Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

4400/4–0

Titel

NÖ Feuerwehr- Ausrüstungsverordnung

Ausgabedatum

21.07.2011

Text

 

NÖ Feuerwehr- Ausrüstungsverordnung

 

4400/4–0

Stammverordnung

100/11

2011-07-21

 

Blatt 1-12

Ausgegeben am
21.07.2011

Jahrgang 2011
100. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 12. Juli 2011 aufgrund des Paragraph 37, Absatz 2, des NÖ Feuerwehrgesetzes, Landesgesetzblatt 4400–8 , verordnet:

NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Pernkopf

Paragraph eins,

Allgemeines

Zur Besorgung der Aufgaben gemäß Paragraph 37, Absatz eins, NÖ FG wird folgende Feuerwehrausrüstung und ein Mindestmannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehren festgelegt.

Paragraph 2,

Bestimmung der Feuerwehrausrüstung

(1) Die Bestimmung der Feuerwehrausrüstung erfolgt durch die Einteilung der Gemeinden in Risikoklassen (Paragraph 3,), denen eine Feuerwehrausrüstung (Paragraph 4,) zugeordnet wird.

(2) Die Feststellung der Feuerwehrausrüstung obliegt der Gemeinde. Die zuständigen Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind bei zu ziehen.

(3) Die Ergebnisse der Feststellung der Feuerwehrausrüstung sind alle 5 Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Gemeinde hat die Ergebnisse der NÖ Landesregierung und dem NÖ Landesfeuerwehrverband bekannt zu geben.

Paragraph 3,

Einteilung der Gemeinden in Risikoklassen

(1) Die Einteilung der Gemeinden in Risikoklassen erfolgt über die Risikofaktoren B und T, die entsprechend den in den Anhängen enthaltenen Bewertungsverfahren berechnet werden.

  1. Ziffer eins
    Der Risikofaktor B ergibt sich aus der Summe der Teilrisikofaktoren R1, R2, R3 und R4 abzüglich R5.

  1. Ziffer 2
    Der Risikofaktor T ergibt sich aus der Summe der Teilrisikofaktoren T1a und T1b.

(2) Den nach Absatz eins, errechneten Risikofaktoren B und T werden folgende Risikoklassen zugeordnet:

  1. Ziffer eins
    Risikofaktor B                    Risikoklasse

 


0 - 3


Klasse B1


4 - 10


Klasse B2


11 - 17


Klasse B3


18 - 22


Klasse B4

23 - 27 Klasse B5

28 - 32 Klasse B6

 


33 - 37


Klasse B7


38 - 42


Klasse B8


43 - 47


Klasse B9


48 - 52


Klasse B10


53 - 57


Klasse B11


> 57


Klasse B12

  1. Ziffer 2
    Risikofaktor T                    Risikoklasse

 


2 - 4


Klasse T1


5 - 7


Klasse T2


8 - 12


Klasse T3

(3) Soweit sich der Einsatzbereich der Feuerwehren einer Gemeinde über das Gemeindegebiet hinaus erstreckt, ist der Gesamtbereich zu betrachten. Die betroffenen Gemeinden haben bei der Bewertung gemäß Absatz eins, zusammenzuwirken.

Paragraph 4,

Feuerwehrausrüstung

(1) Für die Risikoklassen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Fahrzeug- und Gerätestand als Feuerwehrausrüstung festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Klasse B

 


B1


B2


B3


B4


B5


B6


B7


B8


B9


B10


B11


B12


Hilfeleistungsfahrzeug 1 (HLF 1)


1


1


1


1


1


2


2


2


2


3


3


3


Hilfeleistungsfahrzeug 2 (HLF 2)


1


1


2


2


3


4


5


6


8


9


9


Hilfeleistungsfahrzeug 3 (HLF 3)


1


1


2


2


3


5


7


8


8


9


Mannschaftstransportfahrzeug


1


1


1


1


1


1


1


1


1


Versorgungsfahrzeug


1


1


1


1


1


1


2


2


Belüftungsgerät
(Hochleistungslüfter)


1


1


1


2


2


2


3


4


5


5


6


Wasserwerfer


1


1


1


1


2


2


3


4


4


5


Unterwasserpumpe 8-1


1


1


1


1


1


2


2


2


2


2


2


2


Unterwasserpumpe 15-1


1


1


2


2


2


2


2


3


3


3


3


Schmutzwasserpumpe


1


1


1


2


3


3


3


Notstromaggregat


1


1


1


2


2


3


3


4


4


4


4


4

  1. Ziffer 2
    Klasse T

 


T1


T2


T3


Wechselladefahrzeug (WLF)


1


Vorausrüstfahrzeug (VRF)


1


1


Seilwinde (mindestens 5 t Zugkraft)


1


1


1


Seilwinde (mindestens 8 t Zugkraft)


1


Notstromaggregat mit Beleuchtungseinheit


1


1


2


Hydraulisches Rettungsgerät


1


1


2

(2) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren, so ist die Feuerwehrausrüstung von der Gemeinde unter Berücksichtigung der Art der Bebauung, der Wasserversorgung sowie der verkehrsmäßigen Aufschließung der örtlichen Einsatzbereiche auf die Feuerwehren aufzuteilen. Die Gemeinde hat unter Einbindung der Freiwilligen Feuerwehren ein Fahrzeug- und Stationierungskonzept über die Aufteilung der Fahrzeuge und Geräte zu erstellen. Die Feuerwehrausrüstung jeder einzelnen Freiwilligen Feuerwehr hat jedoch mindestens ein Hilfeleistungsfahrzeug 1 oder ein höherwertiges Fahrzeug (Hilfeleistungsfahrzeug 2 oder 3) zu umfassen.

(3) Die zur Ausrüstung der Fahrzeuge notwendigen Geräte (Schlauchmaterial, Armaturen, Atemschutzgeräte, Werkzeuge, Rettungs- und Bergungsgeräte, transportable Pumpen, etc.) haben ebenso wie die Fahrzeuge dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen. Fahrzeuge und Geräte, die nicht verkehrs- oder einsatztauglich sind, zählen nicht zur Feuerwehrausrüstung.

(4) Für Gemeinden, die den Risikoklassen B5 bis B12 zuzuordnen sind und über höchstens zwei Freiwillige Feuerwehren verfügen, gilt folgende Fahrzeugausrüstung:

 


B5


B6


B7


B8


B9


B10


B11


B12


Hilfeleistungsfahrzeug 1


1


1


1


1


1


1


1


1


Hilfeleistungsfahrzeug 2


2


2


3


3


4


4


5


5


Hilfeleistungsfahrzeug 3


1


2


2


3


3


4


4


5


Mannschaftstransportfahrzeug


1


1


1


1


1


1


1


1


Versorgungsfahrzeug


1


1


1


1


1


1


1


1

Paragraph 5,

Erweiterung der Feuerwehrausrüstung

(1) Soweit dies für die Erfüllung der im Paragraph 37, Absatz eins, NÖ FG zur Besorgung übertragenen Aufgaben im Einzelfall notwendig ist, hat die NÖ Landesregierung über Antrag des NÖ Landesfeuerwehrverbandes die Feuerwehrausrüstung der Gemeinde mit Bescheid zu erweitern. Eine solche Erweiterung kann nur für den Einsatzbereich mindestens eines Feuerwehrbezirks beantragt werden.

(2) Folgende Fahrzeuge bzw. Ausrüstungsgegenstände können insbesondere Gegenstand einer Erweiterung gemäß Absatz eins, sein:

  1. Ziffer eins
    Atemluftfahrzeuge

  1. Ziffer 2
    Atemluftkompressoren

  1. Ziffer 3
    Hilfeleistungsfahrzeuge 4

  1. Ziffer 4
    Hubrettungsfahrzeuge

  1. Ziffer 5
    Logistikfahrzeuge

  1. Ziffer 6
    Schadstofffahrzeuge

  1. Ziffer 7
    Wechselladefahrzeuge

  1. Ziffer 8
    Einsatzleitfahrzeuge

(3) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat dem Antrag einen Fahrzeug- und Stationierungsplan sowie ein feuerwehrfachliches Gutachten anzuschließen.

(4) Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Erweiterung sind die für die Bewertung der Risikoklassen gemäß Paragraph 3, maßgeblichen Bewertungskriterien sinngemäß heranzuziehen.

(5) Zum Antrag des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind Stellungnahmen der Gemeinden des zuständigen Feuerwehrbezirks einzuholen.

Paragraph 6,

Mindestmannschaftsstand

(1) Die gesamten aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren einer Gemeinde haben mindestens zu betragen:

 


Klasse B1:


20 Mitglieder


Klasse B2:


40 Mitglieder


Klasse B3:


60 Mitglieder


Klasse B4:


70 Mitglieder


Klasse B5:


90 Mitglieder


Klasse B6:


100 Mitglieder


Klasse B7:


110 Mitglieder


Klasse B8:


120 Mitglieder


Klasse B9:


130 Mitglieder


Klasse B10:


140 Mitglieder


Klasse B11:


150 Mitglieder


Klasse B12:


160 Mitglieder

(2) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren, so haben die aktiven Mitglieder jeder einzelnen Feuerwehr mindestens 10 Mitglieder zu betragen.

Paragraph 7,

Übergangsbestimmungen

(1) Die erstmalige Bestimmung der Feuerwehrausrüstung gemäß Paragraph 2, hat bis 31. Dezember 2011 zu erfolgen. Die auf Grund der Verordnung über die Festlegung der technischen Mindestausrüstung und des Mindestmannschaftsstandes der Freiwilligen Feuerwehren, LGBl. 4400/4, sowie der NÖ Feuerwehr- Mindestausrüstungsverordnung 1997, LGBl. 4400/4, erlassenen Bescheide treten mit der erstmaligen Vorlage gemäß Paragraph 2, Absatz 3, an die NÖ Landesregierung, spätestens aber mit 31. Dezember 2011 außer Kraft. Als Stichtag für die erstmalige Erhebung der für die Bewertung der Risikofaktoren B und T notwendigen Daten gilt der 1. Jänner 2011.

(2) Für die Feststellung der Feuerwehrausrüstung gemäß Paragraph 4, ist die bestehende Feuerwehrausrüstung wie folgt zuzuordnen:

  1. Ziffer eins
    HLF 1: Kleinlöschfahrzeug (KLF), Kleinlöschfahrzeug mit Allradantrieb (KLFA), Berglandlöschfahrzeug (BLF), Kleinlöschfahrzeug-Wasser (KLF-W), Kleinlöschfahrzeug-Wasser mit Allradantrieb (KLFA-W), Löschfahrzeug (LF), Löschfahrzeug mit Allradantrieb (LFA), Löschfahrzeug-Wasser (LF-W), Löschfahrzeug-Wasser mit Allradantrieb (LFA-W), Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LF-B), Löschfahrzeug mit Allradantrieb und Bergeausrüstung (LFA-B)

  1. Ziffer 2
    HLF 2: Tanklöschfahrzeug 1000 (TLF 1000), Tanklöschfahrzeug 1000 mit Allradantrieb (TLFA 1000), Rüstlöschfahrzeug 1000 (RLF 1000), Rüstlöschfahrzeug 1000 mit Allradantrieb (RLFA 1000), Tanklöschfahrzeug 2000 (TLF 2000), Tanklöschfahrzeug 2000 mit Allradantrieb (TLFA 2000), Rüstlöschfahrzeug 2000 (RLF 2000), Rüstlöschfahrzeug 2000 mit Allradantrieb (RLFA 2000)

  1. Ziffer 3
    HLF 3: Tanklöschfahrzeug 3000 (TLF 3000), Tanklöschfahrzeug 4000 (TLF 4000)

  1. Ziffer 4
    VRF: Kleinrüstfahrzeug mit Bergeausrüstung (KRF-B), Kleinrüstfahrzeug mit Sonderausrüstung (KRF-S), Rüstfahrzeug (RF)

  1. Ziffer 5
    WLF: Schweres Rüstfahrzeug (SRF), Wechselladefahrzeug (WLF)

Paragraph 8,

Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten der Verordnung tritt die NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung 1997, LGBl. 4400/4, außer Kraft.

              

Anhang A zu Paragraph 3, Absatz eins,

ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R1

 


Einsatzarten


Bedeutung des
Schadensereignisses


Fiktive Ereigniszahl
Z =
n1+10*n2+100*n3


Gewichtungsfaktoren der
Ereignisarten


Risikowert


klein


mittel


groß


z.B. Brand (mit einem
Kleinlöschgerät oder
einem Strahlrohr
gelöscht), Kaminbrand,
Fehlalarm,
Brandsicherheitswache,
Auspumparbeit,
Wasserversorgung,
Insekteneinsatz,
Auslaufen von
Mineralöl, Unfall ohne
Personenschäden,
Fahrzeugbergung


z.B. Brand (mit zwei
oder drei Strahlrohren
gelöscht), Unfall mit
Personenschäden (bis 5
Verletzten),
Massenkarambolage,
Verkehrsunfall mit LKW,
Unfall mit Schadstoffen


z.B. Brand (mit mehr
als drei Strahlrohren
gelöscht), Unfall mit
Personenschäden (mehr
als 5 Verletzten oder
Toten)


Anzahl n1*


Anzahl n2*


Anzahl n3*


Z


w


Z*w


Brandeinsätze


0,250


Technische
Einsätze


0,450


Anmerkung:
* Durchschnitt der
Einsätze der letzten
fünf Jahre


Teilrisikofaktor R1

              

ANHANG B zu Paragraph 3, Absatz ,

ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R2

 


Kriterium


Mengenangabe
(n)


Gewichtungsfaktor
(w)


Risikowert
(n*w)


(n)


(w)


(n*w)


Einwohnerzahl:


0,7


Gebäude:


0,12


Haushalte:


0,18


Angaben in Hektar


Bauland:


0,25


landwirtschaftlich genutzte Fläche:


0,08


Wald:


0,10


Gewässer:


0,02


sonstige Flächen:


0,05


Teilrisikofaktor R2

              

ANHANG C zu Paragraph 3, Absatz eins,

ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R3

 


Tabelle 3a: Analyse der
Betriebe in der Gemeinde


Wirtschaftszweig


Unternehmensgröße


Fiktive
Unternehmensgröße


Gewichtungsfaktor


Risikowert


klein
bis 20
Beschäftigte


mittel
21 bis 200
Beschäftigte


groß
über 200
Beschäftigte


Z =
n1+10*n2+100*n3


bis 20


21 bis 200


über 200


Beschäftigte


Beschäftigte


Beschäftigte


Z=n1+10*n2+100*n3


Anzahl n1


Anzahl n2


Anzahl n3


Z


w


Z*w


Land- und
Forstwirtschaft,
Fischerei


0,3


Bergbau und Gewinnung
von Steinen und Erde


0,4


Sachgütererzeugung


0,4


Energie- und
Wasserversorgung


0,2


Bauwesen


0,1


Handel; Reparatur von
KFZ u. Gebrauchsgütern


0,2


Beherbergungs- und
Gaststättenwesen


0,4


Verkehr und
Nachrichtenübermittlung


0,2


Kredit- und
Versicherungswesen


0,1


Realitätenwesen,
Unternehmensdienstleistungen


0,1


Öffentliche Verwaltung,
Sozialversicherung


0,1


Unterrichtswesen


0,2


Gesundheits-,
Veterinär- und
Sozialwesen


0,2


Erbringung von
sonstigen öffentlichen
und persönlichen
Dienstleistungen


0,1


Datenquelle:
Stadt-/Gemeindestatistik


Summe 1


Tabelle 3b: Analyse der
landw. Betriebe nach
dem Berghöfekataster


Landwirtschaftliche
Betriebe nach dem
Berghöfekataster


Anzahl


Fiktive Betriebsgröße


Gewichtungsfaktor


Risikowert


Z=n4*100/(n1+n2+n3)
Z=n5*100/(n1+n2+n3)


w


Z*w


in der Klasse 3


n4


0,4


in der Klasse 4


n5


0,6


Datenquelle:
Berghöfekataster


Summe 2


Teilrisikofaktor R3
(Summe 1 + Summe 2)

              

ANHANG D zu Paragraph 3, Absatz eins,

ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R4

 


Zahl (Z) *


Gewichtungsfaktor (w)


Z*w


Risikowert**


1. Schienenverkehr,
Luftverkehrsplätze bzw.
Wasserwege:


Schienenknotenpunkte


0,5


große Bahnhöfe (mehr
als drei Bahnsteige)


0,5


Verschiebe- bzw.
Rangierbahnhöfe


0,5


normale Bahnstrecken


0,5


Großflugplätze mit
Einflugschneisen


0,5


Militär-, Agrar-,
Motorsport- und
Segelflugplätze,
Flugfelder


0,5


Wasserstraßen mit
Schleusenanlagen


0,5


Wasserstraßen


0,5


Schiffswerften


0,5


Hafenanlagen für
Großschifffahrt


0,5


Motorsporthäfen


0,5


Summe 1


2. Gebäude mit
überdurchschnittlichem
Gefahrenpotential:


Tunnelanlagen für
Schiene oder Straße (ab
500 m)


0,5


Tiefgaragen, Parkhäuser


0,5


Kirchen und andere
Sakralbauten


0,5


Museen, Bibliotheken


0,5


Mühlen


0,5


Logistikzentren
(Speditionen)


0,5


Autohöfe,
Autobahnraststätten


0,5


Burgen und Schlösser


0,5


Summe 2


3. Gebäude mit hoher
Menschenkonzentration:


Krankenhäuser


0,5


Kuranlagen


0,25


Pflege- oder Altenheime


0,5


Justizanstalten,
Gefangenenhäuser


0,5


Hotels (ab 200 Betten)


0,3


Hotels (bis 200
Betten), Pensionen,
Gaststätten mit
Gästebetten


0,2


Klöster


0,5


Theater, Kinos,
Konzertsäle,
Kulturhäuser,
Diskotheken,
Schwimmbäder,
Sporthallen (ohne
Schulen)


0,25


Schulen (bis 500
Schüler),
Kindertagesstätten und
-horte


0,25


Schulen (ab 500 Schüler)


0,5


Einkaufszentren


0,5


Wochenendsiedlungen,
Zeltplätze,
Gartenanlagen


0,25


Summe 3


4. Besonders
gefahrgeneigte
Produktionsbereiche
(auch in Landu.
Forstwirtschaft):


Kerntechnische und
biotechnologische
Anlagen


0,5


Sprengstofffertigung


0,5


Chemieanlagen und
Gaserzeugung


0,5


Kraftwerke,
Umspannanlagen


0,25


Heizwerke


0,3


Umfüll- und
Verdichterstationen,
Pipelines


0,25


Tankstellen, Tanks mit
gefährlichen
Flüssigkeiten (ab 5.000
l)


0,25


Reifenlager,
Bitumenmischanlagen


0,2


Mast- bzw.
Milchviehanlagen


0,25


Bergeräume für Heu,
Futtermittel und
Strohlager


0,3


Hallen mit Landtechnik


0,25


Truppenübungsplätze


0,25


ungenutzte
Liegenschaften von
Unternehmen bzw. Militär


0,25


waldbrandgefährdete
Gebiete


0,5


Summe 4


5.
Löschwasserversorgung:


Abdeckung beim Bauland
bis zu 50 % = hohes
Risiko = 2


Abdeckung beim Bauland
bis zu 75 % = mittleres
Risiko = 1


Abdeckung beim Bauland
über 75 % = geringes
Risiko = 0


Teilrisikofaktor R4

Anmerkungen:

* Das Vorliegen eines Risikos innerhalb einer Gruppe 1. bis 4. ist mit der Zahl 1 anzugeben.

** Der höchste erreichbare Risikowert innerhalb einer Gruppe 1. bis 4. ist auf den Wert 2 beschränkt.

              

ANHANG E zu Paragraph 3, Absatz eins,

ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R5

 


Tanklöschfahrzeuge


< 2000 l


2000 l


³ 3000 l


Z = n1+2*n2+3*n3


w


Z*w


oder Hilfeleistungsfahrzeuge


–-


2


3 oder 4


Anzahl *


Anzahl *


Anzahl *


n1


n2


n3


0,500


Teilrisikofaktor R5

Anmerkung:

* innerhalb von 10 Straßenkilometern gemessen von der Gemeindegrenze oder im Fall des Paragraph 3, Absatz 3, von der Grenze des Gesamteinsatzbereichs

              

ANHANG F zu Paragraph 3, Absatz eins,

ERMITTLUNG DER TEILRISIKOFAKTOREN T1a und T1b

 


Straßenart


Länge der
Verkehrswege
in km (Z)


Gewichtungsfaktor (w)


Risikowert (Z*w)


Güterwege, Forststraßen


0,3


Gemeindestraßen


0,81


Landesstraßen


2,62


Landesstraßen B


8,93


Autobahnen und
Schnellstraßen
(Menschenrettung) -
laut Alarmplan NÖ LFV


25,96


Teilrisikofaktor T1a


Straßenverkehrswege


Zahl* (Z)


Gewichtungsfaktor (w)


Risikowert (Z*w)


Autobahnen mit hoher
Verkehrsdichte und
Gefahrgutaufkommen
(laut Alarmplan NÖ LFV)


0,5


Bundesstraßen mit hoher
Verkehrsdichte und
Gefahrgutaufkommen


0,5


Umleitungsstraßen für
die Autobahn


0,5


stark frequentierte
Landesstraßen


0,5


“Rennstrecken”


0,5


Passstraßen,
Bergstrecken


0,5


Summe


Teilrisikofaktor T1b **

Anmerkungen:

* Das Vorliegen eines Risikos innerhalb der Gruppe Straßenverkehrswege ist mit der Zahl 1 anzugeben.

** Der höchste erreichbare Wert ist auf den Wert 2 beschränkt.