Niederösterreich
8550–2
GESETZ ÜBER DIE EINHEBUNG EINER MAUTABGABE FÜR DIE BENÜTZUNG DER BERGSTRASSE AUF DIE HOHE WAND
20.01.2012
GESETZ ÜBER DIE EINHEBUNG EINER MAUTABGABE FÜR DIE BENÜTZUNG DER BERGSTRASSE AUF DIE HOHE WAND | |||
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8550–0 | Stammgesetz | 23/78 | 1978-02-03 |
| Blatt 1 und 2 | ||
8550–1 | 1. Novelle | 225/01 | 2001-11-16 |
| Blatt 1 | ||
8550–2 | 2. Novelle | 5/12 | 2012-01-20 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2012 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. November 2011 beschlossen:
Änderung des Gesetzes über die Einhebung einer Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße
auf die Hohe Wand
Artikel I
Das Gesetz über die Einhebung einer Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand, Landesgesetzblatt 8550, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel römisch eins Ziffer eins, tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Der Präsident: | Der Landeshauptmann: |
Paragraph eins,
Abgabengegenstand
(1) Für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand hat das Land als Erhalter, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes, eine Mautabgabe einzuheben.
(2) Die Bergstraße auf die Hohe Wand – in der Folge “Bergstraße” genannt – zweigt zwischen den Katastralgemeinden Maiersdorf und Stollhof der Gemeinde Hohe Wand von der Landesstraße ab und führt bis zur “Kleinen Kanzel” und zum “Herrgottsschnitzerhaus” und hat eine Gesamtlänge von 9.850 m.
Paragraph 2,
Abgabepflicht
(1) Lenker von Kraftfahrzeugen haben für die Benützung der Bergstraße, unbeschadet des Ausmaßes der Benützung, eine Abgabe gemäß Paragraph 3, zu entrichten.
(2) Die Entrichtung der Abgabe berechtigt zur einmaligen Zu- und Abfahrt auf der Bergstraße.
(3) Von der Abgabepflicht sind die Anrainer, soweit dies die widmungsgemäße Benützung ihrer Liegenschaft erfordert, befreit.
(4) Von der Abgabepflicht sind auch Inhaber der Niederösterreich-CARD für eine einmalige Zu- und Abfahrt auf der Bergstraße befreit.
(5) Von der Abgabepflicht sind weiters, bei Besorgung von Aufgaben innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, befreit:
Paragraph 3,
Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe beträgt für
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der Abgabe durch Verordnung entsprechend zu erhöhen, wenn sich der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an dessen Stelle tretende Index um jeweils mehr als 10 % erhöht hat. Als Bezugsgröße dient die für den Monat April 2011 verlautbarte endgültige Indexzahl. Es kann dabei auf ganze Eurobeträge gerundet werden.
Paragraph 4,
Einhebung der Abgabe
(1) Die Einhebung der Abgabe obliegt der Landesregierung.
(2) Die Abgabe ist an der Mautstelle bei der Abzweigung der Bergstraße von der Landesstraße zu entrichten. Hierüber ist dem Abgabepflichtigen ein Nachweis auszustellen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, innerhalb welchen Zeitraumes die Mautstelle durch ein Organ des Landes, zum Zwecke der Einhebung der Abgabe, besetzt zu sein hat. Die Verordnung ist jedenfalls auch an der Mautstelle, in geeigneter Form, durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
Paragraph 5,
Zweckbindung
Das Abgabenerträgnis hat der Erhaltung der Bergstraße, insbesondere im Interesse des Fremdenverkehrs und der Zugänglichmachung von Naturschönheiten, so vor allem des Naturparks Hohe Wand, zu dienen.
Paragraph 6,
Strafbestimmung
Eine Übertretung dieses Gesetzes begeht, wer die Bergstraße ohne Entrichtung der Abgabe in dem durch Verordnung bestimmten Zeitraum benützt und ist mit einer Geldstrafe bis zum Fünffachen der zu entrichtenden Abgabe zu bestrafen.
Paragraph 7,
Älteres Recht und Inkrafttreten
Das Gesetz betreffend die Erhaltung der Bergstraße von der Bezirksstraße römisch III. Ordnungsgruppe 4 auf die Hohe Wand und die Einhebung einer Mautgebühr auf dieser Bergstraße, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1933,, verliert mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Wirksamkeit.