Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

7830–0

Titel

NÖ Energieeffizienzgesetz 2012

Ausgabedatum

20.01.2012

Text

 

NÖ Energieeffizienzgesetz 2012

 

7830–0

Stammgesetz

4/12

2012-01-20

 

Blatt 1-13
[CELEX: 32006L0032]

Ausgegeben am
20.01.2012

Jahrgang 2012
4. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. November 2011 beschlossen:

NÖ Energieeffizienzgesetz 2012

(NÖ EEG 2012)

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landesrat:
Pernkopf

Inhaltsverzeichnis

 


Abschnitt 1


(Allgemeine Bestimmungen)


§ 1


Ziel des Gesetzes


§ 2


Anwendungsbereich


§ 3


Begriffsbestimmungen


§ 4


Erreichung des Energieeinsparrichtwertes


§ 5


Messung und Überprüfung von
Energieeinsparungen


§ 6


NÖ Energieeffizienz-Aktionsplan


§ 7


Aufsicht


§ 8


Verfügbarkeit von Informationen


§ 9


Energieberatungsprogramme


Abschnitt 2


(Öffentlicher und privater Sektor)


§ 10


Energieeffizienz im öffentlichen Sektor


§ 11


Energiebeauftragter bzw. Energiebeauftragte


§ 12


Aufgaben des bzw. der Energiebeauftragten


§ 13


Geförderte Energieberatung


§ 14


Energiefonds


Abschnitt 3
betreiberInnen, Energieeinzelhandelsunternehmen)


(EnergieverteilerInnen, Verteilernetz-


§ 15


Datenbereitstellung


§ 16


Information der Endverbraucher bzw.
Endverbraucherinnen


§ 17


Erfassung des Energieverbrauchs


Abschnitt 4


(Schlussbestimmungen)


§ 18


Automationsunterstützer Datenverkehr


§ 19


Auskunftspflicht


§ 20


Strafbestimmungen


§ 21


Umgesetzte EU-Richtlinie


§ 22


Inkrafttreten

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Effizienz der Energienutzung im Land NÖ kostenwirksam zu steigern durch

* Festlegung der erforderlichen Mechanismen, Anreize

und institutionellen, finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen zur Beseitigung vorhandener Markthindernisse und -mängel, die der effizienten Endenergienutzung entgegenstehen und

* Schaffung der Voraussetzungen für die Entwicklung

und Förderung des Marktes für Energiedienstleistungen und für die Erbringung von anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für die Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen.

Paragraph 2,

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. Ziffer eins
    Anbieter bzw. Anbieterinnen von Energieeffizienzmaßnahmen,

  1. Ziffer 2
    Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen,

  1. Ziffer 3
    Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen,

  1. Ziffer 4
    Energiehandelsunternehmen und

  1. Ziffer 5
    Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Ziffer eins
    das Bundesheer und die Heeresverwaltung, soweit seine Anwendung der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, entgegensteht und

  1. Ziffer 2
    Material, das ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, WG 2001 verwendet wird.

(3) Dieses Gesetz findet auch nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Artikel 10, B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache sind. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    “Betrieb” jede in NÖ gelegene Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht, ausgenommen Privathaushalte und der öffentliche Sektor;

  1. Ziffer 2
    “Drittfinanzierung” eine vertragliche Vereinbarung, an der neben dem Energielieferanten bzw. der Energielieferantin und dem Nutzer bzw. der Nutzerin einer Energieeffizienzmaßnahme eine dritte Person beteiligt ist. Die dritte Person stellt die Finanzmittel für diese Maßnahme bereit und berechnet dem Nutzer bzw. der Nutzerin eine Gebühr, die einem Teil der durch die Energieeffizienzmaßnahme erzielten Energieeinsparungen entspricht. Eine dritte Person kann auch der Energiedienstleister bzw. die Energiedienstleisterin sein;

  1. Ziffer 3
    “Endverbraucher” bzw. “Endverbraucherin” eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft;

  1. Ziffer 4
    “Energie” alle handelsüblichen Energieformen, einschließlich Elektrizität, Erdgas, Flüssiggas, Wärme, Kälte, Brennstoff für Heiz- und Kühlzwecke (einschließlich Fernheizung und -kühlung), Stein- und Braunkohle, Torf, Kraftstoffe (ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt) und Biomasse inklusive Abfall mit hohem biogenem Anteil;

  1. Ziffer 5
    “Energieberatung” (Energieaudit) ein systematisches Verfahren

* zur Erlangung ausreichender Informationen über das
bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufes in der Industrie und/oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen,

* zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und

* zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;

  1. Ziffer 6
    “Energiebuchhaltung” die regelmäßige, mindestens jährliche Erhebung des Energieeinsatzes, aufgeschlüsselt nach Energieträgern;

  1. Ziffer 7
    “Energiecontrolling” das kontinuierliche Überwachen mit Hilfe der Energiebuchhaltung und das Bewerten (u.a. mit Hilfe von Benchmarking) des Energieeinsatzes;

  1. Ziffer 8
    “Energiedienstleister” bzw. “Energiedienstleisterin” eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Energiedienstleistungen und/oder andere Energieeffizienzmaßnahmen in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endverbrauchers bzw. einer Endverbraucherin erbringt bzw. durchführt und dabei in gewissem Umfang finanzielle Risken trägt. Das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen richtet sich (ganz oder teilweise) nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Erfüllung der anderen vereinbarten Leistungskriterien;

  1. Ziffer 9
    “Energiedienstleistung” der physikalische Nutzeffekt, der Nutzwert oder die Vorteile als Ergebnis der Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie und/oder mit Maßnahmen, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrages erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen und/oder Primärenergieeinsparungen;

  1. Ziffer 10
    “Energieeffizienz” das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;

  1. Ziffer 11
    “Energieeffizienzmaßnahmen” alle Maßnahmen, die in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen;

  1. Ziffer 12
    “Energieeffizienzprogramme” Tätigkeiten, die auf bestimmte Gruppen von Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen gerichtet sind und in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen;

  1. Ziffer 13
    “Energieeffizienzverbesserung” die Steigerung der Energieeffizienz durch technische, wirtschaftliche und/oder Verhaltensänderungen;

  1. Ziffer 14
    “Energieeinsparung” die eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen und bei gleichzeitiger Normalisierung zur Berücksichtigung der den Energieverbrauch negativ beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird;

  1. Ziffer 15
    “Energieeinzelhandelsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Energie an Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen verkauft;

  1. Ziffer 16
    “Energieleistungsvertrag” eine vertragliche Vereinbarung zwischen Nutzer bzw. Nutzerin und Erbringer bzw. Erbringerin einer Energieeffizienzmaßnahme, wobei die Erstattung der Kosten der Investitionen in eine derartige Maßnahme im Verhältnis zu dem vertraglich vereinbarten Umfang der Energieeffizienzverbesserung erfolgt;

  1. Ziffer 17
    “Energieverteiler” bzw. “Energieverteilerin” eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die für den Transport von Energie verantwortlich ist:

* zur Abgabe an Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen und

* zur Abgabe an Verteilerstationen, die Energie an
Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen verkaufen.

Ausgenommen sind die Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen im Elektrizitäts- und Erdgassektor;

  1. Ziffer 18
    “Finanzinstrumente für Energieeinsparungen” alle Finanzierungsinstrumente, die von öffentlichen oder privaten Stellen zur teilweisen bzw. vollen Deckung der anfänglichen Projektkosten für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen auf dem Markt bereitgestellt werden;

  1. Ziffer 19
    “Kleinversorger, kleiner Verteilernetzbetreiber und kleines Energieeinzelhandelsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen mit Energie versorgt oder Energie an Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen verkauft und dabei einen Umsatz erzielt, der unter dem Äquivalent von 7,5 GWh an Energie pro Jahr liegt;

  1. Ziffer 20
    “Öffentlicher Sektor”

  1. Litera a
    der Bund,

  1. Litera b
    die Länder,

  1. Litera c
    die Gemeinden und die Gemeindeverbände,

  1. Litera d
    durch Gesetz geregelte Einrichtungen der Selbstverwaltung,

  1. Litera e
    Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß Litera bis d zusammensetzen;

  1. Ziffer 21
    “Verteilernetzbetreiber” eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes für Elektrizität oder Erdgas in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen verantwortlich ist sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität oder Erdgas zu befriedigen;

  1. Ziffer 22
    “Endenergieeffizienzrichtlinie” die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. L 114 vom 27.4.2006, Sitzung 64, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, S.1;

  1. Ziffer 23
    “Gebäuderichtlinie” die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 153 vom 8.6.2010, Sitzung 13.

Paragraph 4,

Erreichung des Energieeinsparrichtwertes

(1) Für den in der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz, Landesgesetzblatt 7820, festgelegten nationalen Energieeinsparrichtwert ist von Niederösterreich durch Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen ein entsprechender Beitrag zu leisten, der sich aus den kumulierten jährlichen Energieeinsparungen ergibt, die während des gesamten Neunjahreszeitraumes der Anwendung der Endenergieeffizienzrichtlinie (Paragraph 3, Ziffer 22,) erzielt werden.

(2) Als Beispiele für geeignete Energieeffizienzmaßnahmen kommen insbesondere die im Anhang römisch III der Endenergieeffizienzrichtlinie (Paragraph 3, Ziffer 22,) genannten Bereiche in Betracht.

(3) In den Energieeinsparrichtwert sind auch jene Energieeinsparungen, die sich aufgrund von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Artikel 4, Absatz eins und Anhang römisch eins der Endenergieeffizienzrichtlinie (Paragraph 3, Ziffer 22,) ergeben, einzurechnen, die in einem früheren Jahr, frühestens 1995 (in besonderen Fällen 1991), eingeleitet worden sind und dauerhafte Auswirkungen haben (Early Actions).

Paragraph 5,

Messung und Überprüfung von

Energieeinsparungen

Die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen hat nach den Anhängen römisch II und römisch IV der Endenergieeffizienzrichtlinie (Paragraph 3, Ziffer 22,) zu erfolgen, wobei den von der Europäischen Kommission harmonisierten Modellen Rechnung zu tragen ist.

Paragraph 6,

NÖ Energieeffizienz-Aktionsplan

(1) Der von der Landesregierung zu erstellende NÖ Energieeffizienz-Aktionsplan ist bis spätestens 1. März 2014 dem Bund zu übermitteln. Er hat insbesondere die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes (Paragraph 4, Absatz eins,) vorgesehenen Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen (NÖ Beitrag) und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen nach Paragraph 5, errechneten Energieeinsparungen zu enthalten, wobei Artikel 4, Absatz 2 und Artikel 14, Absatz 2, der Endenergieeffizienzrichtlinie (Paragraph 3, Ziffer 22,) zu beachten sind.

(2) Bei der Ausgestaltung des NÖ Energieeffizienz-Aktionsplanes ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben.

Paragraph 7,

Aufsicht

(1) Die Landesregierung hat gemäß den Paragraphen 4 bis 6

* die Durchführung des NÖ Energieeffizienz-Aktionsplanes zu beaufsichtigen,

* die Energieeinsparungen aufgrund der getroffenen

Energieeffizienzmaßnahmen (inklusive Early Actions) zu messen und

* ihre Beiträge zur Erreichung des festgelegten

Energieeinsparrichtwertes zu überprüfen.

Ausgenommen sind jene Energieeinsparungen, die auf Basis freiwilliger, vom Bund initiierter Vereinbarungen erreicht werden.

(2) Die Landesregierung

* überprüft jährlich die erzielten

Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich bereits getroffener Energieeffizienzmaßnahmen, erreicht wurden und

* fasst die Ergebnisse jeweils in einem Bericht

zusammen, der im Internet veröffentlicht wird.

(3) Die Landesregierung hat mit dem Bund oder mit der auf Bundesebene für diese Zwecke eingerichteten Stelle zusammenzuarbeiten.

Paragraph 8,

Verfügbarkeit von Informationen

(1) Die Landesregierung hat den Marktteilnehmern bzw. Marktteilnehmerinnen folgende transparente Informationen auf geeignete Weise (z.B. Internet) umfassend zur Kenntnis zu bringen:

* Informationen über Energieeffizienzmaßnahmen

* Informationen über die Vergleichsmöglichkeiten mit

einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsenergieverbrauch derselben Verbraucherkategorie

* Informationen über die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen

(2) Die Landesregierung hat vorhandenen oder potentiellen Abnehmern bzw. Abnehmerinnen von Energiedienstleistungen und von anderen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor Musterverträge für Finanzinstrumente im Bereich von Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen (z.B. Internet). Die Landesregierung haftet nicht für deren Nutzung.

Paragraph 9,

Energieberatungsprogramme

Die Landesregierung stellt Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen, einschließlich gewerblichen Abnehmern bzw. Abnehmerinnen, kleinen und mittleren Industriebetrieben, sowie dem öffentlichen Sektor (Paragraph 3, Ziffer 20,) wirksame, hochwertige Energieberatungsprogramme (Energieauditprogramme) unter Berücksichtigung des Artikel 12, der Endenergieeffizienzrichtlinie zur Verfügung (z.B. Internet), mit denen mögliche Energieeffizienzmaßnahmen ermittelt werden sollen und die von fachlich geeigneten und unabhängigen Anbietern durchgeführt werden.

Abschnitt 2

Öffentlicher und privater Sektor

Paragraph 10,

Energieeffizienz im öffentlichen Sektor

(1) Der öffentliche Sektor hat bei der Erreichung des Energieeinsparrichtwertes eine Vorbildfunktion.

(2) Der öffentliche Sektor hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (z. B. Internet) jährlich über die Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach Absatz 3 bis 6 und den Paragraphen 11, Absatz eins und 12 zu informieren.

(3) Der öffentliche Sektor hat als Träger von Privatrechten – unbeschadet der vergaberechtlichen Vorschriften – in Erfüllung der in Absatz eins, genannten Vorbildfunktion jedenfalls zwei der folgenden Maßnahmen zu treffen:

  1. Ziffer eins
    Festlegung von Anforderungen, wonach die zu beschaffenden Ausrüstungen und Fahrzeuge aus Listen energieeffizienter Produkte auszuwählen sind. Die Listen müssen Spezifikationen für verschiedene Kategorien von Ausrüstungen und Fahrzeugen enthalten. Gegebenenfalls sind eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Kostenwirksamkeit zu Grunde zu legen;

  1. Ziffer 2
    Festlegung von Anforderungen, die den Kauf von Ausrüstungen vorschreiben, die in allen Betriebsarten – auch in Betriebsbereitschaft – einen geringeren Energieverbrauch aufweisen. Gegebenenfalls sind eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Kostenwirksamkeit zu Grunde zu legen;

  1. Ziffer 3
    Festlegung von Anforderungen, die das Ersetzen oder Nachrüsten vorhandener Ausrüstungen und Fahrzeuge durch die bzw. mit den unter Ziffer eins und 2 genannten Ausrüstungen vorschreiben;

  1. Ziffer 4
    Festlegung von Anforderungen für den Einsatz von Finanzinstrumenten für Energieeinsparungen, einschließlich Energiedienstleistungsverträgen (contracting), die die Erbringung messbarer und im Voraus festgelegter Energieeinsparmengen (auch in Fällen, in denen öffentliche Verwaltungen Zuständigkeiten ausgegliedert haben) vorschreiben;

  1. Ziffer 5
    Festlegung von Anforderungen, die die Durchführung von Energieberatungen und die Umsetzung der daraus resultierenden Empfehlungen hinsichtlich der Kostenwirksamkeit vorschreiben;

  1. Ziffer 6
    Festlegung von Anforderungen, die den Kauf oder die Anmietung von energieeffizienten Gebäuden oder Gebäudeteilen bzw. den Ersatz oder die Nachrüstung von gekauften oder angemieteten Gebäuden oder Gebäudeteilen vorschreiben, um ihre Energieeffizienz zu verbessern.

(4) Der öffentliche Sektor hat im jeweiligen Wirkungsbereich Leitlinien zur Berücksichtigung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (z.B. im Rahmen der Zuschlagskriterien, bei der Festlegung technischer Spezifikationen u.a.) zu erarbeiten und in geeigneter Weise (z.B. Internet) zu veröffentlichen.

(5) Der öffentliche Sektor erleichtert und ermöglicht den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere zu energieeffizienten öffentlichen Beschaffungspraktiken. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung im Hinblick auf den Austausch der vorbildlichen Praxis nach Artikel 7, Absatz 3, der Endenergieeffizienzrichtlinie (Paragraph 3, Ziffer 22,) mit dem Bund oder mit der auf Bundesebene für diese Zwecke eingerichteten Stelle zusammen zu arbeiten.

(6) Der öffentliche Sektor soll bis 31. Dezember 2020 jene in seinem Eigentum oder Besitz stehenden Gebäude entsprechend den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 4, der Gebäuderichtlinie (Paragraph 3, Ziffer 23,) sanieren, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert ist.

Paragraph 11,

Energiebeauftragter bzw. Energiebeauftragte

(1) Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen des öffentlichen Sektors sind verpflichtet, zumindest eine fachlich geeignete Person als Energiebeauftragten bzw. Energiebeauftragte ab dem Kalenderjahr 2013 für die in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Gebäude in NÖ, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert ist, zu bestellen. Mit der Funktion des Energiebeauftragten bzw. der Energiebeauftragten darf z.B. auch ein Umweltgemeinderat bzw. eine Umweltgemeinderätin, der bzw. die Abfallbeauftragte, der bzw. die Brandschutzbeauftragte oder ein Energieberater bzw. eine Energieberaterin (Paragraph 14, Absatz 6,) betraut werden. Wird ein Mitglied des Gemeinderates mit der Funktion des bzw. der Energiebeauftragten betraut, ist das Mitglied berechtigt, den Titel Energiegemeinderat bzw. Energiegemeinderätin zu führen. Bei Betrauung eines Umweltgemeinderates bzw. einer Umweltgemeinderätin besteht die Berechtigung, den Titel Energie- und Umweltgemeinderat bzw. Energie- und Umweltgemeinderätin zu führen.

(2) Die fachliche Eignung der in Absatz eins, bestellten Personen liegt vor, wenn angenommen werden kann, dass sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um die Aufgaben gemäß Paragraph 12, zu erfüllen. Die Eignung ist anzunehmen, wenn zumindest eine 40-stündige Ausbildung zum Thema Energieeffizienz (wie insbesondere über bauphysikalische Grundlagen, Heizungstechnik, Lüftungs- und Klimatechnik, elektrische Energie) nachgewiesen werden kann.

(3) Ist ein Beschäftigter bzw. eine Beschäftigte des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin betraut, hat der Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin den Energiebeauftragten bzw. die Energiebeauftragte

* bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen,

* während der Arbeitszeit ausreichende Zeit für die Tätigkeit zu gewähren,

* Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu eröffnen und

* die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu

stellen.

Paragraph 12,

Aufgaben des bzw. der Energiebeauftragten

(1) Der Energiebeauftragte bzw. die Energiebeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Energiemanagement wie

* Führung der Energiebuchhaltung über jedes Gebäude,
dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert ist,

* Information des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin über die Wahrnehmung von Energieeffizienzmängeln,

* laufende Überwachung des Energieverbrauchs
(Energiecontrolling);

  1. Ziffer 2
    Beratung des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin in Fragen der Energieeffizienz;

  1. Ziffer 3
    Erstellung eines jährlichen Berichts an den Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin.

(2) Der Energiebeauftragte bzw. die Energiebeauftragte hat sich auf dem Gebiet der Energieeffizienz laufend aus- und weiterzubilden.

Paragraph 13,

Geförderte Energieberatung

(1) Das Land stellt den Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen des öffentlichen und des privaten Sektors, in deren Eigentum oder Besitz ein Gebäude im Land NÖ steht und deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird bzw. ist, nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 3,, 5 und 6 eine geförderte Energieberatung zur Verfügung, die von einem bzw. einer fachlich geeigneten und unabhängigen Energieberater bzw. Energieberaterin (Paragraph 14, Absatz 6,) durchzuführen ist.

(2) Die geförderte Energieberatung hat insbesondere

* die Erfassung des Ist-Zustandes,

* die Darstellung und Bewertung des Ist-Zustandes,

* Vorschläge zur rationellen Energienutzung,

* Präsentation und Beratungsbericht,

* die Personalien des bzw. der Beratenen und des Beraters bzw. der Beraterin,

* Datum, Dauer, Ort, Form und Qualität der Beratung,

* Unterschrift des bzw. der Beratenen und des Beraters bzw. der Beraterin,

* die Einverständniserklärung des bzw. der Beratenen

zur Kontaktaufnahme und Befragung zwecks Evaluierung der Wirksamkeit der durchgeführten Energieberatungen innerhalb angemessener Frist

zu enthalten.

(3) Die Landesregierung hat die Dokumentationen über die durchgeführten geförderten Energieberatungen bis Ende 2018 entweder physisch oder elektronisch auf zu bewahren.

Paragraph 14,

Energiefonds

(1) Zur Förderung der Energieberatung, der Aus- und Weiterbildung der Energiebeauftragten sowie von Energieeffizienzmaßnahmen wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die für diese Zwecke gewidmeten Mittel werden aufgebracht:

  1. Ziffer eins
    aus Landesmitteln;

  1. Ziffer 2
    aus Strafbeträgen gemäß Paragraph 20 ;,

  1. Ziffer 3
    aus sonstigen Zuwendungen.

(2) Die Verwaltung des Energiefonds obliegt der Landesregierung.

(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Eine Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen setzt voraus, dass

* der Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin des

öffentlichen Sektors der Verpflichtung gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 3 entspricht,

* der Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin des

privaten Sektors eine fachlich geeignete Person als Energiebeauftragten bzw. Energiebeauftragte ab dem Kalenderjahr 2013 auf die Dauer von mindestens fünf Jahren bestellt bzw. hat, wenn mehr als 100 Beschäftigte im Betrieb ganzjährig im jeweils letzten Kalenderjahr tätig waren. Die Paragraphen 11, Absatz 2 und 3 sowie 12 gelten sinngemäß. Mit der Funktion des bzw. der Energiebeauftragten kann z.B. auch der bzw. die Abfallbeauftragte, der bzw. die Brandschutzbeauftragte oder ein fachlich geeigneter und unabhängiger Energieberater bzw. eine fachlich geeignete und unabhängige Energieberaterin (Absatz 6,) betraut werden.

(5) Die Höhe der Gewährung von Förderungen für die Energieberatung muss sich am Umfang der Dienstleistung orientieren, wobei zwischen Haushalten, öffentlichem Sektor und Betrieben zu unterscheiden ist.

(6) Die Gewährung von Förderungen erfolgt nach Maßgabe der Absatz 3,, 4 und 5 auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Landesregierung festzulegen sind. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien festzulegen:

  1. Ziffer eins
    Voraussetzungen für die Gewährung der Förderungen;

  1. Ziffer 2
    Anforderungen an die Unabhängigkeit der Energieberatung (wie Diskriminierungsfreiheit;
    Außerachtlassung von allfällig laufenden Geschäftsbeziehungen);

  1. Ziffer 3
    Anforderungen an die fachliche Eignung der Energieberater bzw. Energieberaterinnen, wobei zumindest eine 160-stündige Ausbildung zum Thema Energieeffizienz (wie insbesondere über bauphysikalische Grundlagen, Heizungstechnik, Lüftungs- und Klimatechnik, elektrische Energie) vorzusehen ist;

  1. Ziffer 4
    Verfahren bei der Gewährung der Förderungen;

  1. Ziffer 5
    Höhe der Förderungen;

  1. Ziffer 6
    Reihungskriterien zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen wie Beitrag zur Erhöhung der Energieeffizienz, zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen, Wirtschaftlichkeit des Projektes;

  1. Ziffer 7
    Berücksichtigung bereits gewährter oder zugesagter Förderungen für Energieeffizienzmaßnahmen;

  1. Ziffer 8
    Evaluierung der Wirksamkeit der durchgeführten Energieberatungen und der geförderten Energieeffizienzmaßnahmen innerhalb angemessener Frist;

  1. Ziffer 9
    Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Förderungen.

(7) Energieberater bzw. Energieberaterinnen, die die in den Förderrichtlinien vorgesehenen Voraussetzungen an die fachliche Eignung und Unabhängigkeit (Absatz 6,) erfüllen, sind berechtigt, sich in die bei der Landesregierung geführten Liste unter Angabe von Namen und Anschrift, Telefon- oder Handynummer, eintragen zu lassen.

(8) Die Förderrichtlinien (Absatz 6,) und die gemäß Absatz 7, zu führende Liste sind in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen.

Abschnitt 3

EnergieverteilerInnen,

VerteilernetzbetreiberInnen,

Energieeinzelhandelsunternehmen

Paragraph 15,

Datenbereitstellung

(1) Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen – ausgenommen Kleinversorger, kleine Verteilernetzbetreiber, kleine Energieeinzelhandelsunternehmen und Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen – müssen auf Ersuchen der Landesregierung – höchstens einmal pro Jahr – aggregierte statistische Daten über ihre Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen bereitstellen, um

* Energieeffizienzprogramme gestalten und durchführen

und

* Energiedienstleistungen und andere

Energieeffizienzmaßnahmen fördern und überwachen

zu können. Dem Ersuchen ist binnen drei Monaten nach

Einlangen zu entsprechen. Über begründetes Ersuchen kann die Frist angemessen verlängert werden.

(2) Die Daten können vergangenheitsbezogene Informationen umfassen und müssen aktuelle Informationen zu Verbrauch der Endverbraucher bzw. der Endverbraucherinnen und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten umfassen, wobei die Integrität und Vertraulichkeit von Angaben privaten Charakters bzw. von schützenswerten Geschäftsinformationen unter Beachtung des geltenden Gemeinschaftsrechts zu wahren ist.

(3) Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen – ausgenommen Kleinversorger, kleine Verteilernetzbetreiber und kleine Energieeinzelhandelsunternehmen – müssen alle Maßnahmen unterlassen, die

* die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und

anderen Energieeffizienzmaßnahmen und deren Erbringung bzw. Durchführung behindern oder

* die Entwicklung von Märkten für

Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen

könnten.

Paragraph 16,

Information der Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen

(1) Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen – ausgenommen Kleinversorger, kleine Verteilernetzbetreiber, kleine Energieeinzelhandelsunternehmen und Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen müssen ihre Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen mindestens jährlich in schriftlicher oder elektronischer Form

  1. Ziffer eins
    über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen unterrichten,

  1. Ziffer 2
    über Vergleichsmöglichkeiten mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsenergieverbrauch derselben Verbraucherkategorie informieren,

  1. Ziffer 3
    Kontaktinformationen für Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnliche Einrichtungen, einschließlich Internetadressen, von denen Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endverbraucher-Vergleichsprofile und/oder objektive technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten erhalten werden können, zur Verfügung stellen.

(2) Die von Energieverteilern bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreibern bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen vorgenommene Abrechnung hat die tatsächlich geltenden Preise und den tatsächlichen Energieverbrauch auf klare und verständliche Weise wiederzugeben. Mit der Abrechnung sind geeignete Angaben zur Verfügung zustellen, die dem Endverbraucher ein umfassendes Bild der gegenwärtigen Energiekosten vermitteln. Weiters ist ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endverbrauchers mit dem Energieverbrauch im selben Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form, und ein Vergleich mit dem Durchschnittsverbrauch derselben Verbraucherkategorie der Abrechnung anzuschließen.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, gelten als erfüllt, soweit diesen auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen (z.B. Paragraph 81, ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,) entsprochen wird.

Paragraph 17,

Erfassung des Energieverbrauchs

(1) Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen müssen nach Maßgabe der Absatz 2,, 3 und 4 individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die

* den tatsächlichen Energieverbrauch des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin und

* die tatsächliche Nutzungszeit

widerspiegeln.

(2) Werden neue Gebäude mit neuen Anschlüssen ausgestattet oder Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Gebäuderichtlinie (Paragraph 3, Ziffer 23,) unterzogen, so müssen Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen, ausgenommen Stromund/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen, individuelle Zähler gemäß Absatz eins, zur Verfügung stellen.

(3) Soweit bestehende Zähler ersetzt werden, müssen Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen, ausgenommen Stromund/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen, stets individuelle Zähler gemäß Absatz eins, zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht, wenn

* dies technisch nicht machbar ist oder

* es im Vergleich zu den langfristig geschätzten

potentiellen Einsparungen nicht kostenwirksam ist.

(4) Die individuellen Zähler gemäß Absatz eins, müssen die tatsächliche Nutzungszeit erst dann widerspiegeln, wenn entsprechende Normen über diese Zähler, insbesondere die tatsächliche Nutzungszeit betreffend, veröffentlicht sind.

(5) Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 3 gelten als erfüllt, wenn diesen auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen über die Erfassung des Energieverbrauchs (z.B. Paragraphen 83 und 84 ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,) entsprochen wird.

Abschnitt 4

Schlussbestimmungen

Paragraph 18,

Automationsunterstützter Datenverkehr

(1) Personenbezogene Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden, wenn sie

* für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,

* für die Landesregierung in Erfüllung ihrer

Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder

* der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind.

(2) Die Landesregierung darf verarbeitete Daten in Verfahren nach diesem Gesetz – soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden – übermitteln an:

* Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen

werden,

* ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG)

* sonstige beauftragte Stellen

Paragraph 19,

Auskunftspflicht

(1) Die Landesregierung kann von Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen des öffentlichen und des privaten Sektors sowie von den Energieverteilern bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreibern bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der gemäß den Paragraphen 10,, 11, 14, 15, 16 und 17 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese sind verpflichtet, die Auskünfte innerhalb der festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen die Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

Paragraph 20,

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. Ziffer eins
    dem Paragraph 10, Absatz 2, oder 4 nicht entspricht,

  1. Ziffer 2
    dem Paragraph 15, Absatz eins, oder 3 nicht entspricht,

  1. Ziffer 3
    dem Paragraph 16, Absatz eins, oder 2 nicht entspricht,

  1. Ziffer 4
    dem Paragraph 17, Absatz 2, oder 3 nicht entspricht,

  1. Ziffer 5
    dem Paragraph 19, Absatz eins, nicht entspricht.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Die Geldstrafen fließen dem Energiefonds (Paragraph 14,) zu.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Absatz eins, bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.

Paragraph 21,

Umgesetzte EU-Richtlinie

Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:

Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. L Nr. 114 vom 27.4.2006, Sitzung 64, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, S.1.

Paragraph 22,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der Kundmachung, folgenden Monatsersten in Kraft.