Niederösterreich
9200/7–1
NÖ Pflegeheim Verordnung
27.03.2009
NÖ Pflegeheim Verordnung | |||
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9200/7–0 | Stammverordnung | 92/02 | 2002-08-29 |
| Blatt 1-10 | ||
9200/7–1 | 1. Novelle | 43/09 | 2009-03-27 |
| Blatt 2, 3, 4, 5 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2009 |
Die NÖ Landesregierung hat am 24. Februar 2009 aufgrund des Paragraph 51, Absatz 3, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), Landesgesetzblatt 9200–6 , verordnet:
Änderung der NÖ Pflegeheim Verordnung
Artikel I
Die NÖ Pflegeheim Verordnung, LGBl. 9200/7, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Bestehende Einrichtungen der Kurzzeit- und Übergangspflege, die nicht im Rahmen eines Pflegeheimes betrieben werden, haben die Voraussetzungen des Abschnitts 2 sowie des Paragraph 7, (Heim- und Pflegedienstleitung) ab 1. Jänner 2010 zu erfüllen.
Niederösterreichische Landesregierung: |
Inhaltsverzeichnis
§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
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Abschnitt 2
Bauliche Gestaltung und Mindestanforderungen
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Abschnitt 3
Organisatorische und
betriebswirtschaftliche Erfordernisse
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Abschnitt 4
Beziehungen zwischen Einrichtung und Bewohnern
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Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Pensionisten- und Pflegeheime, Pflegeeinheiten und Pflegeplätze sowie für Geriatrische Tageszentren und Tagesstätten für ältere Menschen gemäß Paragraphen 46 und 47 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200.
Paragraph 2,
Begriffe
(1) Als Heime im Sinne dieser Verordnung gelten:
(2) Bewohner sind Personen, die
* in einem Pflegeheim (Ziffer eins,),
* einer Pflegeeinheit (Ziffer 2,) oder
* einem Pflegeplatz (Ziffer 3,) gepflegt und betreut
werden,
* als Tagesgäste in Geriatrischen Tageszentren (Ziffer 4,)
gepflegt werden oder
* in Tagesstätten für ältere Personen (Ziffer 5,) betreut
und gepflegt werden.
(3) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abschnitt 2
Bauliche Gestaltung und Mindestanforderungen
Paragraph 3,
Raumbedarf und technische
Anforderungen
Der Raumbedarf, die Ausstattung und Einrichtung eines Heimes mit dem Schwerpunkt Pflege und Betreuung alter Menschen haben bei Neu-, Zu- und Umbauten unter Bedachtnahme auf die Sicherung der Pflegequalität neben den besonderen bautechnischen Erfordernissen des Heimbetriebes den sozialen und pflegerischen Anforderungen zu entsprechen. Jene Einrichtungen für Menschen, die für die Aufrechterhaltung ihrer Körperfunktionen einer ständigen intensiven medizinischen Betreuung bedürfen, haben darüber hinaus den medizinischen, hygienischen und sicherheitstechnischen Anforderungen zu entsprechen. Der Heimbereich ist vom Privatbereich des Betreibers bzw. der Bediensteten zu trennen.
Paragraph 4,
Verkehrswege
(1) Verkehrswege (Gänge, öffentlich zugängliche Bereiche) sowie Ein- und Ausgänge in Pflegeheimen und Pflegeeinheiten müssen barrierefrei und so beschaffen sein, dass sie sicher, leicht und gefahrlos begangen und befahren (Rollstühle, Betten, etc.) werden können.
(2) In Pflegeheimen und Pflegeeinheiten haben Türen zu Räumen, die mit Pflegebetten befahren werden müssen (z.B. Pflegezimmer und Stationsbad), eine Türbreite (Stocklichte) aufzuweisen, die ein ungehindertes Passieren zulässt. Der Haupteingangsbereich in Pflegeheimen muss mit leicht öffenbaren Türen oder Automatiktüren ausgestattet sein.
Paragraph 5,
Zimmer
(1) Die Bewohnerzimmer müssen räumlich so dimensioniert sein, dass bei voller Einrichtung das Bewegen mit einem Rollstuhl sowie die Durchführung von Pflegehandlungen ungehindert stattfinden kann.
(2) Zimmer mit mehr als zwei Personen sind nur bei besonderen Formen der Betreuung und Pflege (z.B. Intensivpflege, Tagesbetreuung, Tagespflege, Kurzzeitpflege) zugelassen.
(3) In jedem Zimmer in Pflegeheimen und Pflegeeinheiten bzw. in jeder Wohneinheit in Pensionistenheimen ist ein zusätzlicher Raum als Sanitäreinheit, bestehend aus Waschtisch, Dusche und WC, zu integrieren, der eine barrierefreie Nutzung garantiert.
(4) In Pflegeheimen und Pflegeeinheiten müssen die von den Bewohnern regelmäßig benutzten Räume einen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Notruf aufweisen.
Paragraph 6,
Funktionsräume
(1) In jedem Pflegeheim und in jeder Pflegeeinheit muss vorhanden sein:
* ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum
* ein Dienstzimmer bzw. Stützpunkt für das Pflegepersonal
* ein Raum für die Verwaltung des Heimes
* ein Raum für die Leitung des Pflegedienstes
* ein Badezimmer mit einer Größe, die eine an drei
Seiten freistehende Hebewanne, ein Waschbecken und ein WC zulässt
* Therapieraum in einer dem Betreuungsangebot
entsprechenden Dimensionierung
* ein “unreiner” Arbeitsraum
* ein Aufzug bei mehr als zwei Geschossen
* ein Bettenaufzug bei mehr als einem Geschoss mit
Zimmern für pflegebedürftige Personen
* Lager- und Abstellräume
(2) In jedem Pflegeplatz muss ein Speise- und Aufenthaltsraum vorhanden sein.
(3) In jedem Geriatrischen Tageszentrum muss vorhanden sein:
* ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum
* ein Ruheraum mit so vielen Betten wie Tagesgäste
* ein Therapieraum in einer dem Betreuungsangebot
entsprechenden Dimensionierung
* ein Badezimmer mit einer Größe, die eine an drei
Seiten freistehende Hebewanne, ein Waschbecken und ein WC zulässt
* eine Trainingsküche
* eine Garderobe für die Heimbewohner mit
versperrbaren Garderobekästen
(4) In jeder Tagesstätte für ältere Menschen muss vorhanden sein:
* ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum
* ein Ruheraum mit Betten bzw. Liegen für alle
Tagesgäste
* eine Sanitäreinheit mit höhenverstellbarem
Waschtisch und WC
* ein rollstuhlgerechter Waschraum mit Dusche
* eine Garderobe für die Tagesgäste mit versperrbaren
Garderobekästen
Abschnitt 3
Organisatorische und
betriebswirtschaftliche Erfordernisse
Paragraph 7,
Heim- und Pflegedienstleitung
(1) Der Heimträger hat einen Heimleiter zu bestellen, der folgenden persönlichen und fachlichen Anforderungen entsprechen muss:
(2) Als Heimleiter ausgeschlossen sind Personen,
(3) Für Leiter eines Pflegeplatzes gilt nur Absatz eins, Litera und b.
(4) Der Rechtsträger eines Heimes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 hat einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zum Leiter für den Pflegedienst zu bestellen. Dieser hat in Pflegeheimen eine abgeschlossene Sonderausbildung für Führungsaufgaben und in Pflegeeinheiten eine abgeschlossene Weiterbildung in der Stationsführung – jeweils entsprechend dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, – aufzuweisen. Für Pflegeplätze, Geriatrische Tageszentren und Tagesstätten für ältere Menschen hat der Leiter des Pflegedienstes zumindest eine dreijährige, einschlägige berufliche Erfahrung nachzuweisen.
(5) Der Rechtsträger eines Heimes muss den Bewohnern freie Arztwahl ermöglichen und darüber hinaus jederzeit die erforderliche medizinische Betreuung durch Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte gewährleisten.
Paragraph 8,
Personal, Personalplanung
(1) In jedem Heim muss sichergestellt sein, dass jederzeit ausreichendes und qualifiziertes Personal für die Pflege und für den sonstigen Heimbetrieb zur Verfügung steht. Die Pflege darf nur durch Personen, die nach dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, dazu berechtigt sind, erfolgen. Die erforderliche Anzahl und die Qualifikation des Personals richtet sich nach der Anzahl der Bewohner, dem mit ihrer Betreuung verbundenen Pflege- und Betreuungsaufwand und nach den räumlichen Gegebenheiten. Dabei ist insbesondere auf die Pflegeeinstufung sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege, die der Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner dient, Bedacht zu nehmen.
(2) Die in den Heimen angebotenen Therapien sind durch Angehörige der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (z.B. Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden) vorzunehmen.
(3) In Geriatrischen Tageszentren muss mindestens 1 Physio- oder Ergotherapeut zur Verfügung stehen.
(4) In jedem Pflegeplatz hat sich zur Sicherstellung der Pflege- und Betreuungsqualität die Zahl und die Qualifikation des Personals an den zu erbringenden Leistungen und den damit verbundenen Anforderungen zu orientieren.
Paragraph 9,
Dokumentationen
(1) Jeder Heimträger hat für jeden Bewohner Aufzeichnungen zu führen über:
(2) Jeder Heimträger hat über Anforderung der Landesregierung zur Durchführung einer Sozialplanung heimbezogene Daten, wie z.B. Bettenstand, Zahl der Bewohner aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Pflegegeldstufen, sowie Anzahl, Ausbildung und Qualifikation der Mitarbeiter vorzulegen.
(3) Dokumentationen sind zehn Jahre nach Austritt des Bewohners aufzubewahren
Paragraph 10,
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die in einem Heim tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
(2) Die Verschwiegenheit besteht nicht, wenn
* diese Verordnung ausdrücklich etwas anderes
bestimmt,
* andere gesetzliche Vorschriften dies gebieten,
* die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Entscheidung über Pflegegeld oder Sozialhilfeleistungen erforderlich ist oder
* Auskünfte zur Erfüllung der Aufgaben der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft unabdinglich sind.
Paragraph 11,
Auskunftspflicht
(1) Den Bewohnern eines Heimes, ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die von den Bewohnern als auskunftsberechtigt genannt wurden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren.
(2) Den Angehörigen von Gesundheits- und Sozialberufen, die Bewohner eines Heimes betreuen, sind die für die Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Paragraph 12,
Vermögensvorteile
(1) Allen Mitarbeitern des Heimes ist untersagt, von einem Bewohner, dessen Angehörigen oder sonst vertretungsbefugten Personen über das im Heimvertrag vereinbarte Entgelt hinaus Vermögensvorteile zu verlangen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Ausgenommen davon sind Aufmerksamkeiten von geringem materiellen Wert.
(2) Die Bestimmung des Absatz , gilt nicht für Zuwendungen, die auf Grund eines Notariatsaktes für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke oder im Zuge des Nachlasses eines Bewohners getätigt werden.
Paragraph 13,
Leistungen
(1) Der Heimträger hat die durch das Heim zu erbringenden Leistungen detailliert zu beschreiben und die entsprechenden Tarife festzulegen. Die Leistungen und Tarife sind wie folgt zu gliedern:
* Pauschalbetrag für Grundleistungen
* Zuschläge für Pflegeleistungen
(2) Der Pauschalbetrag für Grundleistungen und die Zuschläge für die Pflegeleistungen sind nach sachlichen Kriterien zu bemessen. Maßstab für die Zuschläge für Pflegeleistungen ist die Einstufung nach Pflegegeldstufen. Das Entgelt muss für alle Bewohner derselben Pflegegeldeinstufung mit dem gleichen Betrag festgesetzt werden.
(3) Alle Leistungen und geltenden Tarife sind in einer Tarifliste übersichtlich darzustellen. Die Tarifliste hat die Höhe der Grundgebühr, die Zuschläge für Pflegeleistungen und die Einzelleistungen (z.B. Zuschlag für Appartements) pro Tag, sowie die Rückvergütungen (z.B. bei Urlaub, Kur- oder Krankenhausaufenthalt) zu enthalten.
(4) Alle Leistungen und Tarife und deren Änderungen sind spätestens 4 Wochen vor In-Kraft-Treten der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, im Heim an einem allgemein zugänglichen Ort anzuschlagen und den Bewohnern nachweislich bekannt zu geben.
Abschnitt 4
Beziehungen zwischen Heim und Bewohnern
Paragraph 14,
Rechte der Bewohner
(1) Niemand darf gegen seinen Willen in ein Heim verbracht oder daran gehindert werden, dieses wieder zu verlassen.
(2) Der Heimträger hat durch geeignete Maßnahmen darüber hinaus insbesondere folgende Rechte der Bewohner sicher zu stellen:
(3) Für Heimbewohner, die nicht in der Lage sind, ihr Vermögen selbst zu verwalten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, ist, soferne diese Aufgaben nicht durch Angehörige übernommen werden bzw. kein Sachwalter bestellt ist, die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Pflegschaftsgericht anzuregen.
Paragraph 15,
Heimvertrag und Heimordnung
(1) Der Heimträger hat mit jedem Bewohner einen Heimvertrag abzuschließen. Dieser muss spätestens zwei Monate nach Aufnahme in das Heim in schriftlicher Form ausgefertigt werden.
(2) Im Heimvertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten festzulegen. Es sind zumindest folgende Punkte zu regeln:
(3) Der Heimträger hat einen Musterheimvertrag zu erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(4) Die näheren Erläuterungen für die Zeit des Aufenthaltes sind in der Heimordnung festzuhalten, die mindestens zu enthalten hat:
(5) Dem Heimvertrag ist eine jeweils aktuelle Heimordnung (Absatz 4,) und eine aktuelle Tarifliste (Paragraph 13,) sowie eine Information über die Rechte der Heimbewohner (Paragraph 14,) als wesentlicher Bestandteil anzuschließen.
(6) Die Kündigung des Heimvertrages durch den Heimträger darf nur aus wichtigen Gründen, die die berechtigten Interessen der Bewohner berücksichtigen, vorgesehen werden. Hinsichtlich der wichtigen Gründe darf der Heimvertrag nicht von dem vom Heimträger zu erstellenden Musterheimvertrag abweichen.
(7) Bei Kurzaufenthalten bis zu 4 Wochen hat der Heimträger Vorsorge zu treffen, dass der Bewohner über seine Rechte und Pflichten informiert wird.
Paragraph 16,
Versicherung
Der Heimträger ist verpflichtet, zur Abdeckung von Personen- und Sachschäden eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Feuerversicherung abzuschließen. Die näheren Angaben über die Versicherung und deren Vertragsbedingungen sind im Heimvertrag anzuführen (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 9,).
Paragraph 17,
Beschwerden
(1) Jeder Bewohner oder dessen Vertreter hat das Recht, besondere Vorkommnisse, schwerwiegende Mängel und Abweichungen von den vereinbarten Leistungen ohne Verzug an den Heimleiter zu melden oder Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bzw. an den NÖ Patienten- und Pflegeanwalt zu richten.
(2) Name, Adresse, Erreichbarkeit und Telefonnummern der Aufsichtsbehörde und des NÖ Patienten- und Pflegeanwaltes sind im Heim an einem allgemein zugänglichen Ort deutlich sichtbar kundzumachen.
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
Paragraph 18,
Übergangsbestimmungen
(1) Abschnitt 2 findet auf Heime, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Errichtungsbewilligung besteht, keine Anwendung.
(2) Die im Paragraph 7, für die Heim- und Pflegedienstleitung erforderlichen Voraussetzungen müssen für Heime, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Betriebsbewilligung besteht, ab 1. Jänner 2006 vorliegen.
(3) Soferne noch keine schriftlichen Heimverträge bestehen, sind sie gemäß Paragraph 15, innerhalb von 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung auszufertigen. Bereits bestehende schriftliche Heimverträge bleiben in Geltung.
Paragraph 19,
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, welcher der Kundmachung folgt.