Niederösterreich
3800–7
NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz
15.02.2011
NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz | |||
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3800–0 | Stammgesetz | 86/75 | 1975-05-15 |
| Blatt 1, 2 | ||
3800–1 | 1. Novelle | 104/85 | 1985-08-28 |
| Blatt 1, 2 | ||
3800–2 | 2. Novelle | 35/01 | 2001-04-26 |
| Blatt 1, 2 | ||
3800–3 | 3. Novelle | 125/01 | 2001-10-17 |
| Blatt 1 | ||
3800–4 | 4. Novelle | 41/05 | 2005-04-29 |
| Blatt 1, 2 | ||
3800–5 | 5. Novelle | 42/06 | 2006-05-31 |
| Blatt 1 | ||
3800–6 | 6. Novelle | 130/09 | 2009-11-30 |
| Blatt 1 | ||
3800–7 | 7. Novelle | 23/11 | 2011-02-15 |
| Blatt 1, 2 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2011 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 16. Dezember 2010 beschlossen:
Änderung des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes
Das NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, Landesgesetzblatt 3800, wird wie folgt geändert:
Der Präsident: | Der Landeshauptmann: |
Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:
Paragraph eins,
(1) Die Parteien haben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten, soferne die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(1a) Die Behörden dürfen von der Vorschreibung von Verwaltungsabgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen sind, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.
(2) Landes-Verwaltungsabgaben sind die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung, Gemeinde-Verwaltungsabgaben die in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eingehobenen Verwaltungsabgaben.
(3) Von Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben befreit sind die Zuerkennung von Sachverständigengebühren, die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien sowie Amtshandlungen in Vollziehung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,, und der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,.
Paragraph 2,
(1) Die Landesregierung hat, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, das Ausmaß der Verwaltungsabgaben, unter Bedachtnahme auf den Verwaltungsaufwand der Behörde und das Privatinteresse der Partei abgestuft, durch einen im Verordnungsweg zu erlassenden Tarif festzusetzen. Die Abgabe darf im einzelnen Falle € 1.000,–, jedoch in Naturschutzangelegenheiten € 2.750,–, in Angelegenheiten des Glücksspiels € 20.000,– und in Angelegenheiten des Ausländergrundverkehrs € 1.350,– nicht übersteigen.
(2) Für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist die Verwaltungsabgabe außerdem unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustufen.
(3) Für die Überprüfung statischer Berechnungen und der dazugehörigen Konstruktionspläne ist die Verwaltungsabgabe abweichend von Absatz eins, letzter Satz je Seite (210 x 297 mm) der statischen Berechnung und je Format (210 x 297 mm) der Pläne festzusetzen.
(4) Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabenpflichtige Tatbestand seinem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
(5) Der Tarif und die in Absatz eins, angeführten Beträge verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum vom 1. September des vorvergangenen bis zum 31. August des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ändern sich der Tarif und die in Absatz eins, angeführten Beträge, sind Beträge
* bis € 10,– auf 5 Cent,
* bis € 50,– auf 10 Cent,
* bis € 100,– auf 50 Cent und
* über € 100,– auf ganze Euro
abzurunden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der ungerundete, zwei Kommastellen umfassende Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Tarifposten, die durch Verordnung geschaffen oder geändert werden, verändern sich erstmals mit Beginn des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.
Paragraph 3,
Die Verwaltungsabgabe ist von der für die Amtshandlung in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und der Körperschaft öffentlichen Rechts zu belassen, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat. Die von einer Behörde eines Gemeindeverbandes eingehobene Landes-Verwaltungsabgabe ist diesem Verband zu belassen.
Paragraph 4,
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Auf Verwaltungsabgaben, deren ziffernmäßige Höhe vor Erteilung der Berechtigung oder vor Vornahme der Amtshandlung feststeht, sind Vorauszahlungen in Höhe der Verwaltungsabgabe zu leisten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens gelegen ist. Eine im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist rückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird oder die Amtshandlung unterbleibt.
Paragraph 5,
(1) Werden mit einem Verwaltungsakt mehrere Berechtigungen verliehen oder werden mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen, so sind die festgesetzten Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(2) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.
Paragraph 6,
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Anwendung. Die Behörden nach Paragraph 3, sind Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera , der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,.
Paragraph 7,
(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach Paragraph 56, oder Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des genannten Bundesgesetzes in den Spruch aufzunehmen.
(2) Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid nach Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, vorzuschreiben.
Paragraph 8,
Die Verwaltungsabgabe ist nur soweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die sie nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Paragraph 9,
Die Verwaltungsabgabe ist bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuzahlen.
Paragraph 10,
Die Einhebung der Gemeinde-Verwaltungsabgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Paragraph 11,
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz vom 16. Juli 1968, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1969,, außer Kraft.