Titel
GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER TOTALISATEURE UND BUCHMACHER
Text
GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER TOTALISATEURE UND BUCHMACHER |
|
7030–0 | Stammgesetz | 210/78 | 1978-12-14 |
| Blatt 1-3 |
7030–1 | 1. Novelle | 181/01 | 2001-10-31 |
| Blatt 3 |
7030–2 | 2. Novelle | 111/06 | 2006-12-07 |
| Blatt 3 |
7030–3 | 3. Novelle | 88/11 | 2011-06-20 |
| Blatt 1, 2/3 |
Ausgegeben am 20.06.2011 | Jahrgang 2011 88. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. April 2011 beschlossen:
Änderung des Gesetzes
über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher
Das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl. 7030, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, Landesgesetzblatt 7030, wird wie folgt geändert:
Im § 5 wird die Wortfolge “der §§ 6 und 7” ersetzt durch die Wortfolge “des § 6”.Im Paragraph 5, wird die Wortfolge “der Paragraphen 6 und 7” ersetzt durch die Wortfolge “des Paragraph 6 &, #, 8221 ;,
Im § 6 Abs. 2 lit.c entfällt die Wortfolge “und ein Fortbetriebsrecht nach § 7 nicht persönlich ausgeübt wird.”.Im Paragraph 6, Absatz 2, Litera , entfällt die Wortfolge “und ein Fortbetriebsrecht nach Paragraph 7, nicht persönlich ausgeübt wird.”.
§ 7 entfällt.Paragraph 7, entfällt.
Die bisherigen § 8, § 9, § 10 und § 11 erhalten die Bezeichnungen § 7, § 8, § 9 und § 10.Die bisherigen Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10 und Paragraph 11, erhalten die Bezeichnungen Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10,
Im § 7 Abs. 1 lit.c (neu) entfällt die Wortfolge “jedoch mit Ausnahme der Fälle des § 7,”.Im Paragraph 7, Absatz eins, Litera , (neu) entfällt die Wortfolge “jedoch mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 7,,”.
Der Präsident: Penz |
Der Landeshauptmann: Pröll | Die Landesrätin: Rosenkranz |
§ 1Paragraph eins,
Bewilligungspflicht
Wer Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), bedarf hiezu der Bewilligung der Landesregierung.
§ 2Paragraph 2,
Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
(1) Eine Bewilligung im Sinne des § 1 ist zu erteilen, wenn der Bewerber, bei juristischen Personen der vorgesehene Geschäftsführer oder Pächter, verläßlich und eigenberechtigt ist.(1) Eine Bewilligung im Sinne des Paragraph eins, ist zu erteilen, wenn der Bewerber, bei juristischen Personen der vorgesehene Geschäftsführer oder Pächter, verläßlich und eigenberechtigt ist.
(2) Für Bewilligungen im Sine des § 3 lit.a ist die gleichzeitig mit dem Ansuchen beizubringende Zustimmung des Veranstalters erforderlich.(2) Für Bewilligungen im Sine des Paragraph 3, Litera , ist die gleichzeitig mit dem Ansuchen beizubringende Zustimmung des Veranstalters erforderlich.
(3) Vor Erteilung einer Bewilligung ist der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich und der Gemeinde des Standortes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 3Paragraph 3,
Art der Bewilligung
Die Bewilligung kann erteilt werden
für den Abschluß oder die Vermittlung von Wetten aus Anlaß einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe am Veranstaltungsort oder
für den Abschluß oder die Vermittlung von Wetten in einem festen Standort außerhalb der Veranstaltungsorte.
§ 4Paragraph 4,
Dauer der Bewilligung
Bewilligungen nach § 3 lit.a sind mit einem Jahr zu befristen, Bewilligungen nach § 3 lit.b sind auf unbeschränkte Dauer zu erteilen, soferne nicht vom Bewerber eine kürzere Bewilligungsdauer beantragt wird.Bewilligungen nach Paragraph 3, Litera , sind mit einem Jahr zu befristen, Bewilligungen nach Paragraph 3, Litera , sind auf unbeschränkte Dauer zu erteilen, soferne nicht vom Bewerber eine kürzere Bewilligungsdauer beantragt wird.
§ 5Paragraph 5,
Ausübung der Bewilligung
Totalisateur- und Buchmacherbewilligungen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 6 persönlich auszuüben.Totalisateur- und Buchmacherbewilligungen sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 6, persönlich auszuüben.
§ 6Paragraph 6,
Geschäftsführung und Verpachtung
(1) Die Verpachtung einer Bewilligung oder die Bestellung eines Geschäftsführers ist zulässig, bedarf aber der Genehmigung durch die Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn der vorgesehene Pächter oder Geschäftsführer verläßlich und eigenberechtigt ist.
(2) Ein Geschäftsführer ist zu bestellen oder die Bewilligung ist zu verpachten, wenn der Bewilligungsinhaber
eine juristische Person ist
das Recht zur selbständigen Verwaltung seines Vermögens verloren hat oder
(3) Treten nachträglich in der Person des genehmigten Pächters oder Geschäftsführers gelegene Umstände ein, welche eine Genehmigung ausgeschlossen hätten, so ist diese zurückzunehmen.
§ 7Paragraph 7,
Erlöschen der Bewilligung
(1) Die Bewilligung erlischt:
durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde,
durch den Tod des Bewilligungsinhabers,
bei juristischen Personen mit dem Aufhören ihres Bestehens, es sei denn, es liegt eine Umwandlung in eine andere Rechtsform vor, oder
(2) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn die Verläßlichkeit des Bewilligungsinhabers nicht mehr gegeben ist.
§ 8Paragraph 8,
Wetten mit Jugendlichen
Der Abschluß oder die Vermittlung von Wetten mit Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren ist verboten.
§ 9Paragraph 9,
Strafbestimmungen
(1) Wer
ohne Bewilligung Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig vermittelt oder abschließt;
bei einer solchen Vermittlung oder einem solchen Abschluß mitwirkt;
eine solche Vermittlung oder einen solchen Abschluß in seiner Betriebsstätte duldet;
Wetten mit Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren abschließt oder vermittelt, daran mitwirkt;
eine Bewilligung entgegen der Vorschrift des § 5 nicht persönlich ausübt odereine Bewilligung entgegen der Vorschrift des Paragraph 5, nicht persönlich ausübt oder
keinen Geschäftsführer bestellt oder die Bewilligung nicht verpachtet, obwohl dies nach § 6 Abs. 2 vorgeschrieben istkeinen Geschäftsführer bestellt oder die Bewilligung nicht verpachtet, obwohl dies nach Paragraph 6, Absatz 2, vorgeschrieben ist
begeht eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis €
4.400.– zu ahnden ist.
(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Abs. 1 einzuschreiten durch(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Absatz eins, einzuschreiten durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(3) (entfällt)
§ 10Paragraph 10,
Aufhebung einer Rechtsvorschrift
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1919, StGBl. Nr. 388, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens im Bundesland Niederösterreich außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Paragraphen eins und 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1919, StGBl. Nr. 388, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens im Bundesland Niederösterreich außer Kraft.