Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6400/3–0

Titel

NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009

Ausgabedatum

17.04.2009

Text

 

NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009

 

6400/3–0

Stammverordnung

50/09

2009-04-17

 

Blatt 1

 

Ausgegeben am, 17.04.2009

Jahrgang 2009, 50. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 30. März 2009 aufgrund des Paragraph 7, Absatz 3, des Tiergesundheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, der Geflügelhygieneverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2008, , verordnet:

NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009

Für den Landeshauptmann:, Landesrat, Pernkopf

 

Paragraph eins

Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt je Betriebsbesuch für den

  1. Ziffer eins
    Zeitaufwand je angefangener Viertelstunde €
    16,50,

  1. Ziffer 2
    Verwaltungsaufwand (Sachaufwand für ein Probenahmeset, Reisekosten, Vor- und Nachbereitung) € 22,00,

  1. Ziffer 3
    Behördenaufwand € 3,00.

(2) Die Kosten für zusätzliche Probenahmesets, für die Einsendung von Proben an ein Labor (Versendungskosten) und für die Laboruntersuchung (Auswertekosten) werden zu den Gebühren gemäß Absatz eins, nach tatsächlichem erforderlichen Aufwand zusätzlich verrechnet (Zuschlag), sofern diese nicht durch Dritte gemäß den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 zu tragen sind.

Paragraph 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.