Niederösterreich
9020/1–1
LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSRATS-WAHLORDNUNG 1976
08.04.2011
LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSRATS-WAHLORDNUNG 1976 | |||
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9020/1–0 | Stammverordnung | 106/76 | 1976-10-22 |
| Blatt 1-21 | ||
9020/1–1 | 1. Novelle | 42/11 | 2011-04-08 |
| Blatt 2 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2011 |
Die NÖ Landesregierung hat am 29. März 2011 aufgrund des Paragraph 154, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–27 , verordnet:
Änderung der Landwirtschaftlichen
Betriebsrats-Wahlordnung 1976
Die Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1976, LGBl. 9020/1, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, wird verordnet:
1. Abschnitt
Betriebsrat
Errichtung von Betriebsräten
Paragraph eins,
(1) In jedem dem Abschnitt 9 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, unterliegenden Betrieb (Paragraphen 137 und 138 NÖ Landarbeitsordnung 1973), in dem dauernd mindestens fünf in den Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Dienstnehmer (Paragraph 152, Absatz eins, NÖ Landarbeitsordnung 1973) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
(2) In bäuerlichen Betrieben (Paragraph 143, Absatz 3, NÖ Landarbeitsordnung 1973) ist ein Betriebsrat zu wählen, wenn mindestens fünf ständige Dienstnehmer, ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Landarbeitsordnung 1973), beschäftigt sind.
(3) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Absatz eins,, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß Paragraph 152, Absatz 2, NÖ Landarbeitsordnung 1973 die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.
(4) Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Absatz 3, erster Satz) die Voraussetzungen des Absatz eins, oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.
Zahl der Mitglieder des Betriebsrates
Paragraph 2,
(1) In den Betriebsrat sind zu wählen in Betrieben mit
5 bis 9 Dienstnehmern eine Person;
10 bis 19 Dienstnehmern 2 Mitglieder;
20 bis 50 Dienstnehmern 3 Mitglieder;
51 bis 100 Dienstnehmern 4 Mitglieder;
101 bis 200 Dienstnehmern 5 Mitglieder;
201 bis 300 Dienstnehmern 6 Mitglieder;
301 bis 400 Dienstnehmern 7 Mitglieder;
401 bis 500 Dienstnehmern 8 Mitglieder;
501 bis 600 Dienstnehmern 9 Mitglieder;
601 bis 700 Dienstnehmern 10 Mitglieder;
701 bis 800 Dienstnehmern 11 Mitglieder;
801 bis 900 Dienstnehmern 12 Mitglieder;
901 bis 1000 Dienstnehmern 13 Mitglieder;
1001 bis 1400 Dienstnehmern 14 Mitglieder;
1401 bis 1800 Dienstnehmern 15 Mitglieder;
1801 bis 2200 Dienstnehmern 16 Mitglieder;
für je weitere 400 Dienstnehmer um ein Mitglied mehr.
Bruchteile von 400 werden für voll gerechnet.
(2) In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe.
(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (Paragraph 30,) zu wählen.
Paragraph 3,
(1) Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs(Gruppen) versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer.
(2) Eine Änderung der Zahl der Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder ohne Einfluß.
Wahlgrundsätze
Paragraph 4,
(1) Die Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des Paragraph 5, durch briefliche Stimmabgabe im Postweg zu erfolgen.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht oder finden die Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens (Paragraph 36,) Anwendung, so sind die Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Recht auf briefliche Stimmabgabe
Paragraph 5,
Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des Paragraph 22, zur brieflichen Stimmabgabe (Paragraph 25,) berechtigt.
Aktives Wahlrecht
Paragraph 6,
Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen) versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 18. Lebensjahr vollendet haben, an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt und nicht gemäß Paragraphen 21,, 22, 23 und 24 der NÖ Landtagswahlordnung 1974, Landesgesetzblatt 0300, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Paragraph 7,
Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter oder Angestellte) erforderlich.
Passives Wahlrecht
Paragraph 8,
(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl volljährig, seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.
(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.
(3) Nicht wählbar sind:
(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar, sofern sie mit Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen. Mindestens drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrates müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
(5) In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind. Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
(6) Die Wiederwahl ist zulässig.
Wahlvorstand
Paragraph 9,
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen. Werden für Gruppen von Dienstnehmern getrennte Betriebsräte gewählt, so hat jede Gruppenversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen.
(2) Der Wahlvorstand besteht, sofern nicht Paragraph 36, zur Anwendung kommt, aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Diese müssen wahlberechtigte Dienstnehmer (Paragraphen 6 und 7) sein. In Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer in den Wahlvorstand berufen werden; zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Für ein Mitglied aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder oder Angestellten einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer kann ein Ersatzmitglied aus dem gleichen Personenkreis berufen werden.
Paragraph 10,
(1) In neu errichteten Betrieben hat die Betriebs(Gruppen) versammlung binnen vier Wochen nach dem Tage der Aufnahme des Betriebes den Wahlvorstand für die erstmalige Wahl eines Betriebsrates zu wählen.
(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, soll der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt werden. Die Wahl des Wahlvorstandes ist aber so rechtzeitig vorzunehmen, daß der neugewählte Betriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine Konstituierung vornehmen kann.
(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitig beendet, so ist unverzüglich ein Wahlvorstand zu wählen.
Paragraph 11,
(1) Der Zeitpunkt der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ist vom Einberufer (Paragraph 148, NÖ Landarbeitsordnung 1973) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag im Betrieb bekanntzumachen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen. Der Einberufer hat unverzüglich den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Tagesordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(2) Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes sind dem Einberufer spätestens drei Tage vor der Betriebs(Gruppen)versammlung schriftlich zu übergeben. Wird die Betriebs(Gruppen)versammlung in Teilversammlungen durchgegeführt, so richtet sich die Frist nach der ersten Teilversammlung.
(3) Unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge des Einlangens der Wahlvorschläge beim Einberufer ist die Wahl durch Handerheben der wahlberechtigten Dienstnehmer in der Betriebs(Gruppen)versammlung durchzuführen. Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann auch beschließen, die Wahl mittels Stimmzettels vorzunehmen. Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird nur ein Wahlvorschlag erstattet, so gelten die Kandidaten dieses Vorschlages ohne Abstimmung als gewählt.
(4) Die ersten drei Kandidaten des gewählten Vorschlages sind die Mitglieder des Wahlvorstandes, die folgenden Kandidaten sind nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, der Reihe nach die Ersatzmitglieder.
Paragraph 12,
(1) Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.
(2) Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat das Ergebnis der Wahl (Paragraph 11, Absatz 4,) und den voraussichtlichen Wahltag (Wahltage) unverzüglich dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen.
(3) Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) erforderlich.
(4) Beschlüsse des Wahlvorstandes können ebenso wie seine Wahl nur mit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates angefochten werden.
Paragraph 13,
(1) Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen vier Wochen durchzuführen.
(2) Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.
(3) Kommt der Wahlvorstand den im Absatz eins, genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann er von der Betriebs(Gruppen)versammlung enthoben werden. In diesem Fall ist von dieser Versammlung gleichzeitig ein neuer Wahlvorstand zu wählen. Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen von neuem beginnt.
Verzeichnis der Dienstnehmer
Paragraph 14,
(1) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer tunlichst binnen zwei Tage nach Erhalt der Verständigung gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, jedenfalls aber so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, daß der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Paragraph 15, Absatz eins und 2 nachkommen kann. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft, den Tag des Eintrittes in den Betrieb sowie Angaben darüber zu enthalten, welche Dienstnehmer voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden. Bei getrennt zu wählenden Betriebsräten ist jedem Wahlvorstand das Verzeichnis jener Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen, die der betreffenden Gruppe zugehörig sind.
(2) Dem Wahlvorstand sind die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Verzeichnis, insbesondere der Voraussetzungen für die Gruppenzugehörigkeit, unbedingt notwendigen Einsichtnahmen in die Lohn- und Gehaltsunterlagen beziehungsweise Dienstverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Wählerliste
Paragraph 15,
(1) Der Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (Paragraph 14,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Absatz eins, hat der Wahlvorstand binnen einer Woche nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (Paragraph 19,) zur Einsicht für alle wahlberechtigten Dienstnehmer aufzulegen.
(3) Binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung kann jeder wahlberechtigte Dienstnehmer beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigten oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Sind die Einwendungen begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum Wahltag berichtigt werden.
Wahltermin
Paragraph 16,
(1) Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß die Stimmabgabe spätestens drei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung (Anschlag der Wahlkundmachung, Paragraph 19,) abgeschlossen ist.
(2) Der Wahlvorstand hat ferner darüber zu entscheiden, ob die Wahl an einem oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden soll und die zur Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden festzusetzen.
Wahlort
Paragraph 17,
Der vom Wahlvorstand zu bestimmende Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.
Wahlkommission
Paragraph 18,
(1) Der Wahlvorstand kann beschließen, daß die Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig stattzufinden hat.
(2) Für jeden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung nicht selbst leitet, hat der Wahlvorstand eine Wahlkommission zu bestellen, die aus drei Mitgliedern zu bestehen hat. Diese müssen wahlberechtigte Dienstnehmer des Betriebes sein. Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist vom Wahlvorstand als ihr Vorsitzender zu bezeichnen.
(3) Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben und Befugnisse zu wie dem Wahlvorstand (Paragraphen 25 und 26 Absatz eins,).
Wahlkundmachung
Paragraph 19,
(1) Binnen einer Woche nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand die Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben.
(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
(3) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, anzuschlagen.
Wahlvorschläge
Paragraph 20,
(1) Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem (ersten) Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen, der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.
(2) Der Wahlvorschlag muß
(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
Paragraph 21,
(1) Der Wahlvorstand hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person auf Grund eines Einspruches gegen die Aufnahme in den Wahlvorschlag von diesem gestrichen wird. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens 48 Stunden zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind dem Wahlvorstand spätestens bis zum Ablauf des fünften Tages vor dem Beginn der Wahlhandlung vom Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag sowie dessen Zurückziehung müssen von sämtlichen Dienstnehmern, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, unterschrieben sein. Im übrigen können Dienstnehmer, die einen Wahlvorschlag unterschrieben haben, nach dessen Überreichung ihre Unterschriften nicht mehr zurückziehen.
(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren Wahlwerber enthalten, sofern das Berichtigungsverfahren gemäß Absatz eins, erfolglos geblieben ist.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind vom Wahlvorstand aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Absatz eins, durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.
(4) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reichen alle eingebrachten Wahlvorschläge nicht dazu aus, den Betriebsrat funktionsfähig zu besetzen, so ist das Wahlverfahren vom Wahlvorstand mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten.
(5) Während der letzten drei Tage vor Beginn der Wahlhandlung sind die zugelassenen Wahlvorschläge an der in der Wahlkundmachung bezeichneten Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen oder anzuschlagen (Paragraph 11, Absatz eins,).
Wahlkarte
Paragraph 22,
(1) Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (Paragraph 5,) hat der Wahlvorstand auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (Paragraph 14,), von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Aufstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzulangen. Der Wahlvorstand hat über die eingelangten Anträge spätestens am fünften Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.
(2) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, hat das Recht, zu den Beratungen über die Feststellung der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten einen Beobachter zu entsenden. Der Wahlvorstand hat den Vertretern der Wahlvorschläge spätestens einen Tag vor Abhaltung dieser Beratungen Zeitpunkt und Ort derselben bekanntzugeben.
(3) Der Wahlvorstand hat ein Verzeichnis der zur brieflichen Stimmabgabe zugelassenen Wahlberechtigten anzufertigen; dieses Verzeichnis hat Familien- und Vorname, die Anschrift am Aufenthaltsort und den Grund der Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten zu enthalten.
(4) Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
(5) Spätestens am vierten Tag vor dem (ersten) Wahltag hat der Wahlvorstand den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschriebenen Briefes die auf deren Namen lautende Wahlkarte zu übermitteln. Der Wahlkarte ist ein leerer Stimmzettel, ein wie für die übrigen Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert Paragraph 24, Absatz 3,) sowie ein bereits freigemachter (frankierter) und mit der Adresse des Wahlvorstandes versehener zweiter Umschlag (Briefumschlag) beizufügen.
(6) Ergibt sich aus der Art des Betriebes, daß für eine größere Anzahl von Dienstnehmern bei Einhaltung der in den Absatz eins und 5 festgelegten Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick auf die Länge des Postweges nicht gewährleitet erscheint, so kann der Wahlvorstand in der Wahlkundmachung für diese Dienstnehmer die Fristen entsprechend verkürzen.
Wahlzeugen
Paragraph 23,
Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist berechtigt, dem Wahlvorstand für jeden Wahlort höchstens zwei Wahlzeugen zu bezeichnen, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Als Wahlzeugen können außer wahlberechtigten Dienstnehmern auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer namhaft gemacht werden.
Stimmabgabe
Paragraph 24,
(1) Der Wahlvorstand (Wahlkommission) hat vor Beginn der Wahlhandlung zu prüfen, ob die Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle Paragraph 56, der NÖ Landtagswahlordnung 1974, Landesgesetzblatt 0300, sinngemäß.
(2) Die Wahl wird, soweit Paragraph 25, nicht anderes bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat eine Stimme.
(3) Der Wähler hat dem Wahlvorstand (Wahlkommission) seinen Namen zu nennen, worauf ihm vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer Umschlag (Wahlkuvert) und ein leerer Stimmzettel auszufolgen ist. Die Wahlkuverts müssen die gleiche Größe und Farbe haben und dürfen keinerlei Aufschriften tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen; das gleiche gilt für die vom Vorsitzenden ausgegebenen Stimmzettel. In der Wahlzelle hat der Wähler den ihm vom Vorsitzenden ausgefolgten Stimmzettel oder einen anderen, den Bestimmungen der Wahlkundmachung (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10,) entsprechenden Stimmzettel in den Umschlag zu legen. Der geschlossene Umschlag ist dem Vorsitzenden zu übergeben, der ihn uneröffnet in die Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen. Wurde dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt, so ist er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergibt. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis “Wahlkartenwähler” einzutragen; die Wahlkarte ist den Wahlakten beizufügen.
(4) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität in geeigneter Weise (durch Urkunden oder Zeugen) nachzuweisen.
(5) Der Wähler kann seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Er kann den Wahlvorschlag entweder durch die Aufschrift (Paragraph 20, Absatz 3,) oder durch Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber des Wahlvorschlages bezeichnen.
(6) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er unterschrieben ist oder wenn er andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber enthält. Der Stimmzettel ist ferner ungültig, wenn er auf einen Wahlwerber lautet, der auf mehreren Wahlvorschlägen aufscheint, sofern nicht aus anderen Hinweisen auf dem Stimmzettel die wahlwerbende Gruppe festgestellt werden kann, für die die Stimme abgegeben wurde. Enthält ein Umschlag mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, sind alle ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen.
Paragraph 25,
(1) Wahlberechtigte, denen gemäß Paragraph 22, eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel dem Wahlvorstand einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Wahlvorstand übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in den vom Wahlvorstand übermittelten Briefumschlag zu legen und im Postwege dem Wahlvorstand einzusenden.
(2) Die Übermittlung des verschlossenen Briefumschlages hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzen Zeit beim Wahlvorstand einlangt.
(3) Der Vorsitzende (Stellvertreter) des Wahlvorstandes hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm bis zu deren Öffnung unter Verschluß aufzubewahren.
(4) Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung (Paragraph 24, Absatz eins,), spätestens jedoch vor der Ermittlung des Wahlergebnisses (Paragraph 26, Absatz 2,), hat der Wahlvorstand die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige Wahlkarte beiliegt und, falls dies zutrifft, diese Tatsache in dem Verzeichnis gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zu vermerken. Anschließend hat der Wahlvorstand jedes Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 24, Absatz 3,) mit dem Hinweis “Wahlkartenwähler” einzutragen. Die Wahlkarte ist vom Wahlvorstand zu den Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts, denen keine für den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk “ohne Wahlkarte eingelangt” zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind gleichfalls uneröffnet vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes mit dem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.
Ermittlung des Wahlergebnisses
Paragraph 26,
(1) Mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeit (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,) hat der Wahlvorstand die Stimmabgabe für beendet zu erklären.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend die Wahlurne zu leeren, die Wahlkuverts zu zählen und das Übereinstimmen dieser Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler zu überprüfen. Danach hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel (Paragraph 24, Absatz 5 und 6) zu prüfen, die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(3) Wurde die Wahlhandlung von einer Wahlkommission (Paragraph 18,) geleitet, so hat diese unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlurne zu versiegeln und diese mit den Wahlakten unverzüglich dem Wahlvorstand zur Ermittlung des Wahlergebnisses zu übergeben.
Paragraph 27,
(1) Der Wahlvorstand hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Betriebsrates mittels der Wahlzahl zu ermitten. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auf ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei diese Zahlen (Teilzahlen) zunächst auch unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können. Sind drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte, sind vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mitgliedstellen zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.
(2) Ergibt sich bei einer Errechnung der Teilzahlen unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen, daß zwei oder mehrere gleich große Teilzahlen die Wahlzahl bilden, so sind, sofern bei dieser Wahlzahl mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle hätten, diese Teilzahlen auf Dezimalstellen zu errechnen und damit die Wahlzahl zu ermitteln. Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle, so entscheidet das Los.
Paragraph 28,
(1) Den in dem Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt.
(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, für welche Vorschlagsliste er sich entscheidet; auf den anderen Listen wird er nach Abgabe seiner Erklärung gestrichen. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(3) Erscheint ein Wahlwerber, der gleichzeitig auf einem Wahlvorschlag für die Wahl des Betriebsrates einer anderen Dienstnehmergruppe des Betriebes gewählt wurde, als gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, für welche Dienstnehmergruppe er sich entscheidet. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(4) Erscheint ein Wahlwerber, der Mitglied des Betriebsrates einer anderen Dienstnehmergruppe des Betriebes ist, auf einem Wahlvorschlag als gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, ob er das Mandat annimmt. Nimmt er das Mandat an, so erlischt seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat der anderen Dienstnehmergruppe.
Paragraph 29,
(1) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(2) Erreicht dieser Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten.
Ersatzmitglieder
Paragraph 30,
Die auf einen Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern an deren Stelle zu treten haben.
Wahlakten
Paragraph 31,
Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Die Wahlakten (Niederschrift über die Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einschließlich der Wahlvorschläge gemäß Paragraph 11,, Wahlkundmachung, Wählerliste, Wahlvorschläge, Verzeichnis der Wahlkartenwähler, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom Wahlvorstand zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten dem Obmann des gewählten Betriebsrates zu übergeben, der sie bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer aufzubewahren hat.
Paragraph 32,
(1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach Paragraph 30, berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.
Kundmachung des Wahlergebnisses
Paragraph 33,
Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag (Paragraph 11, Absatz eins,) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer schriftlich mitzuteilen.
Anfechtung
Paragraph 34,
(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Die in Absatz eins, genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tag der Kundmachung, der Betriebsinhaber vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn die Wahl
nicht durchzuführen gewesen wäre.
Nichtigkeit der Wahl
Paragraph 35,
Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag auf Feststellung bei der Einigungskommission geltend gemacht werden. Die Entscheidung der Einigungskommission über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.
Vereinfachtes Wahlverfahren
Paragraph 36,
(1) In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme auf die Wahlgrundsätze (Paragraph 4,) nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 durchzuführen.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten Dienstnehmer. Ein weiterer wahlberechtigter Dienstnehmer ist als Ersatzmitglied zu wählen. Im übrigen sind die Paragraphen 9, Absatz eins,, 10, 11 Absatz eins bis 3, 12 Absatz 2, sowie 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden. Paragraph 18, ist nicht anzuwenden.
(3) Der Wahlvorstand hat nach der Erstellung der Wählerliste den Wahlort und den Wahltag mit genauer Angabe des Beginnes der Wahlhandlung zu bestimmen und durch Anschlag einer vereinfachten Wahlkundmachung im Betrieb (Paragraph 11, Absatz eins,) die Wahl auszuschreiben. Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß der Tag der Stimmabgabe binnen zwei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung stattfindet.
(4) Der Einbringung von Wahlvorschlägen (Paragraph 20,) bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge eingebracht, so sind auf diese die Bestimmungen des Paragraphen 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.
(5) Wurden Wahlvorschläge eingebracht (Absatz 4,), so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gelten die Paragraphen 22 bis 25, 26 Absatz eins und 2 und 30 sinngemäß.
(6) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jeden wählbaren Dienstnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden. Für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jener Wahlwerber, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlwerber die Mehrheit, so sind unmittelbar anschließend die einzelnen Wahlgänge neu durchzuführen. In jedem Wahlgang der zweiten Wahl können Stimmen gültig nur für jene beiden Wahlwerber abgegeben werden, die in dem betreffenden Wahlgang der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gelten die Paragraphen 22,, 24, 25 und 26 Absatz 2, sinngemäß.
(7) Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind die Paragraphen 31 bis 35 sinngemäß anzuwenden.
2. Abschnitt
Zentralbetriebsrat
Errichtung von Zentralbetriebsräten
Paragraph 37,
Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen.
Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates
Paragraph 38,
(1) In den Zentralbetriebsrat sind zu wählen in Unternehmen
bis zu 1000 Dienstnehmern 4 Mitglieder;
mit 1001 bis 1500 Dienstnehmern 5 Mitglieder;
mit 1501 bis 2000 Dienstnehmern 6 Mitglieder;
mit 2001 bis 2500 Dienstnehmern 7 Mitglieder;
mit 2501 bis 3000 Dienstnehmern 8 Mitglieder;
mit 3001 bis 3500 Dienstnehmern 9 Mitglieder;
mit 3501 bis 4000 Dienstnehmern 10 Mitglieder;
mit 4001 bis 4500 Dienstnehmern 11 Mitglieder;
mit 4501 bis 5000 Dienstnehmern 12 Mitglieder;
mit 5001 bis 6000 Dienstnehmern 13 Mitglieder;
mit 6001 bis 7000 Dienstnehmern 14 Mitglieder;
für je weitere 1000 Dienstnehmern um ein Mitglied mehr.
Bruchteile von 1000 werden für voll gerechnet.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (Paragraph 45,) im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer. Im übrigen ist Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden.
Wahlgrundsätze
Paragraph 39,
(1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte geheim und, sofern in Absatz 4, nicht anderes bestimmt wird, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Jedem Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl in dem betreffenden Betrieb (Dienstnehmergruppe) wahlberechtigten Dienstnehmer, geteilt durch die Zahl der Gewählten, entspricht.
(3) Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Zentralbetriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Aktives und passives Wahlrecht
Paragraph 40,
Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (Paragraph 45,) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.
Wahlvorstand
Paragraph 41,
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Zentralbetriebsrates ist ein Wahlvorstand zu bestellen.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Betriebsratsmitgliedern. Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, hat jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat eines seiner Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung ist dem Obmann des nach der Zahl der Mitglieder stärksten Betriebsrates, bei gleicher Mitgliederzahl dem Obmann des Betriebsrates, der die meisten Dienstnehmer repräsentiert, anzuzeigen; dieser Betriebsratsobmann hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(3) Bestehen in den Betrieben des Unternehmens insgesamt nur zwei in verschiedenen Betrieben bestellte Betriebsräte, so sind zwei Mitglieder des Wahlvorstandes vom Betriebsrat des nach der Zahl der Dienstnehmer größeren Betriebes zu entsenden. Weisen beide Betriebe die gleiche Zahl von Dienstnehmern auf, so entscheidet das Los.
(4) Bestehen im Unternehmen mehr als drei Betriebsräte, so kann die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes mit Zustimmung aller im Unternehmen bestellten Betriebsräte bis auf drei herabgesetzt werden.
Paragraph 42,
(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand spätestens fünf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates zu bestellen. Wird die Nichtigkeit der Zentralbetriebsratswahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates vorzeitig beendet, so ist der Wahlvorstand unverzüglich zu bestellen.
(2) In Unternehmen, in denen noch kein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem alle im Unternehmen errichteten Betriebsräte konstituiert sind, zu bestellen.
Paragraph 43,
Der Wahlvorstand hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen. Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Paragraph 13, ist sinngemäß anzuwenden.
Vorbereitung der Wahl
Paragraph 44,
(1) Der Obmann jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer bekanntzugeben.
(2) Die dem Wahlvorstand gemäß Absatz eins, übermittelten Listen gelten als Wählerliste.
Paragraph 45,
Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (Paragraph 42,) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Wahltag sowie der Wahlort sind den Obmännern aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, die Wahltag und Wahlort den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben haben.
Wahlvorschläge
Paragraph 46,
(1) Gruppen von Betriebsratsmitgliedern, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu überreichen, der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens drei wahlberechtigten Betriebsratsmitgliedern unterschrieben sein, die nicht dem gleichen Betriebsrat angehören müssen. Betriebsratsmitglieder mehrerer oder aller Betriebe des Unternehmens können einen gemeinsamen Wahlvorschlag überreichen. Der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages gilt als dessen Vertreter.
(3) Der Wahlvorschlag soll doppelt soviele Wahlwerber enthalten, als Mitglieder in den Zentralbetriebsrat zu wählen sind.
(4) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten der einzelnen Betriebe des Unternehmens im Zentralbetriebsrat Bedacht genommen werden.
(5) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.
(6) Auf die Zulassung der Wahlvorschläge findet Paragraph 21, Absatz eins bis 4 sinngemäß Anwendung. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich den Obmännern aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsratsobmänner haben diese Mitteilung des Wahlvorstandes zur Einsicht für alle Mitglieder des Betriebsrates aufzulegen.
Stimmgewichtung
Paragraph 47,
(1) Zur Ermittlung der den einzelnen Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der Wahlvorstand die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer jedes Betriebes (Dienstnehmergruppe) durch die Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein wahlberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen wahlberechtigten Betriebsratsmitglieder können so viele gleichgewichtige Stimmzettel abgeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen können nur als Einzelstimmen abgegeben werden.
(3) Die gemäß Absatz 2, ermittelten Zahlen sind vom Wahlvorstand auf den von den Obmännern der Betriebsräte übermittelten Listen (Paragraph 44,) zu vermerken.
Durchführung der Wahl
Paragraph 48,
(1) Für die Stimmabgabe gilt Paragraph 24, mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand dem Wahlberechtigten die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Wahlkuverts und leeren Stimmzetteln ausfolgt. Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Wahlkuvert abzugeben, wobei sich die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel von den Wahlkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden haben. Enthält ein Wahlkuvert mehrere auf denselben Wahlvorschlag lautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu.
(2) Die Stimmabgabe kann auch im Postwege erfolgen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind die Paragraphen 22, Absatz eins,, 3 erster Halbsatz, 4 bis 6 und 25, jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte Verhinderungsgründe, sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Paragraphen 26 bis 28 mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen hat und die Wahlkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen hat, sinngemäß anzuwenden. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen.
(4) Im übrigen sind auf die Wahl des Zentralbetriebsrates die Paragraphen 18,, 23, 30 bis 35 sinngemäß anzuwenden; die Zuständigkeit der Einigungskommission zur Entscheidung über die Anfechtung der Wahl sowie über die Nichtigkeit der Wahl richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens.
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Beistellung von Sacherfordernissen
Paragraph 49,
Dem Wahlvorstand (Paragraphen 9 und 41) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzleiund Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß von Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten sowie die Portokosten.
Fristenberechnung
Paragraph 50,
(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonnund Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Paragraph 51,
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 7. März 1950, LGBl. Nr. 18, über die Wahl der Betriebsräte und Vertrauensmänner in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung), in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 386 aus 1968, ihre Wirksamkeit.