Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2200/70–0

Titel

Kundmachung über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen über die Bildung der Disziplinarsenate

Ausgabedatum

10.11.2011

Text

 

Kundmachung über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen über die Bildung der Disziplinarsenate

 

2200/70–0

Kundmachung

119/11

2011-11-10

 

Blatt 1

Ausgegeben am
10.11.2011

Jahrgang 2011
119. Stück

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG:

Kundmachung

über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen über die Bildung der Disziplinarsenate

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Pröll

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, römisch fünf 70, 71/11-11 erkannt:

  1. Ziffer eins
    Die Verordnung “Bildung der Disziplinarsenate für das Kalenderjahr 2008”, LAD1-DIS-10/003-2008, der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung war gesetzwidrig.

  1. Ziffer 2
    Die Verordnung “Bildung der Disziplinarsenate für bereits anhängige Verfahren”, LAD1-DIS-10/004-2009, der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 19. Oktober 2011 zugestellt.