Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

3860/1–4

Titel

LANDES-KOMMISSIONSGEBÜHRENVERORDNUNG 1976

Ausgabedatum

28.01.2011

Text

 

LANDES-KOMMISSIONSGEBÜHRENVERORDNUNG 1976

 

3860/1–0

Stammverordnung

35/76

1976-04-23

 

Blatt 1

3860/1–1

1. Novelle

137/82

1982-12-17

 

Blatt 1

3860/1–2

2. Novelle

57/85

1985-04-24

 

Blatt 1

3860/1–3

3. Novelle

290/01

2001-12-28

 

Blatt 1

3860/1–4

4. Novelle

12/11

2011-01-28

 

Blatt 1

Ausgegeben am
28.01.2011

Jahrgang 2011
12. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 11. Jänner 2011 aufgrund des Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, , verordnet:

Änderung der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976

Artikel I

Die NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, wird der Betrag “€ 9,45” durch den Betrag “€
    13,80” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph eins, wird die Zahl “1950” jeweils durch das Zitat “1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,,” ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 3, Absatz 2, wird die Zahl “1950” jeweils durch das Zitat “1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,,” ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 3, Absatz 3, tritt anstelle des Zitates “Überwachungsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 214/1964” das Zitat “Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 133/2009”.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 5, Absatz 2, wird nach dem Wort “bar” ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge “mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion” eingefügt.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 5, Absatz 3 und 4 lauten:

  1. Ziffer 7
    Paragraph 5, Absatz 5, entfällt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt mit 1. Februar 2011 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Pröll

Auf Grund des Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Kommissionsgebühren, die gemäß Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aufzurechnen.

Paragraph 2,

Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amte und dem Orte der Amtshandlung verbunden ist.

Paragraph 3,

(1) Neben den Kommissionsgebühren dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige Entschädigungen, die den Amtsorganen der die Amtshandlung vornehmenden Behörde aus diesem Anlasse zukommen, nicht aufgerechnet werden.

(2) Für den Ersatz anderer Barauslagen, insbesondere der anderen Verwaltungsbehörden durch Entsendung von Amtsorganen erwachsenen Kosten, und für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben gelten die Vorschriften der Paragraphen 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, und der darauf gegründeten Verordnungen. Sie sind ebenso wie die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes neben den Kommissionsgebühren einzuheben.

(3) Auf Überwachungsdienste im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

Paragraph 4,

Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß Paragraph eins, zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.

Paragraph 5,

(1) Die auf Grund dieser Verordnung eingehobenen Kommissionsgebühren bilden eine Einnahme des Landes.

(2) Die Kommissionsgebühren sind bei den Behörden des Landes bar, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder durch Einzahlung auf das Konto der einhebenden Behörde zu entrichten. Ist das Land selbst zur Zahlung der Kommissionsgebühr verpflichtet, dann ist diese Gebühr oder der auf das Land entfallende Gebührenteil nur im Verwaltungsakt festzuhalten.

(3) Bei Bareinzahlung und bei Zahlung mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion ist ein Beleg als Zahlungsbestätigung auszustellen.

(4) Im Verwaltungsakt ist ein Aktenvermerk über die erfolgte Einzahlung und Verbuchung anzubringen.

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1966, LGBl. Nr. 183, in der Fassung der Verordnungen Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 1968, und Landesgesetzblatt Nr. 258 aus 1970,, außer Kraft.