Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6401–2

Titel

NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz

Ausgabedatum

03.01.2011

Text

 

NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz

 

6401–0

Stammgesetz

109/06

2006-12-07

 

Blatt 1-4 , [CELEX: 31996L0043]

6401–1

1. Novelle

138/09

2009-11-30

 

Blatt 2

6401–2

2. Novelle

3/11

2011-01-03

 

Blatt 1, 2, 3, 4

 

Ausgegeben am, 03.01.2011

Jahrgang 2011, 3. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. November 2010 beschlossen:

Änderung des NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetzes

Das NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz, Landesgesetzblatt 6401, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 3, Absatz 2, tritt anstelle des Zitates “(ABl.Nr. L 191 vom 28.5.2004, Sitzung 1)” das Zitat “, ABl.Nr. L 165 vom 30.4.2004, Sitzung 1 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl.Nr. L 188 vom 18.7. 2009, Sitzung 14, ”.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Abkürzung “FlUVO” durch die Wortfolge “der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2010,,” ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 7, Absatz eins Z, 5 wird nach dem Wort “Untersuchungen” die Wortfolge “sowie der Grund und die Höhe von anfallenden Laborkosten” angefügt.

  1. Ziffer 6
    Die Paragraphen 9 und 10 entfallen.

 

Der Präsident:, Penz

Der Landeshauptmann:, Pröll

Der Landesrat:, Pernkopf

 

Paragraph eins

Gegenstand der Gebühr

(1) Das Land erhebt Gebühren auf Grundlage des Paragraph 64, des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2010,, insbesondere für folgende Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen:

  1. Ziffer eins
    die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ABl.Nr. L 139 vom 30.4.2004, Sitzung 206, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 505/2010, ABl.Nr. L 149 vom 15.6.2010, Sitzung 1, genannten Tierarten (Paragraph 53, LMSVG);

  1. Ziffer 2
    die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben (Paragraph 54, LMSVG);

  1. Ziffer 3
    die Durchführung der Trichinenuntersuchung (Paragraph 5, Ziffer 2, der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2007,);

  1. Ziffer 4
    die Probenentnahmen und Untersuchungen bei der Schlachtung (Paragraph 55, LMSVG);

  1. Ziffer 5
    die Rückstandskontrollen (2. Hauptstück, Abschnitt 5 LMSVG).

(2) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    in voller Höhe, wenn nur die Schlachttieruntersuchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung stattgefunden hat;

  1. Ziffer 2
    in der Höhe der Pauschalgebühr, wenn sich das Aufsichtsorgan aufgrund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlachttieruntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil der Lebensmittelunternehmer oder die Lebensmittelunternehmerin die beabsichtigte(n) Schlachtung(en) nicht oder erst zu einem anderen Zeitpunkt vornehmen will.

Paragraph 2

Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin

Zur Entrichtung der Gebühren ist der Lebensmittelunternehmer oder die Lebensmittelunternehmerin verpflichtet.

Paragraph 3

Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühren ist, soweit nicht Paragraph 64, Absatz 4, LMSVG Anwendung findet, von der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer für NÖ, der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und der Österreichischen Tierärztekammer, Außenstelle NÖ, durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels römisch sechs und der Anhänge römisch vier und römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, ABl.Nr. L 165 vom 30.4.2004, Sitzung 1 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl.Nr. L 188 vom 18.7.2009, Sitzung 14, festzusetzen. Für jeden Tatbestand kann eine Pauschalgebühr festgelegt werden.

(3) In der Verordnung sind folgende Zuschläge zu den Gebühren vorzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zuschläge für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Paragraph 53, LMSVG) und die Trichinenuntersuchung (Paragraph 5, Ziffer 2, der Lebensmittel- Direktvermarktungsverordnung), die an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen (in der Zeit von 22 Uhr bis 05.30 Uhr) durchgeführt werden sowie zusätzlich an Samstagen außerhalb dieser Zeiten;

  1. Ziffer 2
    ein Sonderzuschlag für eine zusätzliche Untersuchung gemäß Paragraph 9, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2010,, einschließlich Probenentnahme, Verpackung, Versand und endgültige Beurteilung, wenn diese Untersuchung durch das Verschulden des Lebensmittelunternehmers oder der Lebensmittelunternehmerin erforderlich geworden ist.

Paragraph 4

Behörde

(1) Die Gebühren sind von der Landesregierung einzuheben.

(2) Von der eingehobenen Gebühr sind den Aufsichtsorganen die ihnen zustehenden Beträge auszuzahlen.

(3) entfällt

Paragraph 5

Gebührenerklärung, Fälligkeit

(1) Das Aufsichtsorgan hat dem oder der Gebührenpflichtigen die Höhe der zu entrichtenden Gebühren – auf Verlangen des oder der Gebührenpflichtigen nach Art und Anzahl der Tatbestände gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aufgeschlüsselt – durch schriftliche Zahlungsaufforderung mitzuteilen. Diese Mitteilung gilt als Gebührenerklärung des oder der Gebührenpflichtigen, wenn dieser oder diese nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung bei der Landesregierung die Erlassung eines Gebührenbescheides schriftlich beantragt.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung der Mitteilung gemäß Absatz eins, fällig, wenn der oder die Gebührenpflichtige keinen Antrag auf Erlassung eines Gebührenbescheides gestellt hat. Wird ein solcher Antrag gestellt, werden die Gebühren einen Monat nach Erlassung des Bescheides fällig.

(3) Die Abrechnung der Landesregierung mit dem Aufsichtsorgan hat in der Regel monatlich, ab Rechtskraft der Gebührenerklärung, zu erfolgen.

Paragraph 6

Verwendung des Gebührenertrages

(1) Die Gebühren enthalten

  1. Ziffer eins
    eine angemessene Entschädigung der Aufsichtsorgane für die Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins,, die auch die Entnahme und Verpackung von Proben zur Untersuchung und nachgewiesene erforderliche Kosten für den Versand von Proben berücksichtigt;

  1. Ziffer 2
    einen Betrag für die zurückgelegte Wegstrecke (Kilometergeld) der Aufsichtsorgane und

  1. Ziffer 3
    die sonstigen Kosten, die bei Untersuchungen und Kontrollen der Aufsichtsorgane sowie bei der Aus- und Weiterbildung entstehen und vom Land zu tragen sind.

(2) Für das Kilometergeld nach Absatz eins, Ziffer 2, sind die Entfernung vom Berufssitz oder Dienstort des Aufsichtsorgans bis zu dem Ort, an dem die Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung stattfindet, und zurück zu berechnen. Werden solche Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten durchgeführt, hat das Aufsichtsorgan die Wegstrecke nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit anzulegen. Jedenfalls darf bei der Ausübung mehrerer dieser Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten, die in einem Zuge durchgeführt werden können, jeweils nur der insgesamt kürzeste fahr- bzw. gangbare Weg berechnet werden. Werden mehrere dieser Tätigkeiten am selben Tag an einem Ort in einem Zuge vorgenommen, steht das Kilometergeld nur einmal zu. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeit des Aufsichtsorgans aus Gründen unterbrochen wird, die von ihm zu vertreten sind. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Einfachheit der Abrechnung kann das Kilometergeld der Höhe nach begrenzt oder pauschaliert werden.

(3) Für Aufsichtsorgane, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, gebührt der Gemeinde eine Entschädigung entsprechend Absatz eins, jedoch ohne Umsatzsteuer.

Paragraph 7

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

(1) Die Aufsichtsorgane haben über jede Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung nach Paragraph eins, folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. Ziffer eins
    Name und Adresse des oder der Gebührenpflichtigen (Paragraph 2,);

  1. Ziffer 2
    Datum und Anzahl der Untersuchungen und Kontrollen sowie der Überprüfungen gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und 5 FlUVO mit der Angabe, ob die Überprüfung die Beurteilung bestätigt hat oder nicht;

  1. Ziffer 3
    je nach den Gebührenbemessungskriterien der Art der Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen

* die Art und Zahl der Tiere,

* die Art und Menge der kontrollierten Ware,

* die verwendete Untersuchungsmethode und

* den Zeitaufwand und den Arbeitsaufwand;

  1. Ziffer 4
    Angaben über die zurückgelegte Wegstrecke in km (Paragraph 6, Absatz 2,);

  1. Ziffer 5
    Anzahl der Probenentnahmen und Höhe der erforderlichen Versandkosten, allenfalls unter Angabe des Grundes für zusätzliche Untersuchungen sowie der Grund und die Höhe von anfallenden Laborkosten.

(2) Die Aufsichtsorgane haben für ihre Aufzeichnungen die von der Landesregierung aufzulegenden Formblätter zu verwenden.

(3) Die Aufzeichnungen sind der Landesregierung bis zum fünften Tag des auf die Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung folgenden Monats schriftlich zu übermitteln.

Paragraph 8

Strafbestimmungen

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

  1. Ziffer eins
    Gebühren gemäß Paragraph eins, hinterzieht oder verkürzt;

  1. Ziffer 2
    als Aufsichtsorgan die ordnungsgemäße Mitteilung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, wiederholt unterlässt;

  1. Ziffer 3
    den Aufzeichnungs- und Meldepflichten gemäß Paragraph 7, wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 500,- zu bestrafen.

(4) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.

Paragraph 9

(entfällt)

Paragraph 10

(entfällt)