Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2200/58–2

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR MOTORISIERTE STRECKENWARTE

Ausgabedatum

30.09.2009

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR MOTORISIERTE STRECKENWARTE

 

2200/58–0

Verordnung

87/83

1983-07-13

 

Blatt 1

2200/58–1

1. Novelle

79/87

1987-08-04

 

Blatt 1

2200/58–2

2. Novelle

103/09

2009-09-30

 

Blatt 1

Ausgegeben am
30.09.2009

Jahrgang 2009
103. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 8. September 2009 aufgrund des Paragraph 118, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–66, und des Paragraph 21, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300–44 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Prüfung für

Motorisierte Streckenwarte

Artikel I

Die Verordnung der NÖ Landesregierung über die Prüfung für Motorisierte Streckenwarte, LGBl. 2200/58, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 3, lautet:

  1. Ziffer 2
    Paragraph 4, lautet:

Artikel II

Art. römisch eins tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Pröll

Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, und des Paragraph 21, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Prüfung für Motorisierte Streckenwarte ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Paragraph 2,

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, einfache Skizzen und Meldungen zu verfassen.

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als zwei Stunden dauern.

Paragraph 3,

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfasst den Gegenstand Allgemeines Verwaltungsrecht und Dienstrecht

mit den Fächern:

* die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Verfassungsrechtes,

* Aufbau und Organisation der österreichischen

Behörden,

* die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    Straßenrecht und Straßentechnik mit den Fächern

* Straßenrechtsvorschriften,

* Bau und Erhaltung der Straßen;

  1. Ziffer 2
    Ausrüstung und Winterdienst mit den Fächern

* Straßenausrüstung,

* Winterdienst,

* Ausrüstung und Aufgaben der motorisierten
Streckenwartung.

Paragraph 4,

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte, die ein abgeschlossenes universitäres Vollstudium an einer Technischen Universität oder an einer Universität für Bodenkultur vorweisen können und auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues verwendet werden, Beamte mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Vollstudium und im Straßen- und Brückenbau tätige leitende Beamte bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für den im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Gegenstand muss rechtskundig und der Prüfungskommissär für den im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Gegenstand muss auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues als leitender Beamter tätig sein.