Niederösterreich
5711–0
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport
05.03.2010
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport | |||
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5711–0 | Stammvereinbarung | 18/10 | 2010-03-05 |
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Ausgegeben am, 05.03.2010 | Jahrgang 2010, 18. Stück |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001–17
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 1. Oktober 2009 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Artikel 2, Absatz 2, mit 23. Jänner 2010 in Kraft getreten.
Der Landeshauptmann:, Pröll |
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, Absatz 2, B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, Absatz 2, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Helmpflicht
Die Vertragsparteien regeln in den Landesrechtsordnungen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen sowie dass die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen haben.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz 2, mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
Artikel 3
Umsetzung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Vereinbarung längstens binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erfüllen.
Artikel 4
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem diese bei der Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragspartner weiter in Kraft.
Artikel 5
Ausfertigung, Mitteilung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der Bundesländer zu übermitteln.