Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

7820–0

Titel

Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Ausgabedatum

18.03.2011

Text

 

Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

 

7820–0

Vereinbarung

31/11

2011-03-18

 

Blatt 1-8

Ausgegeben am
18.03.2011

Jahrgang 2011
31. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001–17

Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 1. Juli 2010 genehmigt; sie tritt gemäß ihrem Artikel 11, Absatz eins, am 19. Februar 2011 in Kraft.

 

Landeshauptmann
Pröll

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und

Wien,

jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann,

– im Folgenden “Vertragsparteien” genannt –

sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Abschnitt I

Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich der Vereinbarung

(1) Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine zwischen den Vertragsparteien koordinierte Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 Sitzung 64, (im Folgenden “Richtlinie” genannt) zu gewährleisten.

(2) Diese Vereinbarung ist nicht anzuwenden auf

  1. Ziffer eins
    das Bundesheer und die Heeresverwaltung, soweit ihre Anwendung der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, entgegensteht, und

  1. Ziffer 2
    Material, das ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, WG 2001 verwendet wird.

Artikel 2

Energieeinsparrichtwert

(1) Der nationale Energieeinsparrichtwert (Endenergieeinsparrichtwert) ist nach Artikel 4, Absatz eins und Anhang römisch eins und römisch II der Richtlinie zu berechnen. In Anwendung dieser Bestimmungen der Richtlinie wird für Österreich ein nationaler Energieeinsparrichtwert von

80.400 TJ für den 31. Dezember 2016 festgelegt.

(2) Als Zwischenziel wird ein nationaler Energieeinsparrichtwert von 17.900 TJ für den 31. Dezember 2010 festgelegt.

Artikel 3

Erreichung des Energieeinsparrichtwertes

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend dieser Vereinbarung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches Maßnahmen zu setzen, dass durch Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen der anzustrebende nationale Energieeinsparrichtwert nach Artikel 2 bis zu den dort genannten Terminen erreicht werden kann.

(2) Als Bereiche, in denen Energieeffizienzprogramme und andere Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung entwickelt und durchgeführt werden können, kommen insbesondere die im Anhang genannten Bereiche in Betracht.

Artikel 4

Messung und Überprüfung von

Energieeinsparungen

Die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen hat gemäß Anhang römisch IV der Richtlinie im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien zu erfolgen, wobei den von der Europäischen Kommission harmonisierten Modellen zur bottom up-Berechnung Rechnung zu tragen ist (Artikel 15, Absatz 3, in Verbindung mit Anhang römisch IV der Richtlinie).

Artikel 5

Energieeffizienz-Aktionspläne

(1) Der Bund, vertreten durch den zuständigen Bundesminister, hat bis spätestens 1. Juni 2007, 1. Juni 2011 und 1. Juni 2014 jeweils einen mit den Ländern akkordierten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan zu erstellen. Diese nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne enthalten insbesondere die zur Erreichung des nationalen Energieeinsparrichtwertes (Artikel 2,) im Wirkungsbereich der Vertragsparteien vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen nach Artikel 4, errechneten Energieeinsparungen; Artikel 4, Absatz 2 und 14 Absatz 2, der Richtlinie sind einzuhalten.

(2) Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan setzt sich zusammen aus dem Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, vertreten durch den zuständigen Bundesminister, und den Energieeffizienz-Aktionsplänen der Länder. Der zuständige Bundesminister hat zur Abstimmung der jeweiligen Energieeffizienz-Aktionspläne der Vertragsparteien den Landesregierungen den Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, die Landesregierungen haben die Energieeffizienz-Aktionspläne der Länder dem zuständigen Bundesminister bis spätestens 1. März des jeweiligen Berichtsjahres bekannt zu geben.

(3) Die Energieeffizienz-Aktionspläne der Vertragsparteien sind ab dem zweiten Energieeffizienz- Aktionsplan in einem einheitlichen Berichtsformat zu erstellen und so aufeinander abzustimmen, dass die Erreichung des in Artikel 2, festgelegten Energieeinsparrichtwertes bei Anwendung der Messmethoden nach Artikel 4, realistisch erscheint. Das einheitliche Berichtsformat ist im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bis 30. Juni 2010 zu entwickeln.

(4) Bei der Ausgestaltung der Energieeffizienz-Aktionspläne ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben.

(5) Der Bund hat der Europäischen Kommission die nach Absatz eins, erstellten nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    den ersten Energieeffizienz-Aktionsplan bis spätestens 30. Juni 2007;

  1. Ziffer 2
    den zweiten Energieeffizienz-Aktionsplan bis spätestens 30. Juni 2011;

  1. Ziffer 3
    den dritten Energieeffizienz-Aktionsplan bis spätestens 30. Juni 2014.

Artikel 6

Verantwortliche Stellen

(1) Die Aufsicht über die Durchführung der Energieeffizienz-Aktionspläne, die Messung der Energieeinsparungen aufgrund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Überprüfung ihres Beitrags zur Erreichung des festgelegten Energieeinsparrichtwertes nach den Artikel 3 bis 5 obliegen im Wirkungsbereich des Bundes dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und im Wirkungsbereich der Länder der jeweiligen Landesregierung.

(2) Die in Absatz eins, genannten Stellen oder von einer Vertragspartei beauftragte Dritte überprüfen jährlich die in ihrem Wirkungsbereich erzielten Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich bereits getroffener Energieeffizienzmaßnahmen, erreicht wurden und fassen die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen. Die Berichte sind in geeigneter Weise (z.B. im Internet) zu veröffentlichen.

Abschnitt II

Artikel 7

Endenergieeffizienz im öffentlichen Sektor

(1) Im Sinne dieser Vereinbarung bilden Bund, Länder und Gemeinden den öffentlichen Sektor, dem eine Vorbildfunktion bei der anzustrebenden Erreichung des Energieeinsparrichtwertes zukommt. Die Vertragsparteien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass die Gemeinden die Bestimmungen des Absatz 3, sinngemäß anwenden.

(2) Die Vertragsparteien werden die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach Absatz 3,, 4 und 5 informieren.

(3) Die Vertragsparteien haben als Träger von Privatrechten – unbeschadet der einzuhaltenden vergaberechtlichen Vorschriften – in Erfüllung der in Absatz eins, genannten Vorbildfunktion jedenfalls zwei der folgenden Maßnahmen zu treffen:

  1. Ziffer eins
    Festlegung von Anforderungen, wonach die zu beschaffenden Ausrüstungen und Fahrzeuge aus Listen energieeffizienter Produkte auszuwählen sind, die Spezifikationen für verschiedene Kategorien von Ausrüstungen und Fahrzeugen enthalten, wobei gegebenenfalls eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Kostenwirksamkeit zugrunde zu legen sind;

  1. Ziffer 2
    Festlegung von Anforderungen, die den Kauf von Ausrüstungen vorschreiben, die in allen Betriebsarten – auch in Betriebsbereitschaft – einen geringen Energieverbrauch aufweisen, wobei gegebenenfalls eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Kostenwirksamkeit zugrunde zu legen sind;

  1. Ziffer 3
    Festlegung von Anforderungen, die das Ersetzen oder Nachrüsten vorhandener Ausrüstungen und Fahrzeuge durch die bzw. mit den unter Ziffer eins und 2 genannten Ausrüstungen vorschreiben;

  1. Ziffer 4
    Festlegung von Anforderungen hinsichtlich des Einsatzes von Finanzinstrumenten für Energieeinsparungen, einschließlich Energiedienstleistungsverträgen (contracting), die die Erbringung messbarer und im Voraus festgelegter Energieeinsparungen (auch in Fällen, in denen öffentliche Verwaltungen Zuständigkeiten ausgegliedert haben) vorschreiben;

  1. Ziffer 5
    Festlegung von Anforderungen, die die Durchführung von Energieaudits und die Umsetzung der daraus resultierenden Empfehlungen hinsichtlich der Kostenwirksamkeit vorschreiben;

  1. Ziffer 6
    Festlegung von Anforderungen, die den Kauf oder die Anmietung von energieeffizienten Gebäuden oder Gebäudeteilen bzw. den Ersatz oder die Nachrüstung von gekauften oder angemieteten Gebäuden oder Gebäudeteilen vorschreiben, um ihre Energieeffizienz zu verbessern.

(4) Die Vertragsparteien werden in ihrem Wirkungsbereich Leitlinien zur Berücksichtigung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (z.B. im Rahmen der Zuschlagskriterien, bei der Festlegung technischer Spezifikationen u.a.) erarbeiten und in geeigneter Weise (z.B. im Internet) veröffentlichen.

(5) Die Vertragsparteien erleichtern und ermöglichen den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors, insbesondere zu energieeffizienten öffentlichen Beschaffungspraktiken, und zwar sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene. Zu diesem Zweck arbeiten die in Artikel 6, genannten Stellen im Hinblick auf den Austausch der vorbildlichen Praxis nach Artikel 7, Absatz 3, der Richtlinie mit der Europäischen Kommission zusammen.

(6) Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister nach dem Bundesministeriengesetz 1986 oder anderen Bundesgesetzen in der jeweils geltenden Fassung, obliegt die Verantwortung für die Verwaltung, Leitung und Durchführung der Aufgaben nach Absatz eins,, 2, 3, 4 und 5 im Sinne des Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie sowie dieser Vereinbarung im Wirkungsbereich des Bundes dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, im Wirkungsbereich der Länder der jeweiligen Landesregierung. Dabei können sich die Vertragsparteien zur Durchführung dieser Aufgaben Dritter bedienen.

Artikel 8

Verfügbarkeit von Informationen für

Marktteilnehmer

(1) Die Vertragsparteien haben den relevanten Marktteilnehmern auf geeignete Weise transparente Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes (Artikel 2,) festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass größere Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden. Sie schaffen geeignete Bedingungen und Anreize, damit die Marktbeteiligten den Endkunden mehr Information und Beratung über Endenergieeffizienz zur Verfügung stellen.

Artikel 9

Musterverträge für Finanzinstrumente

Die in Artikel 6, genannten Stellen haben vorhandenen oder potentiellen Abnehmern von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor Musterverträge für diese Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.

Artikel 10

Umsetzung der sonstigen Bestimmungen der Richtlinie

2006/32/EG

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, zur Umsetzung der Artikel 5,, 6, 7 Absatz 2,, 8, 9 Absatz eins,, 10, 12 und 13 der Richtlinie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich entsprechend Artikel 18, der Richtlinie alle jene Vorschriften zu erlassen oder Maßnahmen zu setzen, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind.

(2) Der Bund wird an die Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen mit dem Ziel herantreten, freiwillige Vereinbarungen gemäß Artikel 6, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie abzuschließen, die Maßnahmen zur Erhöhung der Endenergieeffizienz zum Inhalt haben.

Abschnitt III

Artikel 11

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. Ziffer eins
    die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie

  1. Ziffer 2
    die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

(2) Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einsparung von Energie und die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen und andere Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG bleiben – soweit nicht in dieser Vereinbarung Abweichendes geregelt ist – unberührt.

Artikel 12

Durchführung der Vereinbarung

(1) Sofern für die Durchführung dieser Vereinbarung die Erlassung von Vorschriften notwendig ist, sind diese von der jeweils zuständigen Vertragspartei zu erlassen.

(2) Jeweils zwölf Monate vor der Erstellung eines Energieeffizienz-Aktionsplanes gemäß Artikel 5, Absatz eins, sind zwischen den Vertragsparteien Verhandlungen aufzunehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik sowie die bislang erzielten Ergebnisse bei der Erhöhung der Energieeffizienz mittels weiterer akkordierter Schritte in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können. Sofern die im Artikel 2, Absatz 2, bestimmte Zielsetzung nicht erreicht wird, sind weitere Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu vereinbaren.

Artikel 13

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Artikel 14

Mitteilungen

Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Artikel 15

Hinterlegung der Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Artikel 16

Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

Diese Vereinbarung ist in Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG vom Bund der Europäischen Kommission zu notifizieren.

              

Anhang zu Artikel 3, Absatz 2,

  1. Ziffer eins
    Wohn- und Tertiärsektor

  1. Litera a
    Heizung und Kühlung (z.B. Anlagen mit hohem Nutzungsgrad, hocheffiziente Wärmepumpen, neue Kessel mit hohem Wirkungsgrad, Einbau/Modernisierung von Fernheizungs-/Fernkühlungssystemen, Optimierung Regelungs- und Steuerungstechnik, hocheffiziente Umwälzpumpen, bedarfsorientierte Steuerung);

  1. Litera b
    Wärmedämmung und Belüftung (Niedrigenergie- und Passivhausstandard im Neubau; kontrollierte Be- und Entlüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung;
    Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand wie z.B. Dach- und Fassadendämmung, Dämmung der obersten Geschoßdecke, Wärmeschutzverglasung);

  1. Litera c
    Warmwasser (z.B. Installation neuer Geräte, hocheffiziente Speicher, unmittelbare und effiziente Nutzung in der Raumheizung, Energiespararmaturen, Waschmaschinen);

  1. Litera d
    Beleuchtung (z.B. neue effiziente Leuchtmittel und Vorschaltgeräte, bedarfsorientierte Steuersysteme, gezielte Tageslichtnutzung);

  1. Litera e
    Kochen und Kühlen (z.B. neue energieeffiziente Geräte, Systeme zur Wärmerückgewinnung);

  1. Litera f
    sonstige Ausrüstungen und Geräte (z.B. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, neue effiziente Geräte, bedarfsorientierte Steuerung für eine optimierte Energieverwendung, Minimierung der Energieverluste im Bereitschaftsmodus, Einbau von Kondensatoren zur Begrenzung der Blindleistung, verlustarme Transformatoren, primärseitige Schaltung etc.);

  1. Litera g
    Einsatz erneuerbarer Energien in Haushalten, wodurch die Menge der zugekauften Energie verringert wird (z.B. solarthermische Anwendungen, Erzeugung von Warmbrauchwasser, solarunterstützte Raumheizung und -kühlung);

  1. Ziffer 2
    Industriesektor

  1. Litera a
    Fertigungsprozesse (z.B. effizienter Einsatz von Druckluft, Kondensat sowie Schaltern und Ventilen, Einsatz automatischer und integrierter Systeme, energieeffizienter Betriebsbereitschaftsmodus);

  1. Litera b
    Motoren und Antriebe (z.B. vermehrter Einsatz elektronischer Steuerungen, Regelantriebe, integrierte Anwendungsprogramme, Frequenzwandler, hocheffiziente Elektromotoren);

  1. Litera c
    Lüfter, Gebläse, Regelantriebe und Lüftung (z.B. neue hocheffiziente Geräte/Systeme, Einsatz natürlicher Lüftung, Leistungsanpassung, Wartungssystematik);

  1. Litera d
    Bedarfsmanagement (z.B. Lastmanagement, Regelsysteme für Spitzenlastabbau);

  1. Litera e
    hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung;

  1. Ziffer 3
    Verkehrssektor

  1. Litera a
    Technische Möglichkeiten bei Kraftfahrzeugen (Einsatz verbrauchsarmer Fahrzeuge, Alternativantriebe, Gewichtsreduktion, Vermeidung verbrauchssteigernder Zusatzausstattung, Verbrauchsmonitoring, Reifendruckreglersysteme, Leichtlauföle etc.);

  1. Litera b
    Verkehrsverlagerung auf andere Verkehrsträger (Attraktivierung öffentlicher Verkehr, Parkplatzbewirtschaftung, Ausbau Radwegenetz, Tarif- Verbundsysteme etc.);

  1. Litera c
    Raumplanerische Maßnahmen (Stellplatzregelungen, Unterstützung autofreies Wohnen, Infrastrukturmaßnahmen, Erschließungskonzepte etc.);

  1. Litera d
    Finanzinstrumente (steuerliche Differenzierung nach Verbrauch bzw. CO2-Emissionen, fahrleistungsabhängige Steuersysteme);

  1. Litera e
    Begleitmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit (Mobilitätsmanagement in Betrieben und Gemeinden, Kennzeichnung des Energieverbrauchs von PKW, Sensibilisierung in Schulen, Kampagnen, Aktionstage);

  1. Ziffer 4
    Sektorübergreifende Maßnahmen

  1. Litera a
    Standards und Normen, die hauptsächlich auf die Erhöhung der Energieeffizienz von Erzeugnissen und Dienstleistungen, einschließlich Gebäuden, abzielen;

  1. Litera b
    Energieetikettierungsprogramme;

  1. Litera c
    Verbrauchserfassung, intelligente Verbrauchsmesssysteme, wie Einzelmessgeräte mit Fernablesung bzw. -steuerung, und informative Abrechnung;

  1. Litera d
    Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen zur Förderung der Anwendung energieeffizienter Technologien und/oder Verfahren;

  1. Ziffer 5
    Übergeordnete Maßnahmen

  1. Litera a
    Vorschriften, Steuern und sonstige Abgaben, die eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken;

  1. Litera b
    gezielte Aufklärungskampagnen, die auf die Verbesserung der Energieeffizienz und auf energieeffizienzsteigernde Maßnahmen abzielen.