Text
Verordnung über Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft |
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9020/11–0 | Stammverordnung | 68/03 | 2003-08-21 |
| Blatt 1-32 [CELEX: 31989L0391, 31989L0654] |
9020/11–1 | 1. Novelle | 95/10 | 2010-12-17 |
| Blatt 2, 3, 27, 27a, 29, 29a, 30, 32 |
Ausgegeben am 17.12.2010 | Jahrgang 2010 95. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 7. Dezember 2010 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–27 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 7. Dezember 2010 aufgrund des Paragraph 239, Absatz eins, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–27 , verordnet:
Änderung der Verordnung über Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW ASt-VO)
Die Verordnung über Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW ASt-VO), LGBl. 9020/11, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis, Abschnitt 6, wird nach der Wortfolge „§ 44 Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte“ folgende Wortfolge eingefügt:
Im Inhaltsverzeichnis, Abschnitt 7, wird in der Überschrift und im § 48 das Wort „EG“ durch das Wort „EU“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis, Abschnitt 7, wird in der Überschrift und im Paragraph 48, das Wort „EG“ durch das Wort „EU“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 5 Z. 1 wird das Zitat „LGBl. 9020–20“ ersetzt durch das Zitat „LGBl. 9020–27“.Im Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, wird das Zitat „LGBl. 9020–20“ ersetzt durch das Zitat „LGBl. 9020–27“.
Im § 1 Abs. 5 erhalten die Ziffern 2 und 3 die Bezeichnung Z. 3 und Z. 4.Im Paragraph eins, Absatz 5, erhalten die Ziffern 2 und 3 die Bezeichnung Ziffer 3 und Ziffer 4,
§ 1 Abs. 5 Z. 2 (neu) lautet:Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, (neu) lautet:
§ 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Dienstnehmer beschäftigt,“ ersetzt durch das Wort „Es“.Paragraph 41, Absatz eins, wird die Wortfolge „Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Dienstnehmer beschäftigt,“ ersetzt durch das Wort „Es“.
Im § 41 Abs. 1 Z. 1 wird die Wortfolge „bei 5 bis 19 Dienstnehmern“ ersetzt durch die Wortfolge „bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern“.Im Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „bei 5 bis 19 Dienstnehmern“ ersetzt durch die Wortfolge „bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern“.
Im § 41 Abs. 1 Z. 1 wird nach der Zahl „29“ die Wortfolge „regelmäßig gleichzeitig beschäftigten“ eingefügt und die Wortfolge „für je weitere 10 Dienstnehmer“ ersetzt durch die Wortfolge „bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern“.Im Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Zahl „29“ die Wortfolge „regelmäßig gleichzeitig beschäftigten“ eingefügt und die Wortfolge „für je weitere 10 Dienstnehmer“ ersetzt durch die Wortfolge „bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern“.
Im § 41 Abs. 1 Z. 2 wird die Wortfolge „bei 5 bis 29 Dienstnehmern“ ersetzt durch die Wortfolge „bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern“.Im Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „bei 5 bis 29 Dienstnehmern“ ersetzt durch die Wortfolge „bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern“.
Im § 41 Abs. 1 Z. 2 wird nach der Zahl „49“ die Wortfolge „regelmäßig gleichzeitig beschäftigten“ eingefügt und die Wortfolge „für je weitere 20 Dienstnehmer“ ersetzt durch die Wortfolge „bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern“.Im Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Zahl „49“ die Wortfolge „regelmäßig gleichzeitig beschäftigten“ eingefügt und die Wortfolge „für je weitere 20 Dienstnehmer“ ersetzt durch die Wortfolge „bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern“.
§ 41 Abs. 2 (neu) lautet:Paragraph 41, Absatz 2, (neu) lautet:
Im § 41 erhält der Absatz 3 die Bezeichnung Abs. 4 und wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz angefügt:Im Paragraph 41, erhält der Absatz 3 die Bezeichnung Absatz 4 und wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz angefügt:
§ 41 Abs. 3 (neu) lautet:Paragraph 41, Absatz 3, (neu) lautet:
Im § 44 Abs. 2 und im § 45 Abs. 4 wird jeweils das Zitat „(§ 1 Abs. 5 Z. 3)“ ersetzt durch das Zitat „(§ 1 Abs. 5 Z. 4)“.Im Paragraph 44, Absatz 2 und im Paragraph 45, Absatz 4, wird jeweils das Zitat „(Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3,)“ ersetzt durch das Zitat „(Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4,)“.
Im § 44 Abs. 7, im § 45 Abs. 6 und im § 46 Abs. 1 Z. 2 wird jeweils das Zitat „(§ 1 Abs. 5 Z. 2)“ ersetzt durch das Zitat „(§ 1 Abs. 5 Z. 3)“.Im Paragraph 44, Absatz 7,, im Paragraph 45, Absatz 6 und im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, wird jeweils das Zitat „(Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2,)“ ersetzt durch das Zitat „(Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3,)“.
Nach dem § 44 wird folgender § 44a eingefügt:Nach dem Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, eingefügt:
Im § 48 wird in der Überschrift das Wort „EG“ durch das Wort „EU“ und im Einleitungssatz die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäischen Union“ ersetzt.Im Paragraph 48, wird in der Überschrift das Wort „EG“ durch das Wort „EU“ und im Einleitungssatz die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäischen Union“ ersetzt.
Niederösterreichische Landesregierung: Landesrat Pernkopf |
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichParagraph eins, Anwendungsbereich
§ 2 Sprachliche GleichbehandlungParagraph 2, Sprachliche Gleichbehandlung
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen für
Arbeitsstätten
§ 3 VerkehrswegeParagraph 3, Verkehrswege
§ 4 AusgängeParagraph 4, Ausgänge
§ 5 StiegenParagraph 5, Stiegen
§ 6 Beleuchtung und Belüftung von RäumenParagraph 6, Beleuchtung und Belüftung von Räumen
§ 7 Fußböden, Wände und DeckenParagraph 7, Fußböden, Wände und Decken
§ 8 Türen und ToreParagraph 8, Türen und Tore
§ 9 Fenster, Lichtkuppeln und GlasdächerParagraph 9, Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
§ 10 Sicherheitsbeleuchtung und OrientierungshilfenParagraph 10, Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
§ 11 LagerungenParagraph 11, Lagerungen
§ 12 GefahrenbereicheParagraph 12, Gefahrenbereiche
§ 13 AlarmeinrichtungenParagraph 13, Alarmeinrichtungen
§ 14 PrüfungenParagraph 14, Prüfungen
§ 15 Information der DienstnehmerParagraph 15, Information der Dienstnehmer
§ 16 Barrierefreie Gestaltung von ArbeitsstättenParagraph 16, Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
Abschnitt 3
Sicherung der Flucht
§ 17 Grundsätzliche BestimmungenParagraph 17, Grundsätzliche Bestimmungen
§ 18 Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, NotausgängeParagraph 18, Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
§ 19 Abmessungen von Fluchtwegen und NotausgängenParagraph 19, Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
§ 20 Anforderungen an FluchtwegeParagraph 20, Anforderungen an Fluchtwege
§ 21 Anforderungen an NotausgängeParagraph 21, Anforderungen an Notausgänge
§ 22 Anforderungen an gesicherte FluchtbereicheParagraph 22, Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
§ 23 StiegenhausParagraph 23, Stiegenhaus
Abschnitt 4
Anforderungen an Arbeitsräume
§ 24 Raumhöhe in ArbeitsräumenParagraph 24, Raumhöhe in Arbeitsräumen
§ 25 Bodenfläche und LuftraumParagraph 25, Bodenfläche und Luftraum
§ 26 Lichteintrittsflächen und SichtverbindungParagraph 26, Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
§ 27 Natürliche LüftungParagraph 27, Natürliche Lüftung
§ 28 Mechanische Be- und EntlüftungParagraph 28, Mechanische Be- und Entlüftung
§ 29 Raumklima in ArbeitsräumenParagraph 29, Raumklima in Arbeitsräumen
§ 30 Künstliche Beleuchtung in ArbeitsräumenParagraph 30, Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen
§ 31 Abweichende Regelungen für bestimmteParagraph 31, Abweichende Regelungen für bestimmte
Arbeitsräume
§ 32 Abweichende Regelungen für Container und ähnlicheParagraph 32, Abweichende Regelungen für Container und ähnliche
Einrichtungen
Abschnitt 5
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 33 Trink- und WaschwasserParagraph 33, Trink- und Waschwasser
§ 34 ToilettenParagraph 34, Toiletten
§ 35 Waschplätze, Waschräume, DuschenParagraph 35, Waschplätze, Waschräume, Duschen
§ 36 Kleiderkästen und UmkleideräumeParagraph 36, Kleiderkästen und Umkleideräume
§ 37 Aufenthalts- und BereitschaftsräumeParagraph 37, Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
§ 38 WohnräumeParagraph 38, Wohnräume
§ 39 Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen undParagraph 39, Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und
Sozialeinrichtungen
Abschnitt 6
Erste Hilfe und Brandschutz
§ 40 Mittel für die Erste HilfeParagraph 40, Mittel für die Erste Hilfe
§ 41 ErsthelferParagraph 41, Ersthelfer
§ 42 SanitätsräumeParagraph 42, Sanitätsräume
§ 43 LöschhilfenParagraph 43, Löschhilfen
§ 44 Brandschutzbeauftragte und BrandschutzwarteParagraph 44, Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
§ 44a Für die Evakuierung der Dienstnehmer und fürParagraph 44 a, Für die Evakuierung der Dienstnehmer und für
die Brandbekämpfung zuständige Personen
§ 45 BrandschutzgruppeParagraph 45, Brandschutzgruppe
§ 46 Maßnahmen bei erhöhtem BrandschutzParagraph 46, Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
Abschnitt 7
Übergangsbestimmungen und umgesetzte EU-Richtlinien
§ 47 ÜbergangsbestimmungenParagraph 47, Übergangsbestimmungen
§ 48 Umgesetzte EU-RichtlinienParagraph 48, Umgesetzte EU-Richtlinien
Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1Paragraph eins,
Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 77 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020.
(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern benutzt werden, dem Abschnitt 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen.
(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Dienstnehmer befürchten, sind die erforderlichen Maßnahmen vom Dienstgeber zu treffen. (3) Absatz 2, gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Dienstnehmer befürchten, sind die erforderlichen Maßnahmen vom Dienstgeber zu treffen.
(4) Der Abschnitt 4 dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Dienstnehmer, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
(5) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
NÖ Landarbeitsordnung 1973: die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–27,NÖ Landarbeitsordnung 1973: die NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–27,
FSG-DV: Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 274/2009.FSG-DV: Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2009,.
3. Richtlinien des Österreichischen
Bundesfeuerwehrverbandes:
* RL B-08, Jahr 1994 (Organisationsformen und Organe des Betriebsbrandschutzes)
* RL B-10, Jahr 2000 (Betriebsfeuerwehren)
* RL B-11, Jahr 1992 (Betriebsfeuerwehren mit ortsfesten Brandschutzeinrichtungen) und
* RL B-12, Jahr 1992 (Betriebsfeuerwehr: Mannschaftsstärke und Ausrüstung)
4. Richtlinien der Feuerwehrverbände oder
Brandverhütungsstellen
* TRVB O 117, Jahr 2000 (Betrieblicher Brandschutz-Ausbildung)
§ 2Paragraph 2,
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen für
Arbeitsstätten
§ 3Paragraph 3,
Verkehrswege
(1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m,
Futter- und Tiertreibgänge in Stallungen sowie Durchgänge zwischen Lagerungen, Gewächshaustischen, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m,
Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr:
die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beiderseits je 0,5 m,
Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z. 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Stallungen, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten. (2) Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind in Arbeitsstätten in Containern, Stallungen, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
eine Bodenfläche von mehr als 1 000 m² aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder
so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.
(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1:10 aufweisen. Rampen, die ausschließlich zur Bergung der Tiere aus obergeschoßigen Stallungen im Gefahrenfall dienen, dürfen eine Neigung von 1:3 aufweisen.
(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und
bei jeder Witterung gefahrlos benutzbar sind.
(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird,
Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(9) Abweichend von Abs. 1 Z. 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden. (9) Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden.
(10)
§ 47 ist anzuwenden auf Verkehrswege, die Abs. 1 Z. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Verkehrswege, die Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 4Paragraph 4,
Ausgänge
(1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m,
Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beiderseits je 0,5 m.
(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
daneben ein eigener als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder
der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.
(3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4) § 47 ist anzuwenden auf Ausgänge, die Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993. (4) Paragraph 47, ist anzuwenden auf Ausgänge, die Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 5Paragraph 5,
Stiegen
(1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege. (1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des Paragraph 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass
die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,
die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,
die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:
in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muss:
nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,
vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.
(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,5 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Dienstnehmer nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.
(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5) Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die z.B. zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60° zur Waagrechten beträgt. (5) Absatz 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die z.B. zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.
(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7) § 47 ist anzuwenden auf Stiegen, (7) Paragraph 47, ist anzuwenden auf Stiegen,
die Abs. 2 Z. 1 oder Z. 2 oder Z. 3 lit.a nicht entsprechen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 1. Jänner 1993,die Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, oder Ziffer 3, Litera , nicht entsprechen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 1. Jänner 1993,
die Abs. 2 Z. 1 nicht entsprechen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit In-Kraft-Treten der Verordnung,die Absatz 2, Ziffer eins, nicht entsprechen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit In-Kraft-Treten der Verordnung,
die Abs. 2 Z. 3 lit.b nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung,die Absatz 2, Ziffer 3, Litera , nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung,
die Abs. 2 Z. 4 lit.a oder lit.b nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.die Absatz 2, Ziffer 4, Litera , oder Litera , nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 6Paragraph 6,
Beleuchtung und Belüftung von Räumen
(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,
Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und
Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Dienstnehmer vermieden wird.
(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.
§ 7Paragraph 7,
Fußböden, Wände und Decken
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
keine Stolperstellen aufweisen,
befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Dienstnehmern vermieden wird.
(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und
Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Dienstnehmer gefährdet werden könnten.
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,
gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Dienstnehmern vermieden wird, und
im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Dienstnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen. Davon ausgenommen sind freistehende Gewächshäuser.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
als solche deutlich gekennzeichnet sind und
im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Dienstnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
(5) § 47 ist anzuwenden auf Wand- oder Deckenoberflächen, die Abs. 3 Z. 4 nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung. (5) Paragraph 47, ist anzuwenden auf Wand- oder Deckenoberflächen, die Absatz 3, Ziffer 4, nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung.
§ 8Paragraph 8,
Türen und Tore
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr für die Dienstnehmer darstellen,
Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert sind, sofern dadurch Dienstnehmer gefährdet werden könnten,
Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern,
Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, dass in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich ist,
durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und
durchsichtige Teile von Türen und Toren
aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, dass sich Dienstnehmer beim Zersplittern dieser Flächen verletzen können.
(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Dienstnehmern, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und
ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich aufschiebbar einzurichten.
(5) § 47 ist anzuwenden auf Türen oder Tore, die Abs. 1 Z. 7 oder Abs. 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993. (5) Paragraph 47, ist anzuwenden auf Türen oder Tore, die Absatz eins, Ziffer 7, oder Absatz 3, nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 9Paragraph 9,
Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Dienstnehmer oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und
erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Dienstnehmer darstellen und
mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Dienstnehmer darstellen.
(2) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Dienstnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen und
durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.
(3) § 47 ist anzuwenden auf Lichtkuppeln und Glasdächer, die Abs. 3 Z. 1 nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung. (3) Paragraph 47, ist anzuwenden auf Lichtkuppeln und Glasdächer, die Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung.
§ 10Paragraph 10,
Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
(1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind oder bei denen die natürliche Belichtung nicht ausreicht,
Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch z.B. auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen,
Bereiche, in denen Dienstnehmer bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Dienstnehmer ausgeht.
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss
eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und
selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt.
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung
die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und
die in Abs. 1 Z. 3 genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.
(4) Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Abs. 1 Z. 3 befinden, sind abweichend von Abs. 1 Z. 1 und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 für die Orientierungshilfen. (4) Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, befinden, sind abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, für die Orientierungshilfen.
§ 11Paragraph 11,
Lagerungen
(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Dienstnehmer durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
die Stabilität und Eignung der Unterlage,
die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
den Böschungswinkel von Schüttgütern,
den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
mögliche äußere Einwirkungen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. durch deutlich erkennbare, dauerhafte Aufschrift, ist dafür zu sorgen, dass
die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie z.B. Galerien, Zwischenböden, Regale, Paletten, Behälter,
die zulässige Füllhöhe von Behältern,
nicht überschritten werden.
(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
§ 12Paragraph 12,
Gefahrenbereiche
(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden und Decken, wie z.B. Einfüll- oder Abwurföffnungen, Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird. (2) Sind Maßnahmen nach Absatz eins, auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(3) Erhöhte Bereiche, von denen Dienstnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern
bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m:
zusätzlich durch Fußleisten.
Bei Einfüll- und Abwurföffnungen können die Fußleiste und die Mittelstange fehlen, wenn das Geländer in einer Höhe von 1,0 m und in einem Abstand von mindestens 0,2 m von der Absturzkante zurückversetzt angebracht ist.
(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Dienstnehmer gefährdet werden könnten.
(6) Für Laderampen gilt:
Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.
Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Dienstnehmer gegen Abstürze gesichert sind.Absatz 3, gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Dienstnehmer gegen Abstürze gesichert sind.
(7) § 47 ist anzuwenden auf Laderampen, die Abs. 6 Z. 2 und 3 nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung. (7) Paragraph 47, ist anzuwenden auf Laderampen, die Absatz 6, Ziffer 2 und 3 nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung.
§ 13Paragraph 13,
Alarmeinrichtungen
(1) Wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Dienstnehmern wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte, sind entsprechende Alarmeinrichtungen vorzusehen. Solche Verhältnisse können begründet sein in
der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmern dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Dienstnehmer vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
(3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmern dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 14Paragraph 14,
Prüfungen
(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,
Klima- oder Lüftungsanlagen,
(2) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(3)
Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1 und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Absatz eins und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(4) Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (z.B. befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen. (4) Prüfungen gemäß Absatz eins bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (z.B. befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(5) Über die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden. (5) Über die Prüfungen nach Absatz eins bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
(6) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen.
§ 15Paragraph 15,
Information der Dienstnehmer
Alle betroffenen Dienstnehmer sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren
über das Verhalten im Gefahrenfall (z.B. durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.
§ 16Paragraph 16,
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
(1) Werden bewegungsbehinderte Dienstnehmer beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu adaptieren. (1) Werden bewegungsbehinderte Dienstnehmer beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Absatz 2 bis 5 zu adaptieren.
(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.
(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen zu gestalten.
(4) Sofern nach § 35 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für bewegungsbehinderte Dienstnehmer vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen zu gestalten. (4) Sofern nach Paragraph 35, Absatz 2, Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für bewegungsbehinderte Dienstnehmer vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen zu gestalten.
(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen zu gestalten.
(6) Bei der Planung und Errichtung von Gebäuden, in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen und in denen die Beschäftigung bewegungsbehinderter Dienstnehmer nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach Abs. 2 bis 5 vorgesehen werden oder eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann. (6) Bei der Planung und Errichtung von Gebäuden, in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen und in denen die Beschäftigung bewegungsbehinderter Dienstnehmer nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach Absatz 2 bis 5 vorgesehen werden oder eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann.
Abschnitt 3
Sicherung der Flucht
§ 17Paragraph 17,
Grundsätzliche Bestimmungen
(1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (z.B. Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Dienstnehmer vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
(2) Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Dienstnehmer beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.
§ 18Paragraph 18,
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 19 und 20 entspricht (Fluchtweg) undnach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der Paragraphen 19 und 20 entspricht (Fluchtweg) und
nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie z.B. Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 22 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie z.B. Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des Paragraph 22, entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt,
aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m², in denen mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden oder
Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m² und
Stallungen für mehr als 10 Großvieheinheiten mindestens zwei Ausgänge aufweisen, von denen einer unmittelbar ins Freie führt.
(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen. (3) Als Endausgänge im Sinne des Absatz eins, gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 zu gestalten (Notausgänge): (4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 19 und 21 zu gestalten (Notausgänge):
alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 Abs. 1 und 2 zu gestalten. (5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 19 und 21 Absatz eins und 2 zu gestalten.
(6) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, so sind kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzusehen. (6) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, so sind kürzere als die in Absatz eins, genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzusehen.
(7) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsräume, (7) Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsräume,
die Abs. 2 Z. 2 lit.a nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993,die Absatz 2, Ziffer 2, Litera , nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993,
die Abs. 2 Z. 2 lit.b nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung.die Absatz 2, Ziffer 2, Litera , nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung.
§ 19Paragraph 19,
Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
(1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
für höchstens 20 Personen: 1,0 m,
für höchstens 120 Personen: 1,2 m,
bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z. 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 2, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
für höchstens 20 Personen: 0,8 m,
für höchstens 40 Personen: 0,9 m,
für höchstens 60 Personen: 1,0 m,
für höchstens 120 Personen: 1,2 m,
bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z. 4 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 4, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
(3) Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils (3) Die Personenzahlen in Absatz eins und 2 bezeichnen jeweils
die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten oder
sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.
(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. (4) Die nach Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt.
(5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
(6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (z.B. Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
die Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen unddie Personenzahl nach Absatz 3, auf die Notausgänge aufzuteilen und
für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Absatz eins und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.
(7) § 47 ist anzuwenden auf (7) Paragraph 47, ist anzuwenden auf
Fluchtwege und Notausgänge, die Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993,Fluchtwege und Notausgänge, die Absatz eins, oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993,
Fluchtwege, die Abs. 1 Z. 3 nicht entsprechen, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit In-Kraft-Treten der Verordnung.Fluchtwege, die Absatz eins, Ziffer 3, nicht entsprechen, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit In-Kraft-Treten der Verordnung.
§ 20Paragraph 20,
Anforderungen an Fluchtwege
(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 19 Abs. 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 19, Absatz eins, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Dienstnehmer, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.
Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.
(2) Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind.
(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
auf der nach § 19 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oderauf der nach Paragraph 19, Absatz eins, erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.
(5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
diese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,
sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens brandhemmend ausgeführt sind und
sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens brandhemmend ausgeführt sind.
(6) § 47 ist anzuwenden auf (6) Paragraph 47, ist anzuwenden auf
Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen, die Abs. 1 Z. 5 nicht entsprechen, und Stiegen, die Abs. 5 Z. 1 oder 3 oder 4 nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung,Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen, die Absatz eins, Ziffer 5, nicht entsprechen, und Stiegen, die Absatz 5, Ziffer eins, oder 3 oder 4 nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung,
Stiegen, die Abs. 3 oder Abs. 4 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.Stiegen, die Absatz 3, oder Absatz 4, nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 21Paragraph 21,
Anforderungen an Notausgänge
(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 19 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Dienstnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach Paragraph 19, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Dienstnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.
Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 19 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 19, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
Notausgänge müssen immer in Fluchtrichtung nach außen zu öffnen sein.
(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder
bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder
händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen sind.
(4) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
(5) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
(6) § 47 ist anzuwenden auf Notausgänge, die Abs. 3 nicht entsprechen, mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung. (6) Paragraph 47, ist anzuwenden auf Notausgänge, die Absatz 3, nicht entsprechen, mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung.
§ 22Paragraph 22,
Anforderungen an gesicherte
Fluchtbereiche
(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
Wände, Decken und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
mindestens brandhemmend und selbstschließend oder
zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
(2) § 47 ist anzuwenden auf Bereiche, die Abs. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993. (2) Paragraph 47, ist anzuwenden auf Bereiche, die Absatz eins, nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 23Paragraph 23,
Stiegenhaus
(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach § 22 entsprechen.Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach Paragraph 22, entsprechen.
Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
Wände, Decken und Stiegen abweichend von § 22 Abs. 1 Z. 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein undWände, Decken und Stiegen abweichend von Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 22 Abs. 1 Z. 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4) § 47 ist anzuwenden auf Stiegen, die Abs. 1 Z. 1 nicht entsprechen und auf Stiegenhäuser, die Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 2 Z. 1 oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993. (4) Paragraph 47, ist anzuwenden auf Stiegen, die Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechen und auf Stiegenhäuser, die Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Abschnitt 4
Anforderungen an Arbeitsräume
§ 24Paragraph 24,
Raumhöhe in Arbeitsräumen
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z.B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen: (2) Abweichend von Absatz eins, dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z.B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m²,
2,6 m bei einer Bodenfläche bis 100 m².
(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(4) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993. (4) Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Absatz eins, oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 25Paragraph 25,
Bodenfläche und Luftraum
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für einen Dienstnehmer, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jeden weiteren Dienstnehmer, beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Dienstnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar
direkt bei seinem Arbeitsplatz oder,
sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich.
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmer mindestens beträgt:
12,0 m³: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung,
15,0 m³: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung,
18,0 m³: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, wie z.B. erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe.
(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z.B. Kunden, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume.
(5) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsräume, (5) Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsräume,
die Abs. 1 nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung,die Absatz eins, nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung,
die Abs. 3 Z. 2 oder 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern der Mindestluftraum pro Dienstnehmer mindestens 12,0 m³ bzw. 15,0 m³ beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.die Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern der Mindestluftraum pro Dienstnehmer mindestens 12,0 m³ bzw. 15,0 m³ beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.
§ 26Paragraph 26,
Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und
(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden: (2) Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht,
Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden,
Räume in Untergeschoßen, sofern es sich um
Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,
Weinkeller oder ähnliche Einrichtungen,
kulturelle Einrichtungen,
Verkaufsstellen (Selbstvermarkter) oder
Buschen- oder Mostschänken (Kellerlokale),
handelt.
(3) In Fällen des Abs. 2 Z. 3 sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen. (3) In Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.
(5) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4. (5) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Absatz 4,
(6) Abs. 4 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzuwenden. (6) Absatz 4, ist in den Fällen des Absatz 2, nicht anzuwenden.
(7) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Abs. 1 oder Abs. 4 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993. (7) Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Absatz eins, oder Absatz 4, nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 27Paragraph 27,
Natürliche Lüftung
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Dienstnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2% der Bodenfläche des Raumes aufweisen und
sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist.
(3) In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m² Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wenn (4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Absatz 2,, wenn
sie direkt ins Freie führen und
die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist.
(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Dienstnehmern von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
(6) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Abs. 2 oder 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993. (6) Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Absatz 2, oder 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 28Paragraph 28,
Mechanische Be- und Entlüftung
(1) § 27 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung. (1) Paragraph 27, Absatz eins, gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.
(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn
die nach § 27 Abs. 2 Z.1 erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oderdie nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer , erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder
dem § 27 Abs. 2 Z. 2 nicht entsprochen ist oderdem Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprochen ist oder
trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte
eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (z.B. bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe) oder
die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Dienstnehmer verbunden wäre.
(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt Folgendes:
Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:
35 m³, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden,
50 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden,
70 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muss dem Abluftstrom entsprechen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.
Bei erschwerenden Bedingungen, wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die Werte nach Z. 1 mindestens um ein Drittel zu erhöhen.Bei erschwerenden Bedingungen, wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die Werte nach Ziffer eins, mindestens um ein Drittel zu erhöhen.
Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens bei Außentemperaturen zwischen 26° C und 32° C und zwischen 0° C und -12° C bis auf einen Wert von 50% linear verringert werden.
(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.
(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.
(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass
Dienstnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und
es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Dienstnehmer kommt.
(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden. (7) Lüftungsanlagen im Sinne des Absatz 2, müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.
(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Dienstnehmer durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
(9) § 47 ist anzuwenden auf mechanische Be- und Entlüftungsanlagen, die Abs. 3 Z. 1 bis 3 oder Abs. 5 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben. (9) Paragraph 47, ist anzuwenden auf mechanische Be- und Entlüftungsanlagen, die Absatz 3, Ziffer eins bis 3 oder Absatz 5, nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben.
§ 29Paragraph 29,
Raumklima in Arbeitsräumen
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
zwischen 19° C und 25° C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden,
zwischen 18° C und 24° C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden,
mindestens 12° C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit (2) Abweichend von Absatz eins, ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25° C möglichst nicht überschreitet oder
andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden,
0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden,
0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
(4) Von Abs. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und (4) Von Absatz eins bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Abs. 1 bis 3 entsprechende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Absatz eins bis 3 entsprechende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,
andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie z.B. Abschirmen von Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer).
(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muss
die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% liegen, sofern dem nicht produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und
in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein.
(6) § 47 ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die dem Abs. 5 Z. 1 nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 1. Jänner 1993. (6) Paragraph 47, ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die dem Absatz 5, Ziffer eins, nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 30Paragraph 30,
Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen
(1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht (Allgemeinbeleuchtung).
(2) Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten, wobei auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz Bedacht zu nehmen ist.
(3) Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu positionieren, dass große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Dienstnehmer vermieden werden.
§ 31Paragraph 31,
Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
(1) Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn (1) Die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen gelten, wenn
in einem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Dienstnehmer in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, und
diese Dienstnehmer während ihrer restlichen Arbeitszeit in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den §§ 24 bis 30 entsprechen.diese Dienstnehmer während ihrer restlichen Arbeitszeit in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den Paragraphen 24 bis 30 entsprechen.
(2) Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn (2) Weiters gelten die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Dienstnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Dienstnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den §§ 24 bis 30 entspricht undjene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Dienstnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den Paragraphen 24 bis 30 entspricht und
die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m² beträgt.
(3) Die im Abs. 4 Z. 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie z.B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen. (3) Die im Absatz 4, Ziffer 3,, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie z.B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
(4) Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen: (4) Nach Maßgabe des Absatz eins bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
die Mindestraumhöhe nach § 24 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss,die Mindestraumhöhe nach Paragraph 24, Absatz eins und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss,
die Mindestbodenfläche nach § 25 Abs. 1 und 2,die Mindestbodenfläche nach Paragraph 25, Absatz eins und 2,
den Mindestluftraum nach § 25 Abs. 3 und 4,den Mindestluftraum nach Paragraph 25, Absatz 3 und 4,
die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 26 Abs. 1 und 3,die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach Paragraph 26, Absatz eins und 3,
die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 27 Abs. 2 und Abs. 3,die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach Paragraph 27, Absatz 2 und Absatz 3,,
die mechanische Be- und Entlüftung nach § 28 Abs. 2 bis 4,die mechanische Be- und Entlüftung nach Paragraph 28, Absatz 2 bis 4,
die Lufttemperatur nach § 29 Abs. 1 Z. 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16° C betragen muss,die Lufttemperatur nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2,, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16° C betragen muss,
die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 29 Abs. 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 29 Abs. 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach Paragraph 29, Absatz 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in Paragraph 29, Absatz 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.
(5) Die unter diese Bestimmung fallenden Räume sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 74a der NÖ Landarbeitsordnung 1973 anzuführen. (5) Die unter diese Bestimmung fallenden Räume sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß Paragraph 74 a, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 anzuführen.
§ 32Paragraph 32,
Abweichende Regelungen für Container und ähnliche
Einrichtungen
(1) Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden: (1) Die in Absatz 2, angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist,
wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein Standortwechsel erforderlich ist.
(2) Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes: (2) Für Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, gilt Folgendes:
§ 24 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen,Paragraph 24, Absatz eins und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen,
§ 25 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Dienstnehmer mindestens 4,0 m² zu betragen,Paragraph 25, Absatz eins, ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Dienstnehmer mindestens 4,0 m² zu betragen,
§ 25 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Dienstnehmer mindestens 10 m³ zu betragen,Paragraph 25, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Dienstnehmer mindestens 10 m³ zu betragen,
§ 28 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.Paragraph 28, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
(4) Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in § 31 Abs. 4 angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume im Sinne des § 1 Abs. 4 genutzt wurden. (4) Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Absatz eins bis 3 die in Paragraph 31, Absatz 4, angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, genutzt wurden.
Abschnitt 5
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 33Paragraph 33,
Trink- und Waschwasser
(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.
§ 34Paragraph 34,
Toiletten
(1) Den Dienstnehmern sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Dienstnehmer mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie z.B. Kunden, vorgesehen,
sind diese in die Anzahl der für die Dienstnehmer erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und
ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen die für die Dienstnehmer vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.
(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer darauf angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Toiletten vorzusehen.
(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen. (3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Absatz eins, mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen.
(4) Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Dienstnehmer. (4) Die Personenzahlen in Absatz eins bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Dienstnehmer.
(5) Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
(6) Abweichend von § 4 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen. (6) Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass
Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,
Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier ausgestattet sind,
Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten werden und
in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.
(8) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Abs. 1 zweiter Satz nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993. (8) Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Absatz eins, zweiter Satz nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 35Paragraph 35,
Waschplätze, Waschräume, Duschen
(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
(2) Duschen sind für jene Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist. Für Frauen und Männer sind getrennte Duschräume oder eine getrennte Benutzung der Duschräume vorzusehen. (3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer im Sinne des Absatz 2,, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist. Für Frauen und Männer sind getrennte Duschräume oder eine getrennte Benutzung der Duschräume vorzusehen.
(4) Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,
wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer anwesend sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder
wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.wenn nach Absatz 2, Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Waschgelegenheiten vorzusehen, wenn dies aus sittlichen Gründen notwendig ist. (5) In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Waschgelegenheiten vorzusehen, wenn dies aus sittlichen Gründen notwendig ist.
(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen
ausreichend bemessen sind, sodass sich jeder Dienstnehmer den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,
mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind,
den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,
mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und
mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind.
(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
(9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:
21° C in Waschräumen ohne Duschen,
24° C in Waschräumen mit Duschen.
(10) Waschräume nach Abs. 4 Z. 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein. (10) Waschräume nach Absatz 4, Ziffer 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
(11) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Abs. 4 Z. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind. (11) Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Absatz 4, Ziffer eins, nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind.
§ 36Paragraph 36,
Kleiderkästen und Umkleideräume
(1) Für jeden Dienstnehmer ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
(2) Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jeden Dienstnehmer ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn (2) Abweichend von Absatz eins, muss nicht für jeden Dienstnehmer ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder
im Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, und
für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
für jeden Dienstnehmer eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Dienstnehmer den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen. (3) Absatz eins, gilt nicht, wenn Dienstnehmer den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Absatz eins, oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
gemäß § 35 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind odergemäß Paragraph 35, Absatz 2, Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder
in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder
wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Umkleideräume vorzusehen. (5) In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Umkleideräume vorzusehen.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen. (6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Absatz 4, hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4 (7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Absatz 4,
für jeden gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Dienstnehmer mindestens 0,6 m² freie Bodenfläche vorhanden ist,
Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,die Kleiderkästen nach Absatz eins, untergebracht sind,
die Raumtemperatur mindestens 21° C beträgt und
nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) § 47 ist anzuwenden auf (9) Paragraph 47, ist anzuwenden auf
Arbeitsstätten, die Abs. 4 Z. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind,Arbeitsstätten, die Absatz 4, Ziffer eins, nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind,
Arbeitsstätten, die Abs. 4 Z. 3 nicht entsprechen, mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung,Arbeitsstätten, die Absatz 4, Ziffer 3, nicht entsprechen, mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung,
Umkleideräume, die Abs. 7 Z. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.Umkleideräume, die Absatz 7, Ziffer eins, nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 37Paragraph 37,
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
(2) Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende Dienstnehmer Aufenthaltsräume – im Falle von Z. 1 z.B. Waldarbeiterpersonalwagen – zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht: (2) Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende Dienstnehmer Aufenthaltsräume – im Falle von Ziffer eins, z.B. Waldarbeiterpersonalwagen – zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Absatz 3, entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
für Dienstnehmer, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien (§ 77 Abs.1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) beschäftigt werden,für Dienstnehmer, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien (Paragraph 77, Absatz , der NÖ Landarbeitsordnung 1973) beschäftigt werden,
für Dienstnehmer, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2 (3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Absatz eins und 2
die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,
die Raumtemperatur mindestens 21° C beträgt,
für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m³ vorhanden ist,
für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m² vorhanden ist,
ausreichend große Tische und für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,
keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,
dem § 26 Abs. 1 und 4 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Dienstnehmer während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des § 26 Abs. 2 beschäftigt werden,dem Paragraph 26, Absatz eins und 4 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Dienstnehmer während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, beschäftigt werden,
gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und
in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung möglichst nicht getrocknet wird.
(4) Werden im Fall des § 32 Abs. 1 Z. 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z. 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig. (4) Werden im Fall des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Absatz 3, Ziffer eins, eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Sofern nach § 78e Abs. 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass (5) Sofern nach Paragraph 78 e, Absatz 5, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass
diese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen unddiese den Anforderungen nach Absatz 3, entsprechen und
für alle Dienstnehmer, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden ist.
(6) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, (6) Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsstätten,
die Abs. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind,die Absatz eins, nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind,
die Abs. 3 Z. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt,die Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt,
die Abs. 3 Z. 3 oder Z. 4 oder Z. 7 oder Abs. 5 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.die Absatz 3, Ziffer 3, oder Ziffer 4, oder Ziffer 7, oder Absatz 5, nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 38Paragraph 38,
Wohnräume
Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Dienstnehmern vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein.
Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jeden untergebrachten Dienstnehmer ausgestattet sein.
Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Dienstnehmer mindestens 10 m³ betragen.
Für jeden Dienstnehmer muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.
Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben.
Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen.
Es müssen Mittel für die Erste Hilfe zur Verfügung stehen.
Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.
Den Dienstnehmern müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten die §§ 33 bis 35 sinngemäß.Den Dienstnehmern müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten die Paragraphen 33 bis 35 sinngemäß.
§ 39Paragraph 39,
Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (z.B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
Abschnitt 6
Erste Hilfe und Brandschutz
§ 40Paragraph 40,
Mittel für die Erste Hilfe
(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Dienstnehmer sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
(2) Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:
eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung,
Vermerke mit den Namen der Ersthelfer und
die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Dienstnehmer im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.
§ 41Paragraph 41,
Ersthelfer
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Ersthelfer):
bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern: eine Person,
bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig
beschäftigten Dienstnehmern: zwei Personen,
bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig
beschäftigten Dienstnehmern: eine zusätzliche Person,
abweichend von Z. 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:abweichend von Ziffer eins, in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:
bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig
beschäftigten Dienstnehmern: eine Person,
bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig
beschäftigten Dienstnehmern: zwei Personen,
bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig
beschäftigten Dienstnehmern: eine zusätzliche Person.
(2) Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes: (2) Für die Ausbildung nach Absatz eins, gilt Folgendes:
In Arbeitstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.In Arbeitstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern muss es sich bei der Ausbildung nach Absatz eins, um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
In Arbeitstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern ist es bis 1.1.2015 ausreichend, wenn der Ersthelfer nach dem 1.1.1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der FSG-DV) absolviert hat. Ab 1.1.2015 muss der Ersthelfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.In Arbeitstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern ist es bis 1.1.2015 ausreichend, wenn der Ersthelfer nach dem 1.1.1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des Paragraph 6, der FSG-DV) absolviert hat. Ab 1.1.2015 muss der Ersthelfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Absatz 3, absolvieren.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Ersthelfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Ersthelfern anwesend ist. Ersthelfer kann auch der Dienstgeber selbst sein.
§ 42Paragraph 42,
Sanitätsräume
(1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
regelmäßig mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt werden oder
regelmäßig mehr als 100 Dienstnehmer beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Dienstnehmer bestehen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
Sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des Abschnittes 3 anzuwenden sind.
Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
Die Raumtemperatur muss mindestens 21° C betragen.
In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.
Sie dürfen durch andere Nutzungen (z.B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten. (4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
(5) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Abs. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993. (5) Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Absatz eins, nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 43Paragraph 43,
Löschhilfen
(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
die vorhandene Brandlast,
die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
(2) Unzulässig sind:
Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel,
in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel,
in tief gelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.
(3) Abs. 2 Z. 2 lit.a und Abs. 2 Z. 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden. (3) Absatz 2, Ziffer 2, Litera und Absatz 2, Ziffer 3, gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
(5) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, sind besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen vorzusehen. (5) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, sind besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen vorzusehen.
(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind. (6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Absatz 5, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
§ 44Paragraph 44,
Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
(1) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, ist ein Brandschutzbeauftragter und erforderlichenfalls eine Ersatzperson zu bestellen. (1) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, ist ein Brandschutzbeauftragter und erforderlichenfalls eine Ersatzperson zu bestellen.
(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen (§ 1 Abs. 5 Z. 4) oder eine andere zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. (2) Als Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4,) oder eine andere zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen: (3) Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 bis 6,Maßnahmen nach Paragraph 46, Absatz 2 bis 6,
Information der Dienstnehmer über das Verhalten im Brandfall,
Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,
Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
Evakuierung der Arbeitsstätte und
Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(5) Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, sind zusätzlich Brandschutzwarte und erforderlichenfalls Ersatzpersonen zu bestellen. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, die Brandschutzbeauftragten bei ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (§ 1 Abs. 5 Z. 3) eingerichtet ist. (7) Absatz eins bis 6 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3,) eingerichtet ist.
§ 44aParagraph 44 a,
Für die Evakuierung der Dienstnehmer
und für die Brandbekämpfung zuständige Personen
(1) Wenn weder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (§ 1 Abs. 5 Z. 3) noch eine Brandschutzgruppe nach § 45 dieser Verordnung eingerichtet ist, hat der Dienstgeber die Zahl der für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständigen Personen unter Berücksichtigung insbesondere der in § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Umstände festzulegen (§ 74 Abs. 5 NÖ Landarbeitsordnung 1973). Er hat dafür zu sorgen, dass eine entsprechend ausreichende Anzahl von für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständigen Personen während der gesamten Betriebszeit in der Arbeitsstätte anwesend ist. Diese Personen müssen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sein, folgende Veranlassungen treffen zu können: (1) Wenn weder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3,) noch eine Brandschutzgruppe nach Paragraph 45, dieser Verordnung eingerichtet ist, hat der Dienstgeber die Zahl der für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständigen Personen unter Berücksichtigung insbesondere der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Umstände festzulegen (Paragraph 74, Absatz 5, NÖ Landarbeitsordnung 1973). Er hat dafür zu sorgen, dass eine entsprechend ausreichende Anzahl von für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständigen Personen während der gesamten Betriebszeit in der Arbeitsstätte anwesend ist. Diese Personen müssen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sein, folgende Veranlassungen treffen zu können:
Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
im Fall von Alarm nach Anweisung des Dienstgebers zu kontrollieren, ob alle Dienstnehmer die Arbeitsstätte verlassen haben,
die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Dienstnehmern unbedingt notwendig ist.
(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach § 78b der NÖ Landarbeitsordnung 1973 und von seiner Informationspflicht nach § 15 dieser Verordnung. (2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach Paragraph 78 b, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 und von seiner Informationspflicht nach Paragraph 15, dieser Verordnung.
§ 45Paragraph 45,
Brandschutzgruppe
(1) Wenn es über § 44 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, ist zusätzlich eine Brandschutzgruppe aufzustellen, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind. (1) Wenn es über Paragraph 44, hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, ist zusätzlich eine Brandschutzgruppe aufzustellen, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.
(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des Brandschutzbeauftragten insbesondere bei
der Evakuierung der Arbeitsstätte,
der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und
der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.
(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen (§ 1 Abs. 5 Z. 4) oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes (§ 46 Abs. 4) mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden. (4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4,) oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes (Paragraph 46, Absatz 4,) mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.
(5) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung.
Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch (§ 46 Abs. 3) Vormerke zu führen, die zu enthalten haben: Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch (Paragraph 46, Absatz 3,) Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
Datum des Einsatz- oder Übungstages,
Umfang des Einsatzes oder der Übung,
Namen der Dienstnehmer, die teilgenommen haben.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (§ 1 Abs. 5 Z. 3) eingerichtet ist. (6) Absatz eins bis 5 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3,) eingerichtet ist.
§ 46Paragraph 46,
Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
(1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 6 sind zu treffen: (1) Die Maßnahmen nach Absatz 2 bis 6 sind zu treffen:
in Arbeitsstätten, in denen der Dienstgeber einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat,
in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (§ 1 Abs. 5 Z. 3) eingerichtet ist.in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3,) eingerichtet ist.
(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Dienstnehmern zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.
(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
die durchgeführten Brandschutzübungen und
alle Brände und deren Ursachen.
(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr zu erstellen.
(5) Es ist mindestens einmal jährlich eine Brandalarm- und Räumungsübung durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
(6) Alle Dienstnehmer, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.
Abschnitt 7
Übergangsbestimmungen und umgesetzte EG-Richtlinien
§ 47Paragraph 47,
Übergangsbestimmungen
(1) Arbeitsstätten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 47 verweist,diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf Paragraph 47, verweist,
der vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, undder vom Verweis auf Paragraph 47, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, sofern es sich um Bestimmungen des Abschnittes 4 handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.
(2) Abs. 1 wird im Falle eines Betriebsüberganges gemäß § 38a der NÖ Landarbeitsordnung 1973 nicht berührt. (2) Absatz eins, wird im Falle eines Betriebsüberganges gemäß Paragraph 38 a, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 nicht berührt.
(3) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1. bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, sind die erforderlichen Maßnahmen vorzusehen. Eine solche Änderung kann betreffen: (3) Absatz eins, wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Ziffer eins bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 47, erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, sind die erforderlichen Maßnahmen vorzusehen. Eine solche Änderung kann betreffen:
die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
(4) Abs. 1 gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 47 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen. (4) Absatz eins, gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf Paragraph 47, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf Paragraph 47, erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn aus einem vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist. (5) Absatz eins, gilt nicht, wenn aus einem vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 47, erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.
(6) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer gemäß § 236 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt. (6) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer gemäß Paragraph 236, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.
§ 48Paragraph 48,
Umgesetzte EU-Richtlinien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl.Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1,Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl.Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, Sitzung 1,
Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989, S. 1.Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989, Sitzung 1.