Niederösterreich
6400/3–0
NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009
17.04.2009
NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009 | |||
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6400/3–0 | Stammverordnung | 50/09 | 2009-04-17 |
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Ausgegeben am, 17.04.2009 | Jahrgang 2009, 50. Stück |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 30. März 2009 aufgrund des Paragraph 7, Absatz 3, des Tiergesundheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, der Geflügelhygieneverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2008, , verordnet:
NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009
Für den Landeshauptmann:, Landesrat, Pernkopf |
Paragraph eins
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt je Betriebsbesuch für den
(2) Die Kosten für zusätzliche Probenahmesets, für die Einsendung von Proben an ein Labor (Versendungskosten) und für die Laboruntersuchung (Auswertekosten) werden zu den Gebühren gemäß Absatz eins, nach tatsächlichem erforderlichen Aufwand zusätzlich verrechnet (Zuschlag), sofern diese nicht durch Dritte gemäß den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 zu tragen sind.
Paragraph 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.