Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

7071/4–0

Titel

Verordnung über die Aufteilung des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe

Ausgabedatum

29.05.2009

Text

 

Verordnung über die Aufteilung des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe

 

7071/4–0

Stammverordnung

60/09

2009-05-29

 

Blatt 1

Ausgegeben am
29.05.2009

Jahrgang 2009
60. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 19. Mai 2009 aufgrund des Paragraph 9 a, Absatz 2, des NÖ Spielautomatengesetzes, Landesgesetzblatt 7071–5 , verordnet:

Verordnung über die Aufteilung des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreter
Sobotka

Paragraph eins,

Aufteilung des Abgabenertrages

Der Ertrag der Glücksspielautomatenabgabe wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis 30:70 geteilt.

Paragraph 2,

Aufteilung des auf die Gemeinden entfallenden

Abgabenertrages

(1) Der Teil des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe, der auf die Gemeinden entfällt, wird auf die einzelnen Gemeinden nach der Finanzkraft aufgeteilt, solange der von den Gemeinden insgesamt entrichtete Beitrag den von den Gemeinden auf Grund des Paragraph 56, Absatz 4, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt 9200–6, und des Paragraph 18, Absatz eins, des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, Landesgesetzblatt 9220–10, zu entrichtenden Beitrag bezogen auf alle niederösterreichischen Gemeinden noch nicht erreicht hat.

(2) Nach Ablauf des im Absatz eins, genannten Zeitraumes ist der Abgabenertrag auf die einzelnen Gemeinden nach der Volkszahl zu verteilen.

(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach Paragraph 9, Absatz 9, des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,.

(4) Die Finanzkraft bestimmt sich nach Paragraph 56, Absatz 5, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt 9200–6.

Paragraph 3,

Anrechnung des auf die Gemeinden entfallenden

Abgabenertrages

Solange bei der Aufteilung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, vorgegangen wird, ist jener Teil des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe, der auf die einzelnen Gemeinden entfällt, auf den von den einzelnen Gemeinden gemäß Paragraph 56, Absatz 4, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt 9200–6, und Paragraph 18, Absatz eins, des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, Landesgesetzblatt 9220–10, zu entrichtenden Beitrag anzurechnen.

Paragraph 4,

Abrechnung des Gemeindeanteiles

Die Aufteilung des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe auf die einzelnen Gemeinden erfolgt jährlich. Die Abrechnung des Gemeindeanteiles gemäß Paragraph 2, Absatz 2, hat im Monat Juni jeden Jahres zu erfolgen.

Paragraph 5,

Übergangsbestimmung

(1) 70 % des bis zum 1. des auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens folgenden Monats gemäß Paragraph 9 a, des NÖ Spielautomatengesetzes, Landesgesetzblatt 7071–5, vereinnahmten Abgabenertrages der Glücksspielautomatenabgabe ist den Gemeinden dem der Kundmachung dieser Verordnung nächstfolgenden Abrechnungszeitraum gutzuschreiben. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Gemeinden erfolgt nach Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3,

(2) Eine Verzinsung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Ansprüche findet nicht statt.