Niederösterreich
9480–2
NÖ Bestattungsgesetz 2007
20.06.2011
NÖ Bestattungsgesetz 2007 | |||
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9480–0 | Stammgesetz | 126/06 | 2006-12-29 |
| Blatt 1-18 | ||
9480–1 | 1. Novelle | 30/10 | 2010-03-23 |
| Blatt 10 | ||
9480–2 | 2. Novelle | 96/11 | 2011-06-20 |
| Blatt 6, 12 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2011 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. April 2011 beschlossen:
Änderung des NÖ Bestattungsgesetzes 2007
Das NÖ Bestattungsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 9480, wird wie folgt geändert:
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmann: | Die Landesrätin: |
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
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Abschnitt II
Totenbeschau
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Abschnitt III
Obduktion
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Abschnitt IV
Leichenbestattung
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Abschnitt V
Überführung und Enterdigung von Leichen
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Abschnitt VI
Bestattungsanlagen
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Abschnitt VII
Grabstellenbenützungsrecht bei
Bestattungsanlagen von Gemeinden
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Abschnitt VIII
Gebühren bei Bestattungsanlagen von Gemeinden
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Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
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Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph eins,
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Bestattung von Leichen und enthält Bestimmungen über Bestattungsanlagen sowie gebührenrechtliche Regelungen für gemeindeeigene Bestattungsanlagen.
(2) Die Entnahme von Material und Leichenteilen zu diagnostischen Untersuchungen und zum Zwecke der Forschung, der Lehre, der Heilbehandlung oder der Organentnahme zu Transplantationszwecken fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Abschnitt II
Totenbeschau
Paragraph 2,
Todesfallanzeige
(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich anzuzeigen:
(2) Zur Anzeige ist verpflichtet, wer den Todesfall zuerst wahrgenommen hat oder die Leiche aufgefunden hat.
(3) Wird die Anzeige bei einem Bestattungsunternehmen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstattet, so ist sie von diesen unverzüglich an die zuständige Gemeinde (Absatz eins, Ziffer eins,) weiterzuleiten. Von der Anzeigepflicht sind Todesfälle in Krankenanstalten ausgenommen.
(4) Vorschriften auf dem Gebiet des Personenstandswesens, die die Anzeige eines Todesfalles vorsehen, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
Paragraph 3,
Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Bis zur Vornahme der Totenbeschau ist die Leiche in unveränderter Lage am Sterbe- oder am Auffindungsort zu belassen.
(2) In Fällen der Dringlichkeit oder des öffentlichen Interesses kann der Abtransport der Leiche bereits vor der Totenbeschau angeordnet werden, wenn der Tod durch einen Arzt oder eine Ärztin, der oder die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist (z.B. Notarzt oder Notärztin), festgestellt wurde.
(3) Die Anordnung zum Abtransport hat durch den Arzt oder die Ärztin oder durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen. Sie ist schriftlich festzuhalten und hat zu enthalten:
Paragraph 4,
Totenbeschau
(1) Jede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Totenbeschau durch einen Totenbeschauer oder eine Totenbeschauerin zu unterziehen. Leiche im Sinn dieses Gesetzes ist der Körper eines toten Menschen. Als Leiche gelten auch durch Totgeburt oder Fehlgeburt nicht lebend geborene Leibesfrüchte im Sinne des Paragraph 8, des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,.
(2) Die Totenbeschau dient der Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache.
(3) Die Vornahme der Totenbeschau obliegt:
(4) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin muss ein oder eine in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt oder Ärztin für Allgemeinmedizin oder ein zur selbständigen Ausübung berechtigter Facharzt oder eine Fachärztin mit dem Sonderfach Innere Medizin oder Pathologie sein.
(5) Die zur Vornahme der Totenbeschau bestellten Ärzte oder Ärztinnen sind, soweit dies nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist, anlässlich ihrer Bestellung auf die gewissenhafte Ausübung dieses Amtes und die Befolgung der hiefür bestehenden Vorschriften anzugeloben. Die Angelobung erfolgt durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin.
(6) Die Gemeinden haben alle zur Totenbeschau gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 beauftragten Ärzte oder Ärztinnen öffentlich bekannt zu machen.
Paragraph 5,
Auskunftspflicht
Jede Person ist verpflichtet, den Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgetreue Auskünfte über alle der Feststellung der Todesursache erforderlichen Umstände zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für den zuletzt behandelnden Arzt oder Ärztin.
Paragraph 6,
Maßnahmen bei der Totenbeschau
(1) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat die Totenbeschau unverzüglich, spätestens aber binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesanzeige durchzuführen.
(2) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat bei der Totenbeschau nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu ermitteln:
(3) Besteht der Verdacht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin unverzüglich die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erstatten.
(4) Liegen Umstände vor, die eine sanitätsbehördliche Obduktion (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,) der Leiche für erforderlich erscheinen lassen, so hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(5) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder der Amtsärztin oder von Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst zu treffen und das beauftragte Bestattungsunternehmen hinsichtlich hygienischer Maßnahmen zu beraten.
(6) In den Fällen der Absatz 3 und 5 hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin den Transport der Leiche in den nächstgelegenen Obduktionsraum einer öffentlichen Krankenanstalt zu veranlassen.
Paragraph 7,
Todesbescheinigung
(1) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat auf der Grundlage der durchgeführten Totenbeschau die Todesbescheinigung in dreifacher Ausfertigung auszustellen und allfällige sanitäre Maßnahmen für die Aufbahrung, Bestattung und Überführung der Leiche anzuordnen.
(2) Eine Ausfertigung der Todesbescheinigung ist durch den Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin der Gemeinde, in der der Todesfall eingetreten ist oder in der die Leiche aufgefunden wurde, zu übermitteln. Die anderen Ausfertigungen sind dem Bestattungsunternehmen zu übergeben. Das Bestattungsunternehmen hat eine Ausfertigung dem Betreiber der Bestattungsanlage und bei einer Überführung der Leiche eine Ausfertigung der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll (Paragraph 18, Absatz eins,), zu übergeben.
(3) Liegt ein Verdacht auf Fremdverschulden vor (Paragraph 6, Absatz 3,) oder erscheint eine Obduktion erforderlich (Paragraph 6, Absatz 4,), darf die Todesbescheinigung erst dann ausgestellt werden, wenn das Gericht oder die Bezirksverwaltungsbehörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.
(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung dieser Bestimmungen Form und Inhalt der Todesbescheinigung mit Verordnung festzulegen.
Paragraph 8,
Vergütung
(1) Von der Gemeinde beauftragte Totenbeschauer oder Totenbeschauerinnen (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2,) haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit, auf Vergütung der Reisekosten und auf Ersatz der durch die Totenbeschau entstandenen Barauslagen.
(2) Die Höhe der Vergütung der Tätigkeit ist, der gutachtlichen Tätigkeit angemessen, von der Landesregierung mit Verordnung festzusetzen. Für die Vergütung der Reisekosten sind die Paragraphen 100, ff. des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt III
Obduktion
Paragraph 9,
Zulässigkeit einer Obduktion
(1) Die Obduktion einer Leiche ist in folgenden Fällen zulässig:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn dies zur Feststellung der Todesursache oder der Krankheit des Verstorbenen aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge erforderlich ist.
(3) Das schriftliche Verlangen nach einer Obduktion kann von den nahen Angehörigen des oder der Verstorbenen gestellt werden. Paragraph 11, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(4) Die Kosten des Transportes der Leiche und der Bereitstellung des Obduktionsraumes sind im Falle einer angeordneten Obduktion (Absatz eins, Ziffer eins,) von der Gebietskörperschaft zu tragen, die die Obduktion angeordnet hat. Die Kosten einer Privatobduktion trägt, wer sie verlangt.
(5) Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechts und der Strafrechtspflege, die Obduktionen regeln, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
Paragraph 10,
Vornahme einer Obduktion
(1) Obduktionen dürfen nur in Prosekturen (Obduktionsräumen) einer öffentlichen Krankenanstalt durchgeführt werden.
(2) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ist zur Vornahme von behördlich angeordneten Obduktionen verpflichtet und hat die erforderlichen Einrichtungen gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Obduzent oder die Obduzentin hat über das Ergebnis der Obduktion eine Niederschrift anzufertigen. Eine Ausfertigung der Obduktionsniederschrift ist der anordnenden Behörde, im Falle einer Privatobduktion dem Antragsteller oder der Antragstellerin, zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung Form und Inhalt der Obduktionsniederschrift festzulegen.
(5) Der Obduzent oder die Obduzentin hat dem Totenbeschauer oder der Totenbeschauerin die Todesursache schriftlich bekannt zu geben.
Abschnitt IV
Leichenbestattung
Paragraph 11,
Bestattungspflicht
(1) Jede Leiche ist nach Ablauf von zwei und vor Ablauf von vier Tagen nach Ausstellen der Todesbescheinigung zu bestatten. Sind geeignete Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von vierzehn Tagen nach Ausstellung der Todesbescheinigung zu bestatten.
(2) Ein Aufschub der Bestattung über vierzehn Tage ist zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende Verzögerung der Verwesung der Leiche gewährleistet ist. Dieser Aufschub ist vom Bestattungsunternehmen der Gemeinde des Aufbahrungs- oder Aufbewahrungsortes unverzüglich, spätestens jedoch am vierzehnten Tag nach Ausstellung der Todesbescheinigung anzuzeigen.
(3) Die nahen Angehörigen des Verstorbenen haben in folgender Reihenfolge für die Bestattung Sorge zu tragen:
(4) Sind in Absatz 3, genannte Personen nicht vorhanden oder kommen sie ihrer Verpflichtung nicht innerhalb der in Absatz eins und 2 genannten Frist nach, hat die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden wurde, ein anatomisches Universitätsinstitut zu verständigen, dass es die Abholung der Leiche auf seine Kosten veranlassen kann. Macht das Institut davon innerhalb von vier Tagen ab Verständigung keinen Gebrauch, hat die Gemeinde für die Bestattung Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung der Gemeinde umfasst nicht die Veranstaltung eines Leichenbegängnisses. Auch das Recht zur Einhebung der vorgesehenen Friedhofsgebühren bleibt davon unberührt.
(5) Tot- und Fehlgeburten können auch im Rahmen einer Sammelbestattung beigesetzt werden.
(6) Unter die Bestattungspflicht fallen nicht die Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse Bedeutung zukommt.
Paragraph 12,
Bestattungsarten
(1) Bestattungsarten sind die Erdbestattung (Beerdigung, Beisetzung in einer Gruft) und die Feuerbestattung.
(2) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des oder der Verstorbenen. Liegt keine Willenserklärung vor, steht den nahen Angehörigen in der in Paragraph 11, Absatz 3, genannten Reihenfolge das Recht zu, die Art der Bestattung zu bestimmen. Sind in Paragraph 11, Absatz 3, genannte Personen nicht vorhanden, oder üben sie das Recht nicht innerhalb der in Paragraph 11, Absatz eins und 2 genannten Frist aus, oder kann dem Willen des oder der Verstorbenen mangels Kostendeckung nicht nachgekommen werden, ist die Leiche zu beerdigen.
Paragraph 13,
Aufbahrung
(1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung ist die Leiche in eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer zu überführen.
(2) Die Aufbahrung einer Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer darf nur nach vorheriger Anzeige an die Gemeinde erfolgen. Der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten über die sanitäre Unbedenklichkeit beizulegen.
(3) Die Gemeinde hat die Aufbahrung nach Absatz 2, mit Bescheid zu untersagen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen oder kein ärztliches Gutachten vorgelegt wurde.
Paragraph 14,
Einsargung
(1) Leichen sind so einzusargen, dass Pietät und Würde des oder der Verstorbenen gewahrt werden und für die Umwelt keine Gefahr entstehen kann.
(2) Die Landesregierung kann zur Vermeidung von Gefahren für die Umwelt mit Verordnung nach dem Stand der Technik Regelungen über Särge und Sargmaterialien treffen.
Paragraph 15,
Erdbestattung
(1) Die Erdbestattung hat auf Friedhöfen zu erfolgen. Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einem Erdgrab oder in einer gemauerten Grabstelle (Gruft).
(2) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur in einer von der Landesregierung bewilligten privaten Begräbnisstätte beigesetzt werden. Eine private Begräbnisstätte darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft) errichtet werden.
(3) Die Beisetzung in einer privaten Begräbnisstätte ist der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen. Diese hat vor der Beisetzung die Begräbnisstätte auf den bescheidmäßigen Zustand zu überprüfen und, falls sie dem Bescheid nicht entspricht, die Bestattung in dieser zu untersagen.
Paragraph 16,
Feuerbestattung
(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in Feuerbestattungsanlagen erfolgen.
(2) Über Einäscherungen ist vom Betreiber oder von der Betreiberin der Feuerbestattungsanlage ein Einäscherungsverzeichnis, das über die Identität der eingeäscherten Personen Auskunft gibt, zu führen.
(3) Der Betreiber oder die Betreiberin der Feuerbestattungsanlage kann aus Sicherheitsgründen die Entfernung medizinischer Implantate aus Leichen veranlassen. Die Entfernung darf nur von einem oder einer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder Ärztin durchgeführt werden.
(4) Die Aschenreste der eingeäscherten Leiche sind in ein dicht schließendes Behältnis aufzunehmen (Urne). Die Urne ist mit dem Vor- und Zunamen, dem Geburts- und Todestag des oder der Verstorbenen, dem Namen der Feuerbestattungsanlage und der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses zu versehen.
(5) Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten.
Paragraph 17,
Beisetzung und Aufbewahrung der Urne
(1) Die Urne ist auf einem Friedhof beizusetzen.
(2) Die Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes bedarf einer Bewilligung jener Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Beisetzung oder Aufbewahrung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.
(3) Der Betreiber oder die Betreiberin einer Feuerbestattungsanlage darf eine Urne nur an ein befugtes Bestattungsunternehmen, an Betreiber von Bestattungsanlagen oder an Personen, die über eine Bewilligung gemäß Absatz 2, verfügen, übergeben.
Abschnitt V
Überführung und Enterdigung von Leichen
Paragraph 18,
Überführung
(1) Die beabsichtigte Überführungen einer Leiche ist tunlichst 24 Stunden vorher durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde, in der sich die Leiche befindet, und der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.
(2) Leichen dürfen nur von einem befugten Bestattungsunternehmen überführt werden.
(3) Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist die Überführung von Leichen innerhalb einer Gemeinde, an ein anatomisches Universitätsinstitut und im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Obduktion.
(4) Das für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltende Internationale Abkommen über Leichenbeförderung, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,, und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Überführung von Infektionsleichen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
Paragraph 19,
Enterdigung
(1) Eine Enterdigung einer Leiche bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.
(2) Eine Enterdigung ist erst nach Ablauf der Mindestruhefrist möglich. Liegen wichtige Gründe vor, kann eine Enterdigung auch vor Ablauf der Mindestruhefrist erfolgen.
(3) Die Mindestruhefrist beträgt zehn Jahre. Innerhalb der Mindestruhefrist soll eine Leiche unverändert in ihrer Begräbnisstätte verbleiben.
(4) Anträge auf Enterdigung können von der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Anträge auf Enterdigungen können auch von nahen Angehörigen (Paragraph 11, Absatz 3,) mit Zustimmung der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Im Antrag ist der weitere Verbleib der Leiche anzugeben.
(5) Bestehen sanitätspolizeiliche Bedenken, sind zur Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen Auflagen vorzuschreiben.
(6) Keiner Bewilligung bedürfen behördlich oder gerichtlich angeordnete Enterdigungen sowie Enterdigungen durch die Friedhofsverwaltung
(7) Eine Enterdigung vor Ablauf der Mindestruhefrist darf nur von befugten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch vom Betreiber des Friedhofs bestimmte Personen durchgeführt werden.
Abschnitt VI
Bestattungsanlagen
Paragraph 20,
Arten von Bestattungsanlagen
(1) Bestattungsanlagen sind
(2) Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen können betrieben werden von
(3) Besteht in einer Gemeinde kein Friedhof, der den Bedarf der Gemeinde deckt, ist die Gemeinde zum Betrieb eines Friedhofes verpflichtet. Die Gemeinde kann sich, ausgenommen in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, bei der Errichtung und beim Betrieb einer Bestattungsanlage Dritter bedienen.
Paragraph 21,
Bewilligung
(1) Für die Errichtung und den Betrieb einer Bestattungsanlage sowie für Änderungen ist die Bewilligung der Landesregierung erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Zur Einhaltung der sanitätspolizeilichen Erfordernisse sind Auflagen vorzuschreiben.
(4) Dem Antrag sind eine Projektsbeschreibung und eine maßstabgerechte planliche Darstellung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind ein Eigentumsnachweis sowie bei privaten Begräbnisstätten und Friedhöfen ein Gutachten eines bzw. einer befugten Sachverständigen über die Boden- und Grundwasserverhältnisse vorzulegen. Bei Friedhöfen und Feuerbestattungsanlagen ist anstelle des Eigentumsnachweises auch der Nachweis eines dauerhaften Verfügungsrechts ausreichend.
(5) Private Begräbnisstätten sind auf maximal acht Grabstellen zu beschränken.
Paragraph 22,
Sperre, Schließung und Auflassung
(1) Ist eine Bestattungsanlage in einem derartigen Zustand, dass die Weiterbenützung sanitätspolizeilich bedenklich erscheint, ist sie von der Landesregierung nach Anhörung des Betreibers bis zur Behebung der Mängel für Neubelegungen mit Bescheid zu sperren oder bei nicht behebbaren Mängeln mit Bescheid zu schließen.
(2) Die Landesregierung hat zur Vermeidung von sanitären Missständen nach der Sperre oder Schließung und zur Behebung von bestehenden Missständen Auflagen vorzuschreiben. Es ist auch fest zu legen, wo das Grabstellenverzeichnis und der Übersichtsplan zur unentgeltlichen Einsichtsgewährung und Auskunftserteilung aufzubewahren sind.
(3) Für die gänzliche oder teilweise Auflassung einer Bestattungsanlage ist eine Bewilligung der Landesregierung erforderlich. Die Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Erfordernisse nicht mehr eingehalten werden können.
(4) Die Landesregierung hat zur Vermeidung von sanitären Missständen nach der Auflassung Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben. Es ist auch fest zu legen, wo das Grabstellenverzeichnis und der Übersichtsplan zur unentgeltlichen Einsichtsgewährung und Auskunftserteilung aufzubewahren sind.
Paragraph 23,
Aufbahrungshalle und Leichenkammer
(1) Betreiber von Friedhöfen und von Feuerbestattungsanlagen sind verpflichtet, eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn im örtlichen Nahbereich bereits eine entsprechende Einrichtung besteht und der Betreiber dieser Einrichtung die im ersten Satz normierte Verpflichtung übernimmt. Bedient sich eine Gemeinde für den Betrieb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer eines Dritten, ist dieser verpflichtet, die Nutzung für alle Berechtigten zur Aufbahrung von Leichen zuzulassen.
(2) Die Aufbahrungshalle muss so gestaltet sein, dass in ihr die Aufbewahrung von Leichen und die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich sind.
(3) Eine Leichenkammer muss so groß gehalten sein, dass in ihr die Aufbewahrung von Leichen möglich ist.
Paragraph 24,
Friedhofsordnung
(1) Für jeden Friedhof ist vom Rechtsträger eine Friedhofsordnung zu erlassen, die alle zum ordnungsgemäßen Betrieb des Friedhofes notwendigen Regelungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu enthalten hat.
(2) Die Friedhofsordnung, die am Friedhof dauernd anzuschlagen oder aufzulegen ist, hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
* die Einteilung, Art und Beschaffenheit,
Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten und Grabdenkmälern,
* die Benützungsrechte an Grabstätten,
* die Mindestruhefrist,
* Grababstände,
* Vorschriften betreffend das Verhalten im Friedhof
sowie
* Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes.
(3) Der Rechtsträger der Bestattungsanlage kann nach Maßgabe der Bodenverhältnisse die Mindestruhefrist (Paragraph 19, Absatz 3,) in der Friedhofsordnung verlängern.
(4) Absatz eins,, 2 und 3 gelten sinngemäß für alle Bestattungsanlagen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 2.
Paragraph 25,
Grabstellenverzeichnis und Übersichtsplan
(1) Der Betreiber einer Bestattungsanlage hat über die Grabstellen und deren Belag ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Identität des oder der Bestatteten und der benützungsberechtigten Person sowie die Dauer des Benützungsrechtes hervorgeht.
(2) In Verbindung mit dem Grabstellenverzeichnis ist ein Übersichtsplan über die Lage der Grabstellen zu führen.
(3) In das Grabstellenverzeichnis und den Übersichtsplan ist unentgeltlich Einsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
Abschnitt VII
Grabstellenbenützungsrecht bei
Bestattungsanlagen von Gemeinden
Paragraph 26,
Grabstellen
(1) An folgenden Grabstellen in Bestattungsanlagen von Gemeinden (kommunalen Bestattungsanlagen) können Benützungsrechte verliehen werden:
(2) Um die Zuweisung einer Grabstelle ist bei der Gemeinde unter Angabe der gewünschten Grabart, der örtlichen Lage der Grabstelle sowie gegebenenfalls des gewünschten Friedhofes anzusuchen.
(3) Die Gemeinde hat die Grabstelle mit Bescheid zuzuweisen. Im Bescheid sind der Friedhof, die Grabstelle, die Grabart und die Dauer des Benützungsrechts mit dem Zeitpunkt des Ablaufes des Benützungsrechts anzuführen.
(4) Der Antrag auf Zuweisung einer Grabstelle darf nicht abgelehnt werden, wenn es sich bei dem oder der Verstorbenen um ein Gemeindemitglied oder ein langjähriges ehemaliges Gemeindemitglied handelt oder der Todesfall im Gemeindegebiet eingetreten ist oder in der Gemeinde des oder der Verstorbenen kein Friedhof vorhanden ist. Darüber hinaus dürfen Anträge nur abgelehnt werden, wenn der Gemeinderat wegen der begrenzten Belagsmöglichkeit der Friedhöfe und im Hinblick auf den eigenen Bedarf der Gemeinde die Sperre der Gemeindefriedhöfe für Gemeindefremde generell beschlossen hat und dieser Beschluss ortsüblich kundgemacht worden ist.
(5) Betreibt eine Gemeinde mehrere Friedhöfe, darf das Ansuchen um Zuweisung einer Grabstelle in einem bestimmten Friedhof abgelehnt werden, wenn der Friedhof aufgelassen wird oder wegen Raummangels gesperrt ist. Ein solches Ansuchen darf auch abgelehnt werden, wenn die Benützung eines Friedhofes in der Friedhofsordnung nur der Bevölkerung eines bestimmten Teilgebietes der Gemeinde vorbehalten ist.
Paragraph 27,
Inhalt und Dauer des Benützungsrechts
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und der benützungsberechtigten Person sind öffentlich rechtlicher Natur. Das Recht zur Benützung von Grabstellen ist ein öffentliches Recht, das durch Bescheid begründet, übertragen oder zuerkannt wird.
(2) Das Benützungsrecht kann einer Person oder mehreren Personen zustehen. Es berechtigt je nach Art der zugewiesen Grabstelle zur Bestattung von Leichen und Leichenteilen oder zur Beisetzung von Urnen. Es berechtigt und verpflichtet nach Maßgabe der Friedhofsordnung zur Ausgestaltung und zur Instandhaltung der Grabstelle.
(3) Jede benützungsberechtigte Person und deren Ehegatte oder dessen Ehegattin bzw. dessen eingetragener Partner oder deren eingetragene Partnerin haben Anspruch auf Beisetzung in dieser Grabstelle. Die benützungsberechtigte Person kann die Beisetzung weiterer Personen gestatten. Verfügen mehrere Personen über ein Benützungsrecht an der Grabstelle, müssen alle der Beisetzung weiterer Personen zustimmen.
(4) Innerhalb der in der Friedhofsordnung festgelegten Mindestruhefrist darf nur eine der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Leichen bestattet werden (Höchstbelagszahl). Nach Ablauf der Mindestruhefrist können Leichen oder Leichenreste innerhalb der Grabstelle zusammengelegt werden. Die zusammengelegten Leichenreste sind in ein leicht verrottbares Behältnis zu geben oder am Grund der Begräbnisstätte wieder zu bestatten.
(5) Das Benützungsrecht endet bei Erdgräbern und bei Urnengrabstellen nach Ablauf von zehn Kalenderjahren, bei gemauerten Grabstellen nach Ablauf von dreißig Kalenderjahren nach der Begründung.
(6) Mit jeder Belegung wird das Benützungsrecht auf zehn Jahre verlängert.
(7) Das Benützungsrecht verlängert sich jeweils um weitere zehn Kalenderjahre, wenn die benützungsberechtigte Person die Verlängerungsgebühr vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem das geltende Benützungsrecht erlischt, entrichtet. Wird die Verlängerungsgebühr nicht spätestens bis Ablauf des Kalenderjahres entrichtet, so ist die benützungsberechtigte Person – außer in den Fällen des Paragraph 29, Absatz 2, zweiter Satz – nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen, dass das Benützungsrecht abläuft, wenn sie die Verlängerungsgebühr nicht binnen eines Monats entrichtet. Die Entrichtung gilt als Selbstbemessung. Wird der Friedhof aufgelassen, ist eine Verlängerung nur bis zur endgültigen Auflassung möglich.
(8) Die Fristen für die Begründung, die Übertragung, die Zuerkennung und Verlängerung des Benützungsrechts sind von dem dem maßgebenden Ereignis nächstfolgenden Jahresbeginn an zu rechnen.
Paragraph 28,
Übertragung und Eintritt in das Benützungsrecht
(1) Auf Antrag der benützungsberechtigten Person ist das Benützungsrecht einer anderen Person mit deren Einverständnis durch Bescheid der Gemeinde zu übertragen.
(2) Nach dem Tod der benützungsberechtigten Person können die nahen Angehörigen des oder der Verstorbenen den Eintritt in das Benützungsrecht binnen dreier Monate beantragen. Die Gemeinde hat entsprechend der in Paragraph 11, Absatz 3, genannten Reihenfolge das Benützungsrecht zuzuerkennen. Macht keiner der nahen Angehörigen vom Eintrittsrecht Gebrauch, ist das Benützungsrecht von der Gemeinde mit Bescheid jener Person zuzuerkennen, die die Grabstellengebühr entrichtet hat.
Paragraph 29,
Erlöschen des Benützungsrechts
(1) Das Benützungsrecht erlischt:
(2) Die Gemeinde hat mindestens sechs Monate vor Zeitablauf des Benützungsrechtes die benützungsberechtigte Person schriftlich zu verständigen. Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthaltes und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, hat die Gemeinde eine Verständigung durch dreimonatigen Anschlag am Friedhof vorzunehmen. Im Anschlag und in der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtentrichtung der Verlängerungsgebühr das Benützungsrecht erlischt. Bei Nichtentrichtung endet das Benützungsrecht ein Monat nach dem Zeitpunkt der nachweislichen Zustellung (Paragraph 27, Absatz 7,).
(3) Bei Erlöschen des Benützungsrechts muss die Gemeinde auf die Dauer von vier Monaten die Grabstelle als „Heimgefallen!“ kennzeichnen und den Heimfall an der Amtstafel der Gemeinde sowie am Friedhof kundmachen.
(4) Denkmäler, Einfassungen und Baubestandteile jeglicher Art sind innerhalb der Kundmachungsfrist des Absatz 3, durch die bisherige benützungsberechtigte Person zu entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Eigentumsübertragung an eine neue benützungsberechtigte Person dieser Grabstelle erfolgt. Andernfalls geht das Eigentum auf die Gemeinde über, die der bisherigen benützungsberechtigten Person die Kosten für die Abtragung vorschreiben kann.
(5) Nach Ablauf der Kundmachungsfrist des Absatz 3, kann die Gemeinde Leichenreste und Urnen in einer gemeindeeigenen Grabstelle beisetzen.
Paragraph 30,
Ehrengräber
(1) Der Gemeinderat kann für Verstorbene wegen besonderer Verdienste um die Allgemeinheit auf Friedhofsdauer oder für einen bestimmten, jedoch mindestens vierzigjährigen Zeitraum ein Ehrengrab der Gemeinde bereitstellen oder ein schon bestehendes Grab zum Ehrengrab der Gemeinde erklären.
(2) In der Erklärung zum Ehrengrab hat die Gemeinde festzulegen, ob im Rahmen der Friedhofsordnung auch andere Personen in dieser Grabstelle bestattet werden dürfen.
(3) Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Vor dem Beschluss ist das Einvernehmen mit den nahen Angehörigen (Paragraph 11, Absatz 3,) des oder der Verstorbenen und mit der oder den bisherigen benützungsberechtigten Personen herzustellen.
(4) Für Ehrengräber der Gemeinde sind keine Friedhofsgebühren zu entrichten. Die Gemeinde hat für die Bereitstellung, Ausgestaltung, Instandhaltung und Betreuung eines Ehrengrabes zu sorgen. Bei Zustimmung zur Beisetzung auch anderer Personen hat die Gemeinde zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Friedhofsgebühren ab einer solchen Beisetzung zu entrichten sind und wer die Pflichten der benützungsberechtigten Person zu übernehmen hat.
(5) Die Verlängerung des Ehrengrabes erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Im Falle einer Nichtverlängerung sind die nahen Angehörigen über die Möglichkeit des Erwerbs des Benützungsrechts in Kenntnis zu setzen. Paragraph 28, gilt sinngemäß.
Paragraph 31,
Bestattung auf Friedhöfen
(1) Die beabsichtigte Bestattung von Leichen und Urnen auf Friedhöfen ist der Gemeinde von der benützungsberechtigten Person der Grabstelle anzuzeigen. Bei Tod der benützungsberechtigten Person ist die Anzeige von den nahen Angehörigen (Paragraph 11, Absatz 3,) zu erstatten.
(2) Die Bestattung einer Leiche in einer Grabstelle ist nur bis zur Höchstbelagszahl zulässig, soferne nicht eine Zusammenlegung von Leichenresten möglich ist (Paragraph 27, Absatz 4,).
(3) Ist eine Bestattung nach Absatz 2, nicht möglich, hat die Gemeinde der anzeigenden Person eine freie Grabstelle anzubieten.
Paragraph 32,
Ausgestaltung der Grabstelle
(1) Die Errichtung eines Grabdenkmales (z.B. Kreuz, Tafel, Grabstein, Skulptur, Denkmalüberdachung) ist der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Denkmales mit Angabe der Grabinschrift sowie eine Skizze beizulegen.
(2) Die Errichtung von Grabdenkmälern ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn:
(3) Vor Ablauf der Frist nach Absatz 2, kann die Gemeinde mit Bescheid feststellen, dass das geplante Vorhaben Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht widerspricht, und die Ausführung gestatten.
(4) Wird die Benützung des Friedhofs oder das Benützungsrecht an anderen Grabstellen durch Pflanzen oder Bäume beeinträchtigt, hat die Gemeinde die benützungsberechtigte Person aufzufordern, die Pflanzen oder Bäume innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgt die Beseitigung auf Kosten der benützungsberechtigten Personen durch die Gemeinde. Das hierbei anfallende Holz ist Eigentum der Gemeinde.
Paragraph 33,
Besondere Maßnahmen
(1) Ist eine Grabanlage oder eine Gruftanlage baufällig oder verwahrlost, ist die Gemeinde berechtigt, die benützungsberechtigte Person mit Bescheid zu verpflichten, in angemessener Frist, längstens jedoch binnen vier Monaten, die Anlage in Stand zu setzen. Die Frist kann in begründeten Fällen um weitere zwei Monate verlängert werden. Paragraph 29, Absatz 4, gilt sinngemäß.
(2) Bei Gefahr in Verzug durch offensichtliche Baufälligkeit oder Verwahrlosung hat die Gemeinde sofortige Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der benützungsberechtigten Person anzuordnen.
(3) Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthalts und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, ist die Aufforderung zur Instandsetzung vier Monate hindurch an der Amtstafel der Gemeinde und durch Anschlag am Friedhof zu verlautbaren. In diesem Fall beginnt die Instandsetzungsfrist mit dem ersten Tag des Monates, der dem Tage des Anschlages an der Gemeindetafel folgt. Der Tag des Anschlages sowie der Tag, mit dem die Frist abläuft, sind in der Verlautbarung anzuführen. Im Anschlag ist auf die Rechtsfolge des Erlöschens des Benutzungsrechts hinzuweisen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,).
(4) Kommt eine benützungsberechtigte Person einer Verpflichtung zur Instandsetzung nicht nach, gilt das Benützungsrecht mit Ablauf des Jahres, in dem die Frist abgelaufen ist, als entzogen.
Abschnitt VIII
Gebühren bei Bestattungsanlagen von Gemeinden
Paragraph 34,
Gebührenordnung
(1) Die Gemeinde kann für die Benützung der von der Gemeinde betriebenen Bestattungsanlagen mit Beschluss des Gemeinderates Gebühren festsetzen.
(2) Der voraussichtliche Jahresertrag aus den Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechender Lebensdauer nicht übersteigen.
(3) Die Gebühren können für die einzelnen Friedhöfe einer Gemeinde je nach der örtlichen Lage und Ausstattung in verschiedener Höhe festgesetzt werden.
Paragraph 35,
Gebührenarten
(1) Die Gemeinden sind berechtigt, folgende Gebührenarten in der Gebührenordnung vorzusehen:
(2) Inwieweit für sonstige Leistungen der Gemeinde, insbesondere für die Inanspruchnahme eines gemeindeeigenen Bestattungsunternehmens, ein Entgelt zu entrichten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Privatrechts.
Paragraph 36,
Grabstellengebühren
(1) Für die Begründung des Rechtes zur Benützung einer Grabstelle kann eine Grabstellengebühr festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Grabstellengebühren können verschiedene Gebührensätze entsprechend den Arten der Grabstellen und der Belagsgröße vorgesehen werden.
(2) Die Grabstellengebühren können je nach der örtlichen Lage des Grabes in verschiedener Höhe festgesetzt werden.
(3) Die Gebühr für die Verlängerung des Benützungsrechtes darf nicht höher sein als die Grabstellengebühr.
(4) Bei einer Verlängerung des Benützungsrechts gemäß Paragraph 27, Absatz 6, ist eine anteilige Gebühr festzusetzen.
Paragraph 37,
Sonstige Gebühren
(1) Für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle kann eine nach Tagen zu berechnende besondere Gebühr festgesetzt werden. Für Aufbahrungsräume mit verschiedener Ausstattung können Gebühren in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
(2) Für die Einäscherung einer Leiche in einer Feuerbestattungsanlage ist eine Einäscherungsgebühr festzusetzen.
(3) Für die Beerdigung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstelle, Bereitstellung des Versenkungsapparates) kann eine Gebühr festgesetzt werden. Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern kann auf die Hälfte herabgesetzt werden.
(4) Für die Enterdigung einer Leiche kann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden.
Paragraph 38,
Gebührenschuld und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
(2) Die Gebühr für die anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes ist bis zum Ende der ablaufenden Benützungsdauer (Paragraph 27, Absatz 5,) zu entrichten.
(3) Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin ist:
Paragraph 39,
Rückerstattung von Friedhofsgebühren
Wird von der benützungsberechtigten Person auf eine Grabstelle, die noch unbelegt ist oder durch Enterdigung leer geworden ist, vor Ablauf des Benützungsrechts verzichtet, hat die Gemeinde das anteilsmäßige Guthaben festzustellen und rückzuerstatten.
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
Paragraph 40,
Strafbestimmungen
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer:
Paragraph 41,
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der gemäß Paragraph 6, Absatz 5, vom Arzt oder von der Ärztin vorläufig selbst zu treffenden unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Paragraph 42,
In-Kraft-Treten des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Leichen- und Bestattungsgesetz 1978, Landesgesetzblatt 9480–2, außer Kraft.
Paragraph 43,
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Verordnungen
(1) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab Beschlussfassung durch den Landtag erlassen werden. Sie treten frühestens am 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes gelten die auf Grund des NÖ Leichen- und Bestattungsgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 9480–2, erlassenen Verordnungen als Verordnungen nach diesem Gesetz.
(3) Bis zum In-Kraft-Treten von Gebührenordnungen nach diesem Gesetz gelten die bestehenden Friedhofsgebührenordnungen auf Grund des NÖ Friedhofsbenützungs- und -gebührengesetzes 1974, Landesgesetzblatt 9470–5, hinsichtlich der Gebühren, die auch in diesem Gesetz vorgesehen sind, weiter.
Paragraph 44,
Übergangsbestimmungen
(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Rechte zum Betrieb von Bestattungsanlagen und Bewilligungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften, insbesondere auf Grund des NÖ Leichen- und Bestattungsgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 9480–2, bleiben weiterhin aufrecht und gelten als Rechte und Bewilligungen nach diesem Gesetz.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Benützungsrechte nach dem NÖ Friedhofsbenützungs- und –gebührengesetz 1974, Landesgesetzblatt 9470–5, gelten von diesem Zeitpunkt an als Benützungsrechte nach diesem Gesetz. Sie gelten, wenn das Benützungsrecht auf eine bestimmte Dauer erworben wurde, auf diese Dauer, wenn das Benützungsrecht aber auf unbestimmte Dauer erworben wurde, bis zur Schließung oder Auflassung des Friedhofes.