Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

1700–0

Titel

NÖ EVTZ-Gesetz

Ausgabedatum

23.03.2010

Text

 

NÖ EVTZ-Gesetz

 

1700–0

Stammgesetz

21/10

2010-03-23

 

Blatt 1-2

Ausgegeben am
23.03.2010

Jahrgang 2010
21. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. Jänner 2010 beschlossen:

NÖ EVTZ-Gesetz

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl.Nr. L 210 vom 31. Juli 2006, Sitzung 19, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niederösterreich fallen.

Paragraph 2,

Genehmigung der Teilnahme

(1) Die Teilnahme an einem EVTZ durch einen der folgenden Rechtsträger bedarf einer Genehmigung der Landesregierung gemäß Artikel 4, der EVTZ-Verordnung:

  1. Ziffer eins
    das Land Niederösterreich,

  1. Ziffer 2
    eine niederösterreichische Gemeinde oder einen niederösterreichischen Gemeindeverband oder

  1. Ziffer 3
    eine sonstige Einrichtung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera , der EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niederösterreich fällt.

(2) Die Genehmigung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung und kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.

Paragraph 3,

Registrierung

(1) Die Landesregierung hat die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Artikel 5, der EVTZ-Verordnung zu registrieren. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung eingesehen werden.

(2) Für die Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 4, der EVTZ-Verordnung sowie die Satzung vorzulegen.

(3) Die Landesregierung hat jede erfolgte Registrierung unverzüglich dem Bund mitzuteilen.

Paragraph 4,

Aufsicht

Die Landesregierung hat das öffentliche Interesse gemäß Artikel 13, der EVTZ-Verordnung wahrzunehmen und einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Artikel 14, der EVTZ-Verordnung aufzulösen. Die Verpflichtung zum Austritt eines im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Mitglieds aus dem EVTZ, die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich und die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich haben mit Bescheid zu erfolgen.

Paragraph 5,

Finanzkontrolle

(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Artikel 6, Absatz eins und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.

(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:

  1. Ziffer eins
    das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;

  1. Ziffer 2
    die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung des Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit;

  1. Ziffer 3
    die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.

(3) Die Landesregierung hat die externen unabhängigen Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen gem. Artikel 9, Absatz 2, Litera , der EVTZ-Verordnung zu bestimmen.

(4) Die Landesregierung trifft die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Artikel 6, Absatz 2, der EVTZ-Verordnung und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6, Absatz 5, der EVTZ-Verordnung.