Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6500/14–0

Titel

NÖ Beutegreiferverordnung

Ausgabedatum

11.12.2008

Text

 

NÖ Beutegreiferverordnung

 

6500/14–0

Stammverordnung

95a/08

2008-12-11

 

Blatt 1-3

Ausgegeben am, 11.12.2008

Jahrgang 2008, 95a. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 25. November 2008 aufgrund des Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 3, Litera f, des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500–23 , verordnet:

NÖ Beutegreiferverordnung

Niederösterreichische Landesregierung:, Plank Landesrat

Paragraph eins,

Geltungsbereich und Ziel

(1) Diese Verordnung gilt für folgendes Wild:

* Mäusebussard (Buteo buteo)

* Habicht (Accipiter gentilis)

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für die in Absatz eins, genannten Federwildarten, die mit der Erteilung von Ausnahmen vom Verbot jeder absichtlichen Form des Tötens verbunden sein können, durch Vorschreibung

  1. Ziffer eins
    der nachhaltigen Nutzung der Bestände in geringen Mengen,

  1. Ziffer 2
    von ausschließlichen Nutzungszeiten, die außerhalb der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeiten liegen,

  1. Ziffer 3
    der Sicherstellung der Selektivität der ausnahmsweise zulässigen Nutzung,

  1. Ziffer 4
    von Melde- und Berichtspflichten.

Paragraph 2,

Nutzungszeiten und –arten

(1) Der oder die Jagdausübungsberechtigte darf den Mäusebussard und den Habicht nur in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Jänner im Rahmen der gemäß Paragraph 3, festgelegten Zahlen nutzen.

(2) Die Nutzung hat durch Abschuss zu erfolgen. Der Fang ist nicht gestattet.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500–23, und der NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, anzuwenden.

Paragraph 3,

Höchstabschusszahlen

Für die nachstehenden Bezirksverwaltungsbehörden werden die folgenden Höchstabschusszahlen festgelegt:

 

, Bezirksverwaltungsbehörde

, Mäusebussard Anzahl

, Habicht Anzahl

, BH Amstetten

, 15

, 5

, BH Baden

, 15

, 2

, BH Bruck/Leitha

, 15

, 0

, BH Gänserndorf

, 20

, 0

, BH Gmünd

, 2

, 3

, BH Hollabrunn

, 20

, 0

, BH Horn

, 7

, 0

, BH Korneuburg

, 15

, 0

, BH Krems an der Donau

, 5

, 0

, Statutarstadt Krems an der, Donau

, 0

, 0

, BH Lilienfeld

, 0

, 6

, BH Melk

, 5

, 0

, BH Mistelbach

, 26

, 0

, BH Mödling

, 5

, 0

, BH Neunkirchen

, 1

, 6

, BH St. Pölten

, 10

, 2

, Statutarstadt St. Pölten

, 1

, 0

, BH Scheibbs

, 1

, 5

, BH Tulln

, 15

, 0

, BH Waidhofen/Thaya

, 5

, 0

, Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs

, 1

, 1

, BH Wien-Umgebung

, 10

, 0

, BH Wr. Neustadt

, 2

, 5

, Statutarstadt Wr. Neustadt

, 2

, 0

, BH Zwettl

, 2

, 5

Paragraph 4,

Informations- und Meldepflicht

(1) Der oder die Jagdausübungsberechtigte hat sich vor einem beabsichtigten Abschuss telefonisch oder persönlich bei der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. 01/4051636, darüber zu informieren, inwieweit die Höchstabschusszahl ausgeschöpft ist.

(2) Für Zwecke der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung dieser Verordnung hat der oder die Jagdausübungsberechtigte jeden getätigten Abschuss eines Mäusebussards oder Habichts unverzüglich der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. 01/4051636, E-Mail: jagd@noeljv.at>, unter Angabe des Erlegungsortes (Bezirksverwaltungsbehörde, Jagdgebiet), Erlegungszeitpunktes (Datum, Uhrzeit), der näheren Umstände der Erlegung und einer allfälligen Markierung (z.B. Ring) zu melden. Im Falle einer Markierung sind auch alle besonderen Merkmale (z.B. Art, Farbe) derselben und die darauf ersichtlichen Daten zu melden.

(3) Die Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes hat über die Anwendung dieser Verordnung jährlich bis 15. Mai oder nach Aufforderung für einen bestimmten Stichtag einen zusammenfassenden Bericht unter Berücksichtigung der eingegangenen Meldungen gemäß Absatz 2, an die Landesregierung zu erstatten.

Paragraph 5,

Wissenschaftliche Begleitung

(1) Der oder die Jagdausübungsberechtigte hat tunlichst erlegte Mäusebussarde und Habichte mit einem ausgefüllten Anhänger gemäß Absatz 2, zu versehen und bei einer Übernahmestelle der in der Anlage angeführten Betriebe abzuliefern. Die abgelieferten Mäusebussarde und Habichte sind von der Landesgeschäftstelle des NÖ Landesjagdverbandes für Untersuchungen im Rahmen einer, von ihr zu veranlassenden, wissenschaftlichen Begleitung zur Verfügung zu stellen.

(2) Der NÖ Landesjagdverband hat Anhänger mit zumindest folgenden Angaben aufzulegen:

Jagdausübungsberechtigter oder Jagdausübungsberechtigte, Ort, Datum und Zeitpunkt der Erlegung.

Paragraph 6,

Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Mai 2014 außer Kraft.

              

Anlage

Mäusebussard- und

Habichtübernahmestellen

Bei den Übernahmestellen folgender Betriebe sind erlegte Mäusebussarde und Habichte tunlichst abzuliefern:

* Fa. Josef Kainrath, 3341 Ybbsitz, Alte Poststraße

15, Tel. 07443/86328–0

* Fa. Kriegler Wildspezialitäten Gesellschaft m.b.H.,

1230 Wien, Perfektastrasse 13, Tel. 01/6993753

* Fa. Parzer & Reibenwein KG, 3100 St. Pölten,

Rossmarkt 9, Tel. 02742/353017

* Fa. Willinger Gesellschaft m.b.H., 2061 Hadres,

Untermarkersdorf 36, Tel. 02943/36820

* Fa. Jörg Hans Vogler Gesellschaft m.b.H., 1230

Wien, Laxenburger Straße 365, Fleischmarkt im Großgrünmarkt Inzersdorf, Tel. 01/8132156–0