Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

8550/2–0

Titel

Verordnung über die Höhe der Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand

Ausgabedatum

31.03.2011

Text

 

Verordnung über die Höhe der Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand

 

8550/2–0

Stammverordnung

36/11

2011-03-31

 

Blatt 1

Ausgegeben am
31.03.2011

Jahrgang 2011
36. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 15. Februar 2011 aufgrund des Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes über die Einhebung einer Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand, Landesgesetzblatt 8550–1 , verordnet:

Verordnung über die Höhe der Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Pröll

Die Abgabe beträgt für:

  1. Ziffer eins
    jeden Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen                    € 2,00

  1. Ziffer 2
    jeden Autobus                    € 7,00

  1. Ziffer 3
    jedes Motorrad, Dreirad oder Moped                    € 1,00