Text
NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz |
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3706–0 | Stammgesetz | 35/87 | 1987-04-10 |
| Blatt 1, 2, 3 |
3706–1 | 1. Novelle | 103/90 | 1990-09-20 |
| Blatt 1, 2, 3, 4 |
3706–2 | 2. Novelle | 10/95 | 1995-01-27 |
| Blatt 1, 2, 4 |
3706–3 | 3. Novelle | 24/98 | 1998-02-13 |
| Blatt 1, 2, 2a |
3706–4 | 4. Novelle | 80/01 | 2001-08-29 |
| Blatt 1, 2, 2a |
3706–5 | 5. Novelle | 241/01 | 2001-12-06 |
| Blatt 1 |
3706–6 | 6. Novelle | 10/06 | 2006-02-16 |
| Blatt 1, 2, 2a, 4 |
3706–7 | 7. Novelle | 66/10 | 2010-08-31 |
| Blatt 1, 2, 2a, 3, 4 |
Ausgegeben am 31.08.2010 | Jahrgang 2010 66. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 1. Juli 2010 beschlossen:
Änderung des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes
Artikel I
Das NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz, LGBl. 3706, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz, Landesgesetzblatt 3706, wird wie folgt geändert:
Die §§ 2, 3, 3a, 4 bis 7, 7a, 7b, 7c, 7d, 8 und 9 erhalten die Bezeichnung §§ 4 bis 16.Die Paragraphen 2,, 3, 3a, 4 bis 7, 7a, 7b, 7c, 7d, 8 und 9 erhalten die Bezeichnung Paragraphen 4 bis 16.
Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge “Dieses Gesetz gilt” durch die Wortfolge “Die Bestimmungen über die Kurzparkzonenabgabe gelten” ersetzt und entfällt das Wort “(Kurzparkzonenabgabe)”.Im Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge “Dieses Gesetz gilt” durch die Wortfolge “Die Bestimmungen über die Kurzparkzonenabgabe gelten” ersetzt und entfällt das Wort “(Kurzparkzonenabgabe)”.
§ 1 Abs. 2 erhält die Bezeichnung § 2 Abs. 1.Paragraph eins, Absatz 2, erhält die Bezeichnung Paragraph 2, Absatz eins,
§ 1 Abs. 2 (neu) lautet:Paragraph eins, Absatz 2, (neu) lautet:
§ 1 Abs. 3 erhält die Bezeichnung § 3.Paragraph eins, Absatz 3, erhält die Bezeichnung Paragraph 3,
Die Überschrift des § 2 (neu) lautet:Die Überschrift des Paragraph 2, (neu) lautet:
Dem § 2 Abs. 1 (neu) wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz eins, (neu) wird folgender Absatz 2, angefügt:
Die Überschrift des § 3 (neu) lautet:Die Überschrift des Paragraph 3, (neu) lautet:
Im § 3 tritt anstelle des Zitates “99/2005” das Zitat “93/2009” und anstelle des Zitates “117/2002” das Zitat “135/2009”.Im Paragraph 3, tritt anstelle des Zitates “99/2005” das Zitat “93/2009” und anstelle des Zitates “117/2002” das Zitat “135/2009”.
Im § 4 Abs. 1 (neu) wird nach dem Wort “Kurzparkzonenabgabe” die Wortfolge “und der Parkabgabe” eingefügt und wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 4, Absatz eins, (neu) wird nach dem Wort “Kurzparkzonenabgabe” die Wortfolge “und der Parkabgabe” eingefügt und wird folgender Satz angefügt:
Im § 4 Abs. 2 (neu) erster Satz wird das Wort “Abgabe” durch das Wort “Kurzparkzonenabgabe” ersetzt und wird nach dem Wort “Kurzparkzonen” die Wortfolge “und die Parkabgabe kann für einzelne Verkehrsflächen” eingefügt.Im Paragraph 4, Absatz 2, (neu) erster Satz wird das Wort “Abgabe” durch das Wort “Kurzparkzonenabgabe” ersetzt und wird nach dem Wort “Kurzparkzonen” die Wortfolge “und die Parkabgabe kann für einzelne Verkehrsflächen” eingefügt.
Im § 4 Abs. 2 (neu) zweiter Satz wird das WortIm Paragraph 4, Absatz 2, (neu) zweiter Satz wird das Wort
“Abgabe” jeweils durch das Wort “Abgaben”, das Wort “ist” durch das Wort “sind” und das Wort “kann” durch das Wort “können” ersetzt.“Abgabe” jeweils durch das Wort “Abgaben”, das Wort “ist” durch das Wort “sind” und das Wort “kann” durch das Wort “können” ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 (neu) wird das Wort “Abgabe” durch das Wort “Kurzparkzonenabgabe” ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 3, (neu) wird das Wort “Abgabe” durch das Wort “Kurzparkzonenabgabe” ersetzt.
Dem § 4 Abs. 3 (neu) wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz 3, (neu) wird folgender Absatz 4, angefügt:
Im § 5 Abs. 2 und 3 (neu) wird jeweils die Wortfolge “in einer abgabepflichtigen Kurzparkzone” durch die Wortfolge “auf einem abgabepflichtigen Parkplatz” ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 2 und 3 (neu) wird jeweils die Wortfolge “in einer abgabepflichtigen Kurzparkzone” durch die Wortfolge “auf einem abgabepflichtigen Parkplatz” ersetzt.
Im § 6 (neu) wird die Wortfolge “Die Verordnung der Gemeinde, mit der eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen erhoben wird, kann vorsehen” durch die Wortfolge “Es kann vorgesehen werden” und die Wortfolge “die Abgabe” durch die Wortfolge “die Kurzparkzonenabgabe und/oder die Parkabgabe” ersetzt.Im Paragraph 6, (neu) wird die Wortfolge “Die Verordnung der Gemeinde, mit der eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen erhoben wird, kann vorsehen” durch die Wortfolge “Es kann vorgesehen werden” und die Wortfolge “die Abgabe” durch die Wortfolge “die Kurzparkzonenabgabe und/oder die Parkabgabe” ersetzt.
Im § 8 (neu) wird das Wort “ist” durch die Wortfolge “und die Parkabgabe sind” ersetzt.Im Paragraph 8, (neu) wird das Wort “ist” durch die Wortfolge “und die Parkabgabe sind” ersetzt.
Im § 9 Abs. 1 lit.a (neu) wird das Wort “Abgabe” durch die Wortfolge “Kurzparkzonenabgabe oder die Parkabgabe” ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz eins, Litera , (neu) wird das Wort “Abgabe” durch die Wortfolge “Kurzparkzonenabgabe oder die Parkabgabe” ersetzt.
Im § 9 Abs. 2 wird die Zahl “20” durch die Zahl “36” ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 2, wird die Zahl “20” durch die Zahl “36” ersetzt.
Im § 10 (neu) wird nach dem Wort “haben” die Wortfolge “hinsichtlich der Kurzparkzonenabgabe” eingefügt.Im Paragraph 10, (neu) wird nach dem Wort “haben” die Wortfolge “hinsichtlich der Kurzparkzonenabgabe” eingefügt.
Im § 11 Abs. 1 (neu) tritt anstelle des Zitates “§ 7” das Zitat “§ 10” und wird nach dem Wort “Kurzparkzonenabgabe” die Wortfolge “oder eine Parkabgabe” eingefügt.Im Paragraph 11, Absatz eins, (neu) tritt anstelle des Zitates “§ 7” das Zitat “§ 10” und wird nach dem Wort “Kurzparkzonenabgabe” die Wortfolge “oder eine Parkabgabe” eingefügt.
Im § 12 Abs. 3 (neu) wird die Wortfolge “nach dem NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz” durch die Wortfolge “für Kfz-Abstellabgaben” ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 3, (neu) wird die Wortfolge “nach dem NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz” durch die Wortfolge “für Kfz-Abstellabgaben” ersetzt.
Im § 13 Abs. 2 lit.a (neu) tritt anstelle des Zitates “§ 7a” das Zitat “§ 11”.Im Paragraph 13, Absatz 2, Litera , (neu) tritt anstelle des Zitates “§ 7a” das Zitat “§ 11”.
Im § 14 Abs. 1 (neu) tritt anstelle des Zitates “§ 6” das Zitat “§ 9”.Im Paragraph 14, Absatz eins, (neu) tritt anstelle des Zitates “§ 6” das Zitat “§ 9”.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
Dienstausweise und Dienstabzeichen nach dem NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz bleiben weiterhin gültig.
Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem in Z. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem in Ziffer eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Der Präsident: Penz | Der Landeshauptmann: Pröll |
Der Landeshauptmann-Stellvertreter: Sobotka | Der Landeshauptmann-Stellvertreter: Leitner |
§ 1Paragraph eins,
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen über die Kurzparkzonenabgabe gelten in jenen Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erheben. (1) Die Bestimmungen über die Kurzparkzonenabgabe gelten in jenen Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 25, StVO 1960 erheben.
(2) Darüber hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 StVO 1960) außerhalb von Kurzparkzonen eine Abgabe zu erheben (Parkabgabe). Dies gilt auch für den Bereich von Kurzparkzonen außerhalb der Zeit der Kurzparkzonenregelung. (2) Darüber hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, StVO 1960) außerhalb von Kurzparkzonen eine Abgabe zu erheben (Parkabgabe). Dies gilt auch für den Bereich von Kurzparkzonen außerhalb der Zeit der Kurzparkzonenregelung.
§ 2Paragraph 2,
Kennzeichnung der Abgabepflicht
(1) Der Gemeinderat kann einzelne Kurzparkzonen von der Abgabepflicht ausnehmen. Hinsichtlich der Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gilt § 52 lit.a Z. 13d StVO 1960. (1) Der Gemeinderat kann einzelne Kurzparkzonen von der Abgabepflicht ausnehmen. Hinsichtlich der Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gilt Paragraph 52, Litera , Ziffer 13 d, StVO 1960.
(2) Der Beginn der Parkabgabepflicht (§ 1 Abs. 2) ist durch weiße Hinweistafeln mit der grünen Aufschrift “Gebührenpflichtige Parkplätze”, deren Ende durch weiße Hinweistafeln mit der grünen Aufschrift “Gebührenpflichtige Parkplätze – Ende” deutlich zu kennzeichnen. Im unteren Teil der Tafel oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Parkabgabepflicht gilt, anzugeben. (2) Der Beginn der Parkabgabepflicht (Paragraph eins, Absatz 2,) ist durch weiße Hinweistafeln mit der grünen Aufschrift “Gebührenpflichtige Parkplätze”, deren Ende durch weiße Hinweistafeln mit der grünen Aufschrift “Gebührenpflichtige Parkplätze – Ende” deutlich zu kennzeichnen. Im unteren Teil der Tafel oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Parkabgabepflicht gilt, anzugeben.
§ 3Paragraph 3,
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
StVO 1960: Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2009;StVO 1960: Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 93/2009;
VStG: Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009.VStG: Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,.
§ 4Paragraph 4,
Höhe der Abgabe
(1) Die Höhe der Kurzparkzonenabgabe und der Parkabgabe muß der Gemeinderat durch Verordnung festsetzen. Dabei ist die bestmögliche Nutzung der vorhandenen Stellplätze anzustreben. Die Parkabgabe darf höchstens € 2,- pro Stunde betragen.
(2) Die Kurzparkzonenabgabe kann für einzelne Kurzparkzonen und die Parkabgabe kann für einzelne Verkehrsflächen in der Gemeinde oder für Teile davon unterschiedlich hoch festgesetzt werden. Die Abgaben sind für angefangene halbe oder ganze Stunden festzusetzen, wobei die Abgaben – bezogen auf die Parkdauer – unterschiedlich hoch festgesetzt werden können.
(3) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können mit den Inhabern einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 oder 4a StVO 1960 sowie mit Personen, die berechtigt sind, eine Haus- und Grundstückseinfahrt allein zu benützen und ihr Fahrzeug vor dieser Einfahrt zu parken, Vereinbarungen über die Pauschalierung der zu entrichtenden Kurzparkzonenabgabe getroffen werden. (3) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können mit den Inhabern einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 4, oder 4a StVO 1960 sowie mit Personen, die berechtigt sind, eine Haus- und Grundstückseinfahrt allein zu benützen und ihr Fahrzeug vor dieser Einfahrt zu parken, Vereinbarungen über die Pauschalierung der zu entrichtenden Kurzparkzonenabgabe getroffen werden.
(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung Gebiete, in denen eine Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 Geltung hat, jedoch für Bewohner dieser Gebiete zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, zu Bewohnerzonen erklären. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, dass die Parkabgabe für die Dauer von zwei Jahren für folgende Personengruppen pauschaliert werden kann: (4) Die Gemeinde kann durch Verordnung Gebiete, in denen eine Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Geltung hat, jedoch für Bewohner dieser Gebiete zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, zu Bewohnerzonen erklären. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, dass die Parkabgabe für die Dauer von zwei Jahren für folgende Personengruppen pauschaliert werden kann:
Inhabern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in einer Bewohnerzone wohnen;
Unternehmern, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die in einer Bewohnerzone einen Betriebsstandort haben.
§ 5Paragraph 5,
Abgabenschuldner, Art der Entrichtung,
Kontrolleinrichtungen
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.
(2) Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, muß die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.
(3) Die Art der Entrichtung der Abgabe und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, daß
* die Handhabung möglichst einfach ist,
* der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand
möglichst gering ist,
* das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und
* die ordnungsgemäße Überwachung möglich ist.
Die Gemeinde muß dafür sorgen, daß jeder, der sein Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, vorgesehene Kontrolleinrichtungen in der Gemeinde erwerben kann.
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in dieser Verordnung (Abs. 3) festgelegt werden, daß beim Beginn des Parkens eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleiben kann. (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in dieser Verordnung (Absatz 3,) festgelegt werden, daß beim Beginn des Parkens eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleiben kann.
§ 6Paragraph 6,
Abgabefreies Abstellen
Es kann vorgesehen werden, dass die Kurzparkzonenabgabe und/oder die Parkabgabe nur ab einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu entrichten ist.
§ 7Paragraph 7,
Auskunftspflicht
(1) Der (Die) Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für dessen Abstellen eine Abgabe zu entrichten war, hat (haben) der Strafbehörde über Verlangen darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben). Nötigenfalls sind dafür von dem(n) Zulassungsbesitzer(n) Aufzeichnungen zu führen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für jeden, der einer dritten Person das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt. (2) Absatz eins, gilt sinngemäß für jeden, der einer dritten Person das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt.
§ 8Paragraph 8,
Befreiung von der Abgabe
Die Kurzparkzonenabgabe und die Parkabgabe sind nicht zu entrichten für:
Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß Paragraphen 26 und 26a StVO 1960;
Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß Paragraph 27, StVO 1960;
Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß Paragraph 24, Absatz 5, StVO 1960 gekennzeichnet sind;
Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß Paragraph 24, Absatz 5 a, StVO 1960 gekennzeichnet sind;
Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß Paragraph 29 b, Absatz 3, StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
§ 9Paragraph 9,
Strafen
(1) Wer
durch Handlungen oder Unterlassungen die Kurzparkzonenabgabe oder die Parkabgabe
hinterzieht oder fahrlässig verkürzt oder
sonstigen Geboten und Verboten dieses Gesetzes zuwiderhandelt,
ohne den Tatbestand nach lit.a oder lit.b zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach § 3 Abs. 3 nicht ordnungsgemäß verwendet,ohne den Tatbestand nach Litera , oder Litera , zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach Paragraph 3, Absatz 3, nicht ordnungsgemäß verwendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu €
220,– zu bestrafen.
(2) Bei allen gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € (2) Bei allen gemäß Absatz eins, mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu €
36,– eingehoben werden.
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.
§ 10Paragraph 10,
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben hinsichtlich der Kurzparkzonenabgabe einzuschreiten durch
o Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende
Verwaltungsübertretungen und
o Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
§ 11Paragraph 11,
Überwachung
(1) Die Überwachung der Einhaltung der abgaberechtlichen Vorschriften kann neben den im § 10 genannten Organen noch durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen: (1) Die Überwachung der Einhaltung der abgaberechtlichen Vorschriften kann neben den im Paragraph 10, genannten Organen noch durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:
Gemeindewacheorgane, in jenen Gemeinden, wo ein Gemeindewachkörper vorhanden ist und
Aufsichtsorgane, die von jener Gemeinde bestellt werden, die eine Kurzparkzonenabgabe oder eine Parkabgabe erhebt.
(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
eigenberechtigt, verläßlich, körperlich und geistig geeignet sind,
über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen und
der Bestellung zustimmen.
(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
§ 12Paragraph 12,
Angelobung, Dienstabzeichen, Dienstausweis
(1) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan für Kfz-Abstellabgaben” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten: (3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan für Kfz-Abstellabgaben” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes,
das Datum des Bestellungsbescheides und die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat und
den Hinweis, daß sich der Tätigkeitsbereich des Aufsichtsorganes nur auf das Gebiet jener Gemeinde erstreckt, von welcher es bestellt wurde.
(4) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(5) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
§ 13Paragraph 13,
Erlöschen der Bestellung
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
dem Widerruf der Bestellung oder
dem Verzicht auf das Amt.
(2) Die Gemeinde kann die Bestellung zum Aufsichtsorgan jederzeit widerrufen, insbesondere wenn
eine der im § 11 Abs. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,eine der im Paragraph 11, Absatz 2, Litera a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,
das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,
das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
sich der Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen (z.B. Änderung der Organisation oder des Aufgabenumfanges) als notwendig erweist.
(3) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Gemeinde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(4) Das Erlöschen der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
§ 14Paragraph 14,
Befugnisse
(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 9 betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern. (1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.
(2) Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, bei Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz Anzeige an die Strafbehörde zu erstatten oder gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 8 VStG vorzugehen, wenn sie entsprechend ermächtigt worden sind. (2) Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, bei Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz Anzeige an die Strafbehörde zu erstatten oder gemäß Paragraph 50, Absatz eins,, 2 und 8 VStG vorzugehen, wenn sie entsprechend ermächtigt worden sind.
§ 15Paragraph 15,
Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinde besorgt ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.
§ 16Paragraph 16,
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.