Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

3505–3

Titel

NÖ FAMILIENGESETZ

Ausgabedatum

20.06.2011

Text

 

NÖ FAMILIENGESETZ

 

3505–0

Stammgesetz

21/83

1983-02-28

 

Blatt 1-3

3505–1

1. Novelle

6/93

1993-02-18

 

Blatt 2, 2a
EWR-Rechtsanpassung

3505–2

2. Novelle

55/96

1996-06-20

 

Blatt 2, 3

3505–3

3. Novelle

79/11

2011-06-20

 

Blatt 1a, 2

Ausgegeben am
20.06.2011

Jahrgang 2011
79. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. April 2011 beschlossen:

Änderung des NÖ Familiengesetzes

Das NÖ Familiengesetz, Landesgesetzblatt 3505, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 3, tritt an Stelle des Zitates “376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995” das Zitat “Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2010”.

  1. Ziffer 2
    Nach dem Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Die Ländesrätin:
Mikl-Leitner

römisch eins. ALLGEMEINES

 


§ 1


Zielsetzung


§ 2


Abgrenzung


§ 3


NÖ Familie im Sinne dieses Gesetzes

römisch II. FÖRDERUNGSMASSNAHMEN FÜR DIE NÖ FAMILIEN

 


§ 4


Grundsätze der Förderung


§ 5


Gegenstand der Förderung


§ 6


Mittel der Förderung


§ 7


Familienpaß

römisch III. INTERESSENVERTRETUNG DER NÖ FAMILIEN

 


§ 8


Rchtsform


§ 9


Aufgaben


§ 10


Mitgliedschaft


§ 11


Organe

römisch IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 


§ 12


Hilfeleistungspflicht


§ 13


Inkrafttzreten

römisch eins. ALLGEMEINES

Paragraph eins,

Zielsetzung

Dieses Gesetz soll die Familie als Form menschlichen Zusammenlebens unterstützen und fördern. Dabei soll die Eigenverantwortung der Familie und ihrer bereits bestehenden Vertretungen gefördert und ihre persönliche Freiheit nicht beeinträchtigt werden.

Paragraph 2,

Abgrenzung

Von diesem Gesetz sind ausgenommen:

  1. Litera a
    Maßnahmen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung dem Bund zukommen,

  1. Litera b
    Förderungsmaßnahmen des Bundes als Träger von Privatrechten,

  1. Litera c
    Maßnahmen im Interesse der Familie, die in anderen Rechtsbereichen des Landes zu treffen sind (z.B. Bauangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten, Sozialhilfeangelegenheiten usw.).

Paragraph 3,

Die NÖ Familie im Sinne dieses Gesetzes

Als NÖ Familie im Sinne dieses Gesetzes gelten

* eheliche Lebensgemeinschaften österreichischer

Staatsbürger und/oder Staatsangehöriger anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, mit ihrem Kind (ihren Kindern) und

* Lebensgemeinschaften alleinerziehender

österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, mit ihrem Kind (ihren Kindern),

soweit die genannten Staatsbürger (Staatsangehörigen) für dieses Kind (diese Kinder) Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.Nr. 376/1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, haben.

Paragraph 3 a,

Die Fördermaßnahmen des römisch II. Abschnittes gelten auch für eingetragene Partnerschaften entsprechend dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, soweit die Partner österreichische Staatsbürger und/oder Staatsangehörige anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, sind und mindestens einer der Partner für mindestens ein Kind, das im Haushalt lebt, Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, hat.

römisch II. FÖRDERUNGSMASSNAHMEN FÜR DIE NÖ FAMILIEN

Paragraph 4,

Grundsätze der Förderung

(1) Die in diesem Abschnitt genannten Förderungsmaßnahmen sind vom Land als Träger von Privatrechten im Rahmen der durch den Voranschlag zur Verfügung gestellten Mittel zu erbringen.

(2) Die Förderung der Familien ist soweit als möglich in Form der Unterstützung einschlägiger Organisationen und anderer privater Initiativen zu leisten.

(3) Die Kinderanzahl und das Gesamteinkommen der Familie sind zu berücksichtigen, soweit dies nach Art und Gegenstand der Förderung in Betracht kommt.

Paragraph 5,

Gegenstand der Förderung

Als Gegenstände der Förderung kommen insbesondere in Betracht:

  1. Litera a
    Privatinitiativen für Familien (z.B. Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfegruppen),

  1. Litera b
    Maßnahmen zur Förderung des Zusammenlebens mehrerer Generationen bzw. Familien,

  1. Litera c
    Elternbildung,

  1. Litera d
    Familienurlaubsaktion,

  1. Litera e
    Initiativen zur gemeinsamen Freizeitgestaltung und kulturellen Betätigung von Familien,

  1. Litera f
    Hilfe für in Bedrängnis geratene Eltern und Kinder (z.B. Familienhelferinnen, Unterstützung von Kindern, die durch den Tod der Mutter in eine besondere Notlage geraten sind),

  1. Litera g
    Tagesmütter und andere Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (z.B. Kinderkrippen),

  1. Litera h
    Förderung der Eigenvorsorge gegen Unfälle im Haushalt,

  1. Litera i
    Unterstützung bei Vergabe von Heimplätzen für NÖ Studenten,

  1. Litera j
    Kindergartentransport,

  1. Litera k
    Forschungsprojekt im Interesse der NÖ Familien.

Paragraph 6,

Mittel der Förderung

Als Mittel der Förderung kommen in Betracht:

  1. Litera a
    finanzielle und organisatorische Hilfe des Landes,

  1. Litera b
    Veranstaltungen und Aktionen des Landes,

  1. Litera c
    Hilfe oder Beratung für private Initiativen,

  1. Litera d
    Begünstigungen bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen des Landes und seiner Unternehmungen in Form der Ermäßigung privatrechtlicher Tarife und Gebühren für kinderreiche Familien oder der Erleichterung von Vorsprachen bei Behörden und Ämtern für Eltern, die Kleinkinder oder Behinderte zu betreuen haben.

Paragraph 7,

Familienpaß

Das Land kann NÖ Familien einen Familienpaß zur Inanspruchnahme von Förderungen im Sinne dieses Gesetzes ausstellen. Der Familienpaß kann auch Hinweise auf andere familienpolitische Maßnahmen beinhalten.

römisch III. INTERESSENVERTRETUNG DER NÖ FAMILIEN

Paragraph 8,

Rechtsform

Zur Vertretung der Interessen der NÖ Familien wird eine Interessenvertretung geschaffen. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz beim Amt der NÖ Landesregierung. Sie besorgt ihre Aufgaben in Selbstverwaltung. Ihre Organe sind nicht an Weisungen gebunden, sie unterliegen jedoch der Aufsicht der NÖ Landesregierung.

Paragraph 9,

Aufgaben

Die Interessenvertretung der NÖ Familien hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Litera a
    Vertretung der Interessen der NÖ Familien insbesondere bei der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes (z.B. Begutachtung von Gesetzen und generellen Verwaltungsakten),

  1. Litera b
    Mitwirkung bei der Durchführung der vom Land aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen,

  1. Litera c
    Erstattung von Vorschlägen im Bereich einer umfassenden Familienpolitik,

  1. Litera d
    Beratung der Landesregierung in allgemeinen Angelegenheiten des Abschnittes römisch II,

  1. Litera e
    eigene Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes.

Paragraph 10,

Mitgliedschaft

Der Interessenvertretung der NÖ Familien können jene Familienorganisationen als Mitglieder angehören, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Familien wirken und eine repräsentative Interessenvertretung der NÖ Familien darstellen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, stellt die Landesregierung fest.

Paragraph 11,

Organe

(1) Die Organe der Interessenvertretung sind die Leitung und das Kuratorium.

(2) Der Leitung obliegt es, für die Interessenvertretung zu handeln. Ihr gehören je zwei Vertreter der Mitglieder an. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die Beratung der Leitung in Fragen der Familienpolitik obliegt dem Kuratorium. Diesem können alle Organisationen angehören, die sich im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben mit familienpolitisch bedeutsamen Angelegenheiten zu befassen haben (z.B. NÖ Handelskammer, NÖ Landwirtschaftskammer, NÖ Arbeiterkammer, NÖ Landarbeiterkammer, die Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß Paragraph 96, NÖ Gemeindeordnung 1973, NÖ Landesverband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen, NÖ Landesverband der Elternvereine an mittleren und höheren Schulen, Caritas, Lebenshilfe, NÖ Hilfswerk, NÖ Volkshilfe, Kinderrettungswerk). Ob die oben angeführten Voraussetzungen vorliegen, stellt die Landesregierung fest.

(4) Die Leitung hat für sich und für das Kuratorium Geschäftsordnungen zu beschließen, die der Genehmigung der Landesregierung bedürfen.

(5) Die Geschäfte der Interessenvertretung sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, der ein Geschäftsstellenleiter vorsteht. Die Aufgaben des Geschäftsstellenleiters und des erforderlichen Kanzleipersonals sind vom Land wahrzunehmen.

(6) Die Tätigkeit der Organe der Interessenvertretung ist ehrenamtlich. Das Land hat ihnen aus dem Dienststand der Landesbeamten auf Ersuchen Sachverständige zur Beratung zur Verfügung zu stellen.

römisch IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 12,

Hilfeleistungspflicht

Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, der Interessenvertretung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfe zu leisten.

Paragraph 13,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.