Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9200/7–1

Titel

NÖ Pflegeheim Verordnung

Ausgabedatum

27.03.2009

Text

 

NÖ Pflegeheim Verordnung

 

9200/7–0

Stammverordnung

92/02

2002-08-29

 

Blatt 1-10

9200/7–1

1. Novelle

43/09

2009-03-27

 

Blatt 2, 3, 4, 5

Ausgegeben am
27.03.2009

Jahrgang 2009
43. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 24. Februar 2009 aufgrund des Paragraph 51, Absatz 3, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), Landesgesetzblatt 9200–6 , verordnet:

Änderung der NÖ Pflegeheim Verordnung

Artikel I

Die NÖ Pflegeheim Verordnung, LGBl. 9200/7, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 entfallen. Im Paragraph 2, Absatz eins, erhalten die (bisherigen) Ziffern 2
    bis 6 die Bezeichnung Ziffer eins bis 5.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, erhält der Absatz 2 die Bezeichnung Absatz 3, Paragraph 2, Absatz 2, (neu) lautet:

  1. Ziffer 3
    Paragraph 3, erster Satz lautet:

  1. Ziffer 4
    Nach Paragraph 3, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort “Rettungsbetten” durch das Wort “Betten” ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge “von mindestens 1,20 m aufzuweisen” durch die Wortfolge “aufzuweisen, die ein ungehindertes Passieren zulässt” ersetzt.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort “mit” die Wortfolge “leicht öffenbaren Türen oder” eingefügt.

  1. Ziffer 9
    Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 5, Absatz 2, entfällt die Wortfolge “einer Belagsmöglichkeit von”.

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 5, Absatz 4, entfällt die Wortfolge “Schwesternruf bzw.”.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 6, Absatz eins, werden die Wortfolge “Mindestgröße von 20 m², an drei Seiten freistehende Hebewanne, höhenverstellbarem Waschbecken und WC” durch die Wortfolge “Größe, die eine an drei Seiten freistehende Hebewanne, ein Waschbecken und ein WC zulässt” und die Wortfolge “mit mindestens 60 m² in Pflegeheimen bzw. mindestens 25 m² in Pflegeeinheiten” durch die Wortfolge “in einer dem Betreuungsangebot entsprechenden Dimensionierung” ersetzt.

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 6, Absatz 3, werden das Wort “Besuchern” durch das Wort “Tagesgäste”, die Wortfolge “mit mindestens 60 m²” durch die Wortfolge “in einer dem Betreuungsangebot entsprechenden Dimensionierung” und die Wortfolge “Mindestgröße von 20 m², an drei Seiten freistehende Hebewanne, höhenverstellbarem Waschbecken und WC” durch die Wortfolge “Größe, die eine an drei Seiten freistehende Hebewanne, ein Waschbecken und ein WC zulässt” ersetzt.

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 6, Absatz 4, werden die Wörter “Heimbewohner” durch die Wörter “Tagesgäste” ersetzt.

  1. Ziffer 15
    Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Ziffer 16
    Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Ziffer 17
    Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Ziffer 18
    Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

  1. Ziffer 19
    Im Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz wird das Wort “Pflegeaufwand” durch die Wortfolge “Pflege- und Betreuungsaufwand” ersetzt.

Artikel II

Bestehende Einrichtungen der Kurzzeit- und Übergangspflege, die nicht im Rahmen eines Pflegeheimes betrieben werden, haben die Voraussetzungen des Abschnitts 2 sowie des Paragraph 7, (Heim- und Pflegedienstleitung) ab 1. Jänner 2010 zu erfüllen.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrätin
Mikl-Leitner

Inhaltsverzeichnis

§§

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

 


Geltungsbereich


1


Begriffe


2

Abschnitt 2

Bauliche Gestaltung und Mindestanforderungen

 


Raumbedarf und technische Anforderungen


3


Verkehrswege


4


Zimmer


5


Funktionsräume


6

Abschnitt 3

Organisatorische und

betriebswirtschaftliche Erfordernisse

 


Heim- und Pflegedienstleitung


7


Personal, Personalplanung


8


Dokumentationen


9


Verschwiegenheitspflicht


10


Auskunftspflicht


11


Vermögensvorteile


12


Leistungen


13

Abschnitt 4

Beziehungen zwischen Einrichtung und Bewohnern

 


Rechte der Bewohner


14


Heimvertrag und Heimordnung


15


Versicherung


16


Beschwerden


17

Abschnitt 5

Schlussbestimmungen

 


Übergangsbestimmungen


18


In-Kraft-Treten


19

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Pensionisten- und Pflegeheime, Pflegeeinheiten und Pflegeplätze sowie für Geriatrische Tageszentren und Tagesstätten für ältere Menschen gemäß Paragraphen 46 und 47 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200.

Paragraph 2,

Begriffe

(1) Als Heime im Sinne dieser Verordnung gelten:

  1. Ziffer eins
    Pflegeheime: Einrichtungen zur intensiven Betreuung und Pflege von Menschen, die vorwiegend bedingt durch ihr fortgeschrittenes Alter auf Grund ihres körperlichen und/oder geistigseelischen Zustandes nicht im Stande sind, ein selbständiges, unabhängiges Leben zu führen und einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden im Monat aufweisen.

  1. Ziffer 2
    Pflegeeinheiten: Einrichtungen zur intensiven Betreuung und Pflege von 5 bis 12 Menschen im Sinne der Ziffer 2,

  1. Ziffer 3
    Pflegeplätze: Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von höchstens 4 Menschen im Sinne der Ziffer 2,

  1. Ziffer 4
    Geriatrische Tageszentren: Einrichtungen zur Tagespflege von pflegebedürftigen Menschen mit körperlichen oder gerontopsychiatrischen Erkrankungen. Die Tagespflege umfasst neben der Grundversorgung und aktivierenden Pflege therapeutische Leistungen ebenso wie ein tagesstrukturierendes Angebot.

  1. Ziffer 5
    Tagesstätten für ältere Menschen: Einrichtungen zur Tagespflege von Menschen, die auf Grund ihres fortgeschrittenen Lebensalters einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf haben. Die Tagespflege umfasst neben der Grundversorgung und aktivierenden Pflege ein tagesstrukturierendes Beschäftigungsangebot.

(2) Bewohner sind Personen, die

* in einem Pflegeheim (Ziffer eins,),

* einer Pflegeeinheit (Ziffer 2,) oder

* einem Pflegeplatz (Ziffer 3,) gepflegt und betreut

werden,

* als Tagesgäste in Geriatrischen Tageszentren (Ziffer 4,)

gepflegt werden oder

* in Tagesstätten für ältere Personen (Ziffer 5,) betreut

und gepflegt werden.

(3) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abschnitt 2

Bauliche Gestaltung und Mindestanforderungen

Paragraph 3,

Raumbedarf und technische

Anforderungen

Der Raumbedarf, die Ausstattung und Einrichtung eines Heimes mit dem Schwerpunkt Pflege und Betreuung alter Menschen haben bei Neu-, Zu- und Umbauten unter Bedachtnahme auf die Sicherung der Pflegequalität neben den besonderen bautechnischen Erfordernissen des Heimbetriebes den sozialen und pflegerischen Anforderungen zu entsprechen. Jene Einrichtungen für Menschen, die für die Aufrechterhaltung ihrer Körperfunktionen einer ständigen intensiven medizinischen Betreuung bedürfen, haben darüber hinaus den medizinischen, hygienischen und sicherheitstechnischen Anforderungen zu entsprechen. Der Heimbereich ist vom Privatbereich des Betreibers bzw. der Bediensteten zu trennen.

Paragraph 4,

Verkehrswege

(1) Verkehrswege (Gänge, öffentlich zugängliche Bereiche) sowie Ein- und Ausgänge in Pflegeheimen und Pflegeeinheiten müssen barrierefrei und so beschaffen sein, dass sie sicher, leicht und gefahrlos begangen und befahren (Rollstühle, Betten, etc.) werden können.

(2) In Pflegeheimen und Pflegeeinheiten haben Türen zu Räumen, die mit Pflegebetten befahren werden müssen (z.B. Pflegezimmer und Stationsbad), eine Türbreite (Stocklichte) aufzuweisen, die ein ungehindertes Passieren zulässt. Der Haupteingangsbereich in Pflegeheimen muss mit leicht öffenbaren Türen oder Automatiktüren ausgestattet sein.

Paragraph 5,

Zimmer

(1) Die Bewohnerzimmer müssen räumlich so dimensioniert sein, dass bei voller Einrichtung das Bewegen mit einem Rollstuhl sowie die Durchführung von Pflegehandlungen ungehindert stattfinden kann.

(2) Zimmer mit mehr als zwei Personen sind nur bei besonderen Formen der Betreuung und Pflege (z.B. Intensivpflege, Tagesbetreuung, Tagespflege, Kurzzeitpflege) zugelassen.

(3) In jedem Zimmer in Pflegeheimen und Pflegeeinheiten bzw. in jeder Wohneinheit in Pensionistenheimen ist ein zusätzlicher Raum als Sanitäreinheit, bestehend aus Waschtisch, Dusche und WC, zu integrieren, der eine barrierefreie Nutzung garantiert.

(4) In Pflegeheimen und Pflegeeinheiten müssen die von den Bewohnern regelmäßig benutzten Räume einen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Notruf aufweisen.

Paragraph 6,

Funktionsräume

(1) In jedem Pflegeheim und in jeder Pflegeeinheit muss vorhanden sein:

* ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum

* ein Dienstzimmer bzw. Stützpunkt für das Pflegepersonal

* ein Raum für die Verwaltung des Heimes

* ein Raum für die Leitung des Pflegedienstes

* ein Badezimmer mit einer Größe, die eine an drei

Seiten freistehende Hebewanne, ein Waschbecken und ein WC zulässt

* Therapieraum in einer dem Betreuungsangebot

entsprechenden Dimensionierung

* ein “unreiner” Arbeitsraum

* ein Aufzug bei mehr als zwei Geschossen

* ein Bettenaufzug bei mehr als einem Geschoss mit

Zimmern für pflegebedürftige Personen

* Lager- und Abstellräume

(2) In jedem Pflegeplatz muss ein Speise- und Aufenthaltsraum vorhanden sein.

(3) In jedem Geriatrischen Tageszentrum muss vorhanden sein:

* ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum

* ein Ruheraum mit so vielen Betten wie Tagesgäste

* ein Therapieraum in einer dem Betreuungsangebot

entsprechenden Dimensionierung

* ein Badezimmer mit einer Größe, die eine an drei

Seiten freistehende Hebewanne, ein Waschbecken und ein WC zulässt

* eine Trainingsküche

* eine Garderobe für die Heimbewohner mit

versperrbaren Garderobekästen

(4) In jeder Tagesstätte für ältere Menschen muss vorhanden sein:

* ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum

* ein Ruheraum mit Betten bzw. Liegen für alle

Tagesgäste

* eine Sanitäreinheit mit höhenverstellbarem

Waschtisch und WC

* ein rollstuhlgerechter Waschraum mit Dusche

* eine Garderobe für die Tagesgäste mit versperrbaren

Garderobekästen

Abschnitt 3

Organisatorische und

betriebswirtschaftliche Erfordernisse

Paragraph 7,

Heim- und Pflegedienstleitung

(1) Der Heimträger hat einen Heimleiter zu bestellen, der folgenden persönlichen und fachlichen Anforderungen entsprechen muss:

  1. Litera a
    soziales Engagement und Vertrautheit mit dem Aufgabenbereich der Heime, einschlägige Berufserfahrung

  1. Litera b
    Fähigkeit zur Führung und Motivierung von Mitarbeitern

  1. Litera c
    organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse

  1. Litera d
    fachspezifische Ausbildung für eine Leitungsfunktion im Gesundheits- und Sozialbereich

(2) Als Heimleiter ausgeschlossen sind Personen,

  1. Litera a
    die von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden, oder

  1. Litera b
    über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, dem Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde.

(3) Für Leiter eines Pflegeplatzes gilt nur Absatz eins, Litera und b.

(4) Der Rechtsträger eines Heimes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 hat einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zum Leiter für den Pflegedienst zu bestellen. Dieser hat in Pflegeheimen eine abgeschlossene Sonderausbildung für Führungsaufgaben und in Pflegeeinheiten eine abgeschlossene Weiterbildung in der Stationsführung – jeweils entsprechend dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, – aufzuweisen. Für Pflegeplätze, Geriatrische Tageszentren und Tagesstätten für ältere Menschen hat der Leiter des Pflegedienstes zumindest eine dreijährige, einschlägige berufliche Erfahrung nachzuweisen.

(5) Der Rechtsträger eines Heimes muss den Bewohnern freie Arztwahl ermöglichen und darüber hinaus jederzeit die erforderliche medizinische Betreuung durch Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte gewährleisten.

Paragraph 8,

Personal, Personalplanung

(1) In jedem Heim muss sichergestellt sein, dass jederzeit ausreichendes und qualifiziertes Personal für die Pflege und für den sonstigen Heimbetrieb zur Verfügung steht. Die Pflege darf nur durch Personen, die nach dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, dazu berechtigt sind, erfolgen. Die erforderliche Anzahl und die Qualifikation des Personals richtet sich nach der Anzahl der Bewohner, dem mit ihrer Betreuung verbundenen Pflege- und Betreuungsaufwand und nach den räumlichen Gegebenheiten. Dabei ist insbesondere auf die Pflegeeinstufung sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege, die der Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner dient, Bedacht zu nehmen.

(2) Die in den Heimen angebotenen Therapien sind durch Angehörige der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (z.B. Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden) vorzunehmen.

(3) In Geriatrischen Tageszentren muss mindestens 1 Physio- oder Ergotherapeut zur Verfügung stehen.

(4) In jedem Pflegeplatz hat sich zur Sicherstellung der Pflege- und Betreuungsqualität die Zahl und die Qualifikation des Personals an den zu erbringenden Leistungen und den damit verbundenen Anforderungen zu orientieren.

Paragraph 9,

Dokumentationen

(1) Jeder Heimträger hat für jeden Bewohner Aufzeichnungen zu führen über:

  1. Ziffer eins
    personenbezogene Daten, das sind zumindest Vor- und Zuname, Geburtsdatum, letzter Wohnort vor Heimeintritt, aktuelle Pflegegeldstufe, Aufnahme- und Entlassungsdatum, Erreichbarkeitsadressen von Vertrauenspersonen (in der Regel nahe Angehörige), Sachwalter (unter Anführung des Umfanges ihrer Bestellung), Vorsorgevollmacht sowie Patientenverfügung,

  1. Ziffer 2
    freiwillig übergebene Depositen (z.B. Bargeld, Aktien, Sparbücher, Wertgegenstände, Dokumente, Geschäfts- und Vermögensunterlagen),

  1. Ziffer 3
    die Pflege betreffende Feststellungen sowie geplante, angeordnete und durchgeführte diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen und

  1. Ziffer 4
    alle Vorkommnisse, die zu einer Verletzung, gesundheitlichen Beeinträchtigung oder zum Tod geführt haben, bzw. einen vermutlich strafrechtlich relevanten Tatbestand erfüllen.

(2) Jeder Heimträger hat über Anforderung der Landesregierung zur Durchführung einer Sozialplanung heimbezogene Daten, wie z.B. Bettenstand, Zahl der Bewohner aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Pflegegeldstufen, sowie Anzahl, Ausbildung und Qualifikation der Mitarbeiter vorzulegen.

(3) Dokumentationen sind zehn Jahre nach Austritt des Bewohners aufzubewahren

Paragraph 10,

Verschwiegenheitspflicht

(1) Die in einem Heim tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.

(2) Die Verschwiegenheit besteht nicht, wenn

* diese Verordnung ausdrücklich etwas anderes

bestimmt,

* andere gesetzliche Vorschriften dies gebieten,

* die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Entscheidung über Pflegegeld oder Sozialhilfeleistungen erforderlich ist oder

* Auskünfte zur Erfüllung der Aufgaben der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft unabdinglich sind.

Paragraph 11,

Auskunftspflicht

(1) Den Bewohnern eines Heimes, ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die von den Bewohnern als auskunftsberechtigt genannt wurden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren.

(2) Den Angehörigen von Gesundheits- und Sozialberufen, die Bewohner eines Heimes betreuen, sind die für die Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Paragraph 12,

Vermögensvorteile

(1) Allen Mitarbeitern des Heimes ist untersagt, von einem Bewohner, dessen Angehörigen oder sonst vertretungsbefugten Personen über das im Heimvertrag vereinbarte Entgelt hinaus Vermögensvorteile zu verlangen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Ausgenommen davon sind Aufmerksamkeiten von geringem materiellen Wert.

(2) Die Bestimmung des Absatz , gilt nicht für Zuwendungen, die auf Grund eines Notariatsaktes für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke oder im Zuge des Nachlasses eines Bewohners getätigt werden.

Paragraph 13,

Leistungen

(1) Der Heimträger hat die durch das Heim zu erbringenden Leistungen detailliert zu beschreiben und die entsprechenden Tarife festzulegen. Die Leistungen und Tarife sind wie folgt zu gliedern:

* Pauschalbetrag für Grundleistungen

* Zuschläge für Pflegeleistungen

(2) Der Pauschalbetrag für Grundleistungen und die Zuschläge für die Pflegeleistungen sind nach sachlichen Kriterien zu bemessen. Maßstab für die Zuschläge für Pflegeleistungen ist die Einstufung nach Pflegegeldstufen. Das Entgelt muss für alle Bewohner derselben Pflegegeldeinstufung mit dem gleichen Betrag festgesetzt werden.

(3) Alle Leistungen und geltenden Tarife sind in einer Tarifliste übersichtlich darzustellen. Die Tarifliste hat die Höhe der Grundgebühr, die Zuschläge für Pflegeleistungen und die Einzelleistungen (z.B. Zuschlag für Appartements) pro Tag, sowie die Rückvergütungen (z.B. bei Urlaub, Kur- oder Krankenhausaufenthalt) zu enthalten.

(4) Alle Leistungen und Tarife und deren Änderungen sind spätestens 4 Wochen vor In-Kraft-Treten der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, im Heim an einem allgemein zugänglichen Ort anzuschlagen und den Bewohnern nachweislich bekannt zu geben.

Abschnitt 4

Beziehungen zwischen Heim und Bewohnern

Paragraph 14,

Rechte der Bewohner

(1) Niemand darf gegen seinen Willen in ein Heim verbracht oder daran gehindert werden, dieses wieder zu verlassen.

(2) Der Heimträger hat durch geeignete Maßnahmen darüber hinaus insbesondere folgende Rechte der Bewohner sicher zu stellen:

  1. Ziffer eins
    respektvolle Behandlung und höflichen Umgang

  1. Ziffer 2
    Achtung der Privat- und Intimsphäre

  1. Ziffer 3
    Wahrung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung

  1. Ziffer 4
    Einsichtnahme in die Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen einschließlich allfälliger Beilagen (z.B. Röntgenbilder, Befunde) inklusive Erstellung von Abschriften bzw. Fotokopien aus der Dokumentation gegen Ersatz der Selbstkosten. Einschränkungen in die Einsichtnahme sind nur insoweit zulässig, als sie auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles zum Wohl des Heimbewohners unvermeidlich sind. Einem Vertreter des Heimbewohners kommt auch in einem solchen Fall ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu, sofern der Heimbewohner dies nicht ausgeschlossen hat.

  1. Ziffer 5
    Sicherstellung der Dokumentation von Willensäußerungen des Heimbewohners, insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von Organen gemäß Paragraph 62 a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, oder das Unterbleiben einer Behandlung oder einer bestimmten Behandlungsmethode für den Fall des Verlustes der Handlungsfähigkeit

  1. Ziffer 6
    Richtigstellung von Daten

  1. Ziffer 7
    Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die sich in allen Angelegenheiten an die Heimleitung wenden kann, in wichtigen Belangen vom Heim zu verständigen ist und der Auskünfte zu erteilen sind

  1. Ziffer 8
    rasche und individuelle Behandlung von persönlichen Anliegen, insbesondere Beratung in sozialen, rechtlichen und psychologischen Belangen

  1. Ziffer 9
    rasche, objektive und angemessene Bearbeitung von Beschwerden

  1. Ziffer 10
    konfessionelle Freiheit und seelsorgerische Betreuung

  1. Ziffer 11
    Ermöglichung eines Sterbens in Würde, wobei dem Gebot der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen ist

  1. Ziffer 12
    Sterbebegleitung durch Angehörige oder andere Vertrauenspersonen sowie Ausschluss von Personen vom Kontakt, wenn der Sterbende dies wünscht

  1. Ziffer 13
    jederzeitige Besuchsmöglichkeit unter Rücksichtnahme auf die übrigen Heimbewohner und die Organisation des Heimes

  1. Ziffer 14
    Anpassung der Organisations-, Behandlungs- und Pflegeabläufe an den allgemein üblichen Lebensrhythmus, insbesondere hinsichtlich Essens- und Ruhezeiten

  1. Ziffer 15
    Verwendung der eigenen Kleidung

  1. Ziffer 16
    Urlaub außerhalb des Heimes

  1. Ziffer 17
    Zugang zum Telefon und dessen ungestörte Benutzung

  1. Ziffer 18
    Beibehaltung und Förderung der sozialen Außenkontakte

  1. Ziffer 19
    Mitwirkungsrecht bei der Freizeitgestaltung

(3) Für Heimbewohner, die nicht in der Lage sind, ihr Vermögen selbst zu verwalten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, ist, soferne diese Aufgaben nicht durch Angehörige übernommen werden bzw. kein Sachwalter bestellt ist, die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Pflegschaftsgericht anzuregen.

Paragraph 15,

Heimvertrag und Heimordnung

(1) Der Heimträger hat mit jedem Bewohner einen Heimvertrag abzuschließen. Dieser muss spätestens zwei Monate nach Aufnahme in das Heim in schriftlicher Form ausgefertigt werden.

(2) Im Heimvertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten festzulegen. Es sind zumindest folgende Punkte zu regeln:

  1. Ziffer eins
    Name der Vertragspartner, Rechtsform des Heimträgers

  1. Ziffer 2
    Vertragsbeginn und Vertragende

  1. Ziffer 3
    Leistungsbeschreibung und Entgeltregelung

  1. Ziffer 4
    Leistungsbemessung für Pflegeleistungen

  1. Ziffer 5
    Art der Unterkunft und Verpflegung

  1. Ziffer 6
    Anpassungsrecht durch den Heimträger bei Leistungs- und Tarifänderungen

  1. Ziffer 7
    Zahlungsmodalitäten, Fälligkeiten, Rückvergütungen bei Urlaub, Krankenhausaufenthalten und Abwesenheit

  1. Ziffer 8
    Höhe des Anteils des Investitionsbeitrages in der Grundgebühr des Tagsatzes

  1. Ziffer 9
    Regelung der Gewährleistungs-, Versicherungs- und Haftungsbedingungen

  1. Ziffer 10
    Regelungen über allfällige Haustierhaltung

  1. Ziffer 11
    Regelungen über die Mitnahme privater Einrichtungsgegenstände

  1. Ziffer 12
    Vorzeitige Vertragsauflösung, Austritts- bzw. Kündigungsregelung

  1. Ziffer 13
    Gerichtsstandsvereinbarung

(3) Der Heimträger hat einen Musterheimvertrag zu erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(4) Die näheren Erläuterungen für die Zeit des Aufenthaltes sind in der Heimordnung festzuhalten, die mindestens zu enthalten hat:

  1. Ziffer eins
    Name, Zuständigkeit und Befugnisse des Heimleiters

  1. Ziffer 2
    ärztliche Betreuung

  1. Ziffer 3
    pflegerische Betreuung

  1. Ziffer 4
    Aufnahmevoraussetzungen und -modalitäten

  1. Ziffer 5
    Religionsausübung

  1. Ziffer 6
    Bekanntgabe einer Vertrauensperson

  1. Ziffer 7
    Einnahme von Mahlzeiten und Getränken sowie Essenszeiten

  1. Ziffer 8
    Wäschereinigung und -versorgung

  1. Ziffer 9
    Zimmer, Reinigung, Einrichtungsgegenstände

  1. Ziffer 10
    Besuchszeiten

  1. Ziffer 11
    Umzug innerhalb des Hauses

  1. Ziffer 12
    persönliches Eigentum

  1. Ziffer 13
    Heimeigentum

  1. Ziffer 14
    Schlüssel

  1. Ziffer 15
    Tiere im Heim

  1. Ziffer 16
    Brandschutz, Sicherheit

  1. Ziffer 17
    besondere Vorkommnisse

  1. Ziffer 18
    Heimkosten

  1. Ziffer 19
    Hausverbot

(5) Dem Heimvertrag ist eine jeweils aktuelle Heimordnung (Absatz 4,) und eine aktuelle Tarifliste (Paragraph 13,) sowie eine Information über die Rechte der Heimbewohner (Paragraph 14,) als wesentlicher Bestandteil anzuschließen.

(6) Die Kündigung des Heimvertrages durch den Heimträger darf nur aus wichtigen Gründen, die die berechtigten Interessen der Bewohner berücksichtigen, vorgesehen werden. Hinsichtlich der wichtigen Gründe darf der Heimvertrag nicht von dem vom Heimträger zu erstellenden Musterheimvertrag abweichen.

(7) Bei Kurzaufenthalten bis zu 4 Wochen hat der Heimträger Vorsorge zu treffen, dass der Bewohner über seine Rechte und Pflichten informiert wird.

Paragraph 16,

Versicherung

Der Heimträger ist verpflichtet, zur Abdeckung von Personen- und Sachschäden eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Feuerversicherung abzuschließen. Die näheren Angaben über die Versicherung und deren Vertragsbedingungen sind im Heimvertrag anzuführen (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 9,).

Paragraph 17,

Beschwerden

(1) Jeder Bewohner oder dessen Vertreter hat das Recht, besondere Vorkommnisse, schwerwiegende Mängel und Abweichungen von den vereinbarten Leistungen ohne Verzug an den Heimleiter zu melden oder Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bzw. an den NÖ Patienten- und Pflegeanwalt zu richten.

(2) Name, Adresse, Erreichbarkeit und Telefonnummern der Aufsichtsbehörde und des NÖ Patienten- und Pflegeanwaltes sind im Heim an einem allgemein zugänglichen Ort deutlich sichtbar kundzumachen.

Abschnitt 5

Schlussbestimmungen

Paragraph 18,

Übergangsbestimmungen

(1) Abschnitt 2 findet auf Heime, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Errichtungsbewilligung besteht, keine Anwendung.

(2) Die im Paragraph 7, für die Heim- und Pflegedienstleitung erforderlichen Voraussetzungen müssen für Heime, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Betriebsbewilligung besteht, ab 1. Jänner 2006 vorliegen.

(3) Soferne noch keine schriftlichen Heimverträge bestehen, sind sie gemäß Paragraph 15, innerhalb von 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung auszufertigen. Bereits bestehende schriftliche Heimverträge bleiben in Geltung.

Paragraph 19,

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, welcher der Kundmachung folgt.