Titel
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns
Text
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns |
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8000/35–0 | Stammgesetz | 16/06 | 2006-02-16 |
| Blatt 1-2, Anlage 1, 2 und 4 |
8000/35–1 | 1. Novelle | 36/10 | 2010-04-28 |
| Anlage 1, 2 und 4 |
8000/35–2 | Druckfehler- | 44/10 | 2010-05-21 |
| Anlage 2 und 4 |
Ausgegeben am 21.05.2010 | Jahrgang 2010 44. Stück |
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 6 des NÖ Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700–4:Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Paragraph 6, des NÖ Verlautbarungsgesetzes, Landesgesetzblatt 0700–4:
Kundmachung über die Berichtigung eines Druckfehlers in der Verordnung über ein Regionales
Raumordnungsprogramm Untere Enns
In der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns, LGBl. 8000/35, wird folgender Druckfehler berichtigt:
Die Gliederungszahl auf den Seitenbalken der Anlagen 2 und 4 lautet: 8000/35–1
Niederösterreichische Landesregierung: Landeshauptmann Pröll |
§ 1Paragraph eins,
Geltungsbereich
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Gemeinden Ennsdorf, Ernsthofen, St. Pantaleon-Erla und die Stadtgemeinde St. Valentin.
§ 2Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Eignungszonen für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung dieser grundeigenen mineralischen Rohstoffe eignen.
Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung: Zonen mit grundwasserführenden Schichten, die für die derzeitige und künftige Trinkwasserversorgung von besonderer Bedeutung sind.
Regionale Grünzonen: Grünlandbereiche, die eine besondere raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion besitzen oder als siedlungsnaher Erholungsraum von regionaler Bedeutung sind oder der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope dienen. Diese gelten jeweils mit 50 m beiderseits der Gewässerachse festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in Anlage 1 nichts anderes ergibt.
Erhaltenswerte Landschaftsteile: Komplexlandschaften oder wertvolle Einzelbiotope von regionaler Bedeutung.
Siedlungsgrenzen: Dienen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zur Erhaltung eines funktionsfähigen Siedlungsnetzes, des Erholungswertes der Landschaft, einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.
§ 3Paragraph 3,
Zielsetzungen
* Abstimmung des Materialabbaues auf den
mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf andere Nutzungsansprüche.
* Festlegung siedlungstrennender Grünzüge und Siedlungsgrenzen zur Sicherung regionaler Siedlungsstrukturen und typischer Landschaftselemente sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.
* Sicherung und Vernetzung wertvoller Biotope.
* Rücksichtnahme auf die für die Wasserversorgung
relevanten Grundwasserkörper.
* Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für
eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft.
§ 4Paragraph 4,
Maßnahmen für den Naturraum
(1) In den in Anlage 1 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie, Tankstelle oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 34, § 35 oder § 54 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2001 nur dann festgelegt werden, wenn die Raumverträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 2 Z. 15 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000–15 keine Unverträglichkeit hinsichtlich des Grundwasserschutzes ergeben hat. (1) In den in Anlage 1 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie, Tankstelle oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 34,, Paragraph 35, oder Paragraph 54, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001, nur dann festgelegt werden, wenn die Raumverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 15, NÖ ROG 1976, Landesgesetzblatt 8000–15 keine Unverträglichkeit hinsichtlich des Grundwasserschutzes ergeben hat.
(2) In den in Anlage 1 dargestellten erhaltenswerten Landschaftsteilen darf eine andere Widmungsart als Grünland-Land- und Forstwirtschaft nur dann festgelegt werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.
§ 5Paragraph 5,
Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung
(1)Absatz einsSiedlungsgrenzen, wie sie in den Anlagen 1 und 4 grafisch bzw. textlich festgelegt sind, sind bei der Flächenwidmung wie folgt einzuhalten:
Siedlungsgrenzen, die nur entlang einzelner Bereiche festgelegt sind, dürfen bei neuen Baulandwidmungen oder bei der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze nicht überschritten werden.
Siedlungsgrenzen, die bestehende Siedlungsgebiete zur Gänze umschließen, bewirken, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen) nicht vergrößert werden darf, wobei die Errichtung öffentlicher Gebäude ausgenommen ist. Zur Verbesserung der Siedlungsstruktur ist es jedoch zulässig, Baulandlücken zu schließen. Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn diese Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen unbebauten Baulandfläche in einem anderen von einer Siedlungsgrenze zur Gänze umschlossenen Baulandbereich ausgeglichen wird.
(2)Absatz 2In den regionalen Grünzonen, die in Anlage 1 dargestellt sind, dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.
§ 6Paragraph 6,
Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung
Der Abbau von Sand und Kies in den Eignungszonen gemäß Anlage 2 ist in Form von Trockenbaggerungen durchzuführen.
In den Eignungszonen gemäß Anlage 1 und 2 dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
§ 7Paragraph 7,
Schlussbestimmung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns, LGBl. 8000/35–1, außer Kraft.
Anlage 2
Regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns
LISTE DER EIGNUNGSZONEN FÜR DIE GEWINNUNG GRUNDEIGENER
MINERALISCHER ROHSTOFFE
Nummer
| Gemeinde (Kartenblatt ÖK 1:50.000)
| Bezeichnung
| Material
| Bewertung, Anmerkung
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1
| St. Pantaleon-Erla (51)
| S´ Wagram und Stögen
| Kiessand
| alle Bauzwecke, Eignungszone
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2
| St. Valentin (51)
| W´ Altenhofen
| Kiessand
| alle Bauzwecke, Eignungszone
|
3
| St. Valentin (51)
| SW´ OMV Tanklager
| Kiessand
| alle Bauzwecke, Eignungszone
|
4
| St. Valentin (51)
| Gollensdorf
| Kiessand
| alle Bauzwecke, Eignungszone
|
5
| Ennsdorf (51)
| östlich Ennsdorf
| Kiessand
| alle Bauzwecke, Eignungszone
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6
| St. Pantaleon-Erla (51)
| Arthof
| Kiessand
| alle Bauzwecke, Eigungszone
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Anlage 4
Regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns
LISTE DER SIEDLUNGSGRENZEN FÜR DAS REGIONALE
RAUMORDNUNGSPROGRAMM UNTERE ENNS
GEMEINDE
| RAUMDEFINITION
| LINEAR
| FLÄCHIG
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Ennsdorf
| Ennsdorf: bestehende bzw. erweiterte Grenze der Baulandwidmung im Süden
| x
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Ernsthofen
| Aigenfließen: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Süden
| x
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Ernsthofen
| Aigenfließen: erweiterte Grenze der Baulandwidmung im Norden
| x
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Ernsthofen
| Ernsthofen: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Nordosten
| x
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Ernsthofen
| Neu-Rubring: bestehende bzw. erweiterte Grenze der Baulandwidmung im Westen und Süden
| x
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Ernsthofen
| Rubring: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Osten
| x
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Ernsthofen
| Rubring: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Süden
| x
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Ernsthofen
| Weindlau: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Westen
| x
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Sankt Pantaleon - Erla
| Albing: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Osten
| x
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Sankt Pantaleon - Erla
| Arthof: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Nordwesten
| x
| |
Sankt Pantaleon - Erla
| Erla: bestehende bzw. erweiterte Grenze der Baulandwidmung im Norden
| x
| |
Sankt Valentin
| Aichet: bestehende Grenze der Baulandwidmung
| | x
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Sankt Valentin
| Altenhofen: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Westen
| x
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Sankt Valentin
| Baulandsplitter im Nordosten von Altenhofen: bestehende Grenze der Baulandwidmung
| | x
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Sankt Valentin
| Baulandsplitter südlich von St. Valentin: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Süden, Südosten und Südwesten
| x
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Sankt Valentin
| Kötting: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Westen
| x
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Sankt Valentin
| Neu-Rubring: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Westen
| x
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