Niederösterreich
9204–0
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung
03.01.2011
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung | |||
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9204–0 | Vereinbarung | 7/11 | 2011-01-03 |
| Blatt 1-19 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2011 |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001–15
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 15. Juli 2010 genehmigt; sie tritt gemäß ihrem Artikel 22, mit 1. Dezember 2010 in Kraft.
Landeshauptmann |
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung und die Länder, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
1. Abschnitt
Allgemeines
Artikel 1
Ziele
Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bundesstaatlichen Struktur Österreichs eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung zu schaffen. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung ihrer BezieherInnen in das Erwerbsleben weitest möglich fördern.
Artikel 2
Grundsätze
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten. Dies hat im Rahmen von Rechtsansprüchen zu erfolgen, soweit in dieser Vereinbarung nicht Anderes bestimmt ist.
(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit in dieser Vereinbarung nicht Anderes bestimmt ist, sollen die Leistungen daher wie bisher vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfes durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig gemacht werden.
(3) Bei der Erbringung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten. Bei arbeitsfähigen Personen gehören dazu auch Maßnahmen, die zu einer weitest möglichen und dauerhaften (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sind.
(4) Bei den Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung handelt es sich um bundesweit zu gewährleistende Mindeststandards. Die Erbringung weitergehender Leistungen oder die Einräumung günstigerer Bedingungen bleibt jeder Vertragspartei unbenommen. Das derzeit bestehende haushaltsbezogene Leistungsniveau darf durch die in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Regelungen nicht verschlechtert werden.
Artikel 3
Erfasste Bedarfsbereiche
(1) Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(3) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die BezieherInnen einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
Artikel 4
Personenkreis
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind vorbehaltlich des Absatz 3, für alle Personen für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vorzusehen, die nicht in der Lage sind, die in Artikel 3, genannten Bedarfsbereiche zu decken.
(2) Volljährigen Personen stehen ein eigenes Antragsrecht und eine Parteistellung im Verfahren zu. Diese Rechte dürfen nicht eingeschränkt werden, es sei denn, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden nur als Annex zu einer sozialversicherungs- oder versorgungsrechtlichen Leistung erbracht, die einer anderen Person gebührt. Personen nach Absatz eins, dürfen dennoch Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in Lebensgemeinschaft lebenden Personen geltend machen.
(3) Rechtsansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind für alle Personen vorzusehen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls
(4) Kein dauernder Aufenthalt im Sinne des Absatz 3, liegt insbesondere bei nichterwerbstätigen EU-/EWR-BürgerInnen und Schweizer Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes, AsylwerberInnen sowie bei Personen vor, die auf Grund eines Reisevisums oder ohne Sichtvermerk einreisen (TouristInnen) durften. Die Verpflichtungen aus der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,) bleiben unberührt.
2. Abschnitt
Verpflichtungen des Bundes
Artikel 5
Ausgleichszulage und vergleichbare
Leistungen
(1) Der Bund gewährleistet allen BezieherInnen einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form der Ausgleichszulage nach Paragraphen 292 f, f, ASVG unter Berücksichtigung des Artikel 10, Absatz 2 und 3 Ziffer eins, Litera , dieser Vereinbarung; die Ausgleichszulagenrichtsätze sind nach den Vorgaben des Pensionsrechts jährlich zu erhöhen. Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen bundesrechtlichen Mindeststandards, deren Festlegung sich derzeit an der Ausgleichszulage orientiert.
(2) Die zum Ausgleichszulagenrichtsatz gebührende Erhöhung für Kinder (Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG) wird an den nach Artikel 10, Absatz 3, Ziffer 2, Litera , von den Ländern zu gewährleistenden Mindeststandard abzüglich des Kinderzuschusses (Paragraph 262, ASVG) angepasst.
Artikel 6
Arbeitslosenversicherung
Der Bund verstärkt die mindestsichernden Elemente in der Arbeitslosenversicherung durch:
Artikel 7
One-Stop-Shop
(1) Der Bund gewährleistet allen Arbeitsuchenden, die im Sinne des Paragraph 7, AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, gleichen Zugang zu den Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice (Paragraph 32, AMSG) und wird in seiner Arbeitsmarktpolitik, insbesondere durch allgemeine Zielvorgaben an das Arbeitsmarktservice nach Paragraph 59, AMSG dafür sorgen, dass BezieherInnen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beim Zugang zu Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung gegenüber anderen Arbeitsuchenden gleich behandelt werden. Dies umfasst auch den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung und die Überprüfung der Bemühungen des Arbeitsuchenden zur Integration in den Arbeitsmarkt.
(2) Der Bund gewährleistet weiters, dass das Arbeitsmarktservice
(3) Die Länder werden den jeweiligen Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gem. Absatz eins und Absatz 2, notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Artikel 8
Krankenversicherung
(1) Personen, die nicht als Pflichtversicherte von der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie die ihnen nach Artikel 4, Absatz 2, zugehörigen Personen werden für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Artikel 10, oder 11 Absatz eins, in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen. Für sie gelten dann die gleichen Begünstigungen wie für AusgleichszulagenbezieherInnen.
(2) Der von den Ländern zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag für Personen nach Absatz eins, entspricht der Höhe, wie sie von und für AusgleichszulagenbezieherInnen im ASVG vorgesehen ist.
(3) Können die von den Ländern zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge den tatsächlichen Leistungsaufwand der Träger der Krankenversicherung nicht decken, so übernimmt der Bund die Differenz.
3. Abschnitt
Verpflichtungen der Länder
Artikel 9
Zuständigkeit der Länder
(1) Für alle Personen, bei denen Bedarfe nach Artikel 3, durch Leistungen nach dem 2. Abschnitt dieser Vereinbarung nicht gedeckt sind, gewährleisten die Länder die erforderlichen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz eins, trifft jenes Land, in dem die Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend macht, ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Vereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG zwischen den Ländern über den Kostenersatz in der Sozialhilfe bleibt unberührt.
Artikel 10
Mindeststandards
(1) Die Länder gewährleisten nach Maßgabe des Artikel 4, dieser Vereinbarung monatliche Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes (Artikel 3, Absatz eins,) und des angemessenen Wohnbedarfes (Artikel 3, Absatz 2,) als Mindeststandards.
(2) Ausgangswert ist der für alleinstehende AusgleichszulagenbezieherInnen monatlich vorgesehene Betrag abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrages zur Krankenversicherung. Dieser Mindeststandard gilt für Alleinstehende und AlleinerzieherInnen.
(3) Die Mindeststandards für andere Personen betragen folgende Prozentsätze des Ausgangswertes nach Absatz 2 :,
(4) Die Mindeststandards nach Absatz 2 und 3 sind 12 Mal pro Jahr zu gewährleisten.
(5) Die Mindeststandards nach Absatz 2 bis 4 werden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz erhöht wie die Ausgleichszulagenrichtsätze.
(6) Geldleistungen nach Absatz 2 bis 4 können ausnahmsweise bescheidmäßig durch Sachleistungen ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann.
Artikel 11
Wohnbedarf
(1) Die Länder sollen zusätzliche Leistungen zumindest auf Grundlage des Privatrechts gewährleisten, wenn mit den Mindeststandards nach Artikel 10, der angemessene Wohnbedarf nicht vollständig gedeckt werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die angemessenen Wohnkosten das Ausmaß von 25% der jeweiligen Mindeststandards nach Artikel 10, Absatz 2 und Absatz 3, übersteigen.
(2) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert werden oder sonst eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.
Artikel 12
Zusatzleistungen
Für Sonderbedarfe, die durch die pauschalierten Leistungen nach Artikel 10 und 11 nicht gedeckt sind, können die Länder zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zumindest auf Grundlage des Privatrechts vorsehen.
Artikel 13
Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln
(1) Bei der Bemessung von Leistungen nach den Artikel 10 bis 12 sollen die zur Deckung der eigenen Bedarfe (bzw. jener der nach Artikel 4, Absatz 2, zugehörigen Personen) zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, Einkünfte und verwertbares Vermögen berücksichtigt werden. Zu den Leistungen Dritter zählt auch jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, der den für diese Person nach Artikel 10, Absatz 3, Ziffer eins, Litera , vorgesehenen Mindeststandard übersteigt.
(2) Leistungen nach den Artikel 10 bis 11 sollen davon abhängig gemacht werden, dass die diese Leistungen geltend machende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten. Die Ansprüche können auch zu deren Rechtsverfolgung an den zuständigen Träger übertragen werden.
(3) Folgende Einkünfte dürfen im Rahmen des Absatz eins, nicht berücksichtigt werden:
(4) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
(5) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Person, die Leistungen nach den Artikel 10 bis 12 geltend macht, und der ihr nach Artikel 4, Absatz 2, zugehörigen Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden, wobei für die Sechsmonats-Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
Artikel 14
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Leistungen nach den Artikel 10 bis 12 sollen bei arbeitsfähigen Personen, auch wenn es sich um nach Artikel 4, Absatz 2, zugehörige Personen handelt, von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig gemacht werden, soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind.
(2) Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
(4) Leistungen nach den Artikel 10 bis 12 können gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Dies darf grundsätzlich nur stufenweise und maximal um bis zu 50% erfolgen, eine weitergehende Kürzung oder ein völliger Entfall ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig. Die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der ihnen nach Artikel 4, Absatz 2, zugehörigen Personen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus ist auch der Lebensunterhalt der dem/der Arbeitsunwilligen nach Artikel 4, Absatz 2, zugehörigen Personen weiterhin sicherzustellen.
(5) Für Personen, die während des Bezuges von Leistungen nach den Artikel 10 bis 12 bzw. nach einer längeren Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist aus dem daraus erzielten Einkommen ein angemessener Freibetrag einzuräumen. Ein solcher Freibetrag ist jedenfalls nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen nach den Artikel 10 bis 12 im Ausmaß von 15% des monatlichen Nettoeinkommens vorzusehen und mindestens für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewährleisten. Der Freibetrag beträgt mindestens 7% und höchstens 17% des Ausgangswertes nach Artikel 10, Absatz 2,
Artikel 15
Ersatz
(1) Für Leistungen nach den Artikel 10 bis 12 darf von den jeweiligen BezieherInnen nur Ersatz verlangt werden, wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des Artikel 13, Absatz 4, verwertbaren Vermögen gelangt sind, oder wenn ein im Sinne des Artikel 13, Absatz 4, verwertbares Vermögen nach Artikel 13, Absatz 5, sichergestellt wurde. Insoweit kann auch von den Erben dieser Person Ersatz verlangt werden. Rückerstattungspflichten insbesondere wegen Erschleichung, bewusster Verheimlichung von Einkommen oder Vermögen oder Verletzung von Anzeigepflichten bleiben unberührt.
(2) Für Leistungen nach den Artikel 10 bis 12 darf von Dritten Ersatz verlangt werden, wenn der/die jeweilige LeistungsbezieherIn für den gleichen Zeitraum dem Dritten gegenüber Ansprüche hatte, die einer zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Artikel 3, Absatz eins und 2 gedient hätten.
(3) Ein Ersatz für Leistungen nach Absatz 2, darf nicht verlangt werden von:
(4) Nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzpflichten nach Absatz eins, oder 2 verjähren spätestens nach drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden.
Artikel 16
Zugang zu den Leistungen und Verfahren
(1) Die Länder gewährleisten einen den Zielsetzungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Bedürfnissen ihrer AdressatInnen entsprechenden Zugang zu den Leistungen nach den Artikel 10 bis 11, insbesondere durch ein Verfahrensrecht, das rasche Entscheidungen mit hoher Rechtssicherheit und effektivem Rechtsschutz ermöglicht.
(2) Vorkehrungen nach Absatz eins, betreffen insbesondere:
(3) Die Länder treffen in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß Vorsorge für dezentrale, niederschwellige und bedarfsgerechte Beratungs- und Betreuungsangebote zur möglichst ganzheitlichen Erfassung der Problemlagen der Menschen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch nehmen.
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 17
Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmarktintegration
(1) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Vorkehrungen für eine einheitliche Feststellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Paragraph 8, AlVG) von Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend machen.
(2) Zu den Vorkehrungen nach Absatz eins, gehören insbesondere Verwaltungsübereinkommen zwischen den Ländern und den jeweiligen Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice in Abstimmung mit dem Arbeitsmarktservice Österreich über die gegenseitige Anerkennung von Gutachten, die für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Diese Gutachten sind den Entscheidungen über Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. über Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die betreffenden Personen zu Grunde zu legen. Entsprechend dem Grundsatz einer weitestmöglichen und dauerhaften (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben (Artikel 2, Absatz 3,) ist erforderlichenfalls in einem gesonderten (Ergänzungs-)Gutachten auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch Perspektivenabklärung, Erhebung einer Kompetenzbilanz sowie einer Sozialanamnese durchzuführen.
(3) In Umsetzung des Artikel 2, Absatz 3 und insbesondere zur besseren Abstimmung der Maßnahmen nach Artikel 7, Absatz eins und Artikel 16, Absatz 3, sollen die Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice und das jeweilige Land Übereinkommen über gemeinsame Maßnahmen und Projekte treffen, um die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit von arbeitsuchenden BezieherInnen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu steigern.
(4) Ungeachtet des Artikel 7, Absatz eins, bekennen sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen und Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung von Personen im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, in das Erwerbsleben zumindest im selben Ausmaß wie bisher beizubehalten.
(5) Der Bund bekennt sich weiters dazu, für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung zusätzliche Mittel für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur (Wieder-) Eingliederung von Personen im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, in das Erwerbsleben sowie für die zur Umsetzung dieser Maßnahmen notwendige Personalausstattung einzusetzen.
Artikel 18
Datenaustausch, Datenverwendung und Statistik
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Länder in ihre jeweiligen Gesetze die Verpflichtung aufnehmen, dass die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlichen Daten unter Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 elektronisch zur Verfügung zu stellen haben. Der Bund verpflichtet sich weiters, den Ländern zur Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben der Anspruchswerber und Anspruchsberechtigten eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
(2) Ebenfalls gegenseitig zur Verfügung zu stellen – tunlichst in elektronischer Form – sind Daten und Gutachten nach Artikel 17, dieser Vereinbarung. In diesem Zusammenhang dürfen ausschließlich solche Daten verwendet werden, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäß Artikel 17, der Vereinbarung, zur Feststellung der Voraussetzungen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlich sind. Zudem ist jede Übermittlung der Daten zu protokollieren und insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihre jeweiligen Gesetze eine Ermächtigung im Sinne des Paragraph 7, Datenschutzgesetz 2000 aufzunehmen.
(4) Die Länder verpflichten sich, dem Bund alle statistischen Daten über die BezieherInnen von landesrechtlichen Leistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Verfügung zu stellen, wie sie in der Anlage und in dem dort vorgesehenen Zeitplan festgelegt sind.
(5) Der Bund verpflichtet sich, auf Grundlage der von den Ländern nach Absatz 4,, den Trägern der gesetzlichen Kranken- bzw. Pensionsversicherung und dem Arbeitsmarktservice zu übermittelnden Daten eine jährliche Gesamtstatistik für Maßnahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu erstellen.
Artikel 19
Arbeitskreis für Bedarfsorientierte
Mindestsicherung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen ständigen Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung einzurichten.
(2) Aufgabe des Arbeitskreises für Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist es, insbesondere
(3) Dem Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung gehören an:
(4) Der Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung wird zumindest einmal jährlich jeweils alternierend vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und den Ländern einberufen. Die Kosten werden von den entsendenden Stellen getragen.
(5) Die Geschäfte des Arbeitskreises für Bedarfsorientierte Mindestsicherung führt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(6) Der Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung beiziehen.
5. Abschnitt
Finanzierung
Artikel 20
Aufteilung zwischen Bund und Ländern
(1) Jede Vertragspartei trägt den Aufwand für die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallenden Leistungen selbst, soweit in dieser Vereinbarung oder finanzausgleichsrechtlich nicht Anderes bestimmt ist.
(2) Die Beiträge für die nach Artikel 8, dieser Vereinbarung in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Personen werden vom jeweils zuständigen Land (Artikel 9, Absatz 2,) bzw. dem dort zuständigen Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung getragen und an die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse entrichtet.
Artikel 21
Begrenzung der Kosten für die Länder
Die Nettozusatzkosten der Länder (einschließlich der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften davon auf die Gemeinden entfallenden Anteile) werden mit jährlich 50 Millionen € bzw. mit jährlich 30 Millionen € für ein einzelnes Land gedeckelt.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 22
Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem
jedoch nicht vor dem 1. September 2010.
(2)
Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Tag des Inkrafttretens unverzüglich mitzuteilen.
(3)
Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Nach dem ersten vollen Kalenderjahr des Inkrafttretens ist eine gemeinsame Evaluierung der Umsetzung dieser Vereinbarung und der im Jahr 2011 entstandenen Aufwendungen durch die Vertragsparteien vorzunehmen. Eine gleichartige Evaluierung ist im Jahr 2013 auch für den Zeitraum 2012 durchzuführen. Die Evaluierungsergebnisse sind in die Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode mit einzubeziehen.
(4)
Ergeben die Evaluierungen nach Absatz 3,, dass die Nettozusatzkosten der Länder nach Artikel 21, im jeweiligen Evaluierungszeitraum überschritten werden, sind zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über die künftige Kostentragung erneut Verhandlungen zu führen, um die Nettozusatzkosten wieder in den in Artikel 21, vorgesehenen Rahmen zurück zu führen.
(5) Die Vertragsparteien werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Vereinbarung nach Absatz 3, Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der bundesweiten Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufnehmen.
Artikel 23
Abänderung
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen aller Vertragsparteien möglich.
Artikel 24
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien, der Verbindungsstelle der Bundesländer sowie dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Anlage “Statistik”
Es sollen bundesländerweit vergleichbare, zuverlässige und aktuelle Daten zu der Anzahl und Haushaltsstruktur, der Einkunftsarten der BezieherInnen, der Bezugsdauer, der Höhe der geleisteten Unterstützung sowie den Ausgaben der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) erstellt werden.
Die Daten beziehen sich auf BMS-Leistungen zum Lebensunterhalt aus dem Titel der BMS und zur Krankenhilfe.
Die Statistik Anlage umfasst
* einen Tabellenraster für die von den Ländern zu
erhebenden Merkmale sowie
* ein Glossar mit Begriffsdefinitionen.
Auf dieser Grundlage werden die Daten der BMS von den Ländern erhoben und bis spätestens 15. Juli des Folgejahres dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie der Bundesanstalt Statistik Austria übermittelt.
Die Tabellen 1, 4, 5, 6 (Jahresaufwand) und 8 sind verpflichtend und die Tabellen 2, 3, 6 (Durchschnittliche Leistung im Oktober) und 7 von den Ländern optional zu liefern.
Eine Gesamtdarstellung der BMS der Länder wird bis 15. September des Folgejahres zur Verfügung stehen.
Die Übermittlung der Daten erfolgt erstmalig für das Jahr 2010 bis zum 15. Juli 2011.
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1) z.B. Paar mit einer volljährigen Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
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1) Diese Tabelle ist optional auszufüllen.
2) z.B. Paar mit einer volljährigen Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
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1) Diese Tabelle ist optional auszufüllen.
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1) Die Zahl der Personen in den Bedarfsgemeinschaften umfasst auch die Kinder.
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1) Die Spalte mit der durchschnittlichen Leistung im Oktober ist optional auszufüllen.
2) z.B. ein Paar mit einer volljährigen Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
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1) Diese Tabelle ist optional auszufüllen.
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GLOSSARIUM
BezieherInnen der BMS:
Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften, die im Rahmen der BMS Leistungen mit und ohne Rechtsanspruch (Drittstaatsangehörige) erhalten. BezieherInnen von Mietunterstützung sowie behinderte Personen mit Geldleistungen aus Mitteln der BMS, die nicht in stationären Einrichtungen leben, sind mit zu erfassen.
Nicht inkludiert sind Personen, die keine BMS-Leistungen erhalten, sondern ausschließlich Taschengelder oder die nur nichtmonetäre Leistungen beziehen (Krankenhilfe oder Pflegeleistungen), Personen mit Leistungen aus dem Titel der Hilfe zur Erziehung und zur Erwerbsbefähigung sowie ausschließlich Hilfe in besonderen Lebenslagen.
Alleinstehende:
Unterstützter Einpersonenhaushalt bzw. eine unterstütze Person in einem Mehrpersonenhaushalt ohne Unterhaltsansprüche.
Bedarfsgemeinschaft:
Als Angehörige der Bedarfsgemeinschaft sind die Personen anzugeben, für die gemeinsam BMS-Leistungen gewährt werden.
Wenn in einer Haushalts- bzw- Wohngemeinschaft aufgrund fehlender gegenseitiger Unterhaltsverpflichtungen mehrere Personen eine eigenständige BMS-Leistung erhalten, dann ist, auch wenn – semantisch betrachtet – eine Bedarfsgemeinschaft nur aus mindestens zwei Personen bestehen kann, systemkonform von mehr als einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. In der Tabelle sind daher mehr als eine Bedarfsgemeinschaft anzugeben.
Es ist ebenfalls nur von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen, wenn innerhalb dieser von mehreren Personen von der eigenständigen Antragsstellung zur BMS-Leistung Gebrauch gemacht wurde.
Paare:
Ehepaare und Lebensgemeinschaften im gemeinsamen Haushalt.
Alleinerziehende:
Alle Alleinerziehende mit sowohl unterstützten als auch nicht unterstützten (Unterhaltszahlungen liegen über dem BMS-Richtsatz) Kindern sind nicht als Alleinstehende, sondern als Alleinerziehende zu erfassen. Bei der Angabe der Kinder in Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften sind – nach Möglichkeit – nur die BMS-unterstützten Kinder anzugeben.
Kinder:
Minderjährige, die mit zumindest einer erwachsenen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die Familienbeihilfe bezogen wird. Volljährige Personen mit Familienbeihilfenanspruch sind demnach den Kategorien “Männer” oder “Frauen” zuzuordnen.
Altersgrenzen:
Die Altersgrenze < und ≥60 Jahre betrifft Frauen, jene < und ≥ 65 Jahre Männer. Überschreitet bei Paaren einer der beiden Partner die jeweilige Altersgrenze, wird die Bedarfsgemeinschaft der Kategorie ≥ 60/65 zugeordnet.
Geldleistungen:
Darunter sind die Aufwendungen gemäß Artikel 3, Absatz eins und 2 zu verstehen.
Nicht zu erfassen sind jedoch die Leistungen der Wohnbauförderung (Wohnbeihilfe) sowie der Zusatzleistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen).
Geldleistungen im Oktober:
Mehrere Leistungen einer Bedarfsgemeinschaft während des Monats Oktober werden nur einmal gezählt. Bei etwaigen mehrmonatigen im Oktober getätigten Auszahlungen sind nur die für den Oktober geltenden Leistungen zu berücksichtigen. Etwaige Sonderzahlungen sind nicht zu berücksichtigen.
Zahl der BezieherInnen von Geldleistungen während eines Jahres:
Auch bei zeitlich unterbrochenen Zahlungen während des Jahres werden Bedarfsgemeinschaften bzw. Personen nur einmal gezählt.
Zeitpunkt für die Charakterisierung der BezieherInnen:
Für die Daten, die sich auf den Monat Oktober beziehen, gilt als Stichtag der 31.10.; für die Jahresdaten gelten die jeweils letzterfassten Merkmale der Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften, die zwischen 1.1. und 31.12. eine Leistung bezogen haben.
Dauer des Bezugs:
Mehrere unterbrochene Bezüge einer Bedarfsgemeinschaft während eines Jahres werden addiert. Eine Bezugsdauer von länger als 3 aber kürzer als 4 volle Monate wird zur Kategorie “4 – 6 Monate” gezählt. Analoges gilt für die anderen zeitlichen Kategorien.
Durchschnittliche Bezugsdauer während eines Jahres:
Die Summe der monatlichen (auch zeitlich unterbrochenen) Bezugsdauer von Bedarfsgemeinschaften während eines Jahres wird durch die Zahl der während eines Jahres beziehenden Bedarfsgemeinschaften dividiert.
BezieherInnen von Geldleistungen nach Einkunftsarten (Tab. 3 und 7):
Tabelle 3 stellt in der Spalte 2 auf Bedarfsgemeinschaften und in den Spalten 3 und 4 auf Personen ab.
Bezieht eine Person bzw. Bedarfsgemeinschaft AlV- oder sonstige AMS-Leistungen, so ist sie dieser Kategorie zuzuordnen, auch wenn Erwerbseinkommen erzielt werden. Unter einer AMS-Leistung wäre beispielsweise die Deckung zum Lebensunterhalt (DLU) zu verstehen. Wird ein Erwerbseinkommen, aber keine AlV- oder sonstige AMS-Leistung bezogen, so erfolgt eine Zuordnung zur Kategorie “Erwerbseinkommen”. Unter “Andere” fallen alle Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften, die weder eine AMSoder AlV-Leistung noch ein Erwerbseinkommen, aber andere Einkünfte beziehen (z.B. Kinderbetreuungsgeld, Pensionen).