Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2605/1–2

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHÄFTIGUNG VON BERUFSSCHULLEHRERN ALS ERZIEHER

Ausgabedatum

30.12.2009

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHÄFTIGUNG VON BERUFSSCHULLEHRERN ALS ERZIEHER

 

2605/1–0

Stammverordnung

159/80

1980-12-22

 

Blatt 1

2605/1–1

1. Novelle

86/02

2002-08-29

 

Blatt 1

2605/1–2

2. Novelle

157/09

2009-12-30

 

Blatt 1

Ausgegeben am
30.12.2009

Jahrgang 2009
157. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 1. Dezember 2009 aufgrund des Paragraph 52, Absatz 14, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009, , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher

Artikel I

Die Verordnung über die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher, LGBl. 2605/1, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge “2 Erzieherstunden (100 Minuten)” durch die Wortfolge “90 Minuten” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Zahl “1,75” durch die Zahl “1,90” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Pröll

Auf Grund des Paragraph 38, Absatz 10, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1978,, wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Für die Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung entsprechen im Tagdienst 90 Minuten einer Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtung für Berufsschullehrer der Fachgruppe römisch eins.

(2) Die gesamten Erzieherstunden des Nachtdienstes entsprechen 1,90 Unterrichtsstunden, für den Nachtdienst vor oder nach einem schulfreien Tag werden jedoch 3 Unterrichtsstunden gerechnet.

Paragraph eins a,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.