Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

5065/2–3

Titel

NÖ TAGESBETREUUNGS- VERORDNUNG

Ausgabedatum

05.08.2009

Text

 

NÖ TAGESBETREUUNGS- VERORDNUNG

 

5065/2–0

Stammverordnung

4/97

1997-02-13

 

Blatt 1-4

5065/2–1

Druckfehlerberichtigung

55/97

1997-05-13

 

Blatt 2

5065/2–2

1. Novelle

86/99

1999-07-30

 

Blatt 1-4

5065/2–3

2. Novelle

76/09

2009-08-05

 

Blatt 1-5

 

Ausgegeben am, 05.08.2009

Jahrgang 2009, 76. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 23. Juni 2009 aufgrund des Paragraph 4, des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt 5065–1 , verordnet:

Änderung der NÖ Tagesbetreuungsverordnung

Artikel römisch eins

Die NÖ Tagesbetreuungsverordnung, LGBl. 5065/2, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge “Kinder und Jugendlichen” durch das Wort “Minderjährigen” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, wird die Wortfolge “Kinder und Jugendliche” durch das Wort “Minderjährige” ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge “Kinder und Jugendlichen” durch das Wort “Minderjährigen” ersetzt.
    Weiters wird nach dem Wort “Betreuung” das Wort
    “und” durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort “Erziehung” die Wortfolge “und Bildung” angefügt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge “Kinder und Jugendlichen” durch das Wort “Minderjährigen” ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort “Kindern” durch das Wort “Minderjährigen” ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Ziffer 8
    Paragraph 7, Absatz 3, entfällt. In Paragraph 7, erhalten die bisherigen Absatz 4 und 5 Absatz 6
    und 7.

  1. Ziffer 9
    Paragraph 7, Absatz eins bis 5 (neu) lauten:

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 8, Absatz 2, wird das Wort “Räumlichkeiten” durch das Wort “Räume” und das Wort “Kinder” durch das Wort “Minderjährige” ersetzt.

  1. Ziffer 11
    Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, entfällt. In Paragraph 8, Absatz 2, erhalten die (bisherigen) Litera d und e
    die Bezeichnung Litera c und d,
    In Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, (neu) wird das Wort “Kindern”
    durch das Wort “Minderjährigen” ersetzt.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge “Kindern und Jugendlichen” durch das Wort “Minderjährigen” ersetzt.

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge “Kinder und Jugendlichen” durch das Wort “Minderjährigen” ersetzt.

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 9, Absatz 3, wird die Wortfolge “Kinder und Jugendliche” durch das Wort “Minderjährige” ersetzt.

  1. Ziffer 15
    In der Überschrift zu Paragraph 10, wird das Wort “Räumlichkeiten” durch das Wort “Räume” ersetzt.

  1. Ziffer 16
    Im Paragraph 10, Absatz eins, wird das Wort “Räumlichkeiten” durch das Wort “Räume” ersetzt.

  1. Ziffer 17
    Im Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge “Kinder und Jugendlichen” durch die Wortfolge “Minderjährigen” ersetzt.
    Nach dem Wort “Ausstattung” wird folgende Wortfolge
    eingefügt:
    Weiters wird der Begriff “Räumlichkeiten” durch den Begriff “Räume” ersetzt.

  1. Ziffer 18
    Im Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wortfolge “Kinder und Jugendlichen” durch das Wort “Minderjährigen” ersetzt.

  1. Ziffer 19
    Im Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge “Kinder und Jugendlichen” durch das Wort “Minderjährigen” ersetzt.

  1. Ziffer 20
    Im Paragraph 10, Absatz 5, wird die Wortfolge “Kind/Jugendlichem” durch das Wort “Minderjährigem” ersetzt.

  1. Ziffer 21
    Im Paragraph 10, Absatz 6, wird die Wortfolge “Kindern und Jugendlichen” durch das Wort “Minderjährigen” ersetzt.

  1. Ziffer 22
    Im Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge “Kinder und Jugendlichen” durch das Wort “Minderjährigen” ersetzt.

  1. Ziffer 23
    Im Paragraph 12, Ziffer 5, wird die Wortfolge “Kinder und Jugendlichen” durch das Wort “Minderjährigen” ersetzt.

Artikel römisch zwei

  1. Ziffer eins
    Artikel römisch eins tritt am 1.9.2009 in Kraft.

  1. Ziffer 2
    Ausgebildete Betreuungspersonen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Tagesbetreuungseinrichtung tätig sind, müssen bis spätestens 31.12.2012 eine Ausbildung gemäß Paragraph 7, nachweisen.

 

Niederösterreichische Landesregierung:, Landesrätin, Mikl-Leitner

 

Paragraph eins

Gegenstand und Zielsetzung

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der Tagesbetreuung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG), Landesgesetzblatt 5065, in Tagesbetreuungseinrichtungen.

(2) Die Tagesbetreuung hat die Familienerziehung der Minderjährigen zu unterstützen und ergänzend zu fördern.

(3) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.

Paragraph 2

Begriff

Tagesbetreuungseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr regelmäßig und entgeltlich für einen Teil des Tages betreut und erzogen werden, sofern es sich nicht um Kindergärten, Schulen, Schülerheime oder Horte handelt.

Paragraph 3

Pädagogische Grundsätze

(1) Die Tagesbetreuung hat in Zusammenarbeit mit den Eltern möglichst familiennahe nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Pädagogik und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung zu erfolgen. Sie hat Gewähr für die bestmögliche Betreuung, Erziehung und Bildung der Minderjährigen unter weitestgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse zu bieten, wobei die erzieherische Wirkung der Gemeinschaft zu fördern ist.

(2) Die Tagesbetreuung hat nach dem bewilligten sozialpädagogischen Konzept zu erfolgen.

Paragraph 4

Bewilligung

Die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Tagesbetreuungseinrichtungen erfolgt durch die nach dem Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid. Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Lokalaugenschein abzuhalten.

Paragraph 5

Gruppen

(1) Die Betreuung und Erziehung der Minderjährigen hat in Gruppen zu erfolgen.

(2) Eine Gruppe darf höchstens umfassen:

  1. Litera a
    15 Minderjährige,

  1. Litera b
    10 Minderjährige, wenn mindestens ein Minderjähriger im Alter bis zu einem Jahr ist.

Die Zahl der angemeldeten Minderjährigen darf höchstens 25 (a) bzw. 15 (b) pro Gruppe betragen.

Paragraph 6

Betreuungspersonal

(1) Für jede Gruppe muß eine Betreuungsperson eingesetzt werden. Eine Hilfskraft ist zusätzlich einzusetzen, wenn eine Gruppe mehr als die Hälfte der angegebenen Höchstzahl an Minderjährigen umfaßt.

(2) Das für die Leitung der Tagesbetreuungseinrichtung, die Betreuung der Minderjährigen und als Hilfskräfte eingesetzte Personal muss geeignet sein. Insbesondere darf keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:

  1. Litera a
    ansteckende, schwere chronische, körperliche oder psychische Erkrankung, geistige Behinderung oder Sucht;

  1. Litera b
    gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen;

  1. Litera c
    Betreuungsdefizite bei eigenen Kindern;

  1. Litera d
    sonstige Gründe, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.

Paragraph 7

Aus- und Fortbildung

(1) Betreuungspersonen müssen den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung (z.B. KinderggartenpädagogIn, SozialpädagogIn, HorterzieherIn, DiplompädagogIn) oder einer Grundausbildung gemäß Absatz 2, nachweisen.

(2) Die Grundausbildung hat aus mindestens 220 Unterrichtseinheiten (UE) zu bestehen und umfasst mindestens 48 UE “theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung”, mindestens 122 UE “tagesbetreuungsspezifische Ausbildung” und mindestens 50 UE Praxis. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten.

(3) Die mindestens 48 UE “theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung” umfassen insbesondere folgende Bereiche:

* Entwicklungspsychologie 12 UE (z.B. Verständnis für

Lebens- und Entwicklungsprozesse von Minderjährigen, sozialpsychologische Grundfragen)

* Pädagogik, Didaktik, Bildungsarbeit 24 UE (z.B. pädagogischer Umfang mit Minderjährigen, kindliches Spiel, methodische Aspekte)

* Kommunikation und Konfliktmanagement 12 UE (z.B. soziales Lernen, Kommunikationssituationen mit Minderjährigen und Erwachsenen, Gesprächsführung)

(4) Die mindestens 122 UE “tagesbetreuungsspezifische Ausbildung” betonen die eigenverantwortliche Tätigkeit der Betreuungsperson und umfassen insbesondere folgende Bereiche:

* rechtliche Grundlagen 8 UE (z.B. Aufsichtspflicht,

rechtliches Verständnis von Pflege und Erziehung, administrative Vorgänge)

* Erste Hilfe 8 UE (z.B. Gefahrenquellen für Minderjährige, Unfallverhütung)

* Praxis der Gruppenbetreuung 8 UE (z.B. Besonderheiten der Arbeit mit Gruppen)

* Entwicklungspsychologie 8 UE (z.B. Entwicklungsphasen vor und nach dem Kindergartenalter)

* Pädagogik, Didaktik, Bildungsarbeit 28 UE (z.B. vertiefter pädagogischer Umgang mit Minderjährigen und methodischen Aspekten)

* Minderjährige mit besonderen Bedürfnissen 8 UE

(z.B. Integration behinderter oder entwicklungsgehemmter Minderjähriger)

* Elternarbeit 8 UE (z.B. Akzeptanz der engen

Zusammenarbeit mit Eltern, zielführende Elterngespräche)

* Gesundheitsförderung, Ernährung, Hygiene 8 UE (z.B. Checkliste für Notfälle, Vereinbarung mit Eltern)

* Reflexion des Erzieherverhaltens 18 UE (z.B. eigene Werte, Bild vom Kind, Zeitmanagement)

* Leitung einer Gruppe 8 UE (z.B. Führungsverhalten, Steuerung, Vorgaben)

* pädagogische Planung 8 UE (z.B. Jahres-, Langzeit-, Kurzzeitplanung)

* Rollenbild, Motivation 4 UE (z.B. Bezugs-, Ansprech-, Leitungsperson)

(5) Die mindestens 50 UE Praxis beinhalten insbesondere Praxishospitation (36 UE), deren Vor- und Nachbereitung (4 UE) und eine schriftliche Hausarbeit samt Abschlussreflexion (10 UE).

(6) In Ergänzung der Grund- oder Berufsausbildung müssen Betreuungspersonen eine regelmäßige und einschlägige Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten absolvieren.

(7) Hilfskräfte müssen die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, erfüllen und auch fähig und bereit sein, die Tätigkeit der Betreuungspersonen zu unterstützen und regelmäßige, einschlägige Fortbildung zu absolvieren.

Paragraph 8

Unfallverhütung

(1) Die Ausstattung einer Tagesbetreuungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Der Rechtsträger ist zu einer diesbezüglichen laufenden Überwachung der Tagesbetreuungseinrichtung verpflichtet. Mängel, die zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit führen können, hat er unverzüglich zu beheben.

(2) Alle Räume, zu denen Minderjährige unter 6 Jahren Zugang haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Litera a
    Die Verwendung von Nadelfilzböden ist untersagt;

  1. Litera b
    Steckdosen müssen mit einem Berührungsschutz ausgestattet sein;

  1. Litera c
    Fenster im Obergeschoß sind durch entsprechende konstruktive Vorkehrungen gegen das Hinausfallen von Minderjährigen abzusichern;

  1. Litera d
    Stiegen sind durch eine Absperrung abzusichern.

(3) Verbandkästen sind in ausreichender Anzahl und in entsprechender Ausstattung gemäß der ÖNORM Ziffer 1020, bereitzuhalten. Medikamente sind versperrt zu verwahren und nach dem Ablaufdatum zu entsorgen. Sie dürfen Minderjährigen sowie Unbefugten nicht zugänglich sein.

Paragraph 9

Brandschutz

(1) Der Rechtsträger hat alle Vorkehrungen zu treffen, daß die Tagesbetreuungseinrichtung bei Brandgefahr in kürzester Zeit geräumt werden kann. Im Zusammenwirken mit der örtlichen Feuerwehr ist eine Brandschutzordnung mit einem zweckmäßigen Räumungsplan aufzustellen und eine Fluchtwegbezeichnung vorzunehmen. Das Personal sowie die Minderjährigen sind mit der Brandschutzordnung und insbesondere mit dem Räumungsplan vertraut zu machen. Die Räumung ist mindestens einmal jährlich probeweise durchzuführen.

(2) In jedem Gebäudegeschoß ist eine ausreichende Anzahl von geeigneten Feuerlöschgeräten anzubringen und in stets gebrauchsfertigem Zustand zu erhalten. Besteht eine Tagesbetreuungseinrichtung aus mehr als einer Gruppe, müssen die Türen im Bereich des gemeinsamen Fluchtweges in Fluchtrichtung aufschlagen.

(3) In Räumen, zu denen Minderjährige Zugang haben, ist das Rauchen untersagt.

Paragraph 10

Lage und Ausstattung der Räume

(1) Lage und Ausstattung der Räume müssen für die Umsetzung des sozialpädagogischen Konzeptes geeignet sein.

(2) Jeder Gruppe (Paragraph 5, Absatz 2,) müssen je nach Alter der Minderjährigen folgende Räume zur Verfügung stehen:

* ein Aufenthaltsraum oder Spielzimmer mit

altersangepaßter Ausstattung bzw. Zimmer mit Lern- und Aufgabenbereiche,

* ein Ruheraum, mindestens jedoch eine Ruhemöglichkeit,

* ein WC,

* ein eigener Wasch- und bei Bedarf ein Wickelraum,

mindestens jedoch eine Wasch- oder Wickelgelegenheit.

(3) Zusätzlich ist für die Tagesbetreuungseinrichtung eine Küche (Teeküche) einzurichten. Im Falle einer Verköstigung der Minderjährigen ist bei der Bemessung und Ausstattung der Küche darauf Bedacht zu nehmen. Weiters sind je nach Größe der Tagesbetreuungseinrichtung mindestens ein Vorraum mit Garderobe und Nebenräume vorzusehen.

(4) Die Räume der Tagesbetreuungseinrichtung müssen so gelegen sein, daß das Betreuungspersonal seiner Aufsichtspflicht entsprechend dem Alter der Minderjährigen nachkommen kann.

(5) Aufenthaltsräume oder Spielzimmer müssen pro Minderjährigem und Betreuer eine Fläche von mindestens 2,5 m2 umfassen.

(6) Jede Tagesbetreuungseinrichtung ist im Einklang mit dem sozialpädagogischen Konzept mit einer ausreichenden Anzahl an altersentsprechenden Bildungsmitteln, Arbeitsbehelfen und Spielgeräten auszustatten, damit der jeweilige Stand der pädagogischen Erkenntnisse verwirklicht werden kann. In leicht erreichbarer Nähe muß eine Wiese, ein Garten oder eine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die den Minderjährigen Gelegenheit zu Spiel und sportlicher Betätigung sowie zum Aufenthalt im Freien bietet.

Paragraph 11

Rechtsträger

(1) Rechtsträger von Tagesbetreuungseinrichtungen können natürliche oder juristische Personen sein.

(2) Natürliche Personen sowie Gesellschafter und vertretungsbefugte Organe von juristischen Personen müssen eigenberechtigt sein und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.

(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, daß die pädagogischen, personellen, wirtschaftlichen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für ein qualifiziertes und kontinuierliches Betreuungsangebot sichergestellt sind.

Paragraph 12

Antrag

Der Antrag des Rechtsträgers auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Tagesbetreuungseinrichtung hat insbesondere zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    ein sozialpädagogisches Konzept;

  1. Ziffer 2
    einen Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (Finanzkonzept);

  1. Ziffer 3
    einen Nachweis der fachlichen Eignung des vorgesehenen Betreuungspersonals;

  1. Ziffer 4
    Angaben über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an der in Betracht kommenden Liegenschaft sowie eine Beschreibung deren Lage, des Ausmaßes und der beabsichtigten Nutzung (Lage-, Baupläne);

  1. Ziffer 5
    eine Betriebsbeschreibung mit Angaben über die beabsichtigte Anzahl der Minderjährigen, der Gruppen, der Betreuungspersonen und Hilfskräfte, Raumnutzung und die zur Verfügung stehenden Spiel- und Sportmöglichkeiten;

  1. Ziffer 6
    Bau- und Benützungsbewilligung oder Anzeige der Fertigstellung des Bauvorhabens an die Baubehörde, Überprüfungsbefunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektroanlagen;

  1. Ziffer 7
    Befund über die Trinkwasserqualität, soferne die Versorgung nicht über eine öffentliche Trinkwasserleitung erfolgt.

Paragraph 13

Meldepflicht

Der Träger der Einrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden:

  1. Ziffer eins
    jede Änderung der Einrichtung, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustandes bewirkt wird;

  1. Ziffer 2
    jeden Wechsel im Bereich der Leitung der Einrichtung oder einer Betreuungsperson (Ausbildungsnachweis);

  1. Ziffer 3
    jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung.