Titel
Kundmachung über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen über die Bildung der Disziplinarsenate
Text
Kundmachung über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen über die Bildung der Disziplinarsenate |
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2200/70–0 | Kundmachung | 119/11 | 2011-11-10 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am 10.11.2011 | Jahrgang 2011 119. Stück |
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG:Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG:
Kundmachung
über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen über die Bildung der Disziplinarsenate
Niederösterreichische Landesregierung: Landeshauptmann Pröll |
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, V 70, 71/11-11 erkannt:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, römisch fünf 70, 71/11-11 erkannt:
Die Verordnung “Bildung der Disziplinarsenate für das Kalenderjahr 2008”, LAD1-DIS-10/003-2008, der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung war gesetzwidrig.Die Verordnung “Bildung der Disziplinarsenate für das Kalenderjahr 2008”, LAD1-DIS-10/003-2008, der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung war gesetzwidrig.
Die Verordnung “Bildung der Disziplinarsenate für bereits anhängige Verfahren”, LAD1-DIS-10/004-2009, der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Verordnung “Bildung der Disziplinarsenate für bereits anhängige Verfahren”, LAD1-DIS-10/004-2009, der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 19. Oktober 2011 zugestellt.