Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9020/13–3

Titel

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Ausgabedatum

17.12.2010

Text

 

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

 

9020/13–0

Stammverordnung

100/03

2003-12-10

 

Blatt 1-6
[CELEX: 31983L0477, 31991L0382, 31986L0188, 31990L0394, 31997L0042, 31999L0038, 31993L0104, 32000L0034, 31994L0033, 31998L0024, 32000L0054]

9020/13–1

1. Novelle

98/06

2006-11-27

 

Blatt 1-6
[CELEX: 32003L0010, 32002L0044]

9020/13–2

2. Novelle

74/09

2009-07-29

 

Blatt 1, 2, 3, 4, 4a, 6, 6a

9020/13–3

3. Novelle

96/10

2010-12-17

 

Blatt 1, 1a, 3, 4a, 5, 6
[CELEX: 32004L0037, 32006L0025, 32009L0148]

Ausgegeben am
17.12.2010

Jahrgang 2010
96. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 7. Dezember 2010 aufgrund des Paragraph 239, Absatz eins, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–27 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

(NÖ LFW GÜ-VO)

Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW GÜ-VO), LGBl. 9020/13, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, Absatz 2, tritt an die Stelle des Zitates “Nr. 224/2007” das Zitat “Nr. 221/2010”.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph eins, Absatz 2, wird nach dem Zitat “Nr. 243/2007” folgende Wortfolge angefügt:

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 6, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 9, Absatz 2, wird das Zitat “§ 6 Absatz eins, Ziffer 3 &, #, 8221 ;, durch das Zitat “§ 6 Absatz eins, Ziffer 3 und 4” ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 10, wird in der Überschrift das Wort “EG” durch das Wort “EU” und im Einleitungssatz die Wortfolge “Europäischen Gemeinschaft” durch die Wortfolge “Europäischen Union” sowie am Ende der Ziffer 12, der Strichpunkt durch einen Beistrich und am Ende der Ziffer 13, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt sowie folgende Ziffer 14 bis Ziffer 16, angefügt:

  1. Ziffer 6
    In der Anlage wird in der Tabelle “Einwirkungen nach Paragraph 6 &, #, 8221 ;, folgende Zeile angefügt:

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Pernkopf

Paragraph eins,

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmern, für die Untersuchungen im Sinne des Paragraph 92, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgesehen sind.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als

* NÖ Landarbeitsordnung 1973: NÖ Landarbeitsordnung

1973, Landesgesetzblatt 9020–27

* VGÜ: Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,

* GKV 2006: Verordnung des Bundesministers für

Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2007,

* NÖ LFW OPST-VO: Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung

Paragraph 2,

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Paragraph 3,

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

gemäß Paragraph 92, Absatz eins, der NÖ Landarbeitsordnung

(1) Dienstnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

  1. Ziffer eins
    Blei, seine Legierungen oder Verbindungen,

  1. Ziffer 2
    Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;

  1. Ziffer 3
    Arsen oder seine Verbindungen;

  1. Ziffer 4
    Mangan oder seine Verbindungen;

  1. Ziffer 5
    Cadmium oder seine Verbindungen;

  1. Ziffer 6
    Chrom VI-Verbindungen;

  1. Ziffer 7
    Cobalt oder seine Verbindungen;

  1. Ziffer 8
    Nickel oder seine Verbindungen;

  1. Ziffer 9
    Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch;

  1. Ziffer 10
    Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub;

  1. Ziffer 11
    Schweißrauch;

  1. Ziffer 12
    Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;

  1. Ziffer 13
    Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 74 und 78o der NÖ Landarbeitsordnung 1973 ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;

  1. Ziffer 14
    Benzol;

  1. Ziffer 15
    Toluol;

  1. Ziffer 16
    Xylole;

  1. Ziffer 17
    Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetra                                                chlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;

  1. Ziffer 18
    Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);

  1. Ziffer 19
    Dimethylformamid;

  1. Ziffer 20
    Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);

  1. Ziffer 21
    Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;

  1. Ziffer 22
    Phosphorsäureester;

  1. Ziffer 23
    Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;

  1. Ziffer 24
    Isocyanate.

(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 74 und 78o der NÖ Landarbeitsordnung 1973, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.

(3) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Absatz eins, ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen.

Paragraph 4,

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

gemäß Paragraph 92, Absatz 3, der NÖ Landarbeitsordnung 1973

(1) Dienstnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

  1. Ziffer eins
    Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Arbeitstag getragen werden müssen,

  1. Ziffer 2
    Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten,

  1. Ziffer 3
    Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze vorliegt.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Dienstnehmern in Fällen, in denen die Dienstnehmer in Folge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

(3) Eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30° Celsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m /sec wirkungsgleich oder ungünstiger ist.

Paragraph 4 a,

Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei herabgesetzter

Sauerstoffkonzentration

(1) Dienstnehmer dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.

(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Absatz eins, sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermächtigten Ärzten in dem in Anlage 2 der VGÜ 2008 festgelegten Umfang durchzuführen.

Paragraph 5,

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 8, NÖ Landarbeitsordnung 1973 liegt vor, wenn für Dienstnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:

  1. Ziffer eins
    LA, EX, 8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA, EX, 40h von
85 dB nicht überschritten wird oder

  1. Ziffer 2
    LC, peak = 137 dB (entspricht ppeak = 140 Pa).

Paragraph 6,

Sonstige besondere Untersuchungen

gemäß Paragraph 92, Absatz 5, der NÖ Landarbeitsordnung 1973

(1) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:

  1. Ziffer eins
    eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne des Anhanges III/2003 der GKV 2007, soweit sie nicht unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 24 fallen,

  1. Ziffer 2
    biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 78 n, Absatz 2, Litera , Ziffer 2 bis 4 der NÖ Landarbeitsordnung 1973,

  1. Ziffer 3
    Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörpervibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten,

  1. Ziffer 4
    inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach Paragraph 3, der NÖ LFW OPST-VO überschritten werden.

(2) Im Falle des Absatz eins, gilt Paragraph 3, Absatz 2, sinngemäß.

(3) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer,

  1. Ziffer eins
    die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder

  1. Ziffer 2
    die an mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.

(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, bei denen

* die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder

* die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition

oder

* Gesundheitsbeschwerden

auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und deren Exposition die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreiten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können.

Die Auslösewerte betragen:

  1. Ziffer eins
    LA,EX,8h = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird oder

  1. Ziffer 2
    LC,peak = 135 dB (entspricht: ppeak = 112 Pa).

(5) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Absatz eins,, 3 und 4 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 92, Absatz 7, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 entsprechen.

Paragraph 7,

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.

(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen bei Lärmeinwirkung sind in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.

(3) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung und sonstigen besonderen Untersuchungen gemäß Paragraph 92, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 finden die in der Anlage 2 der VGÜ 2008 festgelegten Untersuchungsrichtlinien Anwendung.

(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen.

(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.

(7) Die untersuchenden Ärzte haben sich Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen der zu untersuchenden Dienstnehmer zu beschaffen. Dies hat durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes, bei gleichartigen Arbeitsplätzen mit gleichartigen Belastungen durch Besichtigung repräsentativer Arbeitsplätze, und erforderlichenfalls durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung benötigten Informationen über den Arbeitsplatz zu erfolgen.

Paragraph 8,

Gesundheitliche Eignung

(1) Eine Beschäftigung von Dienstnehmern mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Dienstnehmer vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.

(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins,

Paragraph 8 a,

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

(1) Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des untersuchenden Arztes auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, so hat der Dienstgeber die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsplatz des untersuchten Dienstnehmers zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 92, Absatz 7, Ziffer 3 und 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973 auf “nicht geeignet” oder “geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung” lautet.

(2) Der die Arbeitsstätte betreuende Arbeitsmediziner hat beim Dienstgeber gegebenenfalls auf die Überprüfung der Ermittlung und Beurteilung hinzuwirken. Ist der untersuchende Arzt nicht mit der arbeitsmedizinischen Betreuung der Arbeitsstätte beauftragt, so hat er den die Arbeitsstätte betreuenden Arbeitsmediziner über seine Beobachtungen und den Handlungsbedarf unverzüglich eingehend zu informieren.

Paragraph 9,

Information der Dienstnehmer

(1) Dienstgeber sind verpflichtet, jeden Dienstnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,

  1. Ziffer eins
    dass Gesundheitsuntersuchungen, die vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit notwendig sind, nicht auf Kosten des Dienstnehmers durchgeführt werden, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,

  1. Ziffer 2
    ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Dienstnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können, und

  1. Ziffer 3
    über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.

(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 oder gemäß Paragraph 6, Absatz 4, bei einem Dienstnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.

Paragraph 10,

Umgesetzte EU-Richtlinien

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl.Nr. L 263 vom 24. September 1983, Sitzung 25,

  1. Ziffer 2
    Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl.Nr. L 206 vom 29. Juli 1991,

  1. Ziffer 3
    Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz, ABl.Nr. L 137 vom 24. Mai 1986,
    Sitzung 28,

  1. Ziffer 4
    Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 196 vom 26. Juli 1990, Sitzung 1,

  1. Ziffer 5
    Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 179 vom 8. Juli 1997, Sitzung 4,

  1. Ziffer 6
    Richtlinie 1999/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene, ABl.Nr. L 138 vom 1. Juni 1999, Sitzung 66,

  1. Ziffer 7
    Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl.Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993, Sitzung 18,

  1. Ziffer 8
    Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind, ABl.Nr. L 195 vom 1. August 2000, Sitzung 41,

  1. Ziffer 9
    Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, ABl.Nr. L 216 vom 20. August 1994, Sitzung 12,

  1. Ziffer 10
    Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 131 vom 5. Mai 1998, Sitzung 11,

  1. Ziffer 11
    Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000, Sitzung 21,

  1. Ziffer 12
    Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 42 vom 15. Februar 2003, Sitzung 38;

  1. Ziffer 13
    Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 177 vom 6. Juli 2002, Sitzung 13,

  1. Ziffer 14
    Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung), ABl.Nr.
    L 158 vom 30. April 2004, Sitzung 50,

  1. Ziffer 15
    Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 114 vom 27. April 2006, Sitzung 38,

  1. Ziffer 16
    Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl.Nr. L 330 vom 16. Dezember 2009, S.
  2. Ziffer 28

Anlage

Zeitabstände der ärztlichen

Untersuchungen

Einwirkungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Zeitabstände 1)

 


Blei, seine Legierungen oder
Verbindungen


3 Monate
Rostschutzarbeiten 2): 4 Wochen
Spritzlackierarbeiten: 6 Monate


Bleietraethyl und Bleitetramethyl


6 Monate


Quecksilber oder seine
anorganischen Verbindungen


6 Monate


Arsen oder seine Verbindungen


1 Jahr


Mangan oder seine Verbindungen


6 Monate


Cadmium oder seine
Verbindungen


1 Jahr


Chrom-VI-Verbindungen


1 Jahr


Cobalt oder seine Verbindungen


1 Jahr


Nickel oder seine Verbindungen


1 Jahr


Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch


1 Jahr


Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub


2 Jahre
für die Röntgenuntersuchung:
4 Jahre


Schweißrauch


2 Jahre


Fluor oder seine anorganischen Verbindungen


1 Jahr
für die Röntgenuntersuchungen: 3 Jahre


Rohparaffin, Teer, Teeröle,
Anthracen, Pech oder Ruß 4)


2 Jahre


Benzol


3 Monate, für die Blutuntersuchung: 1 Jahr


Toluol


6 Monate, für die Blutuntersuchung: 1 Jahr


Xylole


6 Monate


Trichlormethan (Chloroform),
Trichlorethen (Trichlorethylen),
Tetrachlormethan
(Tetrachlorkohlenstoff),
Tetrachlorethan, Tetrachlorethen
(Perchlorethylen) oder
Chlorbenzole


6 Monate


Kohlenstoffdisulfid
(Schwefelkohlenstoff)


6 Monate, für die Ergometrie 1 Jahr


Dimethylformamid


6 Monate


Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)


1 Jahr


Aromatische Nitro- und
Aminoverbindungen


6 Monate


Phosphorsäureester


6 Monate oder
am Ende der Saison 3)


Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder
Rohflachsstaub


1 Jahr


Isocyanate


1 Jahr

Einwirkungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Zeitabstände 1)

 


Gasrettungsdienste, Tragen
schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)


1 Jahr


Den Organismus besonders
belastende Hitze


2 Jahre

Einwirkungen nach Paragraph 4 a, Zeitabstände 1)

 


Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol %, nicht unter 15 Vol %)


2 Jahre

Einwirkungen nach Paragraph 5, Zeitabstände 1)

 


Lärm


5 Jahre

Einwirkungen nach Paragraph 6, Zeitabstände

 


Krebserzeugende Arbeitsstoffe


5 Jahre


Biologische Arbeitsstoffe der
Gruppen 2, 3 oder 4


1 Jahr


Vibrationen (Hand-Arm-
Vibrationen oder
Ganzkörpervibrationen)


4 Jahre


Künstliche optische
Strahlung


2
Jahre

Künstliche optische Strahlung

––––––-

1) Sofern sich nicht durch die Anlage 2 der VGÜ 2008 kürzere Zeitabstände ergeben.

2) Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.

3) Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 6 Monate dauern.

4) Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.