Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

3860/2–5

Titel

GEMEINDE-KOMMISSIONSGEBÜHREN- VERORDNUNG 1978

Ausgabedatum

18.03.2011

Text

 

GEMEINDE-KOMMISSIONSGEBÜHREN- VERORDNUNG 1978

 

3860/2–0

Stammverordnung

167/78

1978-10-04

 

Blatt 1

3860/2–1

1. Novelle

94/81

1981-08-18

 

Blatt 1

3860/2–2

2. Novelle

57/83

1983-04-29

 

Blatt 1

3860/2–3

3. Novelle

164/01

2001-10-31

 

Blatt 1

3860/2–4

4. Novelle

18/07

2007-03-15

 

Blatt 1

3860/2–5

5. Novelle

29/11

2011-03-18

 

Blatt 1, 2

Ausgegeben am
18.03.2011

Jahrgang 2011
29. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 15. Februar 2011 aufgrund des Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, , verordnet:

Änderung der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978

Artikel I

Die Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, LGBl. 3860/2, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins A, b, s, 1 werden der Betrag “€ 9,45” durch den Betrag “13,80” und die Zahl “1950” durch das Zitat “1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 3, Absatz 2, wird die Zahl “1950” durch das Zitat “1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,” ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 3, Absatz 3, tritt anstelle des Zitates “Überwachungsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 214/1964” das Zitat “Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 133/2009”.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 5, wird die Zahl “1950” jeweils durch das Zitat “1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,” ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 8, entfällt. Der (bisherige) Paragraph 7, erhält die Bezeichnung “§ 8”.
    Paragraph 7, (neu) lautet:

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 8, (neu) wird die Zahl “1950” durch das Zitat “1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt mit 1. April 2011 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreter
Sobotka

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreter
Leitner

Auf Grund des Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Die Kommissionsgebühren, die gemäß Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, von den Beteiligten für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes, Magistrates) geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, werden für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt.

(2) Für die Entsendung von Standesbeamten zur Vornahme von Trauungen außerhalb der Amtsräume beträgt die Kommissionsgebühr außer bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten.

  1. Ziffer eins
    innerhalb der Amtsstunden                    € 200,–

  1. Ziffer 2
    außerhalb der Amtsstunden an Werktagen (einschließlich Samstag)                    € 280,–

  1. Ziffer 3
    an Sonn- und Feiertagen                    € 350,–.

Paragraph 2,

Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen. Der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amte und dem Ort der Amtshandlung darf nicht angerechnet werden.

Paragraph 3,

(1) Neben den Kommissionsgebühren dürfen den Beteiligten irgendwelche Kosten für Amtsorgane der Gemeinden (Nebengebühren u. dgl.) nicht aufgerechnet werden.

(2) Für den Ersatz anderer Barauslagen, insbesondere der Kosten, die der Gemeinde durch die Beiziehung von Amtsorganen anderer Behörden oder von nichtbeamteten Sachverständigen entstehen, sowie für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben gelten die Vorschriften der Paragraphen 76,, 78 und 79 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, und der darauf beruhenden Verordnungen. Sie sind ebenso wie die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes neben den Kommissionsgebühren einzuheben.

(3) Auf Überwachungsdienste im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

Paragraph 4,

Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß Paragraph eins, entfallende Betrag angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Falle nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.

Paragraph 5,

(1) Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten in der Regel im Spruche des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen; andernfalls sind die Kommissionsgebühren durch einen besonderen Bescheid auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, vorzuschreiben.

(2) Die Partei, die um die Vornahme der Amtshandlung ansucht, kann auch gemäß Paragraph 76, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zum Erlage eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

Paragraph 6,

(1) Kommissionsgebühren sind eine Einnahme der Gemeinde.

(2) Ob und in welchem Ausmaß den einzelnen Amtsorganen für die Vornahme auswärtiger Dienstverrichtungen Gebühren oder Entschädigungen zukommen, richtet sich, soweit es sich um Gemeindebedienstete handelt, nach den Nebengebührenvorschriften, soweit es sich um andere Gemeindeorgane handelt, nach den für diese geltenden einschlägigen Vorschriften.

Paragraph 7,

(1) Die Kommissionsgebühren sind entweder bei der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) bar, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder durch Einzahlung auf das Konto der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) zu entrichten.

(2) Bei Bareinzahlungen und bei Zahlungen mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion sind Belege in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Das Original erhält der Erleger als Zahlungsbestätigung, die Zweitausfertigung dient als Beleg für die Buchhaltung.

(3) Bei Einzahlungen auf ein Konto ist hierüber ein Beleg (z.B. Kopie eines Kontoauszuges) in der Buchhaltung abzulegen.

(4) Die Entrichtung der Kommissionsgebühren ist im Akt durch die Anbringung eines Aktenvermerkes unter Anführung der Belegnummer der Buchhaltung zu dokumentieren.

Paragraph 8,

Die Kommissionsgebühren sind gemäß Paragraph 79, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, nur soweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt der Beteiligten und der Personen, für die sie nach dem Gesetze zu sorgen haben, nicht gefährdet wird.