Text
Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich |
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0025–0 | Stammgesetz | 129/11 | 2011-12-14 |
| Blatt 1-11 [CELEX: 32006L0123] |
Ausgegeben am 14.12.2011 | Jahrgang 2011 129. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. November 2011 beschlossen:
Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich
(NÖ EAP-G)
Der Präsident: Penz | Der Landeshauptmann: Pröll |
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
| Anwendungsbereich
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§ 2
| Begriffsbestimmungen
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Abschnitt 2
Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde
§ 3
| Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner
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§ 4
| Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners
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§ 5
| Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners
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§ 6
| Informationspflichten der Behörden
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§ 7
| Elektronisches Verfahren
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§ 8
| Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien
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Abschnitt 3
Genehmigungen
§ 9
| Empfangsbestätigung
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§ 10
| Entscheidung über Genehmigungsanträge
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Abschnitt 4
Grenzüberschreitende
Verwaltungszusammenarbeit
§ 11
| Zuständigkeiten
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§ 12
| Verbindungsstelle
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§ 13
| Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
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§ 14
| Grundsätze
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§ 15
| Verwaltungszusammenarbeit betreffend im Landesgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
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§ 16
| Verwaltungszusammenarbeit betreffend in anderen EWR-Staaten niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
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§ 17
| Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall
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§ 18
| Vorwarnungsmechanismus
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Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 19
| Verweisungen auf Bundesrecht
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§ 20
| Umsetzungshinweis
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Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1Paragraph eins,
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Dienstleistungen in Sinne der Dienstleistungsrichtlinie, die im Gebiet des Landes Niederösterreich von einer bzw. einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer angeboten werden, soweit diese Dienstleistungen Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind.
§ 2Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:
Anforderung: jede Auflage, Bedingung, Beschränkung oder jedes Verbot hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die in den Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, oder sich aus den Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln der Berufsverbände oder den kollektiven Regeln, die von den Kammern oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurde, ergeben, mit Ausnahme jener Anforderungen, die nicht die Dienstleistungstätigkeit als solche regeln oder betreffen, sondern von Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen;
Dienstleistung: jede von Art. 57 AEUV erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;Dienstleistung: jede von Artikel 57, AEUV erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;
Dienstleistungsempfängerin bzw. Dienstleistungsempfänger: jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus unionsrechtlichen Rechtsakten kommt, oder jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 54 AEUV, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;Dienstleistungsempfängerin bzw. Dienstleistungsempfänger: jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus unionsrechtlichen Rechtsakten kommt, oder jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Artikel 54, AEUV, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;
Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer: jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt, und jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 54 AEUV, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer: jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt, und jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Artikel 54, AEUV, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;
Dienstleistungsrichtlinie: Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl.Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.Dienstleistungsrichtlinie: Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl.Nr. L 376 vom 27.12.2006, Sitzung 36.
ersuchende Behörde: die zuständige Behörde, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellt;
EWR-Staat: ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;
Genehmigungsverfahren: jedes Verfahren, in dem die Behörde aufgrund eines Antrages oder einer Anzeige eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung zu treffen hat, mit Ausnahme jener Genehmigungsverfahren, die nicht die Dienstleistungstätigkeit als solche regeln oder betreffen, sondern von Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen;
Internal Market Information System (IMI): das von der Europäischen Kommission gemäß Art. 34 der Dienstleistungsrichtlinie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtete System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten des Binnenmarktes;Internal Market Information System (IMI): das von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 34, der Dienstleistungsrichtlinie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtete System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten des Binnenmarktes;
Niederlassung: die tatsächliche Ausübung einer von Art. 49 AEUV erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Dienstleistungserbringerin bzw. den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;Niederlassung: die tatsächliche Ausübung einer von Artikel 49, AEUV erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Dienstleistungserbringerin bzw. den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;
Niederlassungsmitgliedstaat: der EWR-Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist.
Abschnitt 2
Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde
§ 3Paragraph 3,
Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner
(1) Beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wird ein einheitlicher Ansprechpartner eingerichtet. In Verfahren erster Instanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden.
(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (2) Paragraph 13, Absatz 2,, 5 und 6 sowie Paragraph 33, Absatz 3, AVG sind auf Anbringen gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten: (3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
an die zuständige Stelle, wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt;
an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, wenn die Voraussetzung der Z. 1 nicht vorliegt.an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, wenn die Voraussetzung der Ziffer eins, nicht vorliegt.
Der einheitliche Ansprechpartner hat die einschreitende Person von der Weiterleitung zu verständigen.
(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs.1 beim einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs.1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die einschreitende Person darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem 3. Werktag nach der Einbringung. (4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Absatz , beim einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des Paragraph 42, Absatz , erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die einschreitende Person darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem 3. Werktag nach der Einbringung.
(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der einschreitenden Person an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die einschreitende Person an diese zu verweisen. (5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Absatz eins, ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der einschreitenden Person an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die einschreitende Person an diese zu verweisen.
(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Dienstleister (§ 10 Abs. 2 DSG 2000) der Stellen, die zur Erledigung der bei ihm eingebrachten oder an ihn weitergeleiteten Anbringen gemäß Abs. 1 zuständig sind. (6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Dienstleister (Paragraph 10, Absatz 2, DSG 2000) der Stellen, die zur Erledigung der bei ihm eingebrachten oder an ihn weitergeleiteten Anbringen gemäß Absatz eins, zuständig sind.
§ 4Paragraph 4,
Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners
(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat sowohl den Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern als auch den Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfängern folgende allgemeine Informationen aktuell, in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;
Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;
die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie
die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;
Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen
gegen Entscheidungen der Behörden sowie
im Fall von Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfängern oder zwischen Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern untereinander;
Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die Informationen gemäß Abs. 1 hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfänger an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen. (2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die Informationen gemäß Absatz eins, hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfänger an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen, die Informationen gemäß Abs. 1 betreffen, so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, dass das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist. (3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen, die Informationen gemäß Absatz eins, betreffen, so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, dass das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(4) Auf Anfrage hat der einheitliche Ansprechpartner einer Dienstleistungserbringerin bzw. einem Dienstleistungserbringer den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.
§ 5Paragraph 5,
Unterstützung des einheitlichen
Ansprechpartners
(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. (1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Stellen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. (2) Die Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen. (3) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach Paragraph 4, Absatz 4, erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
§ 6Paragraph 6,
Informationspflichten der Behörden
(1) Die Behörden haben den Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 zur Verfügung zu stellen. (1) Die Behörden haben den Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Behörden haben Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, dass die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist. (2) Die Behörden haben Anfragen nach Absatz eins, so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, dass die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.
§ 7Paragraph 7,
Elektronisches Verfahren
(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG gegeben sein, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können. (1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, AVG gegeben sein, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.
(2) Bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen, die sie durchzuführen beabsichtigen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.
§ 8Paragraph 8,
Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien
(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer vorlegen:
gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien odergemäß Absatz 2, erstellte und signierte elektronische Kopien oder
elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt ist.
(2) Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer können bei den Behörden nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu bestätigen. (2) Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer können bei den Behörden nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) zu bestätigen.
Abschnitt 3
Genehmigungen
§ 9Paragraph 9,
Empfangsbestätigung
(1) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 hat über einen Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat: (1) Die zuständige Stelle gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, hat über einen Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
den Beginn und die Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder nach § 10 Abs. 2 und 3;den Beginn und die Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder nach Paragraph 10, Absatz 2 und 3;
den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und dessen Rechtsfolgen;
in Abhängigkeit von den Verwaltungsvorschriften den Hinweis auf eine mögliche Fristverlängerung gemäß § 10 Abs. 2 sowie die Rechtsfolge gemäß § 10 Abs. 1 und die Bestätigung darüber gemäß § 10 Abs. 4;in Abhängigkeit von den Verwaltungsvorschriften den Hinweis auf eine mögliche Fristverlängerung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, sowie die Rechtsfolge gemäß Paragraph 10, Absatz eins und die Bestätigung darüber gemäß Paragraph 10, Absatz 4 ;,
die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
(2) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 hat über eine Anzeige betreffend die Ausübung einer Dienstleistung zwecks Erlangung der Berechtigung dazu in Folge Nichtuntersagung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat: (2) Die zuständige Stelle gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, hat über eine Anzeige betreffend die Ausübung einer Dienstleistung zwecks Erlangung der Berechtigung dazu in Folge Nichtuntersagung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
den Beginn und die Dauer der nach den Verwaltungsvorschriften maßgeblichen Fristen;
den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und dessen Rechtsfolgen;
die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
§ 10Paragraph 10,
Entscheidung über Genehmigungsanträge
(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen. (2) Die Frist gemäß Absatz eins, beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.
(3) Anträge, auf die Abs. 1 zur Anwendung kommt, sind schriftlich einzubringen. Die Entscheidungsfrist beginnt erst mit rechtzeitigem Vorliegen eines mängelfreien Antrages, worauf im Fall eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen ist. (3) Anträge, auf die Absatz eins, zur Anwendung kommt, sind schriftlich einzubringen. Die Entscheidungsfrist beginnt erst mit rechtzeitigem Vorliegen eines mängelfreien Antrages, worauf im Fall eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinzuweisen ist.
(4) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Rechtsfolge gemäß Abs. 1 (Genehmigungsfiktion) so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Bestätigung einen Bescheid darüber zu begehren. (4) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Rechtsfolge gemäß Absatz eins, (Genehmigungsfiktion) so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Bestätigung einen Bescheid darüber zu begehren.
(5) Auf die gemäß Abs. 1 fingierte Genehmigung sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden. (5) Auf die gemäß Absatz eins, fingierte Genehmigung sind die Paragraphen 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 4
Grenzüberschreitende
Verwaltungszusammenarbeit
§ 11Paragraph 11,
Zuständigkeiten
(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten verpflichtet.
(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle zu übermitteln.
§ 12Paragraph 12,
Verbindungsstelle
(1) Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung.
(2) Treten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinn des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen. (2) Treten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinn des Absatz 3, auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
wenn eine Behörde keinen Zugang zum Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Union (IMI) hat;
bei der Übermittlung von Informationen im Sinn von Art. 10 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich sind;bei der Übermittlung von Informationen im Sinn von Artikel 10, Absatz 3, der Dienstleistungsrichtlinie zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich sind;
bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.
(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 17 und 18 tätig zu werden. (4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der Paragraphen 17 und 18 tätig zu werden.
(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
(6) Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 gesetzlicher Dienstleister (§ 10 Abs. 2 DSG 2000) der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen. (6) Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absatz 3 bis 5 gesetzlicher Dienstleister (Paragraph 10, Absatz 2, DSG 2000) der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.
§ 13Paragraph 13,
Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften zur Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Union eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
§ 14Paragraph 14,
Grundsätze
(1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinn der §§ 14 bis 17 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist. (1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinn der Paragraphen 14 bis 17 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.
(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, wenn sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, auf Grund welcher Rechtsvorschriften die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.
(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, wenn diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den §§ 14 bis 17 angefordert oder übermittelt worden sind. (3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, wenn diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den Paragraphen 14 bis 17 angefordert oder übermittelt worden sind.
(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 können Daten insbesondere Folgendes betreffend übermittelt werden: (4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 14 bis 17 können Daten insbesondere Folgendes betreffend übermittelt werden:
Name, Kontaktdaten, Rechtsform, Niederlassung und Registereintragung der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers;
Rechtmäßigkeit der Ausübung der Dienstleistung;
Dokumente der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers wie etwa Gesellschaftsvertrag;
Vertretung der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers;
Versicherungsschutz der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers;
Konformitätsprüfungen und Zertifizierungsdienste;
tatsächliches Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Dienstleistungserbringerin bzw. dem Dienstleistungserbringer und einer bestimmten Person;
gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch die Dienstleistungserbringerin bzw. den Dienstleistungserbringer oder Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft;
Informationspflichten der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers;
kommerzielle Kommunikation der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers im Sinn des Art. 4 Z. 12 der Dienstleistungsrichtlinie;kommerzielle Kommunikation der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers im Sinn des Artikel 4, Ziffer 12, der Dienstleistungsrichtlinie;
Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt auf Grund einer Dienstleistung;
Informationen gemäß Abs. 2.Informationen gemäß Absatz 2,
(5) Informationen gemäß den §§ 14 bis 17 sind grundsätzlich im Weg des Binnenmarktinformationssystems der EU (IMI) auszutauschen. In dringenden Fällen oder dann, wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden. (5) Informationen gemäß den Paragraphen 14 bis 17 sind grundsätzlich im Weg des Binnenmarktinformationssystems der EU (IMI) auszutauschen. In dringenden Fällen oder dann, wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.
(6) Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.
(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten bzw empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung bzw des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren. (7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 14 bis 17 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten bzw empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung bzw des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 14 bis 17 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.
(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.
§ 15Paragraph 15,
Verwaltungszusammenarbeit betreffend im Landesgebiet
niedergelassene
Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer
(1) Die Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Gebiet des Landes Niederösterreich niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht worden ist oder wird oder dort Schaden verursacht hat.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer, die bzw. der im Gebiet des Landes Niederösterreich niedergelassen sind und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringen, eine Niederlassung plant oder niedergelassen sind, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, wenn dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf eine Dienstleistungserbringerin bzw. einen Dienstleistungserbringer, der im Gebiet des Landes Niederösterreich niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
§ 16Paragraph 16,
Verwaltungszusammenarbeit betreffend in anderen
EWR-Staaten niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer
(1) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer, die bzw. der in diesem anderen EWR-Staat niedergelassen sind und im Gebiet des Landes Niederösterreich eine Dienstleistung erbringen oder eine Niederlassung planen, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer, der in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Niederösterreich eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, wenn dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.
§ 17Paragraph 17,
Verwaltungszusammenarbeit bei
Ausnahmen im Einzelfall
(1) Beabsichtigt eine Behörde gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Weg der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen. (1) Beabsichtigt eine Behörde gemäß Artikel 18, der Dienstleistungsrichtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Weg der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.
(2) Nach Beantwortung des Ersuchens gemäß Abs. 1 durch die Behörde des Niederlassungsstaates hat die Behörde im Weg der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsstaates und die EU-Kommission gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen, (2) Nach Beantwortung des Ersuchens gemäß Absatz eins, durch die Behörde des Niederlassungsstaates hat die Behörde im Weg der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsstaates und die EU-Kommission gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,
aus welchen Gründen die von der Behörde des Niederlassungsstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nach Abs. 1 für unzureichend gehalten werden undaus welchen Gründen die von der Behörde des Niederlassungsstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nach Absatz eins, für unzureichend gehalten werden und
warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie erfüllen.warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Artikel 18, der Dienstleistungsrichtlinie erfüllen.
(3) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens 15 Werktage nach Absendung der im Abs. 2 genannten Mitteilung getroffen werden. (3) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens 15 Werktage nach Absendung der im Absatz 2, genannten Mitteilung getroffen werden.
(4) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsstaates und der EU-Kommission unverzüglich im Weg der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat. (4) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Absatz eins bis 3 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Artikel 18, der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsstaates und der EU-Kommission unverzüglich im Weg der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.
(5) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass für das Ersuchen eines anderen EWR-Staates gemäß Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Weg der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen worden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird. (5) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass für das Ersuchen eines anderen EWR-Staates gemäß Artikel 35, Absatz 2, erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Weg der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen worden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.
§ 18Paragraph 18,
Vorwarnungsmechanismus
(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten einer Dienstleistungserbringerin bzw. eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die EU-Kommission zu informieren, wenn eine solche Meldung erforderlich ist. Die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.
(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie betreffend eine Dienstleistungserbringerin bzw. einen Dienstleistungserbringer, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von der Verbindungsstelle entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten. (2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Artikel 29, Absatz 3 und Artikel 32, Absatz eins, der Dienstleistungsrichtlinie betreffend eine Dienstleistungserbringerin bzw. einen Dienstleistungserbringer, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von der Verbindungsstelle entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.
(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Weg der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der EU-Kommission zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten. (3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine gemäß Absatz eins, oder 2 erfolgte Vorwarnung im Weg der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der EU-Kommission zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.
(4) Die Behörde hat die betroffene Dienstleistungserbringerin bzw. den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen. (4) Die Behörde hat die betroffene Dienstleistungserbringerin bzw. den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Absatz eins, oder 3 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 19Paragraph 19,
Verweisungen auf Bundesrecht
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009;Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 135/2009;
E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010;E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010.Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.
§ 20Paragraph 20,
Umsetzungshinweis
Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, Sitzung 36