Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

8550–2

Titel

GESETZ ÜBER DIE EINHEBUNG EINER MAUTABGABE FÜR DIE BENÜTZUNG DER BERGSTRASSE AUF DIE HOHE WAND

Ausgabedatum

20.01.2012

Text

 

GESETZ ÜBER DIE EINHEBUNG EINER MAUTABGABE FÜR DIE BENÜTZUNG DER BERGSTRASSE AUF DIE HOHE WAND

 

8550–0

Stammgesetz

23/78

1978-02-03

 

Blatt 1 und 2

8550–1

1. Novelle

225/01

2001-11-16

 

Blatt 1

8550–2

2. Novelle

5/12

2012-01-20

 

Blatt 1

Ausgegeben am
20.01.2012

Jahrgang 2012
5. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. November 2011 beschlossen:

Änderung des Gesetzes über die Einhebung einer Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße

auf die Hohe Wand

Artikel I

Das Gesetz über die Einhebung einer Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand, Landesgesetzblatt 8550, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, erhält der Absatz 4 die Bezeichnung Absatz 5.
    Paragraph 2, Absatz 4, (neu) lautet:

  1. Ziffer 2
    Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

Artikel II

Artikel römisch eins Ziffer eins, tritt am 1. April 2012 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Paragraph eins,

Abgabengegenstand

(1) Für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand hat das Land als Erhalter, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes, eine Mautabgabe einzuheben.

(2) Die Bergstraße auf die Hohe Wand – in der Folge “Bergstraße” genannt – zweigt zwischen den Katastralgemeinden Maiersdorf und Stollhof der Gemeinde Hohe Wand von der Landesstraße ab und führt bis zur “Kleinen Kanzel” und zum “Herrgottsschnitzerhaus” und hat eine Gesamtlänge von 9.850 m.

Paragraph 2,

Abgabepflicht

(1) Lenker von Kraftfahrzeugen haben für die Benützung der Bergstraße, unbeschadet des Ausmaßes der Benützung, eine Abgabe gemäß Paragraph 3, zu entrichten.

(2) Die Entrichtung der Abgabe berechtigt zur einmaligen Zu- und Abfahrt auf der Bergstraße.

(3) Von der Abgabepflicht sind die Anrainer, soweit dies die widmungsgemäße Benützung ihrer Liegenschaft erfordert, befreit.

(4) Von der Abgabepflicht sind auch Inhaber der Niederösterreich-CARD für eine einmalige Zu- und Abfahrt auf der Bergstraße befreit.

(5) Von der Abgabepflicht sind weiters, bei Besorgung von Aufgaben innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, befreit:

  1. Ziffer eins
    Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, sowie deren Hilfsorgane und Personen, die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung zur Hilfeleistung verpflichtet werden,

  1. Ziffer 2
    das auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften für den Jagd-, Natur-, Feld- und Fischereischutz bestellte Wachpersonal,

  1. Ziffer 3
    Umweltschutzorgane nach dem NÖ Umweltschutzorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt 8050, und

  1. Ziffer 4
    Organe der NÖ Umweltschutzanstalt nach dem NÖ Umweltschutzgesetz, Landesgesetzblatt 8051.

Paragraph 3,

Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe beträgt für

  1. Ziffer eins
    jeden Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen € 1,45

  1. Ziffer 2
    jeden Autobus € 4,87

  1. Ziffer 3
    jedes Motorrad, Dreirad und Moped € 0,58.

(2) Die Landesregierung hat die Höhe der Abgabe durch Verordnung entsprechend zu erhöhen, wenn sich der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an dessen Stelle tretende Index um jeweils mehr als 10 % erhöht hat. Als Bezugsgröße dient die für den Monat April 2011 verlautbarte endgültige Indexzahl. Es kann dabei auf ganze Eurobeträge gerundet werden.

Paragraph 4,

Einhebung der Abgabe

(1) Die Einhebung der Abgabe obliegt der Landesregierung.

(2) Die Abgabe ist an der Mautstelle bei der Abzweigung der Bergstraße von der Landesstraße zu entrichten. Hierüber ist dem Abgabepflichtigen ein Nachweis auszustellen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, innerhalb welchen Zeitraumes die Mautstelle durch ein Organ des Landes, zum Zwecke der Einhebung der Abgabe, besetzt zu sein hat. Die Verordnung ist jedenfalls auch an der Mautstelle, in geeigneter Form, durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

Paragraph 5,

Zweckbindung

Das Abgabenerträgnis hat der Erhaltung der Bergstraße, insbesondere im Interesse des Fremdenverkehrs und der Zugänglichmachung von Naturschönheiten, so vor allem des Naturparks Hohe Wand, zu dienen.

Paragraph 6,

Strafbestimmung

Eine Übertretung dieses Gesetzes begeht, wer die Bergstraße ohne Entrichtung der Abgabe in dem durch Verordnung bestimmten Zeitraum benützt und ist mit einer Geldstrafe bis zum Fünffachen der zu entrichtenden Abgabe zu bestrafen.

Paragraph 7,

Älteres Recht und Inkrafttreten

Das Gesetz betreffend die Erhaltung der Bergstraße von der Bezirksstraße römisch III. Ordnungsgruppe 4 auf die Hohe Wand und die Einhebung einer Mautgebühr auf dieser Bergstraße, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1933,, verliert mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Wirksamkeit.