Niederösterreich
4001/1–0
NÖ Hundehalte- Sachkundeverordnung
30.06.2010
NÖ Hundehalte- Sachkundeverordnung | |||
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4001/1–0 | Stammverordnung | 53/10 | 2010-06-30 |
| Blatt 1-4 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2010 |
Die NÖ Landesregierung hat am 22. Juni 2010 aufgrund des Paragraph 4, Absatz 3, des NÖ Hundehaltegesetzes, Landesgesetzblatt 4001–1 , verordnet:
NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung
Niederösterreichische Landesregierung: |
Paragraph eins,
Inhalt
Diese Verordnung regelt den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und von auffälligen Hunden.
Paragraph 2,
Allgemeiner Teil über das Wesen und Verhalten des Hundes
Der allgemeine Teil der Ausbildung in einer Dauer von zumindest vier Stunden über das Wesen und das Verhalten des Hundes hat insbesondere zu beinhalten:
Paragraph 3,
Praktischer Teil über Leinenführigkeit,
Sitzen und Freifolgen
(1) Der praktische Teil der Ausbildung über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen hat eine Dauer von zumindest sechs Stunden zu umfassen.
(2) Bei der Leinenführigkeit ist insbesondere das Gehen und Laufen mit angeleintem Hund zu üben und vorzuzeigen. Dabei sind Hindernisse wie Wendungen, Tempowechsel und Anhalten vorzusehen.
(3) Die Sitzausbildung hat insbesondere das Absetzen des Hundes aus der Bewegung zu umfassen. Die Übung muss mit freifolgendem Hund geübt und gezeigt werden.
(4) Bei der Freifolgeausbildung ist insbesondere das Gehen und Laufen mit freifolgendem Hund zu üben und vorzuzeigen. Dabei sind Hindernisse wie Wendungen, Tempowechsel und Anhalten vorzusehen.
(5) Bei der praktischen Ausbildung (Absatz 2 bis 4) hat die Bewältigung von Stresssituationen besondere Berücksichtigung zu finden.
Paragraph 4,
Erbringung der Sachkunde
(1) Die Sachkunde gilt dann als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und die Beherrschung der Inhalte nach Paragraph 2 und Paragraph 3, durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung dokumentiert.
(2) Die Erbringung der allgemeinen oder der praktischen Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential dann entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter gegenüber der oder dem zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach Paragraph 2, oder Paragraph 3, entspricht.
(3) Die Erbringung der allgemeinen Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential auch dann entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter gegenüber der oder dem zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten die Absolvierung dieser Ausbildung bereits mit einem anderen derartigen Hund nachweisen kann.
(4) Zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung sind nach Zulassung durch die Landesregierung berechtigt:
(5) Die Zulassung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, ist die Zulassung zu widerrufen.
(6) Über die positive Absolvierung der Ausbildung hat die oder der nach Absatz 5, Berechtigte eine Bestätigung nach der Anlage auszustellen. Die Bestätigung hat jedenfalls zu enthalten:
* Datum der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung
* Ort(e) der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung
* Angaben zur Legitimation der oder des zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten
* Angaben zur Hundehalterin oder zum Hundehalter
(Name, Adresse, Geburtsdatum)
* Angaben zum Hund (Rasse, Alter, Geschlecht,
Ausstellungsbehörde und Nummer der Hundeabgabemarke, Chipnummer)
* Datum der Ausstellung
* Unterschrift der oder des zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten
Den zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten sind vor Ausstellung der Bestätigung entsprechende Nachweise über die Identität der Hundehalterin oder des Hundehalters und des Hundes vorzulegen.
Paragraph 5,
Gleichwertige Sachkundenachweise
(1) Die Absolvierung der Ausbildung nach Paragraphen eins bis 3 ist bei einem Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential dann nicht erforderlich, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter eine absolvierte Ausbildung mit diesem Hund nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes nachweisen kann.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential gilt auch dann als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach Paragraph 2 und Paragraph 3, entspricht.
Anlage zu Paragraph 4, Absatz 6,
BESTÄTIGUNG ÜBER DIE POSITIVE ABSOLVIERUNG DER AUSBILDUNG
nach Paragraph 4, Absatz 2, des NÖ Hundehaltegesetzes in Verbindung mit
der
NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung
Hundehalterin oder Hundehalter
Name:………………………………………………………...
Adresse:……..................…………………………………...
Geburtsdatum:………………………………......................
Hund
Rasse:………………………………………………………..
Alter:………………………………………………………….
Geschlecht:…....………………………………….…………
Ausstellungsbehörde und Nummer der Hundeabgabemarke:
………………………………………………………………..
Chipnummer:…...........……………………………………..
Die oder der zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigte
Legitimation:…………………………………………………
Ort(e) der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung
…………………………………………………………………
Datum der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung
……………………………....................……………………..
(nur zu vermerken, wenn Teile der Sachkunde nach Paragraph 4, Absatz 2, bereits vorliegen)
Anmerkung zur allgemeinen Sachkunde
………………………………………………………………..
Anmerkung zur praktischen Sachkunde
…………………………………………………………..........
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