Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2200/59–2

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR STRASSENWÄRTER IN BESONDERER VERWENDUNG

Ausgabedatum

30.09.2009

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR STRASSENWÄRTER IN BESONDERER VERWENDUNG

 

2200/59–0

Stammverordnung

82/80

1980-06-27

 

Blatt 1, 2

2200/59–1

1. Novelle

99/87

1987-09-15

 

Blatt 2

2200/59–2

2. Novelle

104/09

2009-09-30

 

Blatt 1/2

Ausgegeben am
30.09.2009

Jahrgang 2009
104. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 8. September 2009 aufgrund des Paragraph 118, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–66, und des Paragraph 21, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300–44 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Prüfung für

Straßenwärter in besonderer Verwendung

Artikel I

Die Verordnung der NÖ Landesregierung über die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung, LGBl. 2200/59, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 3, lautet:

  1. Ziffer 2
    Paragraph 4, lautet:

Artikel II

Art. römisch eins tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Pröll

Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten, Landesgesetzblatt 2200, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Paragraph 2,

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, einfache Skizzen, Berechnungen und Meldungen zu verfassen.

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als zwei Stunden dauern.

Paragraph 3,

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfasst den Gegenstand Allgemeines Verwaltungsrecht und Dienstrecht

mit den Fächern:

  1. Ziffer eins
    die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes,

  1. Ziffer 2
    Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden,

  1. Ziffer 3
    die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    Bau und Erhaltung der Straßen mit den Fächern:

  1. Litera a
    die Kenntnis der für den Straßenbau und für die Straßenerhaltung notwendigen Vorschriften, Baustoffkunde, Vermessungskunde, Erdbau,

  1. Litera b
    Brücken und Durchlässe,

  1. Litera c
    Mauern,

  1. Litera d
    Betrieb und Erhaltung von Tunnel, Signalbrücken und Überkopfwegweiser, Lärmschutzwände, Geankerte Konstruktionen, Lawinenverbauungen und Steinschlagsicherungen,

  1. Litera e
    Straßenoberbau, Entwässerungseinrichtungen, Instandhaltung und Bepflanzung von Böschungen,

  1. Litera f
    Park- und Rastplätze, Bankette, Gehsteige, Geh- und Radwege, Busbuchtungen, Lärmschutzeinrichtungen,

  1. Litera g
    Sondernutzung von Straßengrund;

  1. Ziffer 2
    Ausrüstung, Winterdienst und rechtliche Grundlagen mit den Fächern

  1. Litera a
    Straßenausrüstung,

  1. Litera b
    Winterdienst,

  1. Litera c
    Aufgaben der Partieführung,

  1. Litera d
    Straßenrecht und Bedienstetenschutz.

(3) Von einer Prüfung der Fächer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera ,, c und e des Gegenstandes gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, sowie der Fächer gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera und b des Gegenstandes gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist bei Nachweis eines positiven Abschlusses des Lehrberufes “Straßenerhaltungsfachmann” durch den Kandidaten Abstand zu nehmen.

Paragraph 4,

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte, die ein abgeschlossenes universitäres Vollstudium an einer Technischen Universität oder an einer Universität für Bodenkultur vorweisen können und auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues verwendet werden, Beamte mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Vollstudium und im Straßen- und Brückenbau tätige leitende Beamte bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für den im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Gegenstand muss rechtskundig und der Prüfungskommissär für den im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Gegenstand muss auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues als leitender Beamter tätig sein.