Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2100/4-0

Titel

NÖ Schwerarbeitsverordnung

Ausgabedatum

30.12.2009

Text

 

NÖ Schwerarbeitsverordnung

 

2100/4-0

Stammverordnung

155/09

2009-12-30

 

Blatt 1, 2

Ausgegeben am
30.12.2009

Jahrgang 2009
155. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 2009 aufgrund des Paragraph 82, Absatz 5, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100–7, sowie aufgrund des Paragraph 21, Absatz 5, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), Landesgesetzblatt 2200–67 , verordnet:

NÖ Schwerarbeitsverordnung

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Pröll

Paragraph eins,

Besonders belastende Arbeitsbedingungen

(1) Als Tätigkeiten, die unter physisch oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden

  1. Ziffer eins
    im Turnusdienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Bereitschaftsdienst fällt, oder

  1. Ziffer 2
    regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,, oder

  1. Ziffer 3
    unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 5,, Ziffer 6 und Ziffer 8, NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,, wenn dadurch bis zum Zeitpunkt der Pensionierung oder der Ruhestandsversetzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde, oder

  1. Ziffer 4
    als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden (Feststellung nach den Grundsätzen der Anlage), oder

  1. Ziffer 5
    zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder

  1. Ziffer 6
    trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2008,) von mindestens 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 4, des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 (NÖ PGG), Landesgesetzblatt 9220, oder nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen bestanden hat.

(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. römisch XI Absatz 3, NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,, geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. römisch zehn NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,, entstanden ist.

Paragraph 2,

Schwerarbeitsmonat

Ein Schwerarbeitsmonat liegt vor, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt worden sind. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Bezüge besteht, bleiben dabei außer Betracht.

Paragraph 3,

Erfassung von Schwerarbeitszeiten

Die Dienstbehörde hat die Schwerarbeitsmonate ab dem Kalendermonat, in dem die beamteten Bediensteten das 40. Lebensjahr vollenden, entsprechend zu erfassen und automationsunterstützt zu verarbeiten.

              

Anlage

Grundsätze für die Feststellung des Vorliegens einer schweren körperlichen Arbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,

  1. Ziffer eins
    Begriffsbestimmung und Kriterien

Schwere körperliche Arbeit setzt eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotential hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft voraus, bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird.

Kriterien für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit sind neben der energetischen Belastung sowie der Herz- und Kreislaufbelastung auch die Belastung des passiven und aktiven Stütz- und Bewegungsapparates, also der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln.

  1. Ziffer 2
    Bewertung von Tätigkeiten als Schwerarbeit nach der energetischen Belastung

2.1. Arbeitsenergieumsatz-Grenzen von 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) pro Tag bei Männern und 5.862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) pro Tag bei Frauen

Der Arbeitsenergieumsatz ergibt sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag abzüglich des Grundenergieumsatzes (differiert vor allem in Abhängigkeit vom Körpergewicht), dem Freizeitenergieumsatz (der je nach Freizeitaktivität unterschiedlich ist) und einem kleinen Anteil für Energieverluste.

Für die Festlegung der Schwerarbeitsgrenze ist die Lage der “Energetischen Dauerleistungsgrenze”, die mit dem Tages-Arbeitsenergieumsatz gleichzusetzen ist, von Bedeutung. Sie liegt für Männer bei 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) pro Tag, für Frauen bei 5862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) pro Tag (gerundete Durchschnittswerte).

2.2. Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit

Die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als “energetische Schwerarbeit” erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

Die Arbeitsenergieumsatz-Richtwerte werden nach arbeitsmedizinischen Standards ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Jouleverbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer Dimensionen umgerechnet.

Schließlich wird geprüft, ob durch die mit einem bestimmten Beruf verbundenen Tätigkeiten (Tätigkeitsbilder) die vorgegebene Kilojoulegrenze (8.374 bei Männern bzw. 5.862 bei Frauen) pro Tag erreicht oder überschritten wird.