Niederösterreich
0831–0
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen
15.02.2012
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen | |||
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0831–0 | Stammvereinbarung | 11/12 | 2012-02-15 |
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Ausgegeben am | Jahrgang 2012 |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001–17
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 7. Juli 2011 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Artikel 8, mit 1. September 2011 in Kraft getreten.
Landeshauptmann |
Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die unterzeichnenden Länder – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden “Vertragsparteien” genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzungen
(1) Ziel der Vereinbarung ist es, das Angebot der ganztägigen Schulformen (im Folgenden “schulische Tagesbetreuung” genannt) für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen in bedarfsgerechter Form sowohl hinsichtlich der Anzahl der Betreuungsplätze als auch hinsichtlich der Betreuungsdauer auszubauen. Diese Maßnahme soll
* ein bedarfsorientiertes Angebot für die Erziehungsberechtigten darstellen und somit zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen,
* den Schülerinnen und Schülern eine qualitätsvolle
schulische Betreuung bieten und diese in ihrer leistungsbezogenen und sozialen Entwicklung unterstützen,
* die Chancengleichheit der Schülerinnen und Schüler
hinsichtlich der Bildungslaufbahnen fördern und
* eine Verbesserung der schulischen Infrastruktur
durch Unterstützungsleistungen des Bundes mit sich bringen.
(2) In der Freizeit an ganztägigen Schulformen sollen auch Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (im Folgenden “Freizeitpädagoginnen und -pädagogen” genannt) zum Einsatz kommen, deren Ausbildung an den Pädagogischen Hochschulen eingerichtet werden soll.
Artikel 2
Grundsätze für die Organisation der
schulischen Tagesbetreuung
Die Tagesbetreuung an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen, die als ganztägige Schulformen geführt werden, soll
* an Schultagen jedenfalls bis 16:00 Uhr angeboten
werden,
* nötigenfalls durch schulübergreifende oder durch
schulartenübergreifende Führung sichergestellt werden und
* (bei Bedarf) auch in der verschränkten Form geführt
werden.
Artikel 3
Maßnahmen zum Ausbau der schulischen Tagesbetreuung
(1) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den Ausbau der Betreuungsplätze im Zusammenwirken zwischen Ländern und Gemeinden sicherzustellen.
(2) Der Bund hat in seinem Zuständigkeitsbereich dafür Sorge zu tragen, dass
(3) Die Länder haben in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür Sorge zu tragen, dass
sowie weiters dafür einzutreten, dass
Artikel 4
Finanzierung und Zahlungsmodalitäten für die Freizeit im Rahmen der schulischen
Tagesbetreuung bis 16.00 Uhr
(1) Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen bis 16:00 Uhr stattfindet, in den Schuljahren 2011/12 bis 2014/15 einen Zweckzuschuss im Sinne der Paragraphen 12 und 13 F-VG 1948 in der Höhe von insgesamt 200,15 Mio. Euro folgendermaßen zur Verfügung stellen:
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Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
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(2) Im Jahr 2011 können von der Gesamtsumme der Anschubfinanzierungsmittel 32,4 Mio. Euro, im Jahr 2012 11,85 Mio. Euro auch für infrastrukturelle Maßnahmen nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels verwendet werden, wobei 50 000 Euro als einmalige Zahlung pro Gruppe nicht überschritten werden dürfen. Mit den Mitteln sind ausschließlich die Einrichtung neuer Tagesbetreuungen oder Qualitätsverbesserungen in der Infrastruktur für bereits bestehende schulische Tagesbetreuungen zu finanzieren, wobei die Einrichtung neuer Standorte bzw. neuer Gruppen der schulischen Tagesbetreuung vorrangig zu behandeln ist. Die Mittel sind insbesondere zu verwenden für
Anderenfalls ist dieser Zweckzuschuss in den Jahren 2011 bis 2014 als Anschubfinanzierung von Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels zu verwenden, wobei 8 000 Euro pro Gruppe pro Jahr nicht überschritten werden dürfen.
(3) Die Länder verpflichten sich,
Unterrichts- und Betreuungsteil inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt, altersgemäßer Tagesablauf mit Lern-, Ruhe-, Spiel-, Förder- und Essenszeiten, keine Lernzeit nach 16:00 Uhr,
Speiseplan abwechslungsreich, ernährungswissenschaftlich ausgewogen und kindgerecht,
einschlägige Fortbildungsveranstaltungen und gemeinsame pädagogische Konferenzen für Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie Freizeitpädagoginnen und –pädagogen,
Information und Austausch zwischen allen Betroffenen,
Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler fördern durch Angebote aus den Bereichen Kunst, Kultur, Naturwissenschaften und Bewegung mit dem Ziel, ihre Kreativität zu fördern, ihr Selbstvertrauen zu stärken und die Integration zu unterstützen,
standortbezogene Förderkonzepte auch für den Betreuungsteil (Begabungen und Lernprobleme),
Sämtliche Meldungen haben ohne Personenbezug zu erfolgen. Die Länder weisen den Schulerhaltern die Ressourcen gemäß den ihrerseits geschlossenen Vereinbarungen zu.
(4) Die Geldmittel des Bundes werden halbjährlich durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur an die Länder ausgezahlt. Die Zahlungen des Bundes erfolgen jeweils im November und im April. Die erstmalige Auszahlung der Gelder setzt das zwischen den Vertragsparteien abgestimmte Fördermodell gem. in Absatz 3, Ziffer eins, voraus.
(5) Werden Anschubfinanzierungsmittel des Bundes in einem Jahr von einem Land nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese von den Ländern unter Beibehaltung der Zweckwidmung bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres 2014/2015 in die nächsten Jahre übertragen werden. Am Ende der Laufzeit nicht verbrauchte Mittel sind an den Bund zurückzuzahlen.
Artikel 5
Publizitätsbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit die gemeinsamen Anstrengungen hinsichtlich des quantitativen und qualitativen Ausbaus der schulischen Tagesbetreuung zum Ausdruck zu bringen.
(2) In sämtlichen Print- und Online-Produkten ist neben dem entsprechenden sprachlichen Hinweis stets auch neben einem etwaigen einvernehmlich festgelegten Logo der Länder-Bund-Ausbauinitiative das Logo des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur an gut sichtbarer Stelle und in angemessener Größe zu platzieren.
Artikel 6
Berichtslegung, Controlling und Evaluierung
(1) Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Die Länder erstatten bis 31. Oktober für das begonnene Schuljahr die Meldung zum Bedarf gemäß Artikel 4, Absatz 3, Ziffer 3, Zum Ende des Kalenderjahres hat der Bund von den Ländern den Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Mittel im vergangenen Schuljahr in Form einer Abrechnung zu erhalten. Als Nachweis der Angebotsförderung haben die Länder die eingesetzten Mittel (getrennt nach Personalaufwand und Sachaufwand bzw. Investitionsausgaben), die Form der Tagesbetreuung, die Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen und den Personaleinsatz je einzelner Schule darzustellen. Weiters hat daraus hervorzugehen, an welchen Schulen es zu einem erstmaligen Angebot einer Tagesbetreuung gekommen ist.
(2) Die Länder verpflichten sich, den Nachweis der Auszahlung der Gelder an den Schulerhalter sowie die widmungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Schulerhalter im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung nach Maßgabe der Qualitätskriterien gemäß Artikel 4, Absatz 3, Ziffer eins, zu überprüfen und dem Bund etwaige festgestellte Verstöße zu melden, an die sich die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mittel zu knüpfen hat.
(3) Der Bund behält sich das Recht vor, Einzelfallüberprüfungen an Schulen vorzunehmen und die eingesetzten Mittel bei etwaigen Verstößen zurückzufordern.
(4) Nach drei Jahren ist eine Evaluierung durch den Bund durchzuführen, die aufbauend auf den Berichten der Länder gemäß Artikel 3, Absatz 3, Ziffer 6, eine zusammenfassende Darstellung der Maßnahme zu umfassen hat.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des 25. November 2011 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2011 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 25. November 2011 erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt melden.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 25. November 2011 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, wird diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. September jenes Jahres wirksam, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins,, 2 oder nach Artikel 8 mitteilen.
(4) Die Vertragsparteien werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Vereinbarung Verhandlungen über die Weiterführung der schulischen Tagesbetreuung sowie eine allfällige Berücksichtigung in der nächsten Finanzausgleichsperiode aufnehmen.
Artikel 8
Beitritt
Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie am 25. November 2011 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Sie wird diesen gegenüber jeweils mit 1. September jenes Jahres wirksam, in dem bis zum Ablauf des 15. August die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind und die Mitteilungen dieser Länder darüber beim Bundeskanzleramt vorliegen.
Artikel 9
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung gilt bis Ende des Schuljahres 2014/15.
Artikel 10
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Die Vereinbarung ist gemäß Artikel 7, Absatz eins, mit 1. September 2011 zwischen dem Bund und allen Ländern in Kraft getreten.