Niederösterreich
2200/58–2
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR MOTORISIERTE STRECKENWARTE
30.09.2009
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR MOTORISIERTE STRECKENWARTE | |||
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2200/58–0 | Verordnung | 87/83 | 1983-07-13 |
| Blatt 1 | ||
2200/58–1 | 1. Novelle | 79/87 | 1987-08-04 |
| Blatt 1 | ||
2200/58–2 | 2. Novelle | 103/09 | 2009-09-30 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2009 |
Die NÖ Landesregierung hat am 8. September 2009 aufgrund des Paragraph 118, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–66, und des Paragraph 21, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300–44 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Prüfung für
Motorisierte Streckenwarte
Artikel I
Die Verordnung der NÖ Landesregierung über die Prüfung für Motorisierte Streckenwarte, LGBl. 2200/58, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Art. römisch eins tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, und des Paragraph 21, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300, wird verordnet:
Paragraph eins,
Die Prüfung für Motorisierte Streckenwarte ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Paragraph 2,
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, einfache Skizzen und Meldungen zu verfassen.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als zwei Stunden dauern.
Paragraph 3,
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfasst den Gegenstand Allgemeines Verwaltungsrecht und Dienstrecht
mit den Fächern:
* die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Verfassungsrechtes,
* Aufbau und Organisation der österreichischen
Behörden,
* die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
Paragraph 4,
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte, die ein abgeschlossenes universitäres Vollstudium an einer Technischen Universität oder an einer Universität für Bodenkultur vorweisen können und auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues verwendet werden, Beamte mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Vollstudium und im Straßen- und Brückenbau tätige leitende Beamte bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für den im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Gegenstand muss rechtskundig und der Prüfungskommissär für den im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Gegenstand muss auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues als leitender Beamter tätig sein.