Niederösterreich
7001/20–4
NÖ Taxi-Betriebsordnung
19.02.2010
NÖ Taxi-Betriebsordnung | |||
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7001/20–0 | Stammverordnung | 16/94 | 1994-02-10 |
| Blatt 1-6 | ||
7001/20–1 | Kundmachung | 96/95 | 1995-07-18 |
| Blatt 5 | ||
7001/20–2 | 1. Novelle | 63/96 | 1996-06-20 |
| Blatt 1-4 | ||
7001/20–3 | 2. Novelle | 248/01 | 2001-12-06 |
| Blatt 2, 3, 3a | ||
7001/20–4 | 3. Novelle | 14/10 | 2010-02-19 |
| Blatt 2, 3, 4 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2010 |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. Jänner 2010 aufgrund des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006, , verordnet:
Änderung der NÖ Taxi-Betriebsordnung
Artikel I
Die NÖ Taxi-Betriebsordnung, LGBl. 7001/20, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
Für den Landeshauptmann: |
römisch eins. Abschnitt
Geltungsbereich
Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Taxigewerbes, des Mietwagengewerbes mit Personenkraftwagen und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in Niederösterreich.
römisch II. Abschnitt
Fahrzeuge
Paragraph 2,
Ausrüstung
(1) Die zur Ausübung eines im Paragraph eins, bezeichneten Gewerbes verwendeten Kraftfahrzeuge müssen mindestens vier Türen haben und müssen dem Fahrgast bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetüre, die eine lichte Öffnung von mindestens 1.000 mm freigibt, darf anstelle zweier Türen angebracht werden.
(2) Für die Mitnahme von mindestens 75 kg üblichen Reisegepäcks muß ein geeigneter Platz vorhanden sein.
Paragraph 3,
Abmessungen
Die Fahrzeuge müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen:
Paragraph 4,
Ausstattung
Die Fahrzeuge müssen unbeschadet kraftfahrrechtlicher Bestimmungen folgende Ausstattung aufweisen:
– Innenbeleuchtung des Fahrgastraumes;
– deutlich sichtbare Kennzeichnung des Verbandzeuges;
– der Fahrgast muß sich während der Fahrt mit dem Lenker
verständigen können.
Paragraph 5,
Kennzeichnung
Im Wageninneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie betreffendenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen. Die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.
römisch III. Abschnitt
Fahrbetrieb
Paragraph 6,
Rechte und Pflichten des Lenkers
(1) Lenker sowie allenfalls mitfahrende Ersatzlenker im Sinne dieser Verordnung haben
dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben;
nach Beendigung einer Fahrt festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind und diese Gegenstände beim Gewerbeinhaber abzugeben;
das Fahrzeug während des Fahrbetriebes sauber zu halten;
das Rauchen im Fahrzeug zu unterlassen.
(2) Lenker dürfen von der Beförderung oder Weiterbeförderung ausschließen
Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, des übrigen Verkehrs, der Mitfahrenden oder des Lenkers gefährden;
Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können;
Tiere, welche nicht in Behältnissen sicher verwahrt werden oder welche den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können;
Personen, die sich nicht an ein Rauchverbot halten.
Paragraph 7,
Pflichten der Fahrgäste
Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:
– mit dem Lenker während der Fahrt mehr als nötig zu
sprechen;
– den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges zu behindern;
– im Fahrzeug zu rauchen;
– die der Fahrbahnmitte zugekehrte Außentüre auch bei
Stillstand des Fahrzeuges eigenmächtig zu öffnen.
römisch IV. Abschnitt
Schülertransporte
Paragraph 8,
Kennzeichnung von Schülertransporten
An den für Schülertransporte verwendeten Personenkraftwagen muß vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach Paragraph 50, Ziffer 12, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1994,, ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
Paragraph 9,
Alarmblinkanlage
Der Lenker eines Schülertransportes hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.
Paragraph 10,
Rauchverbot
Im Fahrdienst von Schülertransporten darf in den hiefür verwendeten Fahrzeugen nicht geraucht werden.
römisch fünf. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe
Paragraph 11,
Kennzeichnung von Taxis
(1) Ein Taxi muß durch ein innen mit weißem oder gelbem Licht beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift “Taxi” gekennzeichnet sein. Das Schild ist auf dem Dach des Fahrzeuges anzubringen und bei Dunkelheit oder schlechter Sicht zu beleuchten.
(2) Die Beleuchtung gemäß Absatz eins, ist bei besetzten Taxis auszuschalten.
(3) Auf ausdrückliches Verlangen eines Fahrgastes ist das Schild abzunehmen.
Paragraph 12,
Fahrpreisanzeiger
(1) Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,, geeicht und beleuchtbar eingerichtet sein. Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können.
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nichts anderes bestimmt, bei der Abfahrt vom Standplatz einzuschalten. Wird ein Fahrauftrag an ein nicht an einem Standplatz befindliches Taxi weitergeleitet, so ist der Fahrpreisanzeiger in einer solchen Entfernung von der Aufnahmestelle einzuschalten, die der Entfernung zwischen Aufnahmestelle und den ihr nächstgelegenen Standplatz entspricht.
(3) Bei Verwendung eines Fahrpreisanzeigers darf kein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis verlangt werden.
(4) In Gebieten, für die verbindliche Tarife gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,, festgelegt wurden (Tarifgebiet), muß ein Fahrpreisanzeiger verwendet werden.
(5) Die Verpflichtung zur Verwendung eines Fahrpreisanzeigers gemäß Absatz 4, entfällt, wenn es sich um eine Beförderung durch ein Anrufsammel- oder Citytaxi handelt.
(6) Anrufsammeltaxis sind Taxiverkehre, die Fahrgäste
mit besonders gekennzeichneten Fahrzeugen
von besonders gekennzeichneten Abfahrtstellen
nur zu bestimmten Zeiten
nach vorheriger Anmeldung
innerhalb eines vorgegebenen, abgegrenzten Betriebsgebietes
mit Zustimmung der durch das Betriebsgebiet betroffenen Gemeinden
befördern.
Citytaxis sind Taxiverkehre, die Fahrgäste
innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes
mit Zustimmung der durch das Betriebsgebiet betroffenen Gemeinden befördern, wobei der Fahrpreis über Dritte (z.B. Gemeinde) abgerechnet wird.
Paragraph 13,
Fahrtstrecke
(1) Der Lenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.
(2) Auf Verlangen hat der Lenker Auskunft über die Fahrstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben. Er hat ferner dem Fahrgast auf dessen Verlangen einen Abdruck des Tarifes zur Einsicht vorzulegen.
Paragraph 14,
Beförderung von Fahrgästen
(1) Für das Taxi-Gewerbe besteht, wenn kein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 6, vorliegt,
Beförderungspflicht
* innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde
sowie
* innerhalb eines Gebietes, für das ein verbindlicher
Tarif verordnet worden ist.
(2) Andere Personen außer dem Auftraggeber – ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze – oder Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.
Paragraph 15,
Standplätze
(1) In Orten, in denen Standplätze für das Taxigewerbe vorgesehen sind, dürfen Taxis, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anders verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren.
(2) Anläßlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxis auch außerhalb von Standplätzen auffahren.
Paragraph 16,
Verhalten auf Standplätzen
(1) Auf den Standplätzen müssen Taxis nach der Zeit ihrer Ankunft hinter bereits aufgestellten Taxis auffahren.
(2) Fährt ein Taxi vom Standplatz weg, haben die übrigen Taxis anzuschließen; an nicht angeschlossenen Taxis kann vorbeigefahren werden.
(3) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxi aus der Reihe wählen.
(4) Lenker der auf den Standplätzen aufgefahrenen Taxis haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.
(5) Die Weitergabe einer am Standplatz entgegengenommenen telefonischen Bestellung an eine Fernmeldezentrale oder an eine Mietwagenunternehmung ist untersagt.
Paragraph 17,
Ankündigungen
Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtszeiten, Fahrtzielen und dergleichen nur dann angeboten werden, wenn das Taxi gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig.
Paragraph 18,
Verhalten außerhalb von Standplätzen
(1) Ein Taxi darf auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des Absatz 3, halten oder parken, wenn
– der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist oder
– das Taxi als “besetzt” oder “bestellt”
gekennzeichnet ist oder
– das Taxi durch eine gut lesbare Tafel mit der Aufschrift “außer Dienst” hinter der Windschutzscheibe gekennzeichnet ist.
(2) Ein Taxi, das als “außer Dienst” gekennzeichnet ist oder das besetzt ist, darf auf Standplätze nicht auffahren.
(3) Ein Lenker darf nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen. Er darf weder an Haltestellen und Bahnhöfen von öffentlichen Verkehrsmitteln, noch auf Flughäfen anwerben. Weiters ist er berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.
Paragraph 19,
Rauchverbot
In Fahrzeugen, mit denen das Taxi-Gewerbe ausgeübt wird, darf nicht geraucht werden.
römisch VI. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das Mietwagen- Gewerbe und das Gästewagen-Gewerbe
Paragraph 20,
Kennzeichnung von Mietfahrzeugen und Aufnahme von Fahrgästen
(1) Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxi verwechselbaren Weise erfolgen. Keinesfalls ist die Verwendung von Taxischildern und Fahrpreisanzeigern gestattet.
(2) Die Fahrgäste dürfen nur aufgenommen werden
– in der Betriebsstätte des Mietwagenunternehmens;
– an dem Ort, der durch eine in der Betriebsstätte
eingegangenen Bestellung vereinbart wurde
(3) Mietwagenfahrzeuge müssen nach Beendigung eines Fahrtauftrages unverzüglich zur Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren.
Paragraph 21,
Kennzeichnung von Fahrzeugen für das Gästewagen-Gewerbe
An Kraftfahrzeugen, die im Rahmen des Hotelwagen- Gewerbes eingesetzt werden, muß hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift folgenden Buchstaben zeigt:
“G” für Personenkraftwagen im Gästewagen-Gewerbe.