Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

4400/4–0

Titel

NÖ Feuerwehr- Ausrüstungsverordnung

Ausgabedatum

21.07.2011

Text

 

NÖ Feuerwehr- Ausrüstungsverordnung

 

4400/4–0

Stammverordnung

100/11

2011-07-21

 

Blatt 1-12

 

Ausgegeben am, 21.07.2011

Jahrgang 2011, 100. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 12. Juli 2011 aufgrund des Paragraph 37, Absatz 2, des NÖ Feuerwehrgesetzes, Landesgesetzblatt 4400–8 , verordnet:

NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung

Niederösterreichische Landesregierung:, Landesrat, Pernkopf

 

Paragraph eins

Allgemeines

Zur Besorgung der Aufgaben gemäß Paragraph 37, Absatz eins, NÖ FG wird folgende Feuerwehrausrüstung und ein Mindestmannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehren festgelegt.

Paragraph 2

Bestimmung der Feuerwehrausrüstung

(1) Die Bestimmung der Feuerwehrausrüstung erfolgt durch die Einteilung der Gemeinden in Risikoklassen (Paragraph 3,), denen eine Feuerwehrausrüstung (Paragraph 4,) zugeordnet wird.

(2) Die Feststellung der Feuerwehrausrüstung obliegt der Gemeinde. Die zuständigen Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind bei zu ziehen.

(3) Die Ergebnisse der Feststellung der Feuerwehrausrüstung sind alle 5 Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Gemeinde hat die Ergebnisse der NÖ Landesregierung und dem NÖ Landesfeuerwehrverband bekannt zu geben.

Paragraph 3

Einteilung der Gemeinden in Risikoklassen

(1) Die Einteilung der Gemeinden in Risikoklassen erfolgt über die Risikofaktoren B und T, die entsprechend den in den Anhängen enthaltenen Bewertungsverfahren berechnet werden.

  1. Ziffer eins
    Der Risikofaktor B ergibt sich aus der Summe der Teilrisikofaktoren R1, R2, R3 und R4 abzüglich R5.

  1. Ziffer 2
    Der Risikofaktor T ergibt sich aus der Summe der Teilrisikofaktoren T1a und T1b.

(2) Den nach Absatz eins, errechneten Risikofaktoren B und T werden folgende Risikoklassen zugeordnet:

  1. Ziffer eins
    Risikofaktor B                    Risikoklasse

 

, 0 - 3

, Klasse B1

, 4 - 10

, Klasse B2

, 11 - 17

, Klasse B3

, 18 - 22

, Klasse B4

23 - 27 Klasse B5

28 - 32 Klasse B6

 

, 33 - 37

, Klasse B7

, 38 - 42

, Klasse B8

, 43 - 47

, Klasse B9

, 48 - 52

, Klasse B10

, 53 - 57

, Klasse B11

, > 57

, Klasse B12

  1. Ziffer 2
    Risikofaktor T                    Risikoklasse

 

, 2 - 4

, Klasse T1

, 5 - 7

, Klasse T2

, 8 - 12

, Klasse T3

(3) Soweit sich der Einsatzbereich der Feuerwehren einer Gemeinde über das Gemeindegebiet hinaus erstreckt, ist der Gesamtbereich zu betrachten. Die betroffenen Gemeinden haben bei der Bewertung gemäß Absatz eins, zusammenzuwirken.

Paragraph 4

Feuerwehrausrüstung

(1) Für die Risikoklassen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Fahrzeug- und Gerätestand als Feuerwehrausrüstung festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Klasse B

 

, B1

, B2

, B3

, B4

, B5

, B6

, B7

, B8

, B9

, B10

, B11

, B12

, Hilfeleistungsfahrzeug 1 (HLF 1)

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, 2

, 2

, 2

, 2

, 3

, 3

, 3

, Hilfeleistungsfahrzeug 2 (HLF 2)

, 1

, 1

, 2

, 2

, 3

, 4

, 5

, 6

, 8

, 9

, 9

, Hilfeleistungsfahrzeug 3 (HLF 3)

, 1

, 1

, 2

, 2

, 3

, 5

, 7

, 8

, 8

, 9

, Mannschaftstransportfahrzeug

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, Versorgungsfahrzeug

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, 2

, 2

, Belüftungsgerät, (Hochleistungslüfter)

, 1

, 1

, 1

, 2

, 2

, 2

, 3

, 4

, 5

, 5

, 6

, Wasserwerfer

, 1

, 1

, 1

, 1

, 2

, 2

, 3

, 4

, 4

, 5

, Unterwasserpumpe 8-1

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, 2

, 2

, 2

, 2

, 2

, 2

, 2

, Unterwasserpumpe 15-1

, 1

, 1

, 2

, 2

, 2

, 2

, 2

, 3

, 3

, 3

, 3

, Schmutzwasserpumpe

, 1

, 1

, 1

, 2

, 3

, 3

, 3

, Notstromaggregat

, 1

, 1

, 1

, 2

, 2

, 3

, 3

, 4

, 4

, 4

, 4

, 4

  1. Ziffer 2
    Klasse T

 

, T1

, T2

, T3

, Wechselladefahrzeug (WLF)

, 1

, Vorausrüstfahrzeug (VRF)

, 1

, 1

, Seilwinde (mindestens 5 t Zugkraft)

, 1

, 1

, 1

, Seilwinde (mindestens 8 t Zugkraft)

, 1

, Notstromaggregat mit Beleuchtungseinheit

, 1

, 1

, 2

, Hydraulisches Rettungsgerät

, 1

, 1

, 2

(2) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren, so ist die Feuerwehrausrüstung von der Gemeinde unter Berücksichtigung der Art der Bebauung, der Wasserversorgung sowie der verkehrsmäßigen Aufschließung der örtlichen Einsatzbereiche auf die Feuerwehren aufzuteilen. Die Gemeinde hat unter Einbindung der Freiwilligen Feuerwehren ein Fahrzeug- und Stationierungskonzept über die Aufteilung der Fahrzeuge und Geräte zu erstellen. Die Feuerwehrausrüstung jeder einzelnen Freiwilligen Feuerwehr hat jedoch mindestens ein Hilfeleistungsfahrzeug 1 oder ein höherwertiges Fahrzeug (Hilfeleistungsfahrzeug 2 oder 3) zu umfassen.

(3) Die zur Ausrüstung der Fahrzeuge notwendigen Geräte (Schlauchmaterial, Armaturen, Atemschutzgeräte, Werkzeuge, Rettungs- und Bergungsgeräte, transportable Pumpen, etc.) haben ebenso wie die Fahrzeuge dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen. Fahrzeuge und Geräte, die nicht verkehrs- oder einsatztauglich sind, zählen nicht zur Feuerwehrausrüstung.

(4) Für Gemeinden, die den Risikoklassen B5 bis B12 zuzuordnen sind und über höchstens zwei Freiwillige Feuerwehren verfügen, gilt folgende Fahrzeugausrüstung:

 

, B5

, B6

, B7

, B8

, B9

, B10

, B11

, B12

, Hilfeleistungsfahrzeug 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, Hilfeleistungsfahrzeug 2

, 2

, 2

, 3

, 3

, 4

, 4

, 5

, 5

, Hilfeleistungsfahrzeug 3

, 1

, 2

, 2

, 3

, 3

, 4

, 4

, 5

, Mannschaftstransportfahrzeug

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, Versorgungsfahrzeug

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

, 1

Paragraph 5

Erweiterung der Feuerwehrausrüstung

(1) Soweit dies für die Erfüllung der im Paragraph 37, Absatz eins, NÖ FG zur Besorgung übertragenen Aufgaben im Einzelfall notwendig ist, hat die NÖ Landesregierung über Antrag des NÖ Landesfeuerwehrverbandes die Feuerwehrausrüstung der Gemeinde mit Bescheid zu erweitern. Eine solche Erweiterung kann nur für den Einsatzbereich mindestens eines Feuerwehrbezirks beantragt werden.

(2) Folgende Fahrzeuge bzw. Ausrüstungsgegenstände können insbesondere Gegenstand einer Erweiterung gemäß Absatz eins, sein:

  1. Ziffer eins
    Atemluftfahrzeuge

  1. Ziffer 2
    Atemluftkompressoren

  1. Ziffer 3
    Hilfeleistungsfahrzeuge 4

  1. Ziffer 4
    Hubrettungsfahrzeuge

  1. Ziffer 5
    Logistikfahrzeuge

  1. Ziffer 6
    Schadstofffahrzeuge

  1. Ziffer 7
    Wechselladefahrzeuge

  1. Ziffer 8
    Einsatzleitfahrzeuge

(3) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat dem Antrag einen Fahrzeug- und Stationierungsplan sowie ein feuerwehrfachliches Gutachten anzuschließen.

(4) Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Erweiterung sind die für die Bewertung der Risikoklassen gemäß Paragraph 3, maßgeblichen Bewertungskriterien sinngemäß heranzuziehen.

(5) Zum Antrag des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind Stellungnahmen der Gemeinden des zuständigen Feuerwehrbezirks einzuholen.

Paragraph 6

Mindestmannschaftsstand

(1) Die gesamten aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren einer Gemeinde haben mindestens zu betragen:

 

, Klasse B1:

, 20 Mitglieder

, Klasse B2:

, 40 Mitglieder

, Klasse B3:

, 60 Mitglieder

, Klasse B4:

, 70 Mitglieder

, Klasse B5:

, 90 Mitglieder

, Klasse B6:

, 100 Mitglieder

, Klasse B7:

, 110 Mitglieder

, Klasse B8:

, 120 Mitglieder

, Klasse B9:

, 130 Mitglieder

, Klasse B10:

, 140 Mitglieder

, Klasse B11:

, 150 Mitglieder

, Klasse B12:

, 160 Mitglieder

(2) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren, so haben die aktiven Mitglieder jeder einzelnen Feuerwehr mindestens 10 Mitglieder zu betragen.

Paragraph 7

Übergangsbestimmungen

(1) Die erstmalige Bestimmung der Feuerwehrausrüstung gemäß Paragraph 2, hat bis 31. Dezember 2011 zu erfolgen. Die auf Grund der Verordnung über die Festlegung der technischen Mindestausrüstung und des Mindestmannschaftsstandes der Freiwilligen Feuerwehren, LGBl. 4400/4, sowie der NÖ Feuerwehr- Mindestausrüstungsverordnung 1997, LGBl. 4400/4, erlassenen Bescheide treten mit der erstmaligen Vorlage gemäß Paragraph 2, Absatz 3, an die NÖ Landesregierung, spätestens aber mit 31. Dezember 2011 außer Kraft. Als Stichtag für die erstmalige Erhebung der für die Bewertung der Risikofaktoren B und T notwendigen Daten gilt der 1. Jänner 2011.

(2) Für die Feststellung der Feuerwehrausrüstung gemäß Paragraph 4, ist die bestehende Feuerwehrausrüstung wie folgt zuzuordnen:

  1. Ziffer eins
    HLF 1: Kleinlöschfahrzeug (KLF), Kleinlöschfahrzeug mit Allradantrieb (KLFA), Berglandlöschfahrzeug (BLF), Kleinlöschfahrzeug-Wasser (KLF-W), Kleinlöschfahrzeug-Wasser mit Allradantrieb (KLFA-W), Löschfahrzeug (LF), Löschfahrzeug mit Allradantrieb (LFA), Löschfahrzeug-Wasser (LF-W), Löschfahrzeug-Wasser mit Allradantrieb (LFA-W), Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LF-B), Löschfahrzeug mit Allradantrieb und Bergeausrüstung (LFA-B)

  1. Ziffer 2
    HLF 2: Tanklöschfahrzeug 1000 (TLF 1000), Tanklöschfahrzeug 1000 mit Allradantrieb (TLFA 1000), Rüstlöschfahrzeug 1000 (RLF 1000), Rüstlöschfahrzeug 1000 mit Allradantrieb (RLFA 1000), Tanklöschfahrzeug 2000 (TLF 2000), Tanklöschfahrzeug 2000 mit Allradantrieb (TLFA 2000), Rüstlöschfahrzeug 2000 (RLF 2000), Rüstlöschfahrzeug 2000 mit Allradantrieb (RLFA 2000)

  1. Ziffer 3
    HLF 3: Tanklöschfahrzeug 3000 (TLF 3000), Tanklöschfahrzeug 4000 (TLF 4000)

  1. Ziffer 4
    VRF: Kleinrüstfahrzeug mit Bergeausrüstung (KRF-B), Kleinrüstfahrzeug mit Sonderausrüstung (KRF-S), Rüstfahrzeug (RF)

  1. Ziffer 5
    WLF: Schweres Rüstfahrzeug (SRF), Wechselladefahrzeug (WLF)

Paragraph 8

Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten der Verordnung tritt die NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung 1997, LGBl. 4400/4, außer Kraft.

              

 

Anhang A zu Paragraph 3, Absatz eins

ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R1

 

, Einsatzarten

, Bedeutung des , Schadensereignisses

, Fiktive Ereigniszahl, Z = , n1+10*n2+100*n3

, Gewichtungsfaktoren der , Ereignisarten

, Risikowert

, klein

, mittel

, groß

, z.B. Brand (mit einem , Kleinlöschgerät oder , einem Strahlrohr , gelöscht), Kaminbrand, , Fehlalarm, , Brandsicherheitswache, , Auspumparbeit, , Wasserversorgung, , Insekteneinsatz, , Auslaufen von , Mineralöl, Unfall ohne , Personenschäden,, Fahrzeugbergung

, z.B. Brand (mit zwei , oder drei Strahlrohren , gelöscht), Unfall mit , Personenschäden (bis 5 , Verletzten), , Massenkarambolage, , Verkehrsunfall mit LKW, , Unfall mit Schadstoffen

, z.B. Brand (mit mehr , als drei Strahlrohren , gelöscht), Unfall mit , Personenschäden (mehr , als 5 Verletzten oder , Toten)

, Anzahl n1*

, Anzahl n2*

, Anzahl n3*

, Z

, w

, Z*w

, Brandeinsätze

, 0,250

, Technische, Einsätze

, 0,450

, Anmerkung:, * Durchschnitt der , Einsätze der letzten , fünf Jahre

, Teilrisikofaktor R1

              

 

ANHANG B zu Paragraph 3, Absatz eins

ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R2

 

, Kriterium

, Mengenangabe, (n)

, Gewichtungsfaktor, (w)

, Risikowert, (n*w)

, (n)

, (w)

, (n*w)

, Einwohnerzahl:

, 0,7

, Gebäude:

, 0,12

, Haushalte:

, 0,18

, Angaben in Hektar

, Bauland:

, 0,25

, landwirtschaftlich genutzte Fläche:

, 0,08

, Wald:

, 0,10

, Gewässer:

, 0,02

, sonstige Flächen:

, 0,05

, Teilrisikofaktor R2

              

 

ANHANG C zu Paragraph 3, Absatz eins

ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R3

 

, Tabelle 3a: Analyse der , Betriebe in der Gemeinde

, Wirtschaftszweig

, Unternehmensgröße

, Fiktive, Unternehmensgröße

, Gewichtungsfaktor

, Risikowert

, klein, bis 20, Beschäftigte

, mittel, 21 bis 200, Beschäftigte

, groß, über 200, Beschäftigte

, Z =, n1+10*n2+100*n3

, bis 20

, 21 bis 200

, über 200

, Beschäftigte

, Beschäftigte

, Beschäftigte

, Z=n1+10*n2+100*n3

, Anzahl n1

, Anzahl n2

, Anzahl n3

, Z

, w

, Z*w

, Land- und , Forstwirtschaft, , Fischerei

, 0,3

, Bergbau und Gewinnung , von Steinen und Erde

, 0,4

, Sachgütererzeugung

, 0,4

, Energie- und , Wasserversorgung

, 0,2

, Bauwesen

, 0,1

, Handel; Reparatur von , KFZ u. Gebrauchsgütern

, 0,2

, Beherbergungs- und , Gaststättenwesen

, 0,4

, Verkehr und , Nachrichtenübermittlung

, 0,2

, Kredit- und , Versicherungswesen

, 0,1

, Realitätenwesen, , Unternehmensdienstleistungen

, 0,1

, Öffentliche Verwaltung, , Sozialversicherung

, 0,1

, Unterrichtswesen

, 0,2

, Gesundheits-, , Veterinär- und , Sozialwesen

, 0,2

, Erbringung von , sonstigen öffentlichen , und persönlichen , Dienstleistungen

, 0,1

, Datenquelle: , Stadt-/Gemeindestatistik

, Summe 1

, Tabelle 3b: Analyse der , landw. Betriebe nach , dem Berghöfekataster

, Landwirtschaftliche , Betriebe nach dem , Berghöfekataster

, Anzahl

, Fiktive Betriebsgröße

, Gewichtungsfaktor

, Risikowert

, Z=n4*100/(n1+n2+n3) , Z=n5*100/(n1+n2+n3)

, w

, Z*w

, in der Klasse 3

, n4

, 0,4

, in der Klasse 4

, n5

, 0,6

, Datenquelle: , Berghöfekataster

, Summe 2

, Teilrisikofaktor R3 , (Summe 1 + Summe 2)

              

 

ANHANG D zu Paragraph 3, Absatz eins

ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R4

 

, Zahl (Z) *

, Gewichtungsfaktor (w)

, Z*w

, Risikowert**

, 1. Schienenverkehr, , Luftverkehrsplätze bzw. , Wasserwege:

, Schienenknotenpunkte

, 0,5

, große Bahnhöfe (mehr , als drei Bahnsteige)

, 0,5

, Verschiebe- bzw. , Rangierbahnhöfe

, 0,5

, normale Bahnstrecken

, 0,5

, Großflugplätze mit , Einflugschneisen

, 0,5

, Militär-, Agrar-, , Motorsport- und , Segelflugplätze, , Flugfelder

, 0,5

, Wasserstraßen mit , Schleusenanlagen

, 0,5

, Wasserstraßen

, 0,5

, Schiffswerften

, 0,5

, Hafenanlagen für , Großschifffahrt

, 0,5

, Motorsporthäfen

, 0,5

, Summe 1

, 2. Gebäude mit , überdurchschnittlichem , Gefahrenpotential:

, Tunnelanlagen für , Schiene oder Straße (ab , 500 m)

, 0,5

, Tiefgaragen, Parkhäuser

, 0,5

, Kirchen und andere , Sakralbauten

, 0,5

, Museen, Bibliotheken

, 0,5

, Mühlen

, 0,5

, Logistikzentren , (Speditionen)

, 0,5

, Autohöfe, , Autobahnraststätten

, 0,5

, Burgen und Schlösser

, 0,5

, Summe 2

, 3. Gebäude mit hoher , Menschenkonzentration:

, Krankenhäuser

, 0,5

, Kuranlagen

, 0,25

, Pflege- oder Altenheime

, 0,5

, Justizanstalten, , Gefangenenhäuser

, 0,5

, Hotels (ab 200 Betten)

, 0,3

, Hotels (bis 200 , Betten), Pensionen, , Gaststätten mit , Gästebetten

, 0,2

, Klöster

, 0,5

, Theater, Kinos, , Konzertsäle, , Kulturhäuser, , Diskotheken, , Schwimmbäder, , Sporthallen (ohne , Schulen)

, 0,25

, Schulen (bis 500 , Schüler), , Kindertagesstätten und , -horte

, 0,25

, Schulen (ab 500 Schüler)

, 0,5

, Einkaufszentren

, 0,5

, Wochenendsiedlungen, , Zeltplätze, , Gartenanlagen

, 0,25

, Summe 3

, 4. Besonders , gefahrgeneigte , Produktionsbereiche , (auch in Landu. , Forstwirtschaft):

, Kerntechnische und , biotechnologische , Anlagen

, 0,5

, Sprengstofffertigung

, 0,5

, Chemieanlagen und , Gaserzeugung

, 0,5

, Kraftwerke, , Umspannanlagen

, 0,25

, Heizwerke

, 0,3

, Umfüll- und , Verdichterstationen, , Pipelines

, 0,25

, Tankstellen, Tanks mit , gefährlichen , Flüssigkeiten (ab 5.000 , l)

, 0,25

, Reifenlager, , Bitumenmischanlagen

, 0,2

, Mast- bzw. , Milchviehanlagen

, 0,25

, Bergeräume für Heu, , Futtermittel und , Strohlager

, 0,3

, Hallen mit Landtechnik

, 0,25

, Truppenübungsplätze

, 0,25

, ungenutzte , Liegenschaften von , Unternehmen bzw. Militär

, 0,25

, waldbrandgefährdete , Gebiete

, 0,5

, Summe 4

, 5. , Löschwasserversorgung:

, Abdeckung beim Bauland , bis zu 50 % = hohes , Risiko = 2

, Abdeckung beim Bauland , bis zu 75 % = mittleres , Risiko = 1

, Abdeckung beim Bauland , über 75 % = geringes , Risiko = 0

, Teilrisikofaktor R4

Anmerkungen:

* Das Vorliegen eines Risikos innerhalb einer Gruppe 1. bis 4. ist mit der Zahl 1 anzugeben.

** Der höchste erreichbare Risikowert innerhalb einer Gruppe 1. bis 4. ist auf den Wert 2 beschränkt.

              

 

ANHANG E zu Paragraph 3, Absatz eins

ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R5

 

, Tanklöschfahrzeuge

, < 2000 l

, 2000 l

, ³ 3000 l

, Z = n1+2*n2+3*n3

, w

, Z*w

, oder Hilfeleistungsfahrzeuge

, –-

, 2

, 3 oder 4

, Anzahl *

, Anzahl *

, Anzahl *

, n1

, n2

, n3

, 0,500

, Teilrisikofaktor R5

Anmerkung:

* innerhalb von 10 Straßenkilometern gemessen von der Gemeindegrenze oder im Fall des Paragraph 3, Absatz 3, von der Grenze des Gesamteinsatzbereichs

              

 

ANHANG F zu Paragraph 3, Absatz eins

ERMITTLUNG DER TEILRISIKOFAKTOREN T1a und T1b

 

, Straßenart

, Länge der, Verkehrswege, in km (Z)

, Gewichtungsfaktor (w)

, Risikowert (Z*w)

, Güterwege, Forststraßen

, 0,3

, Gemeindestraßen

, 0,81

, Landesstraßen

, 2,62

, Landesstraßen B

, 8,93

, Autobahnen und , Schnellstraßen , (Menschenrettung) - , laut Alarmplan NÖ LFV

, 25,96

, Teilrisikofaktor T1a

, Straßenverkehrswege

, Zahl* (Z)

, Gewichtungsfaktor (w)

, Risikowert (Z*w)

, Autobahnen mit hoher , Verkehrsdichte und , Gefahrgutaufkommen , (laut Alarmplan NÖ LFV)

, 0,5

, Bundesstraßen mit hoher , Verkehrsdichte und , Gefahrgutaufkommen

, 0,5

, Umleitungsstraßen für , die Autobahn

, 0,5

, stark frequentierte , Landesstraßen

, 0,5

, “Rennstrecken”

, 0,5

, Passstraßen, , Bergstrecken

, 0,5

, Summe

, Teilrisikofaktor T1b **

Anmerkungen:

* Das Vorliegen eines Risikos innerhalb der Gruppe Straßenverkehrswege ist mit der Zahl 1 anzugeben.

** Der höchste erreichbare Wert ist auf den Wert 2 beschränkt.