission jährlich bis zum 31. Dezember die in Artikel 5, der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission vom 24. Oktober 2003 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte, ABl.Nr. L 275, vom 25. Oktober 2003, Sitzung 49, in der Fassung der Entscheidung 2006/564/EG der Kommission vom 11. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft, ABl.Nr. L 225, vom 17. August 2006, Sitzung 28, genannten Informationen mitzuteilen.

11. Hauptstück

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Paragraph 68

Umgesetzte EU-Richtlinien

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2006/91/EG des Rates vom 7. November 2006 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (kodifizierte Fassung), ABl.Nr. L 312 vom 11.11.2006, Sitzung 42,

  1. Ziffer 2
    Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (69/464/EWG), ABl.Nr.
    L 323, vom 24.12.1969, Sitzung 1,

  1. Ziffer 3
    Richtlinie des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern (74/647/EWG), ABl.Nr. L 352, vom 28.12.1974, Sitzung 41,

  1. Ziffer 4
    Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG, ABl.Nr. L 156 vom 16.6.2007, Sitzung 12,

  1. Ziffer 5
    Richtlinie des Rates vom 4.10.1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffeln (93/85/EWG), ABl.Nr. L 259 vom 18.10.1993, Sitzung 1,

  1. Ziffer 6
    Richtlinie des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (98/57/EG), ABl.Nr. L 235 vom 21. 8. 1998, Sitzung 1,

  1. Ziffer 7
    (entfällt)

  1. Ziffer 8
    Richtlinie 2006/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl.Nr. L 182 vom 4.7.2006, Sitzung 1,

  1. Ziffer 9
    Richtlinie 2006/63/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge römisch zwei bis römisch sieben der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et. al., ABl.Nr. L 206 vom 27.7.2006, Sitzung 36.

              

 

Anhang römisch eins

Verzeichnis der in Paragraph 42, Absatz eins, 2, 4, 5,, und 6, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 44 a, Absatz eins und Paragraph 44 b, Absatz eins, 2 und 4 genannten Pflanzen

  1. Ziffer eins
    Bewurzelte Wirtspflanzen:

* Capsicum spp. (Paprika),

* Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.
(Paradeiser, Tomate),

* Solanum melongena L (Eierfrucht).

2.a) Sonstige bewurzelte Pflanzen:

* Allium porrum L. (Lauch),

* Beta vulgaris L. (Rübe),

* Brassica spp. (Kohl),

* Fragaria L. (Erdbeere),

* Asparagus officinalis L. (Spargel).

  1. Ziffer 2
    1. Litera b
      Zwiebeln, Knollen und Rhizome (Wurzelstöcke) der folgenden Pflanzen, die nicht den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei lit. A unterzogen wurden, in Erde angebaut und zum Anpflanzen bestimmt sind, bei denen nicht aufgrund der Verpackung oder anderer Kennzeichen offenkundig ist, daß sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzen- oder Schnittblumenanbau betreiben:

* Allium ascalonicum L. (Schalotte),

* Allium cepa L. (Zwiebel),

* Dahlia spp. (Dahlie),

* Gladiolus Tourn. Ex L. (Gladiole),

* Hyacinthus spp. (Hyazinthe),

* Iris spp. (Iris/Schwertlilie),

* Lilium spp. (Lilie),

* Narcissus L. (Narzisse),

* Tulipa L. (Tulpe).

 

Anhang römisch zwei

  1. Ziffer eins
    Für Probenahmen und Tests für die amtliche Untersuchung gemäß Paragraph 42, Absatz 4 und 5 gilt Folgendes:

  1. Litera a
    Es ist eine Bodenprobe mit einem Standardvolumen von mindestens 1.500 ml Erde je Hektar mit mindestens 100 Einstichen je Hektar zu nehmen, vorzugsweise in einem das gesamte Feld abdeckenden rechteckigen Raster mit mindestens 5 m Abstand in der Breite und höchstens 20 m Abstand in der Länge. Die gesamte Probe ist für weitere Untersuchungen, d. h. Zystenextraktion, Identifizierung der Art und gegebenenfalls Bestimmung von Pathotyp/Virulenzgruppe zu verwenden;

  1. Litera b
    die Tests erfolgen nach den anerkannten wissenschaftlichen Methoden für die Extraktion von Kartoffelzystennematoden, die in den einschlägigen Teilen pflanzenschutzrechtlichen Verfahren oder der Diagnoseprotokolle für Globodera pallida und Globodera rostochiensis (EPPO-Standards) beschrieben sind.

  1. Ziffer 2
    Für Probenahmen und Tests für die amtliche Erhebung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, gilt Folgendes:

  1. Litera a
    Bei der Probenahme handelt es sich um

  1. Litera i
    die Probenahme gemäß Ziffer eins, mit einem Mindestprobenvolumen von 400 ml Erde je Hektar;

oder

  1. Sub-Litera, i, i
    eine gezielte Probenahme von mindestens 400 ml Erde nach visueller Untersuchung der Wurzeln bei Auftreten visueller Symptome;

oder

iii) eine Probenahme von mindestens 400 ml Erde, die mit den Kartoffeln in Kontakt war, nach der Ernte, unter der Voraussetzung, daß zurückverfolgt werden kann, auf welchem Feld die Kartoffeln angebaut wurden;

  1. Litera b
    es sind die unter Ziffer eins, genannten Tests durchzuführen.

  1. Ziffer 3
    Abweichend von Ziffer eins, kann das Standardprobenvolumen bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden, vorausgesetzt, daß

  1. Litera a
    Belege darüber vorliegen, daß auf dem betreffenden Feld sechs Jahre vor der amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang römisch eins Ziffer eins, genannte Wirtspflanzen angebaut wurden und vorhanden waren;

oder

  1. Litera b
    bei den letzten beiden aufeinander folgenden amtlichen Untersuchungen in Proben von 1 500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden festgestellt wurden und nach der ersten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang römisch eins Ziffer eins, genannte Wirtspflanzen, außer denen, für die eine amtliche Untersuchung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, erforderlich ist, angebaut wurden;

oder

  1. Litera c
    bei der letzten amtlichen Untersuchung in einer Probe von mindestens 1 500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden oder Zysten von Kartoffelzystennematoden ohne lebenden Inhalt festgestellt wurden und auf dem Feld seit der letzten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang römisch eins Ziffer eins, genannte Wirtspflanzen, außer denen, für die eine amtliche Untersuchung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, erforderlich ist, angebaut wurden.

Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden, können als amtliche Untersuchungen gemäß den Litera b und c gelten.

  1. Ziffer 4
    Abweichend von den Ziffer eins und 3 kann das Probenvolumen bei Feldern mit einer Fläche von mehr als 8 bzw. 4 ha wie folgt verringert werden:

  1. Litera a
    im Falle des Standardvolumens gemäß Ziffer eins, werden die Proben von den ersten 8 ha unter Zugrundelegung des in dieser Ziffer genannten Probenvolumens genommen; für jeden weiteren Hektar kann das Probenvolumen jedoch bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden,

  1. Litera b
    im Falle des verringerten Probenvolumens nach Ziffer 3, werden die Proben von den ersten 4 ha unter Zugrundelegung des in dieser Ziffer genannten Probenvolumens genommen; für jeden weiteren Hektar kann das Probenvolumen jedoch weiter bis auf ein Minimum von 200 ml Erde je Hektar verringert werden.

  1. Ziffer 5
    Bei den nachfolgenden amtlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, kann das reduzierte Probenvolumen gemäß den Ziffer 3 und 4 so lange beibehalten werden, bis auf dem betreffenden Feld Kartoffelzystennematoden nachgewiesen werden.

  1. Ziffer 6
    In allen Fällen ist ein Mindestvolumen der Bodenprobe von 100 ml Erde je Feld einzuhalten.

 

Anhang römisch drei

Abschnitt römisch eins

Überprüfung

Gemäß Paragraph 42, Absatz 5, ist bei der in Paragraph 42, Absatz eins, genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, daß zum Zeitpunkt der Bestätigung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

* nach den Ergebnissen geeigneter amtlicher

Untersuchungen sind auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffelzystennematoden aufgetreten;

oder

* es ist bekannt, daß auf dem Feld in den letzten

zwölf Jahren keine Kartoffeln oder in Anhang römisch eins Ziffer eins, genannte Wirtspflanzen angebaut wurden.

Abschnitt römisch zwei

Erhebungen

Die amtlichen Erhebungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln genutzt wurde, mit Ausnahme der Fläche, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln bestimmt war.

Abschnitt römisch drei

Amtliche Maßnahmen

A. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Paragraph 42, Absatz 6, Ziffer 3,, Paragraph 44 a, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 44 b, Absatz 4, sowie gemäß Anhang römisch eins Ziffer 2, b handelt es sich um die Entfernung der Erde durch Waschen oder Bürsten, bis die Pflanzen praktisch frei von Erde sind, so daß kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.

B. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Paragraph 44 b, Absatz 3, handelt es sich um die Lieferung an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht. Ein Abfallbeseitigungsverfahren ist dann geeignet, wenn das Abwaschwasser mindestens eine Stunde lang auf mindestens 70°C erhitzt ist.

C. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Paragraph 44 c, Absatz eins, handelt es sich um eine erneute amtliche Probenahme von dem Feld, auf dem gemäß Paragraph 42, Absatz 10,, Paragraph 43, Absatz 4, oder Paragraph 44, Absatz 4, der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt wurde, sowie Tests mit einer der in Anhang römisch zwei genannten Methoden frühestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum reduziert sich auf drei Jahre, wenn ein amtliches Bekämpfungsprogramm nach Paragraph 44 a, Absatz 3, vorliegt.

              

 

Anhang römisch vier

Resistenzgrad

Der Grad der Anfälligkeit von Kartoffeln für Kartoffelzystennematoden (Paragraph 44 a, Absatz 2,) ergibt sich aus nachstehender Standardbewertungsskala, wobei die Bewertungszahl 9 für den höchsten Resistenzgrad steht.

 

, Relative Anfälligkeit (%)

, Bewertungszahl

, < 1

, 9

, 1,1 – 3

, 8

, 3,1 – 5

, 7

, 5,1 – 10

, 6

, 10,1 – 15

, 5

, 15,1 – 25

, 4

, 25,1 – 50

, 3

, 50,1 – 100

, 2

, > 100

, 1

              

 

Anlage 1

Pflanzen

Pflanzen der Gattungen:

– Apfel (Malus Mill.), außer Samen und Sämlingen

– Birne (Pyrus L.), außer Samen und Sämlingen

– Quitte (Cydonia Mill.), außer Samen und Sämlingen,

– Steinobstarten (Prunus L.):

 

, Marille

, (P. armeniaca)

, Mirabelle

, (P. domestica spp. syriaca)

, Pfirsich

, (P. persica)

, Pflaume

, (P. domestica spp. domestica)

, Reneklode

, (P. domestica spp. italica)

, Zwetschke

, (P. domestica spp. domestica)

, Sauerkirsche

, (P. cerasus)

, Süßkirsche

, (P. avium)

die zur Gewinnung von Obstgehölzen bestimmt sind.

              

 

Anlage 2

Virus- und Phytoplasma-Krankheiten

 

, Pflanzen

, Krankheiten

, wissenschaftliche, Bezeichnung

, deutsche, Bezeichnung

, Apfel (Malus)

, apple flat limb, apple rubbery wood, apple mosaic, apple rough skin/apple, star crack

, Flachästigkeit, Gummiholzkrankheit, Mosaik

, Rauhschaligkeit

, apple proliferation

, Triebsucht

, Birne (Pyrus),, Quitte , (Cydonia)

, pear vein yellows, pear ring pattern mosaic, pear decline, pear stony pit

, Adernvergilbung, Ringfleckenmosaik, Birnenverfall, Steinfrüchtigkeit

, Steinobstarten, (Prunus):, - Marille, (P. armeniaca), - Mirabelle, (P. domestica, spp. syriaca), - Pfirsich, (P. persica), - Pflaume, (P. domestica, spp. domestica), - Reneklode, (P. domestica, spp. italica), - Zwetschke, (P. domestica, spp. domestica), - Sauerkirsche, (P. cerasus), - Süßkirsche, (P. avium)

, European plum line pattern, apple chlorotic leaf spot virus, Prunus necrotic ringspot virus/ prune dwarf virus, plum pox, Prunus necrotic ringspot virus/ prune dwarf virus, Pfeffinger disease

, Bandmosaik, Chlorotisches, Blattfleckenvirus, des Apfels, Kirschenringflecken-, viren, Scharkakrankheit, Kirschenringflecken-, viren, Pfeffinger-Krankheit

              

 

Anlage 3

Testschema

 

, Pflanzen

, Krankheit

, sereol., Testung

, Glashaus-testung, Indikator

, Freilandtestung, Indikator

, Malus, (Apfel)

, Flachästigkeit, Gummiholz-, krankheit, Mosaik, Triebsucht, Rauhschaligkeit

, ELISA

, Stahl’s Prinz, Lord Lambourne, Lord Lambourne, Golden Delicious

, Lord Lambourne, Lord Lambourne, Lord Lambourne, Golden Delicious, Golden Delicious

, Pyrus, (Birne),, Cydonia, (Quitte)

, Adernvergilbung, Birnenverfall, Ringflecken-, mosaik, Steinfrüchtig-, keit

, ELISA

, Phyronia veitchii oder, Virginia Crab, Gellert’s

, Phyronia veitchii,, Virginia Grab, Comice, Gellert’s, Bosc

, Prunus, Marille, Mirabelle,, Pfirsich, Zwetschke,, Pflaume, Reneklode

, Bandmosaik, Kirschenring-, fleckenviren, Scharka, Chloritisches, Blattfleckenvirus

, , ELISA, ELISA, ELISA, ELISA

, Pfirsichsämling GF 305, Pfirsichsämling GF 305 oder, Kirschensämling, F 12/1, Pfirsichsämling GF 305, Pfirsichsämling GF 305

, Pfirsichsämling GF , 305, Pfirsichsämling GF 305, Pfirsichsämling GF 305, Pfirsichsämling GF , 305

, Süß- und, Sauer-, kirsche

, Kirschenring-fleckenviren, Pfeffinger-, Krankheit

, ELISA, ELISA

, Kirschensämling F 12/1, Pfirsichsämling GF 305, {Kirschensämling, F 12/1, {Pfirsichsämling, GF 305, {Prunus avium, Bing

, Pfirsichsämling GF , 305, Pfirsichsämling GF , 305