Text
NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2010 |
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6401/1–0 | Stammverordnung | 71/10 | 2010-08-31 |
| Blatt 1-4 |
Ausgegeben am 31.08.2010Ausgegeben am, 31.08.2010 | Jahrgang 2010 71. StückJahrgang 2010, 71. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 11. August 2010 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetzes (NÖ LMKGG), LGBl. 6401–1 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 11. August 2010 aufgrund des Paragraph 3, Absatz eins, des NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetzes (NÖ LMKGG), Landesgesetzblatt 6401–1 , verordnet:
NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2010 (NÖ LMKGVO 2010)
Niederösterreichische Landesregierung: Landesrat PernkopfNiederösterreichische Landesregierung:, Landesrat, Pernkopf |
§ 1Paragraph eins
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
LMSVG: Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz), BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2010;LMSVG: Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2010,;
Amtliche Untersucher bzw. Untersucherinnen:
Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4 und 5 LMSVG, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG betraut sind;Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 4 und 5 LMSVG, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54, LMSVG betraut sind;
Erstuntersucher bzw. Erstuntersucherin: ein amtlicher Untersucher bzw. eine amtliche Untersucherin, der als amtlicher Tierarzt bzw. die als amtliche Tierärztin mit mindestens einem weiteren Untersucher bzw. einer weiteren Untersucherin in einem Betrieb Aufgaben gemäß Z. 2 im gleichen Aufgabenbereich gleichzeitig ausübt (Untersuchungsteam).Erstuntersucher bzw. Erstuntersucherin: ein amtlicher Untersucher bzw. eine amtliche Untersucherin, der als amtlicher Tierarzt bzw. die als amtliche Tierärztin mit mindestens einem weiteren Untersucher bzw. einer weiteren Untersucherin in einem Betrieb Aufgaben gemäß Ziffer 2, im gleichen Aufgabenbereich gleichzeitig ausübt (Untersuchungsteam).
Übt in einem Betrieb ein amtlicher Tierarzt bzw. eine amtliche Tierärztin solche Aufgaben alleine aus, so gilt dieses Aufsichtsorgan als Erstuntersucher bzw. Erstuntersucherin.
weiterer Untersucher bzw. weitere Untersucherin: ein amtlicher Tierarzt oder Fachassistent bzw. eine amtliche Tierärztin oder Fachassistentin, der bzw. die mit einem Erstuntersucher bzw. einer Erstuntersucherin in einem Untersuchungsteam (Z. 3) tätig ist.weiterer Untersucher bzw. weitere Untersucherin: ein amtlicher Tierarzt oder Fachassistent bzw. eine amtliche Tierärztin oder Fachassistentin, der bzw. die mit einem Erstuntersucher bzw. einer Erstuntersucherin in einem Untersuchungsteam (Ziffer 3,) tätig ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z. 3 und 4 gelten bei der Schlachttieruntersuchung (§ 53 LMSVG) alle amtliche Tierärzte bzw. amtlichen Tierärztinnen als Erstuntersucher bzw. Erstuntersucherinnen. (2) Abweichend von Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gelten bei der Schlachttieruntersuchung (Paragraph 53, LMSVG) alle amtliche Tierärzte bzw. amtlichen Tierärztinnen als Erstuntersucher bzw. Erstuntersucherinnen.
§ 2Paragraph 2
Gebührenanteil für Untersuchungen
(Personalaufwand)
(1) Die Höhe der Gebühren für Tätigkeiten der amtlichen Untersucher bzw. amtlichen Untersucherinnen, unbeschadet der §§ 3, 4 und 5, außerhalb der Tage bzw. Uhrzeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 NÖ LMKGG für (1) Die Höhe der Gebühren für Tätigkeiten der amtlichen Untersucher bzw. amtlichen Untersucherinnen, unbeschadet der Paragraphen 3, 4 und 5, außerhalb der Tage bzw. Uhrzeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG für
die Schlachttieruntersuchung (§ 53 LMSVG),die Schlachttieruntersuchung (Paragraph 53, LMSVG),
die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung (§ 53 LMSVG),die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung (Paragraph 53, LMSVG),
die Probenentnahme bei Tierkörpern sowie deren Beurteilung (§ 55 LMSVG),die Probenentnahme bei Tierkörpern sowie deren Beurteilung (Paragraph 55, LMSVG),
Hygienekontrollen (§ 54 LMSVG),Hygienekontrollen (Paragraph 54, LMSVG),
Rückstandskontrollen (Abschnitt 5 LMSVG) in Veterinärangelegenheiten, jedenfalls in Schlachtbetrieben bei Fleisch, Innereien, Blut oder Harn,
die Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (§ 3 Z. 20 LMSVG) außerhalb des Schlachthofes, soweit dafür die Gebühren nicht nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2010, geregelt werden,die Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (Paragraph 3, Ziffer 20, LMSVG) außerhalb des Schlachthofes, soweit dafür die Gebühren nicht nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2010,, geregelt werden,
beträgt
je amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin und angefangene Viertelstunde € 15,50.
je weiteren Untersucher bzw. weitere Untersucherin (amtlicher Tierarzt bzw. amtliche Tierärztin oder amtlichen Fachassistenten bzw. amtliche Fachassistentin) und angefangene Viertelstunde € 10,50.
(2) Die Höhe der Gebühr für die Durchführung der Trichinenuntersuchung beträgt für Proben
nach einer zulässigen Methode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 ABl.Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, S. 60, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1245/2007, ABl.Nr. L 281 vom 25. Oktober 2007, S. 19, pro untersuchungspflichtigen Tier gemäß Anhang I Kapitel IX lit.C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ABl.Nr. L 139 vom 30. April 2004, S. 206, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl.Nr. L 87 vom 31. März 2009, S. 109, den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 1,50.nach einer zulässigen Methode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 ABl.Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, Sitzung 60, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1245/2007, ABl.Nr. L 281 vom 25. Oktober 2007, Sitzung 19, pro untersuchungspflichtigen Tier gemäß Anhang römisch eins Kapitel römisch neun lit.C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ABl.Nr. L 139 vom 30. April 2004, Sitzung 206, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl.Nr. L 87 vom 31. März 2009, Sitzung 109, den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 1,50.
nach der trichinoskopischen Methode pro Wildschwein in Anwendung des § 5 Z. 2 Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 3/2007, € 5,00.nach der trichinoskopischen Methode pro Wildschwein in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 2, Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2007,, € 5,00.
§ 3Paragraph 3
Zusammenrechnung, Mindestgebühr,
Pauschalgebühr
(1) Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechung zu Grunde zu legen. (1) Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechung zu Grunde zu legen.
(2) Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge eine oder mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 durchgeführt, die insgesamt nicht mehr als zehn Minuten in Anspruch nehmen, so beträgt die Gebühr € 12,00 (Mindestgebühr). (2) Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge eine oder mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, durchgeführt, die insgesamt nicht mehr als zehn Minuten in Anspruch nehmen, so beträgt die Gebühr € 12,00 (Mindestgebühr).
(3) Die Pauschalgebühr gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2. NÖ LMKGG beträgt € 12,00. (3) Die Pauschalgebühr gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ LMKGG beträgt € 12,00.
§ 4Paragraph 4
Zuschläge, Gebührenanteil für
Sachaufwand, Kontrollen und Probenahme
(1) Die Gebühren für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): an (1) Die Gebühren für Tätigkeiten gemäß Paragraphen 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): an
Samstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z. 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%.Samstagen außerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%.
Sonn- und Feiertagen um 100%.
Werktagen innerhalb der in § 3 Abs. 3 Z. 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.Werktagen innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.
(2) Den Gebühren gemäß §§ 2 bis 4 Abs. 1 ist ein Gebührenanteil von 20% für Aus- und Weiterbildung sowie Überwachung der amtlichen Untersucher bzw. Untersucherinnen, Verrechnungsaufwand, Hilfsmittel und Verwaltungsaufwand (Sachaufwand) hinzuzurechnen. (2) Den Gebühren gemäß Paragraphen 2 bis 4 Absatz eins, ist ein Gebührenanteil von 20% für Aus- und Weiterbildung sowie Überwachung der amtlichen Untersucher bzw. Untersucherinnen, Verrechnungsaufwand, Hilfsmittel und Verwaltungsaufwand (Sachaufwand) hinzuzurechnen.
(3) Die Gebühren nach §§ 2 und 3 erhöhen sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 und 5 (3) Die Gebühren nach Paragraphen 2 und 3 erhöhen sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 4 und 5
je geschlachtetem Tier für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG zur Weiterverrechnung mit der Agentur bzw. den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 3 Z. 17 und Z. 18 LMSVG beije geschlachtetem Tier für Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, LMSVG zur Weiterverrechnung mit der Agentur bzw. den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 3, Ziffer 17 und Ziffer 18, LMSVG bei
Rindern und Einhufern um € 0,45/Stück,
Schweinen um € 0,10/Stück,
Schafen, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn um € 0,25/Stück,
* € 0,79/1.000 Stück Hühner und Wildgeflügel,
* € 0,79/100 Stück Puten,
Kaninchen und Hasenartigen um € 0,79/ 100 Stück.
für Verdachtsproben gemäß § 55 Abs. 1 Z. 2 LMSVG bzw. zusätzliche Untersuchungen gemäß § 9 FlUVO (§ 3 Abs. 3 Z. 2 NÖ LMKGG - Sonderzuschlag) je beprobtem Tier bzw. je Untersuchung um € 5,16.für Verdachtsproben gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG bzw. zusätzliche Untersuchungen gemäß Paragraph 9, FlUVO (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, NÖ LMKGG - Sonderzuschlag) je beprobtem Tier bzw. je Untersuchung um € 5,16.
(4) Die Gebühren gemäß Abs. 3 Z. 2 erhöhen sich weiters um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen (4) Die Gebühren gemäß Absatz 3, Ziffer 2, erhöhen sich weiters um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen
der Agentur gemäß § 3 Z. 17 LMSVG, bzw.der Agentur gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, LMSVG, bzw.
der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 3 Z. 18 LMSVG.der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 3, Ziffer 18, LMSVG.
(5) Eine Gebührenerhöhung gemäß Abs. 4 ist (5) Eine Gebührenerhöhung gemäß Absatz 4, ist
nur dann zu tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände, Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als genussuntauglich beurteilt wird;
des § 11 Abs. 2 2. und 3. Satz FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung,des Paragraph 11, Absatz 2, 2. und 3. Satz FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung,
der Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (§ 2 Abs. 1 Z. 6) gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FlUVO, sofern eine mikrobiologische Fleischuntersuchung veranlasst wurde,der Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FlUVO, sofern eine mikrobiologische Fleischuntersuchung veranlasst wurde,
zu tragen.
§ 5Paragraph 5
Wegstreckengebühr
Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefangenen Kilometer € 0,55. Die Aufteilung von Anteilen der Wegstreckengebühr richten sich nach § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG.Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefangenen Kilometer € 0,55. Die Aufteilung von Anteilen der Wegstreckengebühr richten sich nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ LMKGG.
§ 6Paragraph 6
Entschädigung, Kilometergeld der Aufsichtsorgane
(1) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt je (1) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt je
amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde € 15,50;amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, je angefangene Viertelstunde € 15,50;
amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde € 10,50;amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, je angefangene Viertelstunde € 10,50;
amtlichen Fachassistenten oder amtliche Fachassistentin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde € 10,50;amtlichen Fachassistenten oder amtliche Fachassistentin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, je angefangene Viertelstunde € 10,50;
Aufsichtsorgan für die Durchführung von Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG je angefangene Viertelstunde € 13,50.Aufsichtsorgan für die Durchführung von Hygienekontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG je angefangene Viertelstunde € 13,50.
(2) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für die Trichinenuntersuchung (2) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für die Trichinenuntersuchung
nach einer zulässigen Methode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005, ABl.Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, S. 60, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1245/2007, ABl.Nr. L 281 vom 25. Oktober 2007, S. 19, pro untersuchungspflichtigen Tier gemäß Anhang I Kapitel IX lit.C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ABl.Nr. L 139 vom 30. April 2004, S. 206, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl.Nr. L 87 vom 31. März 2009, S. 109, in Betrieben, für welche die zu entrichtenden Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2010 festgelegt werden, je angefangene Viertelstunde € 10,00,nach einer zulässigen Methode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005, ABl.Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, Sitzung 60, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1245/2007, ABl.Nr. L 281 vom 25. Oktober 2007, Sitzung 19, pro untersuchungspflichtigen Tier gemäß Anhang römisch eins Kapitel römisch neun lit.C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ABl.Nr. L 139 vom 30. April 2004, Sitzung 206, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl.Nr. L 87 vom 31. März 2009, Sitzung 109, in Betrieben, für welche die zu entrichtenden Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2010, festgelegt werden, je angefangene Viertelstunde € 10,00,
gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 1,50/ Stück.gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 1,50/ Stück.
gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 € 5,00/Stück.gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, € 5,00/Stück.
(3) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöht sich an (3) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan für Tätigkeiten gemäß Paragraphen 2 und 3 erhöht sich an
Samstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z. 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%.Samstagen außerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%.
Sonn- und Feiertagen um 100%.
Werktagen innerhalb der in § 3 Abs. 3 Z. 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.Werktagen innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.
(4) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Mindestgebühr (§ 3 Abs. 2) zur Anwendung kommt, € 12,00. (4) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Mindestgebühr (Paragraph 3, Absatz 2,) zur Anwendung kommt, € 12,00.
(5) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Pauschalgebühr (§ 3 Abs. 3) zur Anwendung kommt, € 12,00. (5) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Pauschalgebühr (Paragraph 3, Absatz 3,) zur Anwendung kommt, € 12,00.
(6) Die Höhe des Kilometergeldes für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, das in Betrieben tätig ist, für welche die zu entrichtenden Gebühren nach dieser Verordnung festgelegt werden, beträgt für die zurückgelegte Wegstrecke gemäß § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG je angefangenen Kilometer € 0,55. (6) Die Höhe des Kilometergeldes für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, das in Betrieben tätig ist, für welche die zu entrichtenden Gebühren nach dieser Verordnung festgelegt werden, beträgt für die zurückgelegte Wegstrecke gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ LMKGG je angefangenen Kilometer € 0,55.
§ 7Paragraph 7
Zeiterfassung und Dokumentation
Jeder amtliche Untersucher bzw. jede amtliche Untersucherin hat für den jeweiligen Betrieb Beginn und Ende der täglichen Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit einschließlich Probenahme schriftlich festzuhalten und vom Gebührenschuldner oder der Gebührenschuldnerin bzw. dessen oder deren beauftragten Person gegenzeichnen zu lassen. Gleiches gilt für allfällige besondere Vorkommnisse, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Gebühren haben. Unterbleibt die Gegenzeichnung, ist dies vom amtlichen Untersucher bzw. von der amtlichen Untersucherin unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes festzuhalten.
§ 8Paragraph 8
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung (NÖ LMKGVO), LGBl. 6401/1–0, außer Kraft. Für Gebühren, die durch Tätigkeiten vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die Vorschriften der NÖ LMKGVO weiter anzuwenden.