Niederösterreich
6801–2
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken
01.07.2009
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken | |||
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6801–0 | Stammvereinbarung | 74/93 | 1993-06-24 |
| Blatt 1-6 | ||
6801–1 | 1. Novelle | 57/05 | 2005-07-08 |
| Blatt 3, 4 | ||
6801–2 | 2. Novelle | 69/09 | 2009-07-01 |
| Blatt 1, 4 | ||
Ausgegeben am, 01.07.2009 | Jahrgang 2009, 69. Stück |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001–16
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG, mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird
Artikel römisch eins
Änderung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG
über zivilrechtliche Bestimmungen
betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken
Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, Landesgesetzblatt 6801, wird wie folgt geändert:
Artikel römisch zwei
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitteilen.
Artikel römisch drei
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern sowie der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 3. Juli 2008 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Artikel römisch zwei Absatz eins, mit 24. Jänner 2009 in Kraft getreten.
Landeshauptmann, Pröll |
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Abschnitt römisch eins
Geltungsbereich
Artikel römisch eins
Soweit Landesgesetze den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) und mit einer solchen Beschränkung zivilrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen, sind im Sinn des Artikel 15, Absatz 9, B-VG die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen, jedoch nur in Übereinstimmung mit den folgenden Regelungen, zu treffen.
Abschnitt römisch zwei
Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
Artikel 2
(1) Solange die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung oder eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften anzuzeigenden Rechtsvorgangs nicht erteilt oder eine nach diesen Vorschriften erforderliche Erklärung nicht abgegeben ist, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung beziehungsweise mit der Untersagung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.
(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn die Behörde davon Kenntnis erlangt und eine angemessene Frist zur Nachholung des Ansuchens um die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung, der erforderlichen Anzeige des Rechtsvorganges bei der Behörde oder der erforderlichen Erklärung setzt, diese Handlung aber nicht innerhalb dieser Frist nachgeholt wird.
Abschnitt römisch drei
Grundbuchseintragungen
Artikel 3
Zulässigkeit der Eintragung
(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
(2) Absatz eins, gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrundeliegt
Artikel 4
Unwirksamkeit der Eintragung
(1) Ein Bescheid,
ist auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken.
(2) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß eine Entscheidung über die Genehmigung oder über den angezeigten Rechtsvorgang auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(3) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig versagt oder wird er rechtskräftig untersagt, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen.
(4) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig erteilt (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 2,), wird er nicht untersagt (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 3,), wird die zunächst fehlende Erklärung (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4,) abgegeben beziehungsweise im Verfahren im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, festgestellt, daß kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt, so hat die Behörde dies dem Grundbuchsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Absatz eins, von Amts wegen zu löschen.
Artikel 5
Rückabwicklung
(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Artikel 4, Absatz 3, gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß Artikel 4, Absatz eins,, erworben worden sind.
(2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, durch Versagung der Genehmigung, durch Untersagung oder durch Ablauf der Frist des Artikel 2, Absatz 2, rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, sofern er weder wußte noch wissen mußte, daß der Rechtsvorgang einer Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedurfte oder daß die Voraussetzungen für die Genehmigung, die Nichtuntersagung beziehungsweise die Abgabe der Erklärung nicht vorlagen.
(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbers nach Artikel 4, Absatz 3, gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist die Liegenschaft auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, EO zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Absatz 2, berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.
Abschnitt römisch vier
Zwangsversteigerung
Artikel 6
Verständigung der Behörde
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß Paragraph 141, Absatz 3, EO zu laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlages nach Artikel 7, Absatz eins, zu verständigen.
Artikel 7
Verfahren bei Zuschlagserteilung
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung, der Nichtuntersagung beziehungsweise der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung zu beantragen, den Zuschlag anzuzeigen oder aber eine Erklärung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, vorzulegen.
(2) Entscheidet die Behörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden keiner Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder bestätigt sie die Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags beziehungsweise der Anzeige (Absatz eins,) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so ist der Beschluß über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Meistbietende innerhalb der gemäß Absatz eins, festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, vorlegt.
(3) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Absatz eins, nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Absatz 2, genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der Erwerb durch den Meistbietenden untersagt wird, und wird die Versagung beziehungsweise die Untersagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.
Artikel 8
Erneute Versteigerung
(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die
(2) Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen. In Bundesländern, in denen vorgesehen ist, daß ein Bescheid oder eine Bestätigung im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, binnen kürzerer Frist zu erlassen ist, muß bei der Anberaumung des neuen Versteigerungstermins nur diese Frist zuzüglich einer Frist von zwei Wochen eingehalten werden.
(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach Paragraph 151, Absatz eins, EO, soweit nicht Absatz 6, anzuwenden ist.
(4) Ist nach den landesgesetzlichen Regelungen ein Bescheid oder eine Bestätigung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erforderlich (Absatz eins, Ziffer eins,) und wird binnen der landesgesetzlich vorgesehenen Frist kein Antrag auf Genehmigung gestellt beziehungsweise keine Anzeige erstattet, so hat die Behörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.
(5) Im Fall des Absatz 4, oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.
(6) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag oder die Anzeige nach Artikel 7, Absatz eins, nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder eine Erklärung nicht fristgerecht vorgelegt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.
Artikel 9
Verfahren bei Überboten
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu beantragen, das Überbot anzuzeigen oder aber eine Erklärung im Sinne Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, vorzulegen.
(2) Entscheidet die Behörde, dass die Übertragung des Eigentums an den Überbieter keiner Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder bestätigt sie die Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags beziehungsweise der Anzeige (Absatz eins,) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Überbieter innerhalb der gemäß Absatz eins, festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, vorlegt.
(3) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Absatz eins, nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Absatz 2, genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der Erwerb durch den Überbieter untersagt wird, und wird die Versagung beziehungsweise die Untersagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.
Abschnitt römisch fünf
Freiwillige Feilbietung
Artikel 10
Der Abschnitt römisch vier ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (Paragraphen 191, ff. Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (Paragraph 352, EO) entsprechend anzuwenden.
Abschnitt römisch sechs
Erwerb von Todes wegen
Artikel 11
Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einanwortung eine zum Nachlaß gehörende Liegenschaft erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem eine Liegenschaft vermacht ist, zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde beziehungsweise in der Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die Artikel 12 bis 16,
Artikel 12
(1) Ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nachlaß gehörige Liegenschaft erwirbt, hat binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung
(2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einanwortung vor der Behörde ein Verfahren über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürfigkeit oder die Genehmigung des Erwerbs des Erben oder des anderen (Absatz eins, Ziffer 2,) oder über die Anzeige einer dieser Personen noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der Behördenentscheidungen im Sinn des Absatz eins, nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.
Artikel 13
Wird eine der im Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Urkunden fristgerecht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist des Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage der Urkunden zu laufen beginnt.
Artikel 14
Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung eine Urkunde im Sinn des Artikel 12, Absatz eins, nicht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht dies der Behörde mitzuteilen.
Artikel 15
Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinn des Artikel 12, Absatz 2, nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, EO zu versteigern.
Artikel 16
(1) Ist bei Einlangen der Mitteilung gemäß Artikel 14, ein Verfahren im Sinn des Artikel 12, Absatz 2, anhängig, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist abzuwarten.
(2) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinn des Artikel 12, Absatz eins,, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß Artikel 13, zu bewirken.
(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2,) die Genehmigung versagt oder der Erwerb des Erben oder des anderen untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Artikel 15, zu versteigern.
Artikel 17
Ein gemäß Artikel 15, oder Artikel 16, Absatz 3, durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (Artikel 12, Absatz 2, Ziffer 2,) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (Paragraph 39, EO), wenn dem Gericht eine der im Artikel 12, Absatz eins, genannten Urkunden vorgelegt wird.
Abschnitt römisch sieben
Feststellungsklage
Artikel 18
(1) Die landesgesetzlich bestimmte Behörde kann bei dem nach Paragraph 81, der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß die gerichtliche Entscheidung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(2) Wird der Klage stattgegeben, so hat das Grundbuchsgericht eine bereits vorgenommene Eintragung des Rechtserwerbs zu löschen und den früheren Grundbuchstand wiederherzustellen. Artikel 5, ist anzuwenden.
Abschnitt römisch acht
Schlußbestimmungen
Artikel 19
(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Artikel 20
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Artikel 21
Anpassung
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen.