Niederösterreich
2039–11
NÖ MUTTERSCHUTZ-LANDESGESETZ
28.04.2010
NÖ MUTTERSCHUTZ-LANDESGESETZ | |||
| |||
2039–0 | Wiederverlautbarung | 176/75 | 1975-12-18 |
| Blatt 1-6 | ||
2039–1 | 1. Novelle | 15/78 | 1978-02-03 |
| Blatt 6 | ||
2039–2 | 2. Novelle | 136/79 | 1979-09-17 |
| Blatt 1-6 | ||
2039–3 | 3. Novelle | 67/90 | 1990-08-10 |
| Blatt 1, 5, 6, 7 | ||
2039–4 | 4. Novelle | 50/91 | 1991-04-24 |
| Blatt 4, 5, 6, 7 | ||
2039–5 | 5. Novelle | 123/93 | 1993-12-14 |
| Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 7, 8 | ||
2039–6 | 6. Novelle | 40/96 | 1996-04-24 |
| Blatt 1, 2, 3, 3a, 5, 5a, 7, 8 | ||
2039–7 | 7. Novelle | 65/00 | 2000-06-27 |
| Blatt 1, 2, 4, 5, 5a, 6-8 | ||
2039–8 | Druckfehlerberichtigung | 83/00 | 2000-07-31 |
| Blatt 7 | ||
2039–9 | 8. Novelle | 18/02 | 2002-03-07 |
| Blatt 5, 6, 7, 8 | ||
2039–10 | 9. Novelle | 120/05 | 2005-12-30 |
| Blatt 5 | ||
2039–11 | 10. Novelle | 33/10 | 2010-04-28 |
| 5a, 5b, 7, 8 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2010 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. Februar 2010 beschlossen:
Änderung des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes
Das NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, Landesgesetzblatt 2039, wird wie folgt geändert:
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmann: | Die Landesrätin: |
Anlage
NÖ Mutterschutz-Landesgesetz
Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:
Geltungsbereich
Paragraph eins,
(1) Dieses Gesetz gilt für weibliche Bedienstete, die in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zu einer NÖ Gemeinde oder einem NÖ Gemeindeverband stehen, sofern sie nicht in Betrieben tätig sind.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für weibliche Lehrlinge, die in Berufsausbildung für einen Dienst im Sinne des Absatzes 1 stehen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für weibliche Bedienstete,
Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren, Pflichten des Dienstgebers
Paragraph eins a,
(1) Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von weiblichen Bediensteten über die nach dem NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998, Landesgesetzblatt 2015, vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.
(2) Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf die Belastung für werdende bzw. stillende Mütter durch
zu berücksichtigen.
(3) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere
zu erfolgen.
(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner heranzuziehen. Diese können auch mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beauftragt werden.
(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen nach Paragraph eins b, schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und alle weiblichen Bediensteten oder die Personalvertretung über die Ergebnisse und Maßnahmen zu unterrichten.
Maßnahmen bei Gefährdung
Paragraph eins b,
(1) Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen.
(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht zumutbar, so ist die Bedienstete auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Bedienstete von der Arbeit freizustellen.
Beschäftigungsverbot für werdende Mütter
Paragraph 2,
(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.
(2) Die Achtwochenfrist (Absatz eins,) wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem früheren oder späteren als dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Über die Vorschrift des Absatz eins, hinaus dürfen werdende Mütter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von der werdenden Mutter vorgelegten Zeugnis eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
(4) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermines Mitteilung zu machen; ebenso haben sie den Dienstgeber bei einem vorzeitigen Ende einer Schwangerschaft zu verständigen.
Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Absatz eins,) den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben werdende Mütter über das Bestehen der Schwangerschaft und den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entbindung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(5) Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis über das Bestehen der Schwangerschaft und über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.
(6) Ist die werdende Mutter durch schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Paß-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 1997,, die außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert, hat sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.
Paragraph 3,
(1) Werdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind.
(2) Als Arbeiten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere anzusehen:
(3) Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallsgefahren ausgesetzt sind.
(4) Im Zweifelsfalle entscheidet die Landesregierung, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Absatz eins bis 3 fällt.
(5) Werdende Mütter dürfen mit Arbeiten,
nicht beschäftigt werden, wenn der Dienstgeber auf Antrag der weiblichen Bediensteten oder von Amts wegen entscheidet, daß diese Arbeiten für den Organismus der werdenden Mutter oder für das werdende Kind schädlich sind. Vor einer Entscheidung nach Ziffer 3, ist jedenfalls ein ärztliches Gutachten einzuholen.
(6) Werdende Mütter sollen, soweit es die räumliche Ausgestaltung gestattet, an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch nicht ausgesetzt werden. Wenn eine räumliche Trennung nicht möglich ist, hat der Dienstgeber soweit wie möglich dafür Sorge zu tragen, daß andere Bedienstete, die im selben Raum wie die werdende Mutter beschäftigt sind, diese nicht der Einwirkung von Tabakrauch aussetzen.
Beschäftigungsverbot nach der Entbindung
Paragraph 4,
(1) Weibliche Bedienstete dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (Paragraph 12, Absatz eins,) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.
(2) Über die im Absatz eins, festgesetzten Fristen hinaus ist die Zulassung von weiblichen Bediensteten zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten, als sie arbeitsunfähig sind. Die weiblichen Bediensteten sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine weibliche Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
(3) Weibliche Bedienstete dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im Paragraph 3, Absatz 2, Litera ,, b, c, d, h, i und j genannten Arbeiten beschäftigt werden.
(4) Über die Bestimmungen des Absatz eins bis 3 hinaus kann die Landesregierung auf Grund eines ärztlichen Gutachtens für weibliche Bedienstete, die nach ihrer Entbindung nicht voll leistungsfähig sind, dem Dienstgeber die Maßnahmen auftragen, die zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten notwendig sind.
Beschäftigungsverbote für stillende Mütter
Paragraph 4 a,
(1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.
(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera ,, c, d und i beschäftigt werden.
(3) Im Zweifelsfall entscheidet die Landesregierung, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Absatz 2, fällt.
(4) Die Bedienstete hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.
Verbot der Nachtarbeit
Paragraph 5,
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von den durch die Absatz 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen – in der Zeit von zwanzig bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Werdende und stillende Mütter, die bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmaufnahmen oder als Krankenpflegepersonal beschäftigt sind, dürfen bis zweiundzwanzig Uhr beschäftigt werden, soferne im Anschluß an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird.
(3) Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht im Falle einer Katastrophe (Paragraph eins, des NÖ Katastrophenhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 4450) oder bei Gefahr im Verzug, sofern kein anderer Bediensteter die erforderlichen Aufgaben wahrnehmen kann.
(4) Die Ausnahmen der Absatz 2 und 3 gelten nur insoweit, als Nachtarbeit für weibliche Bedienstete nicht auf Grund anderer Vorschriften verboten ist.
Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
Paragraph 6,
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von den durch die Absatz 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen – an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
(2) Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
(3) Auf Antrag des Dienstgebers (des Dienststellenleiters bei Landesbediensteten) kann die Landesregierung im Einzelfall weitere Ausnahmen bewilligen, wenn dies aus dienstlichen Gründen unerläßlich ist.
(4) Die Bedienstete hat in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (Wochenruhe), in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe. Die Ruhezeit hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Während dieser Ruhezeit darf die Bedienstete nicht beschäftigt werden.
(5) Die Ausnahmen der Absatz 2 und 3 gelten nur insoweit, als Sonn- und Feiertagsarbeit für weibliche Bedienstete nicht auf Grund anderer Vorschriften verboten ist.
Verbot der Leistungen von Überstunden
Paragraph 7,
Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen.
Ruhemöglichkeit
Paragraph 7 a,
Werdenden und stillenden Müttern, die in Arbeitsstätten sowie auf Baustellen beschäftigt sind, ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.
Stillzeit
Paragraph 8,
(1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben. Diese Freizeit hat an Tagen, an denen die Bedienstete mehr als viereinhalb Stunden arbeitet, fünfundvierzig Minuten zu betragen; bei einer Arbeitszeit von acht oder mehr Stunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von neunzig Minuten zu gewähren.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in anderen gesetzlichen Vorschriften oder kollektivvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.
(3) Die Landesregierung kann, wenn es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles erfordern, dem Dienstgeber (Dienststellenleiter bei Landesbediensteten) im Rahmen der Absatz eins und 2 eine bestimmte Verteilung der Stillzeiten auftragen; sie kann auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
Kündigungsschutz
Paragraph 9,
(1) Weibliche Bedienstete können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, daß dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung nicht bekannt ist.
(2) Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung, dem Dienstgeber bekanntgegeben wird. Im Falle der schriftlichen Bekanntgabe der Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung ist diese rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fünftagefrist zur Post gegeben wird. Wendet die Bedienstete die Tatsache ihrer Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung innerhalb der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen. Kann die Bedienstete aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung nicht innerhalb der Fünftagefrist bekanntgeben, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
Befristete Dienstverhältnisse
Paragraph 9 a,
(1) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots nach Paragraph 2, Absatz eins, oder dem Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbots nach Paragraph 2, Absatz 3, gehemmt, es sei denn, daß die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung liegt vor, wenn diese im Interesse der weiblichen Bediensteten liegt, oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde, wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist.
Paragraph 10,
Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses während der Dauer des Kündigungsschutzes ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei Minderjährigen muss dieser Vereinbarung eine Bescheinigung eines Gerichtes (Paragraph 92, ASGG) oder der Personalvertretung beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass die Bedienstete über den Kündigungsschutz nach diesem Gesetz belehrt wurde.
Paragraph 11,
Bei einer ausländischen Bediensteten bestehen die sich aus diesem Gesetz ergebenden Vergünstigungen ungeachtet des Ablaufes der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, weiter.
Paragraph 12,
(1) Während der Dauer des in den Paragraphen 9,, 15, 15a, 15c und 15d geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Aufhören dieses Schutzes, kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.
(2) Abweichend von Absatz eins, kann während der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 15 a, durch den anderen Elternteil ein Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis erworben werden.
(3) Während der Dauer des aufgeschobenen Karenzurlaubes oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 15 f und 15g kann ein Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.
(4) Erfolgt die Definitivstellung nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist, so wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinne des Absatz eins, erfolgt wäre.
Entlassungsschutz
Paragraph 13,
(1) Weibliche Bedienstete können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts entlassen werden.
(2) Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn die weibliche Bedienstete
(3) In den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 4 ist der durch die Schwangerschaft bzw. durch die Entbindung der weiblichen Bediensteten bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen.
(4) In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 4 und 5 kann die Entlassung der weiblichen Bediensteten gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. Weist das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Entlassung ab, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
(5) Die Absatz eins bis 4 finden auf Landes- und Gemeindebeamte keine Anwendung.
Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
Paragraph 14,
(1) Macht die Anwendung der Vorschriften des Paragraph eins b,, des Paragraph 3,, des Paragraph 4, Absatz 3 und 4, des Paragraph 4 a, oder des Paragraph 5, eine Änderung der Beschäftigung erforderlich, so hat die weibliche Bedienstete Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in den Zeitraum von dreizehn Wochen Zeiten, während deren die Bedienstete infolge Erkrankung oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum von dreizehn Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Bediensteten eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Entgelts die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die für die Bedienstete ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde. Bei Saisonarbeit in einer im Paragraph 3, Absatz 2, Litera , bezeichneten Art ist der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen nur für die Zeit weiterzugewähren, während der solche Arbeiten in der Dienststelle verrichtet werden; für die übrige Zeit ist das Entgelt weiterzugewähren, das die weibliche Bedienstete ohne Vorliegen der Schwangerschaft erhalten hätte.
(2) Weibliche Bedienstete, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, nicht beschäftigt werden dürfen, und weibliche Bedienstete, für die auf Grund der Vorschriften des Paragraph eins b,, des Paragraph 3,, des Paragraph 4, Absatz 3 und 4, des Paragraph 4 a, oder des Paragraph 5, keine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Absatz eins, sinngemäß anzuwenden ist.
(3) Der Anspruch nach Absatz eins und 2 besteht nicht für Zeiten, während der Wochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuß des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.
(4) Die Bedienstete behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), in den Kalenderjahren, in die Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teile des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Bedienstete günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.
Karenzurlaub
Paragraph 15,
(1) Der weiblichen Bediensteten, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (im Folgenden “Mutter”) ist auf ihr Verlangen ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) zu gewähren. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des Paragraph 15 a, Absatz 2, nicht zulässig.
(2) Der Karenzurlaub beginnt frühestens
(3) Der Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(4) Der Karenzurlaub muss mindestens zwei Monate betragen.
(5) Die Mutter hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des Paragraph 4, Absatz eins, bekannt zu geben. Eine allfällige Verlängerung und deren Dauer hat die Mutter ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt zu geben. Werden diese Fristen versäumt, kann ein Karenzurlaub gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(6) Wird Karenzurlaub nach Absatz eins und 5 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Paragraphen 9 und 13 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes.
Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater
Paragraph 15 a,
(1) Der Karenzurlaub kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil des Karenzurlaubes der Mutter muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in Paragraph 15, Absatz 2, festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an einen Karenzurlaub des Vater anzutreten.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenzurlaub für die Dauer eines Monats in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenzurlaub ein Monat vor dem in Paragraph 15, Absatz 3, bzw. Paragraph 15 b, Absatz eins, genannten Zeitpunkt endet.
(3) Beabsichtigt die Mutter Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes des Vaters Beginn und Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Beträgt jedoch der im Anschluss an das gesetzliche Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 4, Absatz eins, angetretene Karenzurlaub des Vaters weniger als drei Monate, hat die Mutter Beginn und Dauer ihres Karenzurlaubes spätestens zum Ende des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu melden. Werden diese Fristen versäumt, kann ein Karenzurlaub gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 9 und 13 beginnt im Falle des Absatz 3, mit der Bekanntgabe.
(5) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 9 und 13 endet vier Wochen
Aufgeschobener Karenzurlaub
Paragraph 15 b,
(1) Drei Monate des Karenzurlaubes können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobener Karenzurlaub kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach den Paragraphen 15, oder 15a spätestens
geendet hat.
(2) Der aufgeschobene Karenzurlaub darf über den Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes hinaus verbraucht werden, wenn der Schuleintritt des Kindes zu einem späteren Zeitpunkt als drei Monate vor dem Ablauf des siebenten Lebensjahres erfolgt und der aufgeschobene Karenzurlaub spätestens mit dem Tag des Schuleintritts angetreten wird.
(3) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubes.
(4) Die Bedienstete hat dem Dienstgeber
bekannt zu geben. Werden diese Fristen versäumt, kann aufgeschobener Karenzurlaub gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.
Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter
Paragraph 15 c,
(1) Eine Bedienstete, die ein Kind, welches das 18. Lebensmonat noch nicht vollendet hat,
und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenzurlaub.
(2) Die Paragraphen 15 bis 15b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(3) Nimmt die Bedienstete ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat sie Anspruch auf Karenzurlaub in der Dauer von sechs Monaten. Dieser Karenzurlaub kann entweder einmal mit dem Vater, Adoptiv- oder Pflegevater geteilt (Paragraph 15 a,) oder es können drei Monate dieses Karenzurlaubes aufgeschoben (Paragraph 15 b,) werden. Paragraph 15 b, Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht. Im Übrigen ist Absatz 2, anzuwenden.
(4) Die Paragraphen 9,, 10, 11 und 13 Absatz eins,, 2 und 4 sind auf Karenzurlaube nach Absatz eins und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (Paragraph 9, Absatz 2,) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes verbunden sein.
Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters
Paragraph 15 d,
(1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist der Bediensteten auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung ein Karenzurlaub zu gewähren.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
(3) Ein solcher Karenzurlaub endet spätestens
(4) Der Anspruch auf Karenzurlaub steht auch dann zu, wenn die Bedienstete bereits Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen oder für einen späteren Zeitpunkt angemeldet hat.
(5) Die Bedienstete hat Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(6) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 9 und 13 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung des Karenzurlaubes und endet vier Wochen nach seiner Beendigung.
Gemeinsame Vorschriften zum Karenzurlaub
Paragraph 15 e,
(1) Die Bedienstete behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), in den Kalenderjahren, in die Zeiten eines Karenzurlaubes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Bedienstete günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.
(2) Soweit in dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bescheidmäßig nicht anderes verfügt oder vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes bei Rechtsansprüchen der Bediensteten, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß wird jedoch der erste Karenzurlaub im Dienstverhältnis bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.
(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(4) Die Bedienstete hat ihrem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben. In diesen Fällen endet der Karenzurlaub und die Bedienstete gilt bis zum Ende des ursprünglich gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch verlangt, hat die Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.
Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 15 f,
(1) Für Teilzeitbeschäftigte bestehende gesetzliche Regelungen, die günstiger als die folgenden sind, bleiben unberührt.
(2) Der Mutter ist auf ihr Verlangen die Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel ihrer gesetzlich festgelegten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit herabzusetzen.
(3) Die Teilzeitbeschäftigung endet
(4) Die gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 mögliche Dauer der Teilzeitarbeit verringert sich um die Anzahl der Monate in denen auch der Vater Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt.
(5) Die gemäß Absatz 3, Ziffer 2, mögliche Dauer der Teilzeitarbeit verlängert oder verkürzt sich um die Anzahl der Monate, in denen ein Elternteil vor Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
(6) Die Teilzeitbeschäftigung kann einmal mit dem Vater geteilt werden. Sie muss mindestens zwei Monate dauern. Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beginnt
(7) Beabsichtigt die Mutter, Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Absatz 6, Ziffer eins,) in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage bis zum Ende der Frist nach Paragraph 4, Absatz eins, bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass der Vater keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Nimmt die Mutter Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an einen Karenzurlaub oder an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, hat sie dies ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung des Vaters bekannt zu geben.
(8) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Bediensteten sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(9) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 9 und 13 beginnt im Falle des Absatz 6, Ziffer 2 und 3 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung.
(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 9 und 13 endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung.
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
Paragraph 15 g,
(1) Die Adoptiv- oder Pflegemutter hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im doppelten Ausmaß der Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 15 c,
(2) Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beginnt
(3) Die Adoptiv- oder Pflegemutter hat Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2, Ziffer eins, ihrem Dienstgeber unverzüglich, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters bekannt zu geben.
(4) Im übrigen ist Paragraph 15 f, anzuwenden.
Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes
Paragraph 15 h,
(1) Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann die Bedienstete für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.
(2) Die Bedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
Auflegen des Gesetzes
Paragraph 16,
Jeder Dienstgeber, der weibliche Bedienstete beschäftigt, hat einen Abdruck dieses Gesetzes in der Dienststelle an geeigneter, für die weiblichen Bediensteten leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Zuwiderhandlungen
Paragraph 17,
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes durch ein Organ des Landes eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtige Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
Paragraph 18,
(entfällt)
Paragraph 18 a,
(entfällt)
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Paragraph 19,
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Umgesetzte EG-Richtlinien
Paragraph 20,
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Paragraph 21,
(entfällt)