Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

8304–3

Titel

NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005

Ausgabedatum

31.08.2010

Text

 

NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005

 

8304–0

Stammgesetz

28/05

2005-03-02

 

Blatt 1-8

8304–1

Druckfehler-

44/05

2005-04-29

 

Blatt 8

8304–2

1. Novelle

146/09

2009-11-30

 

Blatt 7

8304–3

2. Novelle

75/10

2010-08-31

 

4, 5, 6, 7

Ausgegeben am
31.08.2010

Jahrgang 2010
75. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 1. Juli 2010 beschlossen:

Änderung des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005

Das NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, Landesgesetzblatt 8304, wird wie folgt geändert:

Artikel I

  1. Ziffer eins
    Paragraph 7, Absatz 5, entfällt.

  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 11, Absatz 5, wird die Wortfolge “bereits vor dem Ansuchen um Förderung” durch die Wortfolge “zu dem in den Förderungsrichtlinien fest zu setzenden Zeitpunkt, der jedenfalls vor der Zusicherung der Förderung liegen muss,” ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Paragraph 17, entfällt.

Artikel II

  1. Ziffer eins
    Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

  1. Ziffer 2
    Grundsteuerbefreiungen, die bis zum 31. Dezember 2010 mit Bescheid erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 17, des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt 8304–2, ist, wenn die Befreiungsvoraussetzungen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Ziffer eins, vorgelegen sind und auf Fälle in denen sich zukünftig die Befreiungsvoraussetzungen ändern, weiterhin anzuwenden.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landesrat:
Sobotka

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt römisch eins Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Ziele und Gegenstand

Paragraph 2, Aufbringung der Förderungsmittel

Abschnitt römisch II Förderungen

Paragraph 3, Förderungswerber und Förderungsbereiche

Paragraph 4, Arten der Förderung

Paragraph 5, Einschränkungen

Abschnitt römisch III Landesplanung

Paragraph 6, Zukunftsprognosen

Paragraph 7, Förderungsrichtlinien

Paragraph 8, Wohnungsförderungsbeirat

Abschnitt römisch IV Förderungsverwaltung

Paragraph 9, Daten und Nachweise

Paragraph 10, Förderungsverfahren

Paragraph 11, Voraussetzungen

Abschnitt römisch fünf Pflichten des Förderungsnehmers

Paragraph 12, Verfügungsbeschränkungen

Paragraph 13, Vorzeitige Beendigung des Förderungsverhältnisses

Paragraph 14, Mietzinsberechnung

Abschnitt römisch VI Finanzielle Bestimmungen

Paragraph 15, Begünstigte Tilgung

Paragraph 16, Gebühren- und Abgabenbefreiung

Paragraph 17, Grundsteuerbefreiung

Abschnitt römisch VII Schlussbestimmungen

Paragraph 18, Inkrafttreten

Paragraph 19, Übergangsbestimmungen

Paragraph 20, Außerkrafttreten

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziele und Gegenstand

(1) Das Land Niederösterreich als Träger von Privatrechten fördert nach Maßgabe der für die einzelnen Förderungsbereiche jeweils zur Verfügung gestellten Mittel nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 3, die Errichtung, die Sanierung und den Erwerb von Wohnraum in Niederösterreich.

(2) In geförderten Mehrfamilienhäusern dürfen auch Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung dienen, gefördert werden.

(3) Eine Förderung darf auch für die mit dem geförderten Wohnraum verbundenen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge in Garagen und Parkdecks vorgesehen werden.

(4) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.

Paragraph 2,

Aufbringung der Förderungsmittel

(1) Die Mittel werden aufgebracht durch:

* Leistungen des Bundes,

* Leistungen des Landes,

* Leistungen der vom Land eingerichteten Fonds,

* Rückflüsse aufgrund bundes- und landesgesetzlicher

Bestimmungen,

* Erträgnisse aus Förderungsmitteln.

(2) Die Gemeinden sollen im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs die Errichtung geförderter Wohnungen unterstützen.

Abschnitt II

Förderungen

Paragraph 3,

Förderungswerber und Förderungsbereiche

(1) Förderungswerber bei der Errichtung und dem Erwerb von Wohnraum können sein:

  1. Ziffer eins
    natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder solchen Personen gleichgestellt sind, für

  1. Litera a
    die Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen

  1. Litera b
    den Erwerb von Eigenheimen im Zusammenhang mit einer thermischen Gesamtsanierung

  1. Litera c
    den Ersterwerb von Wohnungen

  1. Ziffer 2
    Gemeinden und nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, anerkannte gemeinnützige Bauvereinigungen für die

  1. Litera a
    Errichtung von Wohnungen

  1. Litera b
    Errichtung von Wohnheimen

  1. Litera c
    Errichtung von Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung dienen

  1. Ziffer 3
    andere juristische Personen und Personengesellschaften mit dem Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum für die

  1. Litera a
    Errichtung von Eigentumswohnungen

  1. Litera b
    Errichtung von Dienstnehmerwohnungen

  1. Ziffer 4
    andere juristische Personen, die gemeinnützigen (sozialen, karitativen) Zwecken dienen, für die Errichtung von Wohnheimen.

(2) Andere Bauvereinigungen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum sind für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 2, den anerkannten gemeinnützigen Bauvereinigungen gleichzuhalten, wenn sie eine gleichartige Aufgabenstellung aufweisen und einer gleichwertigen Beaufsichtigung unterliegen.

(3) Förderungswerber bei der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen können die Eigentümer der Gebäude, die Bauberechtigten, die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2004,, oder Paragraph 14 c, Absatz 2, WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, bestellten Verwalter sowie nach Maßgabe der Richtlinien (Paragraph 7,) Mieter oder Pächter sein.

Paragraph 4,

Arten der Förderung

(1) Die Förderung kann zuerkannt werden als:

* Objektförderung, insbesondere mittels

Förderungsdarlehen oder Zuschüssen,

* Subjektförderung.

(2) Förderungsdarlehen und Zuschüsse dürfen auch nebeneinander zuerkannt werden.

(3) Die Subjektförderung darf nur zuerkannt werden, wenn auch eine Objektförderung zuerkannt wird. Sie dient der Verringerung der Belastung der Förderungswerber aus den Annuitätenleistungen; daher werden andere Beihilfen zum Wohnen berücksichtigt. Subjektförderung wird für jeweils höchstens ein Jahr zuerkannt.

Paragraph 5,

Einschränkungen

(1) Förderungen dürfen nur nach Maßgabe der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zur Verfügung gestellten Mittel zuerkannt werden. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung von Förderungen nach diesem Gesetz.

(2) Eine Förderung darf einer gemeinnützigen Bauvereinigung nicht zuerkannt werden, bis jene Mängel behoben sind, deren Abstellung mit aufsichtsbehördlichem Bescheid aufgetragen wurde.

Abschnitt III

Landesplanung

Paragraph 6,

Zukunftsprognosen

(1) Die Landesregierung hat in regelmäßigen Abständen unter Bedachtnahme auf den Wohnungsbedarf sowie auf regionale, wirtschaftliche, arbeitsmarktpolitische und soziale Gegebenheiten Prognosen über die zukünftigen wohnungswirtschaftlichen Entwicklungen zu erstellen.

(2) Für die Wohnbauforschung dürfen höchstens 0,5 % der jährlich zur Verfügung stehenden Förderungsmittel verwendet werden.

Paragraph 7,

Förderungsrichtlinien

(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Zukunftsprognosen (Paragraph 6,) Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über die Förderungen festzulegen ist. Die Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

* die Förderungsarten

* die für die einzelnen Förderungsarten jeweils

maßgeblichen Voraussetzungen

* die notwendigen Nachweise und Unterlagen

* die in den Förderungsvereinbarungen festzulegenden

Pflichten der Förderungsnehmer

* die Beendigung oder Kündigung des Förderungsverhältnisses.

(2) Die Förderung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Benutzer ihren Hauptwohnsitz im geförderten Objekt haben und dass das Familieneinkommen sämtlicher Benutzer einen bestimmten sozial angemessenen Höchstbetrag nicht überschreitet.

(3) Die Förderung kann vom Erreichen eines energetischen Mindeststandards abhängig gemacht werden.

(4) Diese Richtlinien sind unter der Internetadresse der Landesregierung bereit zu stellen.

(5) entfällt

Paragraph 7 a,

Sonderfall und Sonderaktion

Unter Wahrung der in Paragraph eins, Absatz eins, verankerten Zielsetzung kann die Landesregierung für begründete Sonderfälle Ausnahmen in Einzelfällen bewilligen. Überdies können von der Landesregierung Sonderaktionen, insbesondere

* zur Behebung von Katastrophen oder

Schwerpunktmaßnahmen

* zur Bildung von Zentralräumen und Regionalzentren

oder

* zur objektbezogenen Wohnbauförderung für Stadt- und Ortskerne

beschlossen werden.

Paragraph 8,

Wohnungsförderungsbeirat

(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Wohnungsförderungsbeirat eingerichtet. Er unterstützt die Landesregierung durch die Abgabe von Gutachten zu

* den ihm vorgelegten Förderungsansuchen und

* grundsätzlichen Fragen der Wohnungsförderung,

insbesondere im Rahmen der Begutachtung von wohnungsförderungsrechtlichen Vorschriften und von Zukunftsprognosen.

(2) Der Wohnungsförderungsbeirat besteht aus ebenso vielen Mitgliedern wie die Landesregierung. Seine Zusammensetzung muss dem Stärkeverhältnis der politischen Parteien im Landtag entsprechen. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung aufgrund von Vorschlägen der politischen Parteien für die Dauer ihrer Amtsperiode bestellt.

(3) Von der Landesregierung werden der Vorsitzende des Wohnungsförderungsbeirats auf Vorschlag jener politischen Partei, die den Landeshauptmann stellt, und seine Stellvertreter auf Vorschlag jener politischen Parteien, der die Landeshauptmann-Stellvertreter angehören, ernannt.

(4) Für die Tätigkeit im Wohnungsförderungsbeirat wird keine Entschädigung gewährt.

(5) Das Nähere über die Beschlussfassung des Wohnungsförderungsbeirats und seine Geschäftsführung bestimmt die von der Landesregierung zu beschließende Geschäftsordnung.

Abschnitt IV

Förderungsverwaltung

Paragraph 9,

Daten und Nachweise

(1) Die Landesregierung ist berechtigt,

* die zur Ermittlung der Förderungsvoraussetzungen

und zur Abwicklung der Förderung maßgeblichen Daten, insbesondere nach den Paragraphen 7 und 11, und

* die zur Überprüfung der vertragsgemäßen Verwendung

der Förderungsmittel maßgeblichen Daten, insbesondere nach den Paragraphen 7,, 12 und 13,

zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Landesregierung kann von den jeweils Betroffenen zur Dokumentenabfrage ermächtigt werden.

(3) Die in Absatz eins, genannten Daten dürfen für die Zwecke der Paragraphen 2, Absatz 2,, 11 Absatz 2 und 17 auch den betreffenden Gemeinden und für die Zwecke des Paragraph 11, den herangezogenen Finanzierungseinrichtungen übermittelt werden, soweit dies für die Empfänger eine wesentliche Voraussetzung für die von ihnen im Rahmen der angeführten Bestimmungen zu erfüllenden Aufgaben ist. Der Datenverkehr im Rahmen der Amtshilfe, insbesondere mit anderen Förderungsstellen zur Hintanhaltung unzulässiger Mehrfachförderungen, bleibt unberührt.

Paragraph 10,

Förderungsverfahren

(1) Ansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Amt der Landesregierung oder bei den, bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingerichteten, Außenstellen oder bei anderen von der Landesregierung ermächtigten Stellen einzubringen. Über Ansuchen auf Förderung entscheidet die Landesregierung unter Berücksichtigung der für die einzelnen Förderungsarten jeweils zur Verfügung gestellten Mittel.

(2) Nach positiver Entscheidung stellt die Landesregierung ein schriftliches Angebot aus (Zusicherung), das die zur Wahrung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Richtlinien erforderlichen Bedingungen und Auflagen enthält.

(3) Rechtsansprüche aufgrund dieses Gesetzes entstehen erst mit der rechtswirksamen Annahme des Angebots der Landesregierung durch den Förderungswerber.

Paragraph 11,

Voraussetzungen

(1) Unbeschadet der in den Richtlinien (Paragraph 7,) jeweils statuierten Voraussetzungen, muss die Finanzierung des Bauvorhabens für den Fall der Zuerkennung der Förderung gesichert sein.

(2) Das Förderungsdarlehen muss – gegebenenfalls anteilsmäßig – zu Gunsten des Landes im Grundbuch sichergestellt werden. Andere ausreichende Besicherungen wie z.B. Haftungsübernahme einer Gemeinde, Bankgarantie etc. sind zulässig.

(3) Überdies ist im Grundbuch ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes einzuverleiben, wenn ein Förderungsdarlehen zum Zweck der Errichtung von Wohnraum pfandrechtlich sichergestellt ist (Absatz 2,). Das Veräußerungsverbot wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger. Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so darf das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum, Baurecht) an der Liegenschaft bis zur Tilgung des Darlehens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung übertragen werden.

(4) Die Förderung darf im Interesse der Gewährleistung ordnungsgemäßer Bauführung und zügiger Bauvollendung von einer angemessenen Sicherheitsleistung zu Gunsten des Landes Niederösterreich abhängig gemacht werden.

(5) Ist für eine geförderte Maßnahme eine baubehördliche Bewilligung erforderlich, muss diese zu dem in den Förderungsrichtlinien fest zu setzenden Zeitpunkt, der jedenfalls vor der Zusicherung der Förderung liegen muss, vorliegen.

Abschnitt V

Pflichten des Förderungsnehmers

Paragraph 12,

Verfügungsbeschränkungen

Über Förderungen kann – ausgenommen zur Sicherung des Förderungszwecks – weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden. Sie können von Dritten nicht in Exekution gezogen werden. Mit Einverständnis des Förderungsnehmers darf die Subjektförderung jedoch unmittelbar an den Förderungsnehmer der entsprechenden Objektförderung ausbezahlt werden.

Paragraph 13,

Vorzeitige Beendigung des Förderungsverhältnisses

(1) Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen oder Zuschüssen ist die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Förderungswerber die vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt.

(2) Die Landesregierung hat die Förderung zu kündigen, wenn ein Kündigungsgrund gegeben ist. Zuschüsse und geleistete Subjektförderungen können ab Eintritt des Kündigungsgrundes zurückgefordert werden. Die Rückzahlung ist so zu gestalten, dass soziale Härten vermieden werden.

Paragraph 14,

Mietzinsberechnung

Die Mietzinsberechnung für geförderte Wohnungen bestimmt sich nach den wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen oder nach den zutreffenden mietrechtlichen Bestimmungen.

Abschnitt VI

Finanzielle Bestimmungen

Paragraph 15,

Begünstigte Tilgung

Für die vorzeitige Tilgung einer rückzahlbaren Förderungsleistung, die aufgrund

* des Wohnbauförderungsgesetzes 1954,

* des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,

* des WFG 1984,

* des NÖ WFG,

* dieses Gesetzes oder

* der Statute des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich

ausbezahlt wurde, kann ein Nachlass, der 50 % nicht übersteigen darf, zuerkannt werden, soweit dem nicht die Bestimmungen einer anderweitigen Verwertung der Ansprüche entgegenstehen. Die näheren Bestimmungen trifft die Landesregierung durch Richtlinien.

Paragraph 16,

Gebühren- und Abgabenbefreiung

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Paragraph 17,

(entfällt)

Abschnitt VII

Schlussbestimmungen

Paragraph 18,

Inkrafttreten

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten am 1. Juni 2005 in Kraft.

(2) Die Richtlinien (Paragraph 7,) und die Geschäftsordnung des Wohnungsförderungsbeirats (Paragraph 8, Absatz 5,) dürfen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht früher als dieses Gesetz in Kraft gesetzt werden.

Paragraph 19,

Übergangsbestimmungen

(1) Förderungsansuchen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht worden sind, sind nach

den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu behandeln. Das gleiche gilt für spätere Abänderungen solcher Ansuchen.

(2) Absatz eins, gilt nicht für Ansuchen, die sich auf noch nicht durch die Landesregierung entschiedene Förderungen von Mehrfamilienhäusern (Paragraph 3, Ziffer 5, NÖ WFG) und Wohnheimen (Paragraph 3, Ziffer 11, NÖ WFG) beziehen. Diese Ansuchen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Richtlinien zu behandeln. Absatz eins, ist jedoch auf Ansuchen von natürlichen Personen anzuwenden, die sich auf die Sanierung von Objekten bis zu sanierende 500 m² Wohnnutzfläche beziehen.

(3) Ist über eine zusätzliche Förderung zu einer bereits erteilten Förderung zu entscheiden, so sind die Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der seinerzeit bewilligten Förderung Gültigkeit hatten, anzuwenden.

(4) Auf die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, Wohnbauförderungsgesetz 1968, WFG 1984, Wohnungsverbesserungsgesetz, WSG, Landeswohnbauförderungsstatut 1981 und 1986 und NÖ WFG erteilten Zusicherungen sind die Kündigungs- und Fälligstellungstatbestände sowie die Gründe für die Einstellung der Zuschüsse dieses Gesetzes bzw. der ausführenden Richtlinien anzuwenden. Das gleiche gilt bei Zustimmung zur Eigentumsübertragung aufgrund des einverleibten Veräußerungsverbotes bzw. Vorkaufsrechtes. Dadurch darf der Förderungswerber nicht schlechter gestellt werden als nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgeblichen Regelungen.

Paragraph 20,

Außerkrafttreten

Soweit sich aus Paragraph 19, nichts Anderes ergibt, tritt das NÖ Wohnungsförderungsgesetz, Landesgesetzblatt 8304–10, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.