Niederösterreich
0350/3–3
Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Wahlbehörden
11.12.2009
Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Wahlbehörden | |||
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0350/3–0 | Stammverordnung | 44/95 | 1995-03-14 |
| Blatt 1 | ||
0350/3–1 | 1. Novelle | 141/01 | 2001-10-31 |
| Blatt 1 | ||
0350/3–2 | 2. Novelle | 100/04 | 2004-12-30 |
| Blatt 1 | ||
0350/3–3 | 3. Novelle | 151/09 | 2009-12-11 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2009 |
Die NÖ Landesregierung hat am 17. November 2009 aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350–8 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an
Sitzungen der Wahlbehörden
Artikel I
Die Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Wahlbehörden, LGBl. 0350/3, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung: | Niederösterreichische Landesregierung: |
Paragraph eins,
Landes-Hauptwahlbehörde
Für die Teilnahme an Sitzungen der Landes-Hauptwahlbehörde gebührt eine Entschädigung von € 86,50 pro Sitzung.
Paragraph 2,
Bezirkswahlbehörde
Für die Teilnahme an Sitzungen von Bezirkswahlbehörden bei Gemeinderatswahlen gebührt eine Entschädigung von € 15,10 pro begonnener Stunde.
Paragraph 3,
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Landes-Hauptwahlbehörde, LGBl. 0350/3–1, außer Kraft.