Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0350/3–3

Titel

Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Wahlbehörden

Ausgabedatum

11.12.2009

Text

 

Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Wahlbehörden

 

0350/3–0

Stammverordnung

44/95

1995-03-14

 

Blatt 1

0350/3–1

1. Novelle

141/01

2001-10-31

 

Blatt 1

0350/3–2

2. Novelle

100/04

2004-12-30

 

Blatt 1

0350/3–3

3. Novelle

151/09

2009-12-11

 

Blatt 1

Ausgegeben am
11.12.2009

Jahrgang 2009
151. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 17. November 2009 aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350–8 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an

Sitzungen der Wahlbehörden

Artikel I

Die Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Wahlbehörden, LGBl. 0350/3, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, wird der Betrag “€ 80,–? durch den Betrag “€
    86,50? ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, wird der Betrag “€ 14,–? durch den Betrag “€
    15,10? ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreter
Sobotka

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreter
Leitner

Paragraph eins,

Landes-Hauptwahlbehörde

Für die Teilnahme an Sitzungen der Landes-Hauptwahlbehörde gebührt eine Entschädigung von € 86,50 pro Sitzung.

Paragraph 2,

Bezirkswahlbehörde

Für die Teilnahme an Sitzungen von Bezirkswahlbehörden bei Gemeinderatswahlen gebührt eine Entschädigung von € 15,10 pro begonnener Stunde.

Paragraph 3,

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Landes-Hauptwahlbehörde, LGBl. 0350/3–1, außer Kraft.