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NÖ EVTZ-Gesetz |
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1700–0 | Stammgesetz | 21/10 | 2010-03-23 |
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Ausgegeben am 23.03.2010 | Jahrgang 2010 21. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. Jänner 2010 beschlossen:
NÖ EVTZ-Gesetz
Der Präsident: Penz | Der Landeshauptmann: Pröll |
§ 1Paragraph eins,
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl.Nr. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 19, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niederösterreich fallen.Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl.Nr. L 210 vom 31. Juli 2006, Sitzung 19, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niederösterreich fallen.
§ 2Paragraph 2,
Genehmigung der Teilnahme
(1) Die Teilnahme an einem EVTZ durch einen der folgenden Rechtsträger bedarf einer Genehmigung der Landesregierung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung: (1) Die Teilnahme an einem EVTZ durch einen der folgenden Rechtsträger bedarf einer Genehmigung der Landesregierung gemäß Artikel 4, der EVTZ-Verordnung:
das Land Niederösterreich,
eine niederösterreichische Gemeinde oder einen niederösterreichischen Gemeindeverband oder
eine sonstige Einrichtung gemäß Art. 3 Abs. 1 lit.d der EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niederösterreich fällt.eine sonstige Einrichtung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera , der EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niederösterreich fällt.
(2) Die Genehmigung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung und kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
§ 3Paragraph 3,
Registrierung
(1) Die Landesregierung hat die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zu registrieren. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung eingesehen werden. (1) Die Landesregierung hat die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Artikel 5, der EVTZ-Verordnung zu registrieren. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung eingesehen werden.
(2) Für die Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung sowie die Satzung vorzulegen. (2) Für die Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 4, der EVTZ-Verordnung sowie die Satzung vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat jede erfolgte Registrierung unverzüglich dem Bund mitzuteilen.
§ 4Paragraph 4,
Aufsicht
Die Landesregierung hat das öffentliche Interesse gemäß Art. 13 der EVTZ-Verordnung wahrzunehmen und einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 14 der EVTZ-Verordnung aufzulösen. Die Verpflichtung zum Austritt eines im § 2 Abs. 1 genannten Mitglieds aus dem EVTZ, die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich und die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich haben mit Bescheid zu erfolgen.Die Landesregierung hat das öffentliche Interesse gemäß Artikel 13, der EVTZ-Verordnung wahrzunehmen und einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Artikel 14, der EVTZ-Verordnung aufzulösen. Die Verpflichtung zum Austritt eines im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Mitglieds aus dem EVTZ, die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich und die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich haben mit Bescheid zu erfolgen.
§ 5Paragraph 5,
Finanzkontrolle
(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren. (1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Artikel 6, Absatz eins und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.
(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:
das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;
die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung des Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit;
die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.
(3) Die Landesregierung hat die externen unabhängigen Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen gem. Art. 9 Abs. 2 lit.g der EVTZ-Verordnung zu bestimmen. (3) Die Landesregierung hat die externen unabhängigen Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen gem. Artikel 9, Absatz 2, Litera , der EVTZ-Verordnung zu bestimmen.
(4) Die Landesregierung trifft die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung. (4) Die Landesregierung trifft die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Artikel 6, Absatz 2, der EVTZ-Verordnung und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6, Absatz 5, der EVTZ-Verordnung.