Niederösterreich
3505–3
NÖ FAMILIENGESETZ
20.06.2011
NÖ FAMILIENGESETZ | |||
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3505–0 | Stammgesetz | 21/83 | 1983-02-28 |
| Blatt 1-3 | ||
3505–1 | 1. Novelle | 6/93 | 1993-02-18 |
| Blatt 2, 2a | ||
3505–2 | 2. Novelle | 55/96 | 1996-06-20 |
| Blatt 2, 3 | ||
3505–3 | 3. Novelle | 79/11 | 2011-06-20 |
| Blatt 1a, 2 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2011 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. April 2011 beschlossen:
Änderung des NÖ Familiengesetzes
Das NÖ Familiengesetz, Landesgesetzblatt 3505, wird wie folgt geändert:
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmann: | Die Ländesrätin: |
römisch eins. ALLGEMEINES
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römisch II. FÖRDERUNGSMASSNAHMEN FÜR DIE NÖ FAMILIEN
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römisch III. INTERESSENVERTRETUNG DER NÖ FAMILIEN
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römisch IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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römisch eins. ALLGEMEINES
Paragraph eins,
Zielsetzung
Dieses Gesetz soll die Familie als Form menschlichen Zusammenlebens unterstützen und fördern. Dabei soll die Eigenverantwortung der Familie und ihrer bereits bestehenden Vertretungen gefördert und ihre persönliche Freiheit nicht beeinträchtigt werden.
Paragraph 2,
Abgrenzung
Von diesem Gesetz sind ausgenommen:
Paragraph 3,
Die NÖ Familie im Sinne dieses Gesetzes
Als NÖ Familie im Sinne dieses Gesetzes gelten
* eheliche Lebensgemeinschaften österreichischer
Staatsbürger und/oder Staatsangehöriger anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, mit ihrem Kind (ihren Kindern) und
* Lebensgemeinschaften alleinerziehender
österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, mit ihrem Kind (ihren Kindern),
soweit die genannten Staatsbürger (Staatsangehörigen) für dieses Kind (diese Kinder) Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.Nr. 376/1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, haben.
Paragraph 3 a,
Die Fördermaßnahmen des römisch II. Abschnittes gelten auch für eingetragene Partnerschaften entsprechend dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, soweit die Partner österreichische Staatsbürger und/oder Staatsangehörige anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, sind und mindestens einer der Partner für mindestens ein Kind, das im Haushalt lebt, Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, hat.
römisch II. FÖRDERUNGSMASSNAHMEN FÜR DIE NÖ FAMILIEN
Paragraph 4,
Grundsätze der Förderung
(1) Die in diesem Abschnitt genannten Förderungsmaßnahmen sind vom Land als Träger von Privatrechten im Rahmen der durch den Voranschlag zur Verfügung gestellten Mittel zu erbringen.
(2) Die Förderung der Familien ist soweit als möglich in Form der Unterstützung einschlägiger Organisationen und anderer privater Initiativen zu leisten.
(3) Die Kinderanzahl und das Gesamteinkommen der Familie sind zu berücksichtigen, soweit dies nach Art und Gegenstand der Förderung in Betracht kommt.
Paragraph 5,
Gegenstand der Förderung
Als Gegenstände der Förderung kommen insbesondere in Betracht:
Paragraph 6,
Mittel der Förderung
Als Mittel der Förderung kommen in Betracht:
Paragraph 7,
Familienpaß
Das Land kann NÖ Familien einen Familienpaß zur Inanspruchnahme von Förderungen im Sinne dieses Gesetzes ausstellen. Der Familienpaß kann auch Hinweise auf andere familienpolitische Maßnahmen beinhalten.
römisch III. INTERESSENVERTRETUNG DER NÖ FAMILIEN
Paragraph 8,
Rechtsform
Zur Vertretung der Interessen der NÖ Familien wird eine Interessenvertretung geschaffen. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz beim Amt der NÖ Landesregierung. Sie besorgt ihre Aufgaben in Selbstverwaltung. Ihre Organe sind nicht an Weisungen gebunden, sie unterliegen jedoch der Aufsicht der NÖ Landesregierung.
Paragraph 9,
Aufgaben
Die Interessenvertretung der NÖ Familien hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
Paragraph 10,
Mitgliedschaft
Der Interessenvertretung der NÖ Familien können jene Familienorganisationen als Mitglieder angehören, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Familien wirken und eine repräsentative Interessenvertretung der NÖ Familien darstellen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, stellt die Landesregierung fest.
Paragraph 11,
Organe
(1) Die Organe der Interessenvertretung sind die Leitung und das Kuratorium.
(2) Der Leitung obliegt es, für die Interessenvertretung zu handeln. Ihr gehören je zwei Vertreter der Mitglieder an. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die Beratung der Leitung in Fragen der Familienpolitik obliegt dem Kuratorium. Diesem können alle Organisationen angehören, die sich im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben mit familienpolitisch bedeutsamen Angelegenheiten zu befassen haben (z.B. NÖ Handelskammer, NÖ Landwirtschaftskammer, NÖ Arbeiterkammer, NÖ Landarbeiterkammer, die Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß Paragraph 96, NÖ Gemeindeordnung 1973, NÖ Landesverband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen, NÖ Landesverband der Elternvereine an mittleren und höheren Schulen, Caritas, Lebenshilfe, NÖ Hilfswerk, NÖ Volkshilfe, Kinderrettungswerk). Ob die oben angeführten Voraussetzungen vorliegen, stellt die Landesregierung fest.
(4) Die Leitung hat für sich und für das Kuratorium Geschäftsordnungen zu beschließen, die der Genehmigung der Landesregierung bedürfen.
(5) Die Geschäfte der Interessenvertretung sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, der ein Geschäftsstellenleiter vorsteht. Die Aufgaben des Geschäftsstellenleiters und des erforderlichen Kanzleipersonals sind vom Land wahrzunehmen.
(6) Die Tätigkeit der Organe der Interessenvertretung ist ehrenamtlich. Das Land hat ihnen aus dem Dienststand der Landesbeamten auf Ersuchen Sachverständige zur Beratung zur Verfügung zu stellen.
römisch IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Paragraph 12,
Hilfeleistungspflicht
Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, der Interessenvertretung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfe zu leisten.
Paragraph 13,
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.