Text
Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben |
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9020/13–0 | Stammverordnung | 100/03 | 2003-12-10 |
| Blatt 1-6 [CELEX: 31983L0477, 31991L0382, 31986L0188, 31990L0394, 31997L0042, 31999L0038, 31993L0104, 32000L0034, 31994L0033, 31998L0024, 32000L0054] |
9020/13–1 | 1. Novelle | 98/06 | 2006-11-27 |
| Blatt 1-6 [CELEX: 32003L0010, 32002L0044] |
9020/13–2 | 2. Novelle | 74/09 | 2009-07-29 |
| Blatt 1, 2, 3, 4, 4a, 6, 6a |
9020/13–3 | 3. Novelle | 96/10 | 2010-12-17 |
| Blatt 1, 1a, 3, 4a, 5, 6 [CELEX: 32004L0037, 32006L0025, 32009L0148] |
Ausgegeben am 17.12.2010 | Jahrgang 2010 96. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 7. Dezember 2010 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–27 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 7. Dezember 2010 aufgrund des Paragraph 239, Absatz eins, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–27 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
(NÖ LFW GÜ-VO)
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW GÜ-VO), LGBl. 9020/13, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitates “Nr. 224/2007” das Zitat “Nr. 221/2010”.Im Paragraph eins, Absatz 2, tritt an die Stelle des Zitates “Nr. 224/2007” das Zitat “Nr. 221/2010”.
Im § 1 Abs. 2 wird nach dem Zitat “Nr. 243/2007” folgende Wortfolge angefügt:Im Paragraph eins, Absatz 2, wird nach dem Zitat “Nr. 243/2007” folgende Wortfolge angefügt:
Im § 6 Abs. 1 wird am Ende der Z. 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z. 4 angefügt:Im Paragraph 6, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
Im § 9 Abs. 2 wird das Zitat “§ 6 Abs. 1 Z. 3” durch das Zitat “§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4” ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 2, wird das Zitat “§ 6 Absatz eins, Ziffer 3 &, #, 8221 ;, durch das Zitat “§ 6 Absatz eins, Ziffer 3 und 4” ersetzt.
Im § 10 wird in der Überschrift das Wort “EG” durch das Wort “EU” und im Einleitungssatz die Wortfolge “Europäischen Gemeinschaft” durch die Wortfolge “Europäischen Union” sowie am Ende der Z. 12 der Strichpunkt durch einen Beistrich und am Ende der Z. 13 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt sowie folgende Z. 14 bis Z. 16 angefügt:Im Paragraph 10, wird in der Überschrift das Wort “EG” durch das Wort “EU” und im Einleitungssatz die Wortfolge “Europäischen Gemeinschaft” durch die Wortfolge “Europäischen Union” sowie am Ende der Ziffer 12, der Strichpunkt durch einen Beistrich und am Ende der Ziffer 13, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt sowie folgende Ziffer 14 bis Ziffer 16, angefügt:
In der Anlage wird in der Tabelle “Einwirkungen nach § 6” folgende Zeile angefügt:In der Anlage wird in der Tabelle “Einwirkungen nach Paragraph 6 &, #, 8221 ;, folgende Zeile angefügt:
Niederösterreichische Landesregierung: Landesrat Pernkopf |
§ 1Paragraph eins,
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmern, für die Untersuchungen im Sinne des § 92 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgesehen sind. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmern, für die Untersuchungen im Sinne des Paragraph 92, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgesehen sind.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
* NÖ Landarbeitsordnung 1973: NÖ Landarbeitsordnung
1973, LGBl. 9020–27 1973, Landesgesetzblatt 9020–27
* VGÜ: Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), BGBl. II Nr. 27/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2010 * VGÜ: Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,
* GKV 2006: Verordnung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007), BGBl. II Nr. 253/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 243/2007 Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2007,
* NÖ LFW OPST-VO: Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung
§ 2Paragraph 2,
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 3Paragraph 3,
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
gemäß § 92 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, der NÖ Landarbeitsordnung
(1) Dienstnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen,
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;
Arsen oder seine Verbindungen;
Mangan oder seine Verbindungen;
Cadmium oder seine Verbindungen;
Cobalt oder seine Verbindungen;
Nickel oder seine Verbindungen;
Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch;
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub;
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 74 und 78o der NÖ Landarbeitsordnung 1973 ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 74 und 78o der NÖ Landarbeitsordnung 1973 ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetra chlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;
(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 74 und 78o der NÖ Landarbeitsordnung 1973, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. (2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 74 und 78o der NÖ Landarbeitsordnung 1973, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen. (3) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Absatz eins, ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen.
§ 4Paragraph 4,
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
gemäß § 92 Abs. 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 gemäß Paragraph 92, Absatz 3, der NÖ Landarbeitsordnung 1973
(1) Dienstnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Arbeitstag getragen werden müssen,
Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten,
Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze vorliegt.
(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Dienstnehmern in Fällen, in denen die Dienstnehmer in Folge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind. (2) Einrichtungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Dienstnehmern in Fällen, in denen die Dienstnehmer in Folge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.
(3) Eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Abs. 1 Z. 3 liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30° Celsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m /sec wirkungsgleich oder ungünstiger ist. (3) Eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30° Celsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m /sec wirkungsgleich oder ungünstiger ist.
§ 4aParagraph 4 a,
Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei herabgesetzter
Sauerstoffkonzentration
(1) Dienstnehmer dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermächtigten Ärzten in dem in Anlage 2 der VGÜ 2008 festgelegten Umfang durchzuführen. (2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Absatz eins, sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermächtigten Ärzten in dem in Anlage 2 der VGÜ 2008 festgelegten Umfang durchzuführen.
§ 5Paragraph 5,
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 92 Abs. 2 Z. 8 NÖ Landarbeitsordnung 1973 liegt vor, wenn für Dienstnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 8, NÖ Landarbeitsordnung 1973 liegt vor, wenn für Dienstnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
LA, EX, 8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA, EX, 40h von
85 dB nicht überschritten wird oder
LC, peak = 137 dB (entspricht ppeak = 140 Pa).
§ 6Paragraph 6,
Sonstige besondere Untersuchungen
gemäß § 92 Abs. 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 gemäß Paragraph 92, Absatz 5, der NÖ Landarbeitsordnung 1973
(1) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne des Anhanges III/2003 der GKV 2007, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 24 fallen,eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne des Anhanges III/2003 der GKV 2007, soweit sie nicht unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 24 fallen,
biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 78n Abs. 2 lit.c Z. 2 bis 4 der NÖ Landarbeitsordnung 1973,biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 78 n, Absatz 2, Litera , Ziffer 2 bis 4 der NÖ Landarbeitsordnung 1973,
Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörpervibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten,
inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der NÖ LFW OPST-VO überschritten werden.inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach Paragraph 3, der NÖ LFW OPST-VO überschritten werden.
(2) Im Falle des Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2 sinngemäß. (2) Im Falle des Absatz eins, gilt Paragraph 3, Absatz 2, sinngemäß.
(3) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer,
die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
die an mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, bei denen
* die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder
* die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition
oder
* Gesundheitsbeschwerden
auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und deren Exposition die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreiten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können.
Die Auslösewerte betragen:
LA,EX,8h = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird oder
LC,peak = 135 dB (entspricht: ppeak = 112 Pa).
(5) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1, 3 und 4 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 92 Abs. 7 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 entsprechen. (5) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Absatz eins,, 3 und 4 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 92, Absatz 7, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 entsprechen.
§ 7Paragraph 7,
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.
(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen bei Lärmeinwirkung sind in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.
(3) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung und sonstigen besonderen Untersuchungen gemäß § 92 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 finden die in der Anlage 2 der VGÜ 2008 festgelegten Untersuchungsrichtlinien Anwendung. (3) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung und sonstigen besonderen Untersuchungen gemäß Paragraph 92, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 finden die in der Anlage 2 der VGÜ 2008 festgelegten Untersuchungsrichtlinien Anwendung.
(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen.
(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.
(7) Die untersuchenden Ärzte haben sich Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen der zu untersuchenden Dienstnehmer zu beschaffen. Dies hat durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes, bei gleichartigen Arbeitsplätzen mit gleichartigen Belastungen durch Besichtigung repräsentativer Arbeitsplätze, und erforderlichenfalls durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung benötigten Informationen über den Arbeitsplatz zu erfolgen.
§ 8Paragraph 8,
Gesundheitliche Eignung
(1) Eine Beschäftigung von Dienstnehmern mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Dienstnehmer vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 3 Abs. 1. (2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
§ 8aParagraph 8 a,
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
(1) Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des untersuchenden Arztes auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, so hat der Dienstgeber die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsplatz des untersuchten Dienstnehmers zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 92 Abs. 7 Z. 3 und 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973 auf “nicht geeignet” oder “geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung” lautet. (1) Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des untersuchenden Arztes auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, so hat der Dienstgeber die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsplatz des untersuchten Dienstnehmers zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 92, Absatz 7, Ziffer 3 und 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973 auf “nicht geeignet” oder “geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung” lautet.
(2) Der die Arbeitsstätte betreuende Arbeitsmediziner hat beim Dienstgeber gegebenenfalls auf die Überprüfung der Ermittlung und Beurteilung hinzuwirken. Ist der untersuchende Arzt nicht mit der arbeitsmedizinischen Betreuung der Arbeitsstätte beauftragt, so hat er den die Arbeitsstätte betreuenden Arbeitsmediziner über seine Beobachtungen und den Handlungsbedarf unverzüglich eingehend zu informieren.
§ 9Paragraph 9,
Information der Dienstnehmer
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, jeden Dienstnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
dass Gesundheitsuntersuchungen, die vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit notwendig sind, nicht auf Kosten des Dienstnehmers durchgeführt werden, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Dienstnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können, und
über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.
(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 oder gemäß § 6 Abs. 4 bei einem Dienstnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren. (2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 oder gemäß Paragraph 6, Absatz 4, bei einem Dienstnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.
§ 10Paragraph 10,
Umgesetzte EU-Richtlinien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl.Nr. L 263 vom 24. September 1983, S. 25,Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl.Nr. L 263 vom 24. September 1983, Sitzung 25,
Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl.Nr. L 206 vom 29. Juli 1991,
Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz, ABl.Nr. L 137 vom 24. Mai 1986,
S. 28,Sitzung 28,
Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 196 vom 26. Juli 1990, S. 1,Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 196 vom 26. Juli 1990, Sitzung 1,
Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 179 vom 8. Juli 1997, S. 4,Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 179 vom 8. Juli 1997, Sitzung 4,
Richtlinie 1999/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene, ABl.Nr. L 138 vom 1. Juni 1999, S. 66,Richtlinie 1999/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene, ABl.Nr. L 138 vom 1. Juni 1999, Sitzung 66,
Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl.Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18,Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl.Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993, Sitzung 18,
Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind, ABl.Nr. L 195 vom 1. August 2000, S. 41,Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind, ABl.Nr. L 195 vom 1. August 2000, Sitzung 41,
Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, ABl.Nr. L 216 vom 20. August 1994, S. 12,Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, ABl.Nr. L 216 vom 20. August 1994, Sitzung 12,
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 131 vom 5. Mai 1998, S. 11,Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 131 vom 5. Mai 1998, Sitzung 11,
Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000, S. 21,Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000, Sitzung 21,
Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 42 vom 15. Februar 2003, S. 38;Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 42 vom 15. Februar 2003, Sitzung 38;
Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 177 vom 6. Juli 2002, S. 13,Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 177 vom 6. Juli 2002, Sitzung 13,
Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung), ABl.Nr.
L 158 vom 30. April 2004, S. 50,L 158 vom 30. April 2004, Sitzung 50,
Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 114 vom 27. April 2006, S. 38,Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 114 vom 27. April 2006, Sitzung 38,
Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl.Nr. L 330 vom 16. Dezember 2009, S.
Anlage
Zeitabstände der ärztlichen
Untersuchungen
Einwirkungen nach § 3 Abs. 1 Zeitabstände 1)Einwirkungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Zeitabstände 1)
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen
| 3 Monate Rostschutzarbeiten 2): 4 Wochen Spritzlackierarbeiten: 6 Monate
|
Bleietraethyl und Bleitetramethyl
| 6 Monate
|
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
| 6 Monate
|
Arsen oder seine Verbindungen
| 1 Jahr
|
Mangan oder seine Verbindungen
| 6 Monate
|
Cadmium oder seine Verbindungen
| 1 Jahr
|
Chrom-VI-Verbindungen
| 1 Jahr
|
Cobalt oder seine Verbindungen
| 1 Jahr
|
Nickel oder seine Verbindungen
| 1 Jahr
|
Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch
| 1 Jahr
|
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub
| 2 Jahre für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre
|
Schweißrauch
| 2 Jahre
|
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
| 1 Jahr für die Röntgenuntersuchungen: 3 Jahre
|
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß 4)
| 2 Jahre
|
Benzol
| 3 Monate, für die Blutuntersuchung: 1 Jahr
|
Toluol
| 6 Monate, für die Blutuntersuchung: 1 Jahr
|
Xylole
| 6 Monate
|
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole
| 6 Monate
|
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
| 6 Monate, für die Ergometrie 1 Jahr
|
Dimethylformamid
| 6 Monate
|
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)
| 1 Jahr
|
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
| 6 Monate
|
Phosphorsäureester
| 6 Monate oder am Ende der Saison 3)
|
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
| 1 Jahr
|
Isocyanate
| 1 Jahr
|
Einwirkungen nach § 4 Abs. 1 Zeitabstände 1)Einwirkungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Zeitabstände 1)
Gasrettungsdienste, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)
| 1 Jahr
|
Den Organismus besonders belastende Hitze
| 2 Jahre
|
Einwirkungen nach § 4a Zeitabstände 1)Einwirkungen nach Paragraph 4 a, Zeitabstände 1)
Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol %, nicht unter 15 Vol %)
| 2 Jahre
|
Einwirkungen nach § 5 Zeitabstände 1)Einwirkungen nach Paragraph 5, Zeitabstände 1)
Einwirkungen nach § 6 ZeitabständeEinwirkungen nach Paragraph 6, Zeitabstände
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
| 5 Jahre
|
Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4
| 1 Jahr
|
Vibrationen (Hand-Arm- Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen)
| 4 Jahre
|
Künstliche optische Strahlung
| 2 Jahre
|
| |
Künstliche optische Strahlung
––––––-
1) Sofern sich nicht durch die Anlage 2 der VGÜ 2008 kürzere Zeitabstände ergeben.
2) Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
3) Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 6 Monate dauern.
4) Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.